und Wertermittlungsgebührenordnung · Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)

Ausfertigungsdatum:
12.03.2011
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)

Anlage Gebührentarif (VermWertGebT) Inhaltsübersicht 1 Basisregelungen 1.1 Zeitgebühr 1.1.1 Zeitregelung 1.1.2 Pauschalregelung 1.2 Auskünfte 1.3 Mehrausfertigungen 1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen 1.5 Aktualisierungen 1.6 Historische gewordene Daten und Ausgaben 1.7 Mengenrabatte 1.7.1 Informationsmenge Landschaftsfläche 1.7.2 Informationsmenge Objekte 1.7.3 Informationsmenge Pixel 1.8 Datenformatrabatte 1.9 Wertstufen 1.10 Analoge Standardausgaben und digitale Daten 1.10.1 Interne Nutzung 1.10.2 Externe Nutzung 1.10.3 Rahmenverträge 1.10.4 Pauschaltarife 2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung 2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Analoge Standardausgaben 2.1.2 Digitale Daten 2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten 2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK 2.1.3.2 Hausinformationen 2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung 2.2.1 Festpunktfeld 2.2.1.1 Analoge Standardausgaben 2.2.1.2 Digitale Daten 2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst 2.2.3 Topographische Geobasisdaten 2.2.3.1 Analoge Standardausgaben 2.2.3.1.1 Standardausgaben 2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte 2.2.3.2 Digitale Daten 2.2.3.2.1 Digitale Landschaftsmodelle 2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- und Geländemodelle 2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle 2.2.3.2.4 Digitale Topographische Karten 2.2.3.2.5 Digitale Daten des Freizeitkatasters 2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungsgrenzen 3 Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse 3.1 Amtliche Lagepläne 3.1.1 Grundaufwand 3.1.1.1 Grundgebühr 3.1.1.2 Schwierigkeitsgrad 3.1.2 Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen 3.1.3 Wiederverwendung 3.1.4 Kombination von Anträgen 3.2 Unschädlichkeitszeugnisse 4 Vermessungen 4.1 Vermessungen von Grenzen 4.1.1 Gebührenparameter 4.1.1.1 Grenzlänge 4.1.1.2 Fläche 4.1.2 Teilungsvermessung 4.1.3 Sonderung 4.1.4 Grenzvermessung 4.1.5 Amtliche Grenzanzeige 4.1.6 Vermessung an einer langgestreckten Anlage 4.1.6.1 Grundgebühr 4.1.6.2 Schwierigkeitsgrad 4.1.6.3 Flurstücksbildung 4.1.7 Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 4.2 Gebäudeeinmessung 4.3 Zu- und Abschläge 4.3.1 Zurückstellung der Abmarkung 4.3.2 Erschwerniszuschlag 4.3.3 Kombination von Anträgen 4.3.3.1 Anträge dieselben Tarifstellen betreffend 4.3.3.2 Anträge unterschiedliche Tarifstellen betreffend 5 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 5.1 Bildung von Flurstücken 5.2 Sonstige Fortführungen 5.3 Durchsetzung von Vermessungspflichten 6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 6.1 Zulassung 6.2 Vertreterbestellung 6.3 Vermessungsgenehmigung 7 Amtliche Grundstückswertermittlung 7.1 Gutachten 7.1.1 Grundgebühr 7.1.2 Zuschläge 7.1.3 Abschläge 7.1.4 Wiederverwendung von Gutachten 7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB 7.3 Daten der Grundstückswertermittlung 7.3.1 Analoge Standardausgaben 7.3.1.1 Bodenrichtwerte 7.3.1.2 Kaufpreissammlung 7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht 7.3.1.4 Sonstige Auswertungen 7.3.2 Digitale Daten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro) 1 Basisregelungen 1.1 Zeitgebühr Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leis- tung benötigt wird. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen. 1.1.1 Zeitregelung a) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt Gebühr: 42 Euro b) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer sonstigen Fachkraft Gebühr: 28 Euro 1.1.2 Pauschalregelung Als Gegenleistung für umfangreiche denselben Kostenschuldner betreffende Amtshandlungen, die nach dem Zeitaufwand abzurechnen wären und deren Kosten 3.000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden. 1.2 Auskünfte Erteilung von schwierigen oder aufwändigen Auskünften und Beratungen (mündlich oder schriftlich), soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1 1.3 Mehrausfertigungen Beantragte unbeglaubigte Mehrausfertigung, soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist a) Formate bis DIN A3 je ausgefertigte Seite Gebühr: 1 Euro b) Formate DIN A2 je ausgefertigte Seite Gebühr: 3 Euro c) Formate ab DIN A1 je ausgefertigte Seite Gebühr: 10 Euro 1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen a) Amtliche Beglaubigung gemäß VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen der VermWertGebO NRW nichts anderes geregelt ist, je Beglaubigungsvorgang Gebühr: 10 Euro b) Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW Gebühr: keine 1.5 Aktualisierungen Aktualisierung bereitgestellter digitaler Daten Gebühr: 18 Prozent der für eine erstmalige Bereitstellung der nach dieser Gebührenordnung anzuset- zenden Gebühr Ergänzende Regelung: Die Gebühr ist für die Aktualisierung einmal pro Nutzungsjahr nach der erstmaligen Bereitstellung vorgesehen. Für hiervon abweichende Aktualisierungszyklen sind entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Die Aktualisierungsgebühr ist unabhängig von der technischen Realisierung der Updatelie- ferung zu erheben (z. B. auch als Komplettupdate). 