Anlage
Gebührentarif
(VermWertGebT)
Inhaltsübersicht
1 Basisregelungen
1.1 Zeitgebühr
1.1.1 Zeitregelung
1.1.2 Pauschalregelung
1.2 Auskünfte
1.3 Mehrausfertigungen
1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen
1.5 Aktualisierungen
1.6 Historische gewordene Daten und Ausgaben
1.7 Mengenrabatte
1.7.1 Informationsmenge Landschaftsfläche
1.7.2 Informationsmenge Objekte
1.7.3 Informationsmenge Pixel
1.8 Datenformatrabatte
1.9 Wertstufen
1.10 Analoge Standardausgaben und digitale Daten
1.10.1 Interne Nutzung
1.10.2 Externe Nutzung
1.10.3 Rahmenverträge
1.10.4 Pauschaltarife
2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
2.1.1 Analoge Standardausgaben
2.1.2 Digitale Daten
2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten
2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK
2.1.3.2 Hausinformationen
2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung
2.2.1 Festpunktfeld
2.2.1.1 Analoge Standardausgaben
2.2.1.2 Digitale Daten
2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst
2.2.3 Topographische Geobasisdaten
2.2.3.1 Analoge Standardausgaben
2.2.3.1.1 Standardausgaben
2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte
2.2.3.2 Digitale Daten
2.2.3.2.1 Digitale Landschaftsmodelle
2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- und Geländemodelle
2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle
2.2.3.2.4 Digitale Topographische Karten
2.2.3.2.5 Digitale Daten des Freizeitkatasters
2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungsgrenzen
3 Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse
3.1 Amtliche Lagepläne
3.1.1 Grundaufwand
3.1.1.1 Grundgebühr
3.1.1.2 Schwierigkeitsgrad
3.1.2 Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen
3.1.3 Wiederverwendung
3.1.4 Kombination von Anträgen
3.2 Unschädlichkeitszeugnisse
4 Vermessungen
4.1 Vermessungen von Grenzen
4.1.1 Gebührenparameter
4.1.1.1 Grenzlänge
4.1.1.2 Fläche
4.1.2 Teilungsvermessung
4.1.3 Sonderung
4.1.4 Grenzvermessung
4.1.5 Amtliche Grenzanzeige
4.1.6 Vermessung an einer langgestreckten Anlage
4.1.6.1 Grundgebühr
4.1.6.2 Schwierigkeitsgrad
4.1.6.3 Flurstücksbildung
4.1.7 Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
4.2 Gebäudeeinmessung
4.3 Zu- und Abschläge
4.3.1 Zurückstellung der Abmarkung
4.3.2 Erschwerniszuschlag
4.3.3 Kombination von Anträgen
4.3.3.1 Anträge dieselben Tarifstellen betreffend
4.3.3.2 Anträge unterschiedliche Tarifstellen betreffend
5 Fortführungen des Liegenschaftskatasters
5.1 Bildung von Flurstücken
5.2 Sonstige Fortführungen
5.3 Durchsetzung von Vermessungspflichten
6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
6.1 Zulassung
6.2 Vertreterbestellung
6.3 Vermessungsgenehmigung
7 Amtliche Grundstückswertermittlung
7.1 Gutachten
7.1.1 Grundgebühr
7.1.2 Zuschläge
7.1.3 Abschläge
7.1.4 Wiederverwendung von Gutachten
7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
7.3 Daten der Grundstückswertermittlung
7.3.1 Analoge Standardausgaben
7.3.1.1 Bodenrichtwerte
7.3.1.2 Kaufpreissammlung
7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht
7.3.1.4 Sonstige Auswertungen
7.3.2 Digitale Daten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
1
Basisregelungen
1.1
Zeitgebühr
Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter
regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leis-
tung benötigt wird. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise
auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen.
1.1.1
Zeitregelung
a) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt
Gebühr: 42 Euro
b) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer sonstigen Fachkraft
Gebühr: 28 Euro
1.1.2
Pauschalregelung
Als Gegenleistung für umfangreiche denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die
nach dem Zeitaufwand abzurechnen wären und deren Kosten 3.000 Euro übersteigen, können die
Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftli-
chen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden.
1.2
Auskünfte
Erteilung von schwierigen oder aufwändigen Auskünften und Beratungen (mündlich oder schriftlich),
soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist
Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3
Mehrausfertigungen
Beantragte unbeglaubigte Mehrausfertigung, soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist
a) Formate bis DIN A3 je ausgefertigte Seite
Gebühr: 1 Euro
b) Formate DIN A2 je ausgefertigte Seite
Gebühr: 3 Euro
c) Formate ab DIN A1 je ausgefertigte Seite
Gebühr: 10 Euro
1.4
Beglaubigungen und Beurkundungen
a) Amtliche Beglaubigung gemäß VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen der VermWertGebO NRW
nichts anderes geregelt ist, je Beglaubigungsvorgang
Gebühr: 10 Euro
b) Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW
Gebühr: keine
1.5
Aktualisierungen
Aktualisierung bereitgestellter digitaler Daten
Gebühr: 18 Prozent der für eine erstmalige Bereitstellung der nach dieser Gebührenordnung anzuset-
zenden Gebühr
Ergänzende Regelung:
Die Gebühr ist für die Aktualisierung einmal pro Nutzungsjahr nach der erstmaligen Bereitstellung
vorgesehen. Für hiervon abweichende Aktualisierungszyklen sind entsprechende Vereinbarungen zu
schließen. Die Aktualisierungsgebühr ist unabhängig von der technischen Realisierung der Updatelie-
ferung zu erheben (z. B. auch als Komplettupdate).
1.6
Historisch gewordene Daten und Ausgaben
Analoge Ausgaben und digitale Daten zurückliegender Jahre, die nicht dem aktuellen Stand entspre-
chen und nicht als selbständige Produkte in den Tarifstellen aufgeführt werden.
Gebühr: 100 Prozent der entsprechenden Gebühr
1.7
Mengenrabatte
Die Ermäßigungsregelungen (Prozentsätze bezogen auf die Gebühr der Tarifstelle) sind nur anzu-
wenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden.
1.7.1
Informationsmenge Landschaftsfläche
a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 500. qkm
b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 501. bis einschließlich dem 5 000. qkm
c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 5 001. bis einschließlich dem 25 000. qkm
d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 25 001. qkm
1.7.2
Informationsmenge Objekte
a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. Objekt
b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. Objekt
c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. Objekt
d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000 000. Objekt
e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. Objekt
1.7.3
Informationsmenge Pixel
a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. MPx
b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. MPx
c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. MPx
d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000.000. MPx
e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. bis einschließlich dem 10 000 000. MPx
f) 3,125 Prozent der Gebühr ab dem 10 000 001. bis einschließlich dem 100 000 000. MPx
g) 1,5625 Prozent der Gebühr ab dem 100 000 001. MPx
1.8
Datenformatrabatte
Die Prozentsätze sind anzuwenden, wenn die Vorhaltung der digitalen Daten in einer höheren Qualität
erfolgt und die digitalen Daten in einer niederen Qualität abgegeben werden. Sie gelten nicht für digi-
tale Daten, die als Standard in den entsprechenden Formaten abgegeben werden oder über eine ei-
gene Tarifstelle verfügen. Die Tarifstelle gilt nicht für in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge
Standardausgaben.
a) 100 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit Objektstruktur
b) 90 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur
c) 50 Prozent der Gebühr für Vektordaten ohne Objektstruktur
d) 25 Prozent der Gebühr für Rasterdaten
1.9
Wertstufen
Diese Regelungen sind nur anzuwenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt
werden. Für die Ermittlung der Wertstufe (Buchstaben a bis e) ist der zutreffende aktuelle Bodenricht-
wert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu nehmen. Entsprechend dem Bodenrichtwert ist
die Prozentangabe nach den Buchstaben a bis e ohne Interpolation festzulegen.
a) 60 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10 Euro
b) 80 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 10 bis einschließlich 80 Euro
c) 100 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 80 bis einschließlich 250 Euro
d) 130 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 250 bis einschließlich 600 Euro
e) 170 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 600 Euro
Treffen je Antrag mehrere Wertstufen zu, so ist eine Wertstufe plausibel festzulegen.
Ergänzende Regelungen:
1. Bei der Bildung von Baugrundstücken oder Aufteilung von Baugebieten, einschließlich der mit-
vermessenen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. ist der Bodenrichtwert für ver-
gleichbares baureifes Land anzusetzen.
2. Ist vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert angegeben worden, so erfolgt die Zuordnung
der Wertstufe nach dem Buchstaben b.
1.10
Analoge Standardausgaben und digitale Daten
Abhängig von der Art der Bereitstellung und Nutzung sind die in den Tarifstellen 2 und 7 aufgeführten
Gebühren für analoge Standardausgaben und digitale Daten nach folgenden Regeln zu bemessen.
Die Tarifstellen 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.4 gelten nicht für die Daten des Satellitenpositionierungsdiens-
tes (Tarifstelle 2.2.2). Kosten für die Einrichtung und den Betrieb von Onlineverfahren für den direkten
Zugriff des Nutzers sind nicht zu erheben.
1.10.1
Interne Nutzung
Interne Nutzung ist die Verwendung für
- den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch,
- die Geschäftsprozesse innerhalb des Unternehmens des Antragstellers sowie
- die zweckgebundene einmalige Weitergabe im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ohne eine
darüber hinausgehende Einbindung in eigene Produkte oder Dienste einschließlich bis zu 10
selbst angefertigter Mehrausfertigungen.
a) Für die einmalige interne Nutzung durch direkten Zugriff des Nutzers auf
aa) digitale Daten
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für digitale Daten
bb) in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben (z. B. PDF-Dateien)
Gebühr: 75 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben
cc) pixelorientierte Kartendarstellungsdienste
Gebühr: 0,10 Euro je angefangene MPx-Einheit (1 Mio. Pixel) unter Anwendung der Men-
genrabatte für die MPx nach Tarifstelle 1.7.3
b) Für die einmalige interne Nutzung bei Zusammenstellung durch die Behörde von
aa) digitalen Daten
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für digitale Daten
bb) analogen Standardausgaben oder in digitale Bilddokumente umgewandelten analogen
Standardausgaben
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben
c) Für die mehrmalige interne Nutzung sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an
denen die Nutzung gleichzeitig erfolgen soll, die Gebühren nach Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa mit den nachfolgenden Prozentsätzen zu bemessen
aa) 100 Prozent der Gebühr bei bis zu 5 Arbeitsplätzen
bb) 150 Prozent der Gebühr bei bis zu 20 Arbeitsplätzen
cc) 200 Prozent der Gebühr bei bis zu 100 Arbeitsplätzen
dd) 250 Prozent der Gebühr bei über 100 Arbeitsplätzen
Dabei ist es unerheblich, ob die Bereitstellung durch die Behörde oder durch direkten Zugriff des
Nutzers erfolgt.
Ergänzende Regelungen:
1. Die einmalige interne Nutzung gemäß der Buchstaben a und b beinhaltet auch den zweckgebun-
dener Ausdruck oder die zweckgebundene Speicherung, jedoch nicht das Recht zum Aufbau ei-
ner Datenbank zur mehrfachen Nutzung (Buchstabe c).
2. Bei Zusammenstellung von digitalen Daten durch die Behörde ist mindestens eine Gebühr von 50
Euro zu erheben. Diese Mindestgebühr gilt nicht für digitale Daten des Tarifabschnittes 2.2.
1.10.2
Externe Nutzung
Externe Nutzung ist jede über die interne Nutzung hinausgehende Weitergabe durch den Lizenzneh-
mer an Dritte.
a) Für die einmalige Nutzung durch direkten Zugriff eines Dritten über einen Lizenznehmer ist die
Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a anzuwenden.
b) Für die direkte Weitergabe ohne Veränderungen sowie ohne Einbindung in Produkte oder Diens-
te des Lizenznehmers (Wiederverkauf) werden dem Lizenznehmer folgende Ermäßigungen der
Gebühren nach den Tarifstellen 2 oder 7 gewährt, soweit er mindestens 100 Prozent der Gebühr
vom Dritten erhebt.
Für analoge Standardausgaben
aa) 30 Prozent Ermäßigung für das 1. bis 10. Exemplar
bb) 40 Prozent Ermäßigung für das 11. bis 200. Exemplar
cc) 50 Prozent Ermäßigung für das 201. bis 1 000. Exemplar
dd) 60 Prozent Ermäßigung ab dem 1 001. Exemplar
Für digitale Daten oder in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben
ee) 40 Prozent Ermäßigung
c) Für sonstige externe Nutzungen wird die Gebühr durch einen zu ermittelnden Prozentsatz vom
Erlös des jeweiligen Produkts des Lizenznehmers, in Abhängigkeit vom Anteil am Produkt sowie
vom Grad der Umarbeitung, erhoben. Der Erlös berechnet sich aus der Absatzmenge und dem
kalkulierten Preis ohne Umsatzsteuer. Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis
an oder kann er den Erlös nicht benennen, so ist der Erlös zu schätzen. Ist kein oder nur ein ge-
ringer Erlös (Schutzgebühr etc.) vorgesehen, so ist ein fiktiver am Zweck orientierter Erlös zu
schätzen. Es ist mindestens eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel-
len 2 oder 7 zu erheben; für Folgelizenzverträge entfällt die Erhebung dieser Mindestgebühr. Mit
der Gebühr ist die Bereitstellung der erforderlichen analogen Ausgaben und digitalen Daten ab-
gegolten.