1.6 Historisch gewordene Daten und Ausgaben Analoge Ausgaben und digitale Daten zurückliegender Jahre, die nicht dem aktuellen Stand entspre- chen und nicht als selbständige Produkte in den Tarifstellen aufgeführt werden. Gebühr: 100 Prozent der entsprechenden Gebühr 1.7 Mengenrabatte Die Ermäßigungsregelungen (Prozentsätze bezogen auf die Gebühr der Tarifstelle) sind nur anzu- wenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden. 1.7.1 Informationsmenge Landschaftsfläche a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 500. qkm b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 501. bis einschließlich dem 5 000. qkm c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 5 001. bis einschließlich dem 25 000. qkm d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 25 001. qkm 1.7.2 Informationsmenge Objekte a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. Objekt b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. Objekt c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. Objekt d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000 000. Objekt e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. Objekt 1.7.3 Informationsmenge Pixel a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. MPx b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. MPx c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. MPx d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000.000. MPx e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. bis einschließlich dem 10 000 000. MPx f) 3,125 Prozent der Gebühr ab dem 10 000 001. bis einschließlich dem 100 000 000. MPx g) 1,5625 Prozent der Gebühr ab dem 100 000 001. MPx 1.8 Datenformatrabatte Die Prozentsätze sind anzuwenden, wenn die Vorhaltung der digitalen Daten in einer höheren Qualität erfolgt und die digitalen Daten in einer niederen Qualität abgegeben werden. Sie gelten nicht für digi- tale Daten, die als Standard in den entsprechenden Formaten abgegeben werden oder über eine ei- gene Tarifstelle verfügen. Die Tarifstelle gilt nicht für in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben. a) 100 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit Objektstruktur b) 90 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur c) 50 Prozent der Gebühr für Vektordaten ohne Objektstruktur d) 25 Prozent der Gebühr für Rasterdaten 1.9 Wertstufen Diese Regelungen sind nur anzuwenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden. Für die Ermittlung der Wertstufe (Buchstaben a bis e) ist der zutreffende aktuelle Bodenricht- wert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu nehmen. Entsprechend dem Bodenrichtwert ist die Prozentangabe nach den Buchstaben a bis e ohne Interpolation festzulegen. a) 60 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10 Euro b) 80 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 10 bis einschließlich 80 Euro c) 100 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 80 bis einschließlich 250 Euro d) 130 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 250 bis einschließlich 600 Euro e) 170 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 600 Euro Treffen je Antrag mehrere Wertstufen zu, so ist eine Wertstufe plausibel festzulegen. Ergänzende Regelungen: 1. Bei der Bildung von Baugrundstücken oder Aufteilung von Baugebieten, einschließlich der mit- vermessenen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. ist der Bodenrichtwert für ver- gleichbares baureifes Land anzusetzen. 2. Ist vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert angegeben worden, so erfolgt die Zuordnung der Wertstufe nach dem Buchstaben b. 1.10 Analoge Standardausgaben und digitale Daten Abhängig von der Art der Bereitstellung und Nutzung sind die in den Tarifstellen 2 und 7 aufgeführten Gebühren für analoge Standardausgaben und digitale Daten nach folgenden Regeln zu bemessen. Die Tarifstellen 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.4 gelten nicht für die Daten des Satellitenpositionierungsdiens- tes (Tarifstelle 2.2.2). Kosten für die Einrichtung und den Betrieb von Onlineverfahren für den direkten Zugriff des Nutzers sind nicht zu erheben. 1.10.1 Interne Nutzung Interne Nutzung ist die Verwendung für - den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, - die Geschäftsprozesse innerhalb des Unternehmens des Antragstellers sowie - die zweckgebundene einmalige Weitergabe im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende Einbindung in eigene Produkte oder Dienste einschließlich bis zu 10 selbst angefertigter Mehrausfertigungen. a) Für die einmalige interne Nutzung durch direkten Zugriff des Nutzers auf aa) digitale Daten Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für digitale Daten bb) in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben (z. B. PDF-Dateien) Gebühr: 75 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben cc) pixelorientierte Kartendarstellungsdienste Gebühr: 0,10 Euro je angefangene MPx-Einheit (1 Mio. Pixel) unter Anwendung der Men- genrabatte für die MPx nach Tarifstelle 1.7.3 b) Für die einmalige interne Nutzung bei Zusammenstellung durch die Behörde von aa) digitalen