Ergänzende Regelung:
Es werden keine Gebühren erhoben für das Recht zur Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten,
wenn es sich um eine einzige statische Darstellung von Daten je Website (Domain) mit einem Umfang
von maximal 1 Million Pixel handelt, der Zugang zur Webseite (Domain) kostenfrei ist und ein Link auf
den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinngemäß auch für andere
Medien anzuwenden. Gebühren für die Bereitstellung gemäß Tarifstelle 1.10.1 bleiben hiervon unbe-
rührt.
1.10.3
Rahmenverträge
Anstelle der Einzelanträge kann für den gleichen Nutzungszweck ein Rahmenvertrag abgeschlossen
werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen,
für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antragsbeginn) anzuwenden.
Ergänzende Regelung:
Werden Gebührenbescheide vor Ablauf des Nutzungsjahrs erstellt, sind die bis dahin angefallenen
Mengenrabatte zu berücksichtigen. Bei erneuten Gebührenbescheiden im laufenden Nutzungsjahr
sind die auf die dann vorliegenden Datenmengen basierenden Gebühren zu berechnen und die be-
reits gezahlten Gebühren anzurechnen.
1.10.4
Pauschaltarife
Soweit ein mindestens zweijähriger Nutzungsvertrag geschlossen wird, können anstelle der Einzelab-
rechnungen nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a nachfolgende Pau-
schalen vereinbart werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Ta-
rifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antrags-
beginn) anzuwenden.
a) Zugriffsabhängiger Pauschaltarif
Der Nutzungsumfang für das erste Nutzungsjahr wird abgeschätzt und der Gebührenermittlung
für die Pauschale des ersten Jahres zugrunde gelegt. Die Gebühren für die Folgejahre richten
sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres. Sollten im letzten Nutzungsjahr die
Gebühren für die tatsächliche Nutzung die Pauschalgebühr um mehr als 20 Prozent übersteigen,
ist der Differenzbetrag nachzuerheben.
b) Gebietsabhängiger Pauschaltarif für digitale Daten
Für die aus einem zu vereinbarenden Gebiet bereitzustellenden digitalen Daten ist je Nutzungs-
jahr eine Pauschale in Höhe von 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2 oder 7 zu ver-
einbaren. Die Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der direkten Zugriffe auf diese Daten. Die
Abgrenzung des Gebietes erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.
2
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
2.1
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
2.1.1
Analoge Standardausgaben
a) Je Liegenschaftskarte
Gebühr: 20 Euro
b) Je Amtliche Basiskarte 1 : 5 000
Gebühr: 15 Euro
c) Je Flurstücksnachweis
Gebühr: 10 Euro
d) Je Flurstücks- und Eigentümernachweis
Gebühr: 10 Euro
e) Je Grundstücksnachweis
Gebühr: 10 Euro
f) Je Bestandsnachweis
Gebühr: 20 Euro
g) Je Dokument der Liegenschaftskatasterakten
Gebühr: 10 Euro
h) Liste der Daten zu Anschlusspunkten - je angefangene 50 Anschlusspunkte
Gebühr: 20 Euro
i) Je Einzelnachweis zum Anschlusspunkt (einschließlich Punktbeschreibung etc.)
Gebühr: 10 Euro
j) Je Übersicht der Anschlusspunkte
Gebühr: 10 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Die Gebühren gelten für Auszüge im Format bis einschließlich DIN A3. Für Auszüge im Format
größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0 ist die doppelte Gebühr zu erheben.
2. Standardausgaben betreffen sowohl die für NRW als auch die bundesweit durch die AdV vorge-
gebenen einheitlichen Standardausgaben.
3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Ausgaben aus dem Liegen-
schaftskataster, d. h. Standardausgaben erweitert um Daten des Maximalprofils NRW (z. B. An-
schriften), sind die Gebühren um 10 Prozent zu erhöhen.
4. Die Gebühr für die Liegenschaftskarte gilt sowohl für Ausgaben mit als auch ohne Topographie
und Bodenschätzungsangaben. Entsprechendes gilt für die Amtliche Basiskarte. Soweit noch die
DGK 5 herausgegeben wird, gilt für diese die Gebühr für die Amtliche Basiskarte.
2.1.2
Digitale Daten
a) Je Datensatz Flurstück
Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
b) Je Datensatz Gebäude
Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
c) Je Datensatz Eigentümer
Gebühr: 0,90 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
Ergänzende Regelungen
1. Maximaler Umfang der digitalen Daten:
a) Flurstück:
Datenumfang: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden
Objekte der Objektgruppen „Angaben zum Flurstück“ (in ALK die Folie 1, 2 und 3) sowie der
damit korrespondierenden Objektarten „Buchungsblatt“ und „Buchungsstelle“ und der kor-
respondierenden Objektarten der Objektartengruppen „Angaben zur Lage“ und „Angaben
zum Punktort“ (in ALK die Folien 50, 51, 52 und 59).
Zählobjekt: ALKIS - AX_Flurstück; ALK - Objekte der Folie 001
Zudem sind im Datenumfang enthalten:
Charakteristische Topographie: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW
zu führenden Objekte der Objektbereiche „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“
(in ALK die Folien 54, 65 (alternativ 66), 81 und 82).
Tatsächliche Nutzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu füh-
renden Objekte des Objektbereichs „Tatsächliche Nutzung“ (in ALK die Folie 21).
Bodenschätzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden
Objekte der Objektgruppe „Bodenschätzung, Bewertung“ (in ALK die Folie 42).
Relief/Geländeform: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führen-
den Objekte des Objektbereichs „Relief“ (in ALK die Folie 28).
Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen: Die Objektarten „Klassifizierung nach
Straßenrecht“, Klassifizierung nach Wasserrecht“ und „Bau-, Raum- oder Bodenordnungs-
recht“
b) Gebäude:
Datenumfang: alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden
Objekte der Objektgruppen „Angaben zum Gebäude“ (in ALK die Folien 11, 84 und 86) so-
wie der damit korrespondierenden „Angaben zur Lage“ und „Angaben zum Punktort“ (in ALK
die Folie 53).
Zählobjekt: ALKIS - AX_Gebäude; ALK - Objekte der Folien 011, 084 und 086
c) Eigentümer:
Datenumfang: Alle Angaben der Objektartengruppe „Personen- und Bestandsdaten“ zu allen
Eigentümern, Erbbauberechtigten und ggf. Verwaltern etc. eines Bestandsverzeichnisses,
einschließlich der Anschriften, soweit vorhanden (in ALB LB0/LE0 (Buchungskennzeichen)).
Zählobjekt: ALKIS - AX_Buchungsblatt, bei aufgeteiltem Eigentum nur das fiktive Blatt; ALB -
Anzahl der Flurstücke
2. Für noch nicht im maximalen Umfang des Modells zur Verfügung stehende Datensätze werden
die Gebührensätze für diese Standardabgabe nicht reduziert.