Daten Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für digitale Daten bb) analogen Standardausgaben oder in digitale Bilddokumente umgewandelten analogen Standardausgaben Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für analoge Standardausgaben c) Für die mehrmalige interne Nutzung sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen die Nutzung gleichzeitig erfolgen soll, die Gebühren nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit den nachfolgenden Prozentsätzen zu bemessen aa) 100 Prozent der Gebühr bei bis zu 5 Arbeitsplätzen bb) 150 Prozent der Gebühr bei bis zu 20 Arbeitsplätzen cc) 200 Prozent der Gebühr bei bis zu 100 Arbeitsplätzen dd) 250 Prozent der Gebühr bei über 100 Arbeitsplätzen Dabei ist es unerheblich, ob die Bereitstellung durch die Behörde oder durch direkten Zugriff des Nutzers erfolgt. Ergänzende Regelungen: 1. Die einmalige interne Nutzung gemäß der Buchstaben a und b beinhaltet auch den zweckgebun- dener Ausdruck oder die zweckgebundene Speicherung, jedoch nicht das Recht zum Aufbau ei- ner Datenbank zur mehrfachen Nutzung (Buchstabe c). 2. Bei Zusammenstellung von digitalen Daten durch die Behörde ist mindestens eine Gebühr von 50 Euro zu erheben. Diese Mindestgebühr gilt nicht für digitale Daten des Tarifabschnittes 2.2. 1.10.2 Externe Nutzung Externe Nutzung ist jede über die interne Nutzung hinausgehende Weitergabe durch den Lizenzneh- mer an Dritte. a) Für die einmalige Nutzung durch direkten Zugriff eines Dritten über einen Lizenznehmer ist die Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a anzuwenden. b) Für die direkte Weitergabe ohne Veränderungen sowie ohne Einbindung in Produkte oder Diens- te des Lizenznehmers (Wiederverkauf) werden dem Lizenznehmer folgende Ermäßigungen der Gebühren nach den Tarifstellen 2 oder 7 gewährt, soweit er mindestens 100 Prozent der Gebühr vom Dritten erhebt. Für analoge Standardausgaben aa) 30 Prozent Ermäßigung für das 1. bis 10. Exemplar bb) 40 Prozent Ermäßigung für das 11. bis 200. Exemplar cc) 50 Prozent Ermäßigung für das 201. bis 1 000. Exemplar dd) 60 Prozent Ermäßigung ab dem 1 001. Exemplar Für digitale Daten oder in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben ee) 40 Prozent Ermäßigung c) Für sonstige externe Nutzungen wird die Gebühr durch einen zu ermittelnden Prozentsatz vom Erlös des jeweiligen Produkts des Lizenznehmers, in Abhängigkeit vom Anteil am Produkt sowie vom Grad der Umarbeitung, erhoben. Der Erlös berechnet sich aus der Absatzmenge und dem kalkulierten Preis ohne Umsatzsteuer. Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis an oder kann er den Erlös nicht benennen, so ist der Erlös zu schätzen. Ist kein oder nur ein ge- ringer Erlös (Schutzgebühr etc.) vorgesehen, so ist ein fiktiver am Zweck orientierter Erlös zu schätzen. Es ist mindestens eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel- len 2 oder 7 zu erheben; für Folgelizenzverträge entfällt die Erhebung dieser Mindestgebühr. Mit der Gebühr ist die Bereitstellung der erforderlichen analogen Ausgaben und digitalen Daten ab- gegolten. Ergänzende Regelung: Es werden keine Gebühren erhoben für das Recht zur Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, wenn es sich um eine einzige statische Darstellung von Daten je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt, der Zugang zur Webseite (Domain) kostenfrei ist und ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinngemäß auch für andere Medien anzuwenden. Gebühren für die Bereitstellung gemäß Tarifstelle 1.10.1 bleiben hiervon unbe- rührt. 1.10.3 Rahmenverträge Anstelle der Einzelanträge kann für den gleichen Nutzungszweck ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antragsbeginn) anzuwenden. Ergänzende Regelung: Werden Gebührenbescheide vor Ablauf des Nutzungsjahrs erstellt, sind die bis dahin angefallenen Mengenrabatte zu berücksichtigen. Bei erneuten Gebührenbescheiden im laufenden Nutzungsjahr sind die auf die dann vorliegenden Datenmengen basierenden Gebühren zu berechnen und die be- reits gezahlten Gebühren anzurechnen. 1.10.4 Pauschaltarife Soweit ein mindestens zweijähriger Nutzungsvertrag geschlossen wird, können anstelle der Einzelab- rechnungen nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a nachfolgende Pau- schalen vereinbart werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit in den jeweiligen Ta- rifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab Antrags- beginn) anzuwenden. a) Zugriffsabhängiger Pauschaltarif Der Nutzungsumfang für das erste Nutzungsjahr wird abgeschätzt und der Gebührenermittlung für die Pauschale des ersten Jahres zugrunde gelegt. Die Gebühren für die Folgejahre richten sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres. Sollten im letzten Nutzungsjahr die Gebühren für die tatsächliche Nutzung die Pauschalgebühr um mehr als 20 Prozent übersteigen, ist der Differenzbetrag nachzuerheben. b) Gebietsabhängiger Pauschaltarif für digitale Daten Für die aus einem zu vereinbarenden Gebiet bereitzustellenden digitalen Daten ist je Nutzungs- jahr eine Pauschale in Höhe von 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2 oder 7 zu ver- einbaren. Die Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der direkten Zugriffe auf diese Daten. Die Abgrenzung des Gebietes erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Behörde. 2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung 2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters 2.1.1 Analoge Standardausgaben a) Je Liegenschaftskarte Gebühr: 20 Euro b) Je Amtliche Basiskarte 1 : 5 000 Gebühr: 15 Euro c) Je Flurstücksnachweis Gebühr: 10 Euro d) Je Flurstücks- und Eigentümernachweis Gebühr: 10 Euro e) Je Grundstücksnachweis Gebühr: 10 Euro f) Je Bestandsnachweis Gebühr: 20 Euro g) Je Dokument der Liegenschaftskatasterakten Gebühr: 10 Euro h) Liste der Daten zu Anschlusspunkten - je angefangene 50 Anschlusspunkte Gebühr: 20 Euro i) Je Einzelnachweis zum Anschlusspunkt (einschließlich Punktbeschreibung etc.) Gebühr: 10 Euro j) Je Übersicht der Anschlusspunkte Gebühr: 10 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Die Gebühren gelten für Auszüge im Format bis einschließlich DIN A3. Für Auszüge im Format größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0 ist die doppelte Gebühr zu erheben. 2. Standardausgaben betreffen sowohl die für NRW als auch die bundesweit durch die AdV vorge- gebenen einheitlichen Standardausgaben. 3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Ausgaben aus dem Liegen- schaftskataster, d. h. Standardausgaben erweitert um Daten des Maximalprofils NRW (z. B. An- schriften), sind die Gebühren um 10 Prozent zu erhöhen. 4. Die Gebühr für die Liegenschaftskarte gilt sowohl für Ausgaben mit als auch ohne Topographie und Bodenschätzungsangaben. Entsprechendes gilt für die Amtliche Basiskarte. Soweit noch die DGK 5 herausgegeben wird, gilt für diese die Gebühr für die Amtliche Basiskarte. 2.1.2 Digitale Daten a) Je Datensatz Flurstück Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 b) Je Datensatz Gebäude Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 c) Je Datensatz Eigentümer Gebühr: 0,90 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 Ergänzende Regelungen 1. Maximaler Umfang der digitalen Daten: a) Flurstück: Datenumfang: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektgruppen „Angaben zum Flurstück“ (in ALK die Folie 1, 2 und 3) sowie der damit korrespondierenden Objektarten „Buchungsblatt“ und „Buchungsstelle“ und der kor- respondierenden Objektarten der Objektartengruppen „Angaben zur Lage“ und „Angaben zum Punktort“ (in ALK die Folien 50, 51, 52 und 59). Zählobjekt: ALKIS - AX_Flurstück; ALK - Objekte der Folie 001 Zudem sind im Datenumfang enthalten: Charakteristische Topographie: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektbereiche „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ (in ALK die Folien 54, 65 (alternativ 66), 81 und 82). Tatsächliche Nutzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu füh- renden Objekte des Objektbereichs „Tatsächliche Nutzung“ (in ALK die Folie 21). Bodenschätzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektgruppe „Bodenschätzung, Bewertung“ (in ALK die Folie 42). Relief/Geländeform: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führen- den Objekte des Objektbereichs „Relief“ (in ALK die Folie 28). Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen: Die Objektarten „Klassifizierung nach Straßenrecht“, Klassifizierung nach Wasserrecht“ und „Bau-, Raum- oder Bodenordnungs- recht“ b) Gebäude: Datenumfang: alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte der Objektgruppen „Angaben zum Gebäude“ (in ALK die Folien 11, 84 und 86) so- wie der damit korrespondierenden „Angaben zur Lage“ und „Angaben zum Punktort“ (in ALK die Folie 53). Zählobjekt: ALKIS - AX_Gebäude; ALK - Objekte der Folien 011, 084 und 086 c) Eigentümer: Datenumfang: Alle Angaben der Objektartengruppe „Personen- und Bestandsdaten“ zu allen Eigentümern, Erbbauberechtigten und ggf. Verwaltern etc. eines Bestandsverzeichnisses, einschließlich der Anschriften, soweit vorhanden (in ALB LB0/LE0 (Buchungskennzeichen)). Zählobjekt: ALKIS - AX_Buchungsblatt, bei aufgeteiltem Eigentum nur das fiktive Blatt; ALB - Anzahl der Flurstücke 2. Für noch nicht im maximalen Umfang des Modells zur Verfügung stehende Datensätze werden die Gebührensätze für diese Standardabgabe nicht reduziert. 3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Daten des Maximalprofils NRW sind 10 Prozent der nach Buchstabe a ermittelten Gesamtgebühr zu erheben. 4. Katalogdaten und Präsentationsobjekte sind grundsätzlich mit der Gebühr für das jeweilige Pro- dukt bzw. den jeweiligen Datensatz abgegolten. 