3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Daten des Maximalprofils NRW
sind 10 Prozent der nach Buchstabe a ermittelten Gesamtgebühr zu erheben.
4. Katalogdaten und Präsentationsobjekte sind grundsätzlich mit der Gebühr für das jeweilige Pro-
dukt bzw. den jeweiligen Datensatz abgegolten.
2.1.3
Besondere Teilmengen der digitalen Daten
2.1.3.1
Rasterdaten der DGK5 und ABK
Rasterdaten der DGK5 (eingescannt oder aus Vektordaten abgeleitet) oder der ABK je angefangenen
qkm
Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
2.1.3.2
Hausinformationen
a) je Hauskoordinatenpaar (HK)
Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
b) je Hausumring (HU)
Gebühr: 0,07 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
c) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD1 (HU und Höhe)
Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
d) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD2 (HU und Höhe und Dachform)
Gebühr: 0,32 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
2.2
Geobasisdaten der Landesvermessung
2.2.1
Festpunktfeld
2.2.1.1
Analoge Standardausgaben
a) Punktliste - je angefangene 50 Punkte
Gebühr: 20 Euro
b) Je Einzelnachweis zum Festpunkt (einschließlich Punktbeschreibung)
Gebühr: 10 Euro
c) Je Übersicht der Festpunkte (bis einschließlich DIN A3)
Gebühr: 10 Euro
d) Je Übersicht der Festpunkte (größer DIN A3)
Gebühr: 20 Euro
2.2.1.2
Digitale Daten
a) Je Datensatz Lagefestpunkt
Gebühr: 0,90 Euro
b) Je Datensatz Höhenfestpunkt
Gebühr: 0,90 Euro
c) Je Datensatz Schwerefestpunkt
Gebühr: 0,90 Euro
d) Je Datensatz Grundnetz- und Referenzstationspunkt
Gebühr: 0,90 Euro
2.2.2
Satellitenpositionierungsdienst
Für die Nutzung der Dienste, je angefangene Minute
a) EPS über Ntrip
Gebühr: keine
b) HEPS über GSM und Ntrip
Gebühr: 0,10 Euro
c) GPPS
Gebühr: 0,20 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Der Tarif Buchstabe c gilt für den über das Internet angeboten Selbstabruf. Werden die Daten
durch die Behörde manuell zusammengestellt, ist der Aufwand zusätzlich nach Zeitgebühr (Tarif-
stelle 1.1) abzurechnen.
2. Die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes über NRW hinaus ist über die bundesweit
agierende zentrale Stelle mit den dort vorgesehenen Gebühren bzw. Entgelten abzuwickeln.
3. Folgende Pauschaltarife sind möglich:
a) Für Buchstabe b: je Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer
individuellen Nutzerkennung 250 Euro pro Monat.
b) Für Buchstabe c: je Referenzstation 500 Euro pro Monat.
2.2.3
Topographische Geobasisdaten
2.2.3.1
Analoge Ausgaben
2.2.3.1.1
Standardausgaben
Für die Ausgabe im festgelegten Blattschnitt, je Kartenblatt
a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100)
Gebühr: 5 Euro
b) Verwaltungs- und Übersichtskarten, Historische Karten, Historische Luftbilderzeugnisse
Gebühr: 15 Euro
2.2.3.1.2
Wunschblattschnitte
Für die Ausgabe im Wunschblattschnitt, je angefangenen qdm des gedruckten Kartenbildes ohne
Berücksichtigung des Rahmens, der Legende o. ä.
a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100), Verwaltungskarten 1 : 50 000 (SK 50K)
Gebühr: 0,15 Euro
b) Luftbilderzeugnisse
Gebühr: 0,75 Euro
Ergänzende Regelung:
Pro Ausdruck ist eine Mindestgebühr von 7 Euro zu erheben.
2.2.3.2
Digitale Daten
2.2.3.2.1
Digitale Landschaftsmodelle
a) Je angefangenen qkm Basis DLM
Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
b) Je angefangenen qkm DLM 50
Gebühr: 2,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
Ergänzende Regelung:
Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Pro-
zentsatz zu bemessen.
a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung
b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr
c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete
f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief
2.2.3.2.2
Digitale Oberflächen- und Geländemodelle
a) Je angefangenen qkm DOM 1L, DGM 1L, DGM 1
Gebühr: 80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
b) Je angefangenen qkm DOM 10L, DGM 10L
Gebühr: 20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
c) Je angefangenen qkm DGM 10
Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
d) Je angefangenen qkm DGM 25
Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
e) Je angefangenen qkm DGM 50
Gebühr: 1 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
2.2.3.2.3
Digitale Bildmodelle
a) Je angefangenen qkm DOP (Digitale Orthophotos) 10, DLB (Digitale Luftbilder) 10
Gebühr: 30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
b) Je angefangenen qkm DOP 20, DOP 30, DLB 20, DLB 30
Gebühr: 9 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
c) Je angefangenen qkm DOP 250
Gebühr: 3 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
Ergänzende Regelung:
Bei den DLB beinhaltet die Gebühr auch - soweit beantragt - die Bereitstellung der Stereopartner und
der Kalibrierungsinformationen
2.2.3.2.4
Digitale Topographische Karten
a) Je angefangenen qkm DTK 10
Gebühr: 4,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
b) Je angefangenen qkm DTK 25
Gebühr: 1,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
c) Je angefangenen qkm DTK 50
Gebühr: 0,30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
d) Je angefangenen qkm DTK 100
Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
Ergänzende Regelungen:
1. Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden
Prozentsatz zu bemessen.
a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung
b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr
c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete
f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief
2. Werden nur einzelne Objektartenbereiche der vorläufigen Ausgabe der DTK (DTK-V) bereitge-
stellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen.
a) 60 Prozent für den Objektartenbereich Grundriss / Schrift, Siedlung
b) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation
c) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer
d) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief
2.2.3.2.5
Digitale Daten des Freizeitkatasters
a) Bezogen auf das Basis DLM, je angefangenen qkm
Gebühr: 1,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
b) Bezogen auf die DTK 25, je angefangenen qkm
Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1
2.2.3.2.6
Digitale Verwaltungsgrenzen
a) Abgeleitet aus dem Basis DLM, volle Punktdichte (DVG1)
Gebühr: 500 Euro
b) Abgeleitet aus dem Basis DLM, ausgedünnte Punktdichte (DVG2)
Gebühr: 50 Euro
3
Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse
3.1
Amtliche Lagepläne
Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO und
sonstige Lagepläne nach § 3 BauPrüfVO abzurechnen, die auf Antrag mit öffentlichem Glauben zu
beurkunden sind. Abweichend von § 5 VermWertGebO NRW sind die benötigten schriftlichen Aus-
künfte aus den Baulastenverzeichnissen als Auslagen geltend zu machen.