2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten 2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK Rasterdaten der DGK5 (eingescannt oder aus Vektordaten abgeleitet) oder der ABK je angefangenen qkm Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 2.1.3.2 Hausinformationen a) je Hauskoordinatenpaar (HK) Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 b) je Hausumring (HU) Gebühr: 0,07 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 c) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD1 (HU und Höhe) Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 d) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD2 (HU und Höhe und Dachform) Gebühr: 0,32 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung 2.2.1 Festpunktfeld 2.2.1.1 Analoge Standardausgaben a) Punktliste - je angefangene 50 Punkte Gebühr: 20 Euro b) Je Einzelnachweis zum Festpunkt (einschließlich Punktbeschreibung) Gebühr: 10 Euro c) Je Übersicht der Festpunkte (bis einschließlich DIN A3) Gebühr: 10 Euro d) Je Übersicht der Festpunkte (größer DIN A3) Gebühr: 20 Euro 2.2.1.2 Digitale Daten a) Je Datensatz Lagefestpunkt Gebühr: 0,90 Euro b) Je Datensatz Höhenfestpunkt Gebühr: 0,90 Euro c) Je Datensatz Schwerefestpunkt Gebühr: 0,90 Euro d) Je Datensatz Grundnetz- und Referenzstationspunkt Gebühr: 0,90 Euro 2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst Für die Nutzung der Dienste, je angefangene Minute a) EPS über Ntrip Gebühr: keine b) HEPS über GSM und Ntrip Gebühr: 0,10 Euro c) GPPS Gebühr: 0,20 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Der Tarif Buchstabe c gilt für den über das Internet angeboten Selbstabruf. Werden die Daten durch die Behörde manuell zusammengestellt, ist der Aufwand zusätzlich nach Zeitgebühr (Tarif- stelle 1.1) abzurechnen. 2. Die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes über NRW hinaus ist über die bundesweit agierende zentrale Stelle mit den dort vorgesehenen Gebühren bzw. Entgelten abzuwickeln. 3. Folgende Pauschaltarife sind möglich: a) Für Buchstabe b: je Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung 250 Euro pro Monat. b) Für Buchstabe c: je Referenzstation 500 Euro pro Monat. 2.2.3 Topographische Geobasisdaten 2.2.3.1 Analoge Ausgaben 2.2.3.1.1 Standardausgaben Für die Ausgabe im festgelegten Blattschnitt, je Kartenblatt a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100) Gebühr: 5 Euro b) Verwaltungs- und Übersichtskarten, Historische Karten, Historische Luftbilderzeugnisse Gebühr: 15 Euro 2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte Für die Ausgabe im Wunschblattschnitt, je angefangenen qdm des gedruckten Kartenbildes ohne Berücksichtigung des Rahmens, der Legende o. ä. a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100), Verwaltungskarten 1 : 50 000 (SK 50K) Gebühr: 0,15 Euro b) Luftbilderzeugnisse Gebühr: 0,75 Euro Ergänzende Regelung: Pro Ausdruck ist eine Mindestgebühr von 7 Euro zu erheben. 2.2.3.2 Digitale Daten 2.2.3.2.1 Digitale Landschaftsmodelle a) Je angefangenen qkm Basis DLM Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Je angefangenen qkm DLM 50 Gebühr: 2,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Ergänzende Regelung: Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Pro- zentsatz zu bemessen. a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief 2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- und Geländemodelle a) Je angefangenen qkm DOM 1L, DGM 1L, DGM 1 Gebühr: 80 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Je angefangenen qkm DOM 10L, DGM 10L Gebühr: 20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 c) Je angefangenen qkm DGM 10 Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 d) Je angefangenen qkm DGM 25 Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 e) Je angefangenen qkm DGM 50 Gebühr: 1 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle a) Je angefangenen qkm DOP (Digitale Orthophotos) 10, DLB (Digitale Luftbilder) 10 Gebühr: 30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Je angefangenen qkm DOP 20, DOP 30, DLB 20, DLB 30 Gebühr: 9 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 c) Je angefangenen qkm DOP 250 Gebühr: 3 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Ergänzende Regelung: Bei den DLB beinhaltet die Gebühr auch - soweit beantragt - die Bereitstellung der Stereopartner und der Kalibrierungsinformationen 2.2.3.2.4 Digitale Topographische Karten a) Je angefangenen qkm DTK 10 Gebühr: 4,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Je angefangenen qkm DTK 25 Gebühr: 1,00 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 c) Je angefangenen qkm DTK 50 Gebühr: 0,30 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 d) Je angefangenen qkm DTK 100 Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Ergänzende Regelungen: 1. Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen. a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief 2. Werden nur einzelne Objektartenbereiche der vorläufigen Ausgabe der DTK (DTK-V) bereitge- stellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen. a) 60 Prozent für den Objektartenbereich Grundriss / Schrift, Siedlung b) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation c) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer d) 15 Prozent für den Objektartenbereich Relief 2.2.3.2.5 Digitale Daten des Freizeitkatasters a) Bezogen auf das Basis DLM, je angefangenen qkm Gebühr: 1,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Bezogen auf die DTK 25, je angefangenen qkm Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungsgrenzen a) Abgeleitet aus dem Basis DLM, volle Punktdichte (DVG1) Gebühr: 500 Euro b) Abgeleitet aus dem Basis DLM, ausgedünnte Punktdichte (DVG2) Gebühr: 50 Euro 3 Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse 3.1 Amtliche Lagepläne Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO und sonstige Lagepläne nach § 3 BauPrüfVO abzurechnen, die auf Antrag mit öffentlichem Glauben zu beurkunden sind. Abweichend von § 5 VermWertGebO NRW sind die benötigten schriftlichen Aus- künfte aus den Baulastenverzeichnissen als Auslagen geltend zu machen. 3.1.1 Grundaufwand Die Gebühr für den Grundaufwand ermittelt sich 1. durch die Grundgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1, 2. mit anschließender Anwendung des Schwierigkeitsgrades nach Tarifstelle 3.1.1.2 und 3. des Prozentwertes der Wertstufe nach Tarifstelle 1.9. Der Grundaufwand deckt folgende Leistungen ab: - Beschaffung der für die Anfertigung des Lageplans notwendigen Unterlagen und Daten - Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachgerechte Verwendbarkeit - Eintragung der Angaben und Darstellungen des Liegenschaftskatasters in den Lageplan ein- schließlich Flurstücks- und Lagebezeichnungen, Eigentümerangaben und Grundbuchbezeich- nungen - Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan, ggf. mit Grenzlängen und Flächeninhalt - Eintragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude in den Lageplan nach vorhe- riger örtlicher Überprüfung, ggf. mit geringfügigen Kontrollen oder Ergänzungen - Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen vorhandener baulicher Anlagen zu neuen Grenzen - Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten - Beurteilung privater grundstücksbezogener Rechte - Anfertigung des amtlichen Lageplans und seine Beurkundung mit öffentlichem Glauben - Abgabe von bis zu 3 Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans. 3.1.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von der Fläche des Antragsgrundstücks zu ermitteln. Das dem Antragszweck unterliegende Antragsgrundstück wird festgelegt bei amtlichen Lageplänen nach - § 3 BauPrüfVO durch das Baugrundstück, - § 17 BauPrüfVO durch die neu entstehenden bebauten Teilflächen des zu teilenden Grund- stücks, - § 18 BauPrüfVO durch das durch die Baulast begünstigte Grundstück und die von der einzutra- genden Baulast belastete Fläche. a) Flächen bis einschließlich 100 qm Gebühr: 200 Euro b) Flächen über 100 bis einschließlich 350 qm Gebühr: 360 Euro c) Flächen über 350 bis einschließlich 750 qm Gebühr: 540 Euro d) Flächen über 750 bis einschließlich 1 500 qm Gebühr: 720 Euro e) Flächen über 1 500 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe d je weitere angefangene 1 500 qm Gebühr: 180 Euro Ergänzende Regelung: Bei Antragsgrundstücken über 750 qm sind die hinsichtlich des Antragszwecks nicht bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich relevanten Flächen auszuschließen, wenn sie mehr als die Hälfte der Flä- che des Antragsgrundstücks in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindestens die Grundgebühr nach Buchstabe c anzusetzen. 3.1.1.2 Schwierigkeitsgrad Mit der Einordnung in den Schwierigkeitsgrad wird der Aufwand zur Lageplanherstellung berücksich- tigt, der aus den das Antragsgrundstück betreffenden Besonderheiten einschließlich des vorhandenen Umfeldes sowie aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten abgeleitet wer- den kann. Je Kriterium 1. bis 5. sind die Punktzahlen nach aufsteigendem Schwierigkeitsgrad in Ansatz zu brin- gen, darzulegen und zu addieren: 1. Qualität der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen und Gebäude: 1 bis 3 Punkte 2. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gegebenheiten: 1 bis 3 Punkte 3. Umfang privater grundstücksbezogener Rechte: 1 oder 2 Punkte 4. Geländebeschaffenheit: 1 oder 2 Punkte 5. Umfang der vorhandenen baulichen Anlagen und der weiteren Topografie: 1 bis 3 Punkte Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzulässig. Ent- sprechend der Anzahl der addierten Punkte ist der Schwierigkeitsgrad zu bemessen: a) 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 5 Punkten b) 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 6 bis 10 Punkten c) 130 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 11 bis 13 Punkten 3.1.2 Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen Erbringung weiterer notwendiger Leistungen, die über den Grundaufwand hinaus erforderlich sind oder beantragt werden. a) Örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Pro- zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). b) Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie der angrenzenden Verkehrsflächen und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 c) Topografische Aufmessung des Gebäudebestandes und sonstiger baulicher Anlagen in Ergän- zung des Katasternachweises und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 d) Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 e) Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezogenen Rechten in den Lageplan Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 f) Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Baugrundstücks nach Lage und Höhe und Eintra- gung in den Lageplan Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 g) Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter Topografie (z. B. Hydranten, Einzelbäume, Biotope, oberirdische Leitungen) und Eintragung in den Lageplan Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 h) Für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit den notwendigen Stellplätzen und Abstands- flächen sowie der geplanten Entwässerung in den Lageplan, je