3.1.1
Grundaufwand
Die Gebühr für den Grundaufwand ermittelt sich
1. durch die Grundgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1,
2. mit anschließender Anwendung des Schwierigkeitsgrades nach Tarifstelle 3.1.1.2 und
3. des Prozentwertes der Wertstufe nach Tarifstelle 1.9.
Der Grundaufwand deckt folgende Leistungen ab:
- Beschaffung der für die Anfertigung des Lageplans notwendigen Unterlagen und Daten
- Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachgerechte Verwendbarkeit
- Eintragung der Angaben und Darstellungen des Liegenschaftskatasters in den Lageplan ein-
schließlich Flurstücks- und Lagebezeichnungen, Eigentümerangaben und Grundbuchbezeich-
nungen
- Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan, ggf.
mit Grenzlängen und Flächeninhalt
- Eintragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude in den Lageplan nach vorhe-
riger örtlicher Überprüfung, ggf. mit geringfügigen Kontrollen oder Ergänzungen
- Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen vorhandener baulicher Anlagen zu neuen
Grenzen
- Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten
- Beurteilung privater grundstücksbezogener Rechte
- Anfertigung des amtlichen Lageplans und seine Beurkundung mit öffentlichem Glauben
- Abgabe von bis zu 3 Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans.
3.1.1.1
Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von der Fläche des Antragsgrundstücks zu ermitteln. Das dem
Antragszweck unterliegende Antragsgrundstück wird festgelegt bei amtlichen Lageplänen nach
- § 3 BauPrüfVO durch das Baugrundstück,
- § 17 BauPrüfVO durch die neu entstehenden bebauten Teilflächen des zu teilenden Grund-
stücks,
- § 18 BauPrüfVO durch das durch die Baulast begünstigte Grundstück und die von der einzutra-
genden Baulast belastete Fläche.
a) Flächen bis einschließlich 100 qm
Gebühr: 200 Euro
b) Flächen über 100 bis einschließlich 350 qm
Gebühr: 360 Euro
c) Flächen über 350 bis einschließlich 750 qm
Gebühr: 540 Euro
d) Flächen über 750 bis einschließlich 1 500 qm
Gebühr: 720 Euro
e) Flächen über 1 500 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe d je weitere angefangene 1 500
qm
Gebühr: 180 Euro
Ergänzende Regelung:
Bei Antragsgrundstücken über 750 qm sind die hinsichtlich des Antragszwecks nicht bauplanungs-
oder bauordnungsrechtlich relevanten Flächen auszuschließen, wenn sie mehr als die Hälfte der Flä-
che des Antragsgrundstücks in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindestens die Grundgebühr
nach Buchstabe c anzusetzen.
3.1.1.2
Schwierigkeitsgrad
Mit der Einordnung in den Schwierigkeitsgrad wird der Aufwand zur Lageplanherstellung berücksich-
tigt, der aus den das Antragsgrundstück betreffenden Besonderheiten einschließlich des vorhandenen
Umfeldes sowie aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten abgeleitet wer-
den kann.
Je Kriterium 1. bis 5. sind die Punktzahlen nach aufsteigendem Schwierigkeitsgrad in Ansatz zu brin-
gen, darzulegen und zu addieren:
1. Qualität der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen und Gebäude: 1 bis 3 Punkte
2. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gegebenheiten: 1 bis 3 Punkte
3. Umfang privater grundstücksbezogener Rechte: 1 oder 2 Punkte
4. Geländebeschaffenheit: 1 oder 2 Punkte
5. Umfang der vorhandenen baulichen Anlagen und der weiteren Topografie: 1 bis 3 Punkte
Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzulässig. Ent-
sprechend der Anzahl der addierten Punkte ist der Schwierigkeitsgrad zu bemessen:
a) 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 5 Punkten
b) 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 6 bis 10 Punkten
c) 130 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 11 bis 13 Punkten
3.1.2
Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen
Erbringung weiterer notwendiger Leistungen, die über den Grundaufwand hinaus erforderlich sind
oder beantragt werden.
a) Örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Pro-
zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
b) Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Verkehrsflächen und
Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
c) Topografische Aufmessung des Gebäudebestandes und sonstiger baulicher Anlagen in Ergän-
zung des Katasternachweises und Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
d) Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten in den Lageplan
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
e) Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezogenen Rechten in den Lageplan
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
f) Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Baugrundstücks nach Lage und Höhe und Eintra-
gung in den Lageplan
Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
g) Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter Topografie (z. B. Hydranten, Einzelbäume, Biotope,
oberirdische Leitungen) und Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
h) Für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit den notwendigen Stellplätzen und Abstands-
flächen sowie der geplanten Entwässerung in den Lageplan, je Projektentwurf
Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.2
i) Weitere Leistungen
aa) Berechnung der Abstandflächen,
bb) baugeometrische Beurteilung und Beratung für das geplante Bauvorhaben einschließlich
der Anpassung der Planung (z. B. wegen stark hängigen Baugeländes, wegen schwieriger
geometrischer Verhältnisse des Baukörpers, wegen Berücksichtigung vorhandener bauli-
cher Anlagen)
cc) Ermittlung von grundstücksbezogenen Verhältnis- und Ausnutzungszahlen mit Bezug auf
vorhandene, zulässige oder geplante Bauvorhaben (z. B. Prüfung der Vollgeschossigkeit,
Berechnung von GRZ, GFZ und ggf. BMZ).
dd) sonstige notwendige (z. B. Erhebungen zur Beurteilung des Einfügens eines Projektes in
Gebieten des § 34 BauGB) oder beantragte Leistungen (z. B. Erfassung von unterirdischen
Leitungen oder von Altlasten, Erarbeitung von künftigen Baulasten) und Eintragung in den
Lageplan.
Es ist die Summe der insgesamt benötigten Zeiten anzusetzen. Die einzelnen Leistungen sind
mit ihren Zeitanteilen im Kostenbescheid aufzuführen.
Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1
3.1.3
Wiederverwendung
a) Wird ein amtlicher Lageplan auf der Basis eines bereits von derselben Vermessungsstelle erstell-
ten amtlichen Lageplans gefertigt, der das jetzige Antragsgrundstück umfasste, so ermäßigt sich
die Gebühr um 50 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle
3.1.1.
b) Werden für den amtlichen Lageplan anderweitig von derselben Vermessungsstelle erhobene und
abgerechnete Daten verwendet, so sind diese Leistungen, soweit sie die Tarifstelle 3.1.2 betref-
fen, nicht erneut für die Gebühr zu berücksichtigen.
Die Wiederverwendung ist im Kostenbescheid darzulegen.