Projektentwurf Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.2 i) Weitere Leistungen aa) Berechnung der Abstandflächen, bb) baugeometrische Beurteilung und Beratung für das geplante Bauvorhaben einschließlich der Anpassung der Planung (z. B. wegen stark hängigen Baugeländes, wegen schwieriger geometrischer Verhältnisse des Baukörpers, wegen Berücksichtigung vorhandener bauli- cher Anlagen) cc) Ermittlung von grundstücksbezogenen Verhältnis- und Ausnutzungszahlen mit Bezug auf vorhandene, zulässige oder geplante Bauvorhaben (z. B. Prüfung der Vollgeschossigkeit, Berechnung von GRZ, GFZ und ggf. BMZ). dd) sonstige notwendige (z. B. Erhebungen zur Beurteilung des Einfügens eines Projektes in Gebieten des § 34 BauGB) oder beantragte Leistungen (z. B. Erfassung von unterirdischen Leitungen oder von Altlasten, Erarbeitung von künftigen Baulasten) und Eintragung in den Lageplan. Es ist die Summe der insgesamt benötigten Zeiten anzusetzen. Die einzelnen Leistungen sind mit ihren Zeitanteilen im Kostenbescheid aufzuführen. Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1 3.1.3 Wiederverwendung a) Wird ein amtlicher Lageplan auf der Basis eines bereits von derselben Vermessungsstelle erstell- ten amtlichen Lageplans gefertigt, der das jetzige Antragsgrundstück umfasste, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1. b) Werden für den amtlichen Lageplan anderweitig von derselben Vermessungsstelle erhobene und abgerechnete Daten verwendet, so sind diese Leistungen, soweit sie die Tarifstelle 3.1.2 betref- fen, nicht erneut für die Gebühr zu berücksichtigen. Die Wiederverwendung ist im Kostenbescheid darzulegen. 3.1.4 Kombination von Anträgen Für in direktem örtlichen (benachbarte Antragsgrundstücke mit mindestens einem gemeinsamen Punkt) und zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) Zusammenhang gemeinsam ausge- führte Anträge ermäßigen sich die erst für jeden Antrag separat zu berechnenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen. a) Für die gleichzeitige Anfertigung eines amtlichen Lageplans nach § 18 BauPrüfVO mit einem amtlichen Lageplan nach § 3 oder § 17 BauPrüfVO ist die Gebühr für den amtlichen Lageplan nach § 18 BauPrüfVO um 80 Prozent des Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Ta- rifstelle 3.1.1 zu ermäßigen. b) Für sonstige gleichzeitige Anfertigungen mehrerer amtlicher Lagepläne sind die Gebühren jeweils um 40 Prozent des jeweiligen Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 zu ermäßigen. Der amtliche Lageplan mit der höchsten Gebühr für den Grundaufwand nach Ta- rifstelle 3.1.1 eines amtlichen Lageplans ist jedoch nur um 40 Prozent der Gebühr für den Grund- aufwand des Lageplans mit der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen; gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr gilt Satz 1. c) Für Kombinationen mit nach Tarifabschnitt 4 abzurechnenden Anträgen ist die Tarifstelle 4.3.3.2 anzuwenden. Ergänzende Regelung: In Fällen, in denen gleichzeitig die Buchstaben a oder b und Buchstabe a der Tarifstelle 3.1.3 anzu- wenden wären, ist nur die jeweils höchste Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 3.1.3 oder 3.1.4 an- zusetzen. 3.2 Unschädlichkeitszeugnisse Für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie Ablehnung des Antra- ges zur Erteilung gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Gebühr: 300 bis 3 000 Euro 4 Vermessungen 4.1 Vermessungen von Grenzen 4.1.1 Gebührenparameter 4.1.1.1 Grenzlänge Jeweils für die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Flurstücksgrenzen, die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags auf ihre örtliche Übereinstimmung mit dem Katasternachweis untersucht werden müssen, a) bis einschließlich 500 Meter je angefangene 50 Meter Gebühr: 560 Euro b) über 500 Meter, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a, je weitere angefangene 50 Meter Gebühr: 450 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, sind bei der Ermitt- lung der Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen. 2. Jeweils einmal 50 m sind anzusetzen, a) wenn sich die notwendige oder beantragte Untersuchung nur auf einen Grenzpunkt be- zieht, b) für neu entstehende Flurstücke, für die keine Untersuchung bestehender Grenzen erforder- lich ist (Inselflurstücke). 3. Führt der bei einer Teilungsvermessung mögliche Verzicht auf eine vollständige Grenzuntersu- chung zu einer höheren Gebühr als bei einer vollständigen Grenzuntersuchung, ist die Gebühr für die vollständige Grenzuntersuchung anzusetzen. 4.1.1.2 Fläche Für jedes unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstehende Flurstück, a) bis einschließlich 10 qm Gebühr: 280 Euro b) über 10 bis einschließlich 100 qm Gebühr: 450 Euro c) über 100 bis einschließlich 1 000 qm Gebühr: 900 Euro d) über 1 000 bis einschließlich 5 000 qm Gebühr: 1 350 Euro e) über 5 000 bis einschließlich 10 000 qm Gebühr: 2 250 Euro f) über 10 000 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je weitere angefangene 5 000 qm Gebühr: 1 100 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig zusammen zu fassen. 2. Es sind keine Gebühren zu ermitteln für: a) Flurstücke mit Flächen bis einschließlich 10 qm, sofern die Entstehung nicht ausdrücklicher Zweck des Antrags war. b) das jeweils größte neu entstehende Flurstück je Altflurstück eines Eigentümers unter Be- achtung der 1. ergänzenden Regel. 4.1.2 Teilungsvermessung Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 zuzüglich 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) 4.1.3 Sonderung Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Pro- zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) 4.1.4 Grenzvermessung Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Pro- zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) 4.1.5 Amtliche Grenzanzeige Amtliche Grenzanzeigen, durch die eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen ohne Abmar- kungen und Feststellungen gemäß §§ 19 und 20 VermKatG NRW getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet wird. Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) 4.1.6 Vermessung an einer langgestreckten Anlage Anstelle der Tarifstellen 4.1.2 (Teilung) und 4.1.4 (Grenzvermessung) ist diese Tarifstelle anzuwenden bei Vermessungen an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Gewässern, Deichen, Bahnkör- pern, Versorgungseinrichtungen und dgl. (Hauptanlagen), an denen Grenzen a) anlässlich ihrer Vorbereitung, Errichtung oder Veränderung, b) zur Feststellung, c) zur Abmarkung oder amtlichen Bestätigung, mit einer Länge von mehr als 100 m eigenständig vermessen werden. Anlagen, die die Hauptanlage begleiten und mit ihr vermessen werden (begleitende Anlagen), sind gebührentechnisch nicht als eigenständig vermessene Anlagen anzusetzen; werden sie eigenständig vermessen, gelten sie gebührentechnisch als Hauptanlagen. Zur Vermessung gehört auch die Vermessung kreuzender oder abgehender Anlagen; sie werden unabhängig von ihrer Länge als eigenständige Anlagen unter Berücksichtigung der entsprechenden Art der Anlage berücksichtigt. Die Gebühr ermittelt sich 1. aus der Grundgebühr (Tarifstelle 4.1.6.1), 2. mit anschließender Anwendung des für den Schwierigkeitsgrad der Anlage zutreffenden Pro- zentwertes (Tarifstelle 4.1.6.2), 3. zuzüglich der Gebühr für jedes neu entstehende Flurstück (Tarifstelle 4.1.6.3). 4.1.6.1 Grundgebühr Als Grenzlänge ist, anstelle der Definition und der ergänzenden Regelungen in der Tarifstelle 4.1.1.1, die Summe zusammenhängender Grenzlängen neuer Grenzen und unveränderter Grenzen der lang- gestreckten Anlage zu betrachten, auf die sich der Antrag bezieht. Lücken im Grenzverlauf bis 50 m unterbrechen nicht den Zusammenhang der Grenzlänge. a) Für die Grenzlänge einer einseitig oder die längere Seite einer beidseitig vermessenen Hauptan- lage sowie für die Seiten begleitender Anlagen Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b b) Für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage Gebühr: 65 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b Ergänzende Regelungen: 1. Wenn sich einseitig zu vermessende Hauptanlagen in einem Teilbereich zu einer beidseitig ver- messenen Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen: a) die Grenzlängen der einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage gemäß Buchstabe a. b) die kürzeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage nach Buchstabe b. 2. Die Längen begleitender Anlagen sind zusammenzufassen. 4.1.6.2 Schwierigkeitsgrad a) 50 Prozent für begleitende Anlagen zur Hauptanlage b) 100 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftli- che Wege in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Landschaftsplanung (z. B. Wind- schutzpflanzungen) c) 140 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht den Buchstaben b oder d zugeordnet werden können, und eingleisige Bahnanlagen d) 175 Prozent für mehrgleisige Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und Straßen mit mehr als zwei Regelfahrspuren 4.1.6.3 Flurstücksbildung Für jedes aufgrund der Vermessung der langgestreckten Anlage unter Berücksichtigung von gleichzei- tig nach Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstandene Flurstück, unabhängig von den Regelungen der Tarifstelle 4.1.1.2, pauschal Gebühr: 150 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht möglich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig zusammen zu fassen. 2. Neu gebildete Flurstücke, an deren Entstehung ein vom Anlass der eigenständigen Vermessung der langgestreckten Anlage unabhängiges Interesse besteht, sind als eigenständiger Antrag nach Tarifstelle 4.1.2 in Verbindung mit Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen. 4.1.7 Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Vermessungen zur Durchführung der Umlegung nach dem BauGB a) Vermessung der Verfahrengrenze einschließlich der unter Buchstabe b entstehenden Grenzen Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). b) Im Zusammenhang mit der Vermessung der Verfahrensgrenze erforderliche Teilungsvermessun- gen sind mit der Gebühr nach Buchstabe a abgegolten, soweit nicht mehr als 20 Prozent der Flurstücke des Umlegungsgebietes, deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerle- gen sind. Für jedes weitere diesbezüglich zu zerlegende Flurstück Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Buchstabe a mit anschließender Anwendung des Pro- zentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). c) Notwendige Neuvermessung