3.1.4
Kombination von Anträgen
Für in direktem örtlichen (benachbarte Antragsgrundstücke mit mindestens einem gemeinsamen
Punkt) und zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) Zusammenhang gemeinsam ausge-
führte Anträge ermäßigen sich die erst für jeden Antrag separat zu berechnenden Gebühren in der
Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen.
a) Für die gleichzeitige Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach § 18 BauPrüfVO mit einem
amtlichen Lageplan nach § 3 oder § 17 BauPrüfVO ist die Gebühr für den amtlichen Lageplan
nach § 18 BauPrüfVO um 80 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Ta-
rifstelle 3.1.1 zu ermäßigen.
b) Für sonstige gleichzeitige Anfertigungen mehrerer amtlicher Lagepläne sind die Gebühren jeweils
um 40 Prozent des jeweiligen Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1
zu ermäßigen. Der amtliche Lageplan mit der höchsten Gebühr für den Grundaufwand nach Ta-
rifstelle 3.1.1 eines amtlichen Lageplans ist jedoch nur um 40 Prozent der Gebühr für den Grund-
aufwand des Lageplans mit der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen; gibt es mehrere Anträge
mit identischer höchster Gebühr gilt Satz 1.
c) Für Kombinationen mit nach Tarifabschnitt 4 abzurechnenden Anträgen ist die Tarifstelle 4.3.3.2
anzuwenden.
Ergänzende Regelung:
In Fällen, in denen gleichzeitig die Buchstaben a oder b und Buchstabe a der Tarifstelle 3.1.3 anzu-
wenden wären, ist nur die jeweils höchste Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 3.1.3 oder 3.1.4 an-
zusetzen.
3.2
Unschädlichkeitszeugnisse
Für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antra-
ges zur Erteilung gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
Gebühr: 300 bis 3 000 Euro
4
Vermessungen
4.1
Vermessungen von Grenzen
4.1.1
Gebührenparameter
4.1.1.1
Grenzlänge
Jeweils für die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Flurstücksgrenzen, die zur
sachgemäßen Erledigung des Antrags auf ihre örtliche Übereinstimmung mit dem Katasternachweis
untersucht werden müssen,
a) bis einschließlich 500 Meter je angefangene 50 Meter
Gebühr: 560 Euro
b) über 500 Meter, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a, je weitere angefangene 50 Meter
Gebühr: 450 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, sind bei der Ermitt-
lung der Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen.
2. Jeweils einmal 50 m sind anzusetzen,
a) wenn sich die notwendige oder beantragte Untersuchung nur auf einen Grenzpunkt be-
zieht,
b) für neu entstehende Flurstücke, für die keine Untersuchung bestehender Grenzen erforder-
lich ist (Inselflurstücke).
3. Führt der bei einer Teilungsvermessung mögliche Verzicht auf eine vollständige Grenzuntersu-
chung zu einer höheren Gebühr als bei einer vollständigen Grenzuntersuchung, ist die Gebühr für
die vollständige Grenzuntersuchung anzusetzen.
4.1.1.2
Fläche
Für jedes unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu
entstehende Flurstück,
a) bis einschließlich 10 qm
Gebühr: 280 Euro
b) über 10 bis einschließlich 100 qm
Gebühr: 450 Euro
c) über 100 bis einschließlich 1 000 qm
Gebühr: 900 Euro
d) über 1 000 bis einschließlich 5 000 qm
Gebühr: 1 350 Euro
e) über 5 000 bis einschließlich 10 000 qm
Gebühr: 2 250 Euro
f) über 10 000 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je weitere angefangene 5 000 qm
Gebühr: 1 100 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung
dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers
flächenmäßig zusammen zu fassen.
2. Es sind keine Gebühren zu ermitteln für:
a) Flurstücke mit Flächen bis einschließlich 10 qm, sofern die Entstehung nicht ausdrücklicher
Zweck des Antrags war.
b) das jeweils größte neu entstehende Flurstück je Altflurstück eines Eigentümers unter Be-
achtung der 1. ergänzenden Regel.
4.1.2
Teilungsvermessung
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 zuzüglich 100 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9
(Wertstufe)
4.1.3
Sonderung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Pro-
zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe)
4.1.4
Grenzvermessung
Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Pro-
zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe)
4.1.5
Amtliche Grenzanzeige
Amtliche Grenzanzeigen, durch die eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen ohne Abmar-
kungen und Feststellungen gemäß §§ 19 und 20 VermKatG NRW getroffen, dokumentiert und mit
öffentlichem Glauben beurkundet wird.
Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des
Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe)
4.1.6
Vermessung an einer langgestreckten Anlage
Anstelle der Tarifstellen 4.1.2 (Teilung) und 4.1.4 (Grenzvermessung) ist diese Tarifstelle anzuwenden
bei Vermessungen an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Gewässern, Deichen, Bahnkör-
pern, Versorgungseinrichtungen und dgl. (Hauptanlagen), an denen Grenzen
a) anlässlich ihrer Vorbereitung, Errichtung oder Veränderung,
b) zur Feststellung,
c) zur Abmarkung oder amtlichen Bestätigung,
mit einer Länge von mehr als 100 m eigenständig vermessen werden.
Anlagen, die die Hauptanlage begleiten und mit ihr vermessen werden (begleitende Anlagen), sind
gebührentechnisch nicht als eigenständig vermessene Anlagen anzusetzen; werden sie eigenständig
vermessen, gelten sie gebührentechnisch als Hauptanlagen.
Zur Vermessung gehört auch die Vermessung kreuzender oder abgehender Anlagen; sie werden
unabhängig von ihrer Länge als eigenständige Anlagen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Art der Anlage berücksichtigt.
Die Gebühr ermittelt sich
1. aus der Grundgebühr (Tarifstelle 4.1.6.1),
2. mit anschließender Anwendung des für den Schwierigkeitsgrad der Anlage zutreffenden Pro-
zentwertes (Tarifstelle 4.1.6.2),
3. zuzüglich der Gebühr für jedes neu entstehende Flurstück (Tarifstelle 4.1.6.3).
4.1.6.1
Grundgebühr
Als Grenzlänge ist, anstelle der Definition und der ergänzenden Regelungen in der Tarifstelle 4.1.1.1,
die Summe zusammenhängender Grenzlängen neuer Grenzen und unveränderter Grenzen der lang-
gestreckten Anlage zu betrachten, auf die sich der Antrag bezieht. Lücken im Grenzverlauf bis 50 m
unterbrechen nicht den Zusammenhang der Grenzlänge.
a) Für die Grenzlänge einer einseitig oder die längere Seite einer beidseitig vermessenen Hauptan-
lage sowie für die Seiten begleitender Anlagen
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b
b) Für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage
Gebühr: 65 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b
Ergänzende Regelungen:
1. Wenn sich einseitig zu vermessende Hauptanlagen in einem Teilbereich zu einer beidseitig ver-
messenen Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen:
a) die Grenzlängen der einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage
gemäß Buchstabe a.
b) die kürzeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage nach Buchstabe b.
2. Die Längen begleitender Anlagen sind zusammenzufassen.
4.1.6.2
Schwierigkeitsgrad
a) 50 Prozent für begleitende Anlagen zur Hauptanlage
b) 100 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftli-
che Wege in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Landschaftsplanung (z. B. Wind-
schutzpflanzungen)
c) 140 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht den
Buchstaben b oder d zugeordnet werden können, und eingleisige Bahnanlagen
d) 175 Prozent für mehrgleisige Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und
Straßen mit mehr als zwei Regelfahrspuren
4.1.6.3
Flurstücksbildung
Für jedes aufgrund der Vermessung der langgestreckten Anlage unter Berücksichtigung von gleichzei-
tig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstandene Flurstück, unabhängig von den
Regelungen der Tarifstelle 4.1.1.2, pauschal
Gebühr: 150 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung
dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers
flächenmäßig zusammen zu fassen.
2. Neu gebildete Flurstücke, an deren Entstehung ein vom Anlass der eigenständigen Vermessung
der langgestreckten Anlage unabhängiges Interesse besteht, sind als eigenständiger Antrag nach
Tarifstelle 4.1.2 in Verbindung mit Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen.
4.1.7
Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Vermessungen zur Durchführung der Umlegung nach dem BauGB
a) Vermessung der Verfahrengrenze einschließlich der unter Buchstabe b entstehenden Grenzen
Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des
Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
b) Im Zusammenhang mit der Vermessung der Verfahrensgrenze erforderliche Teilungsvermessun-
gen sind mit der Gebühr nach Buchstabe a abgegolten, soweit nicht mehr als 20 Prozent der
Flurstücke des Umlegungsgebietes, deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerle-
gen sind. Für jedes weitere diesbezüglich zu zerlegende Flurstück
Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Buchstabe a mit anschließender Anwendung des Pro-
zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
c) Notwendige Neuvermessung des bereits im Liegenschaftskataster erfassten Gebäudebestandes,
je Gebäude
Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Buchstabe a
d) Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung, einschließlich der Vorbereitung und Übertragung in die
Örtlichkeit sowie der Fertigung der Vermessungsschriften,
Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der
Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
Ergänzende Regelung:
1. Gebäudeeinmessungspflichten nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind als eigenständiger Antrag
nach Tarifstelle 4.2 unter Beachtung der Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen.
2. Werden die Arbeiten nach den Tarifen der Buchstaben a bis d nicht von derselben Vermes-
sungsstelle ausgeführt, ist jede Gebühr nach Buchstabe a bis d um 10 Prozent zu erhöhen.
4.2
Gebäudeeinmessung
Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 16 Abs. 2 und 3 VermKatG
NRW. Für die Gebührenerhebung sind die Normalherstellungskosten der Gebäude dem Erlass des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1)
- Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) - (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000) nach dem
Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen.
Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu schätzen.
a) NHK bis einschließlich 25 000 Euro
Gebühr: 300 Euro
b) NHK über 25.000 bis einschließlich 75 000 Euro
Gebühr: 480 Euro
c) NHK über 75 000 bis einschließlich 300 000 Euro
Gebühr: 830 Euro
d) NHK über 300 000 bis einschließlich 600 000 Euro
Gebühr: 1 350 Euro
e) NHK über 600 000 bis einschließlich 1 Mio. Euro
Gebühr: 2 100 Euro
f) NHK über 1 Mio. bis einschließlich 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je
angefangene 500.000 Euro
Gebühr: 300 Euro
g) NHK über 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe f, je angefangene 5 Mio. Euro
Gebühr: 300 Euro
Ergänzende Regelung:
Für auf einem Grundstück (im Sinne der Grundbuchordnung) gemeinsam eingemessene Gebäude ist
die Summe ihrer NHK der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
4.3
Zu- und Abschläge
Die Zu- und Abschläge sind in der hier aufgeführten Reihenfolge durchzuführen.
4.3.1
Zurückstellung der Abmarkung
Bei vorübergehender Zurückstellung von Abmarkungen gemäß § 20 Abs. 3 VermKatG NRW ist die
nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen ermittelte Gebühr im Verhältnis der zurückgestellten Ab-
markungen zu den durchgeführten Abmarkungen aufzuteilen und nach folgenden Regelungen abzu-
rechnen,
a) für den Zeitpunkt der Zurückstellung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für den Anteil der durchgeführten Abmarkungen sowie
70 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen
b) für das Nachholen der Abmarkung
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen
4.3.2
Erschwerniszuschlag
Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B. infolge von Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb,
Verschiebungen der Erdoberfläche) ist ein Zuschlag zur Gebühr von 20 Prozent zu erheben und im
Kostenbescheid darzulegen.
Ergänzende Regelung:
Bei Vermessungen, die nach Tarifstelle 4.1.6 abzurechnen sind, ist an Straßen innerhalb geschlosse-
ner Ortslagen immer eine außergewöhnliche Erschwernis gegeben. Die geschlossene Ortslage wird
bei klassifizierten Straßen begrenzt durch die Ortsdurchfahrtssteine oder ähnliche Kennzeichnungen,
sonst durch die Ortseingangsschilder.
4.3.3
Kombination von Anträgen
Für in direktem zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) und örtlichen Zusammenhang
gemeinsam ausgeführte Anträge nach dem Tarifabschnitt 4 ermäßigen sich die für jeden Antrag sepa-
rat zu berechnenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen.
4.3.3.1
Anträge dieselben Tarifstellen betreffend
a) Die Gebühren für gemeinsam ausgeführte Anträge, die jeweils nach Tarifstelle 4.2 abzurechnen
sind, ermäßigen sich um 20 Prozent, wobei die höchste Gebühr um 20 Prozent der zweithöchs-
ten Gebühr zu ermäßigen ist. Gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr, so sind
alle Gebühren jeweils um 20 Prozent zu ermäßigen.
b) Für alle sonstigen gemeinsam ausgeführten Anträge, die nach derselben Tarifstelle abzurechnen
sind, ist eine Gesamtgebühr für die zusammenhängend ausgeführte Vermessung zu berechnen.
Diese Gesamtgebühr ist dann im Verhältnis der Gebühren aufzuteilen, die sich durch separate
Bearbeitungen ergeben hätten; abweichend davon kann eine andere Kostenaufteilung mit den
Kostenschuldnern schriftlich vereinbart werden.
Der direkte örtliche Zusammenhang liegt vor, wenn die betroffenen Flurstücke über jeweils mindes-
tens einen gemeinsamen Grenzpunkt verknüpft sind.
4.3.3.2
Anträge unterschiedliche Tarifstellen betreffend
Die Gebühren der gemeinsam ausgeführten Anträge, die nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1 ermäßigt wur-
den, sind um 10 Prozent zu ermäßigen. Die Ermäßigung darf jedoch maximal 10 Prozent der höchs-
ten Gebühr einer der in direktem örtlichen Zusammenhang mit ausgeführten Anträge betragen. Als
direkt örtlich zusammenhängend gelten die Anträge, deren betroffene Flurstücke über mindestens
einen gemeinsamen Grenzpunkt direkt mit den betroffenen Flurstücken des zu ermäßigenden Antra-
ges verknüpft sind. Bei der Anwendung des Satzes 2 ist auf die bereits ermäßigte Gebühr des ge-
meinsam ausgeführten Antrages Bezug zu nehmen.
5
Fortführungen des Liegenschaftskatasters
5.1
Bildung von Flurstücken
Die Gebühr für die aufgrund von Vermessungen nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3, 4.1.6 und 4.1.7
beantragte Bildung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ermittelt sich
1. nach den nachfolgenden Tarifstellen der Buchstaben a und b
2. mit anschließender Anwendung der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe).
Mit der Gebühr sind die Bekanntgabe der Fortführung und zusätzlich eine Ausfertigung der Auflas-
sungsschriften (jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flurstücksnachweis und Kartenauszug)
abgegolten.
Für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks
a) mit einer Fläche bis zu 10 qm
Gebühr: 135 Euro
b) mit einer Fläche über 10 qm
Gebühr: 270 Euro
Ergänzende Regelungen:
1. Die Gebühr nach Buchstabe a gilt unabhängig vom Flächeninhalt der Flurstücke auch, wenn im
Zusammenhang mit einer vorab eingereichten Vermessung der Verfahrensgrenze eines Umle-
gungsgebietes neue Flurstücke durch Teilung gebildet werden.
2. Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bildung von Flurstücken weitere Flurstücke von
Amts wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermittlung nicht zu berücksichtigen.
3. Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ist kostenfrei.
4. Für jedes neu zu bildende Flurstück, dessen Abmarkung vollständig oder teilweise zurückgestellt
wurde, ist jeweils die Gebühr um 10 Prozent zu erhöhen.
5.2
Sonstige Fortführungen
Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäude-
einmessungen, Urteilen etc.
Gebühr: keine
5.3
Durchsetzung von Vermessungspflichten
Soweit die Katasterbehörde die erforderliche Vermessung
a) zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht und sonstigen Pflichten gemäß § 16 Abs. 3 Verm-
KatG NRW,
b) zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 VermKatG NRW,
veranlasst hat, zusätzlich zu den Vermessungskosten
Gebühr: 80 Euro
6
Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
6.1
Zulassung
Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines -ingenieurs
Gebühr: 600 Euro
6.2
Vertreterbestellung
Bestellung einer Vertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des -ingenieurs
Gebühr: 180 Euro
6.3
Vermessungsgenehmigung
Erteilung einer Vermessungsgenehmigung
Gebühr: 120 Euro
7
Amtliche Grundstückswertermittlung
Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschriebenen Aufgaben der
Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen - mit Ausnahme der Sachverständigenleistungen
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) - abzurechnen.
7.1
Gutachten
a) Gutachten über
- den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken,
- den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken
- die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und anderer Vermögensvor- und -
nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NRW)
- die Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1
b) Gutachten über
- Miet- und Pachtwerte (§ 5 Abs. 5 GAVO NRW)
- Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG
Gebühr: 1 500 bis 3 000 Euro
c) Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Buchstaben a bzw. b
Die Gebühren für Gutachten zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen sind separat für jeden
Stichtag zu ermitteln.
7.1.1
Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begut-
achteten Objekts zu ermitteln.
a) Wert bis 1 Mio. Euro
Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 000 Euro
b) Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro
Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 000 Euro
c) Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro
Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 000 Euro
d) Wert über 100 Mio. Euro
Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 000 Euro
Ergänzende Regelung:
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausferti-
gungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß §
193 Abs. 4 BauGB abgegolten.
7.1.2
Zuschläge
Zuschläge wegen erhöhten Aufwands,
a) insgesamt bis 400 Euro, wenn Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche
Recherchen erforderlich sind.
b) insgesamt bis 800 Euro, wenn besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht) zu berück-
sichtigen sind.
c) insgesamt bis 1 200 Euro, wenn Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder
Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind.
d) insgesamt bis 1 600 Euro für sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigen-
schaften.
Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.
7.1.3
Abschläge
Abschläge wegen verminderten Aufwands,
a) bis 500 Euro, wenn der Ermittlung unterschiedliche Wertermittlungsstichtage zugrunde zu legen
sind.
b) bis 500 Euro je zusätzlicher Wertermittlung bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach
§ 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5
BauGB.
c) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten
nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1
Satz 5 BauGB.
Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.
7.1.4
Wiederverwendung von Gutachten
Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss erstelltes Gutachten von diesem
aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese
bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu be-
gründen.
7.2
Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
a) Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag
Gebühr: 1 500 Euro zuzüglich je besonderen Bodenrichtwert 200 Euro
b) Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert
und Anpassung
Gebühr: 100 Euro
7.3
Daten der Grundstückswertermittlung
7.3.1
Analoge Standardausgaben
Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstaben c sind ausschließ-
lich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Ge-
schäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.
7.3.1.1
Bodenrichtwerte
a) Je standardisierten Auszug im DIN A4-Format
Gebühr: 8 Euro
b) Als grafische Übersicht je Gemeinde
Gebühr: 50 bis 250 Euro
c) Bodenwertübersicht
Gebühr: keine
Ergänzende Regelung:
Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausge-
hende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.
7.3.1.2
Kaufpreissammlung
a) Preisauskunft nach § 10 Abs. 2 bzw. 4 GAVO NRW
- einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichspreise
Gebühr: 120 Euro
- je weiteren mitgeteilten Vergleichspreis
Gebühr: 8 Euro
b) Allgemeine Preisauskunft
Gebühr: 8 Euro
c) Allgemeine Preisauskunft mit anonymisierter Kaufpreisliste
Gebühr: 28 Euro
d) Je standardisierten Auszug zum Immobilienrichtwert, mit schriftlicher Erläuterung
Gebühr: 28 Euro
e) Immobilienpreisübersicht
Gebühr: keine
7.3.1.3
Grundstücksmarktbericht
a) des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: 60 Euro
b) der Gutachterausschüsse
Gebühr: 52 Euro
c) Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht mit allgemeinen Informationen
Gebühr: keine
d) weitere Auszüge aus dem Grundstückmarktbericht, jeweils
Gebühr: 12 Euro
7.3.1.4
Sonstige Auswertungen
a) Mietwertübersichten
Gebühr: 15 bis 50 Euro
b) Sonstige Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, so-
weit diese nicht nach anderen Tarifstellen abzurechnen sind
Gebühr: 30 bis 5 000 Euro
7.3.2
Digitale Daten
a) Je Bodenrichtwertdatensatz
Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2
b) Je Immobilienrichtwertdatensatz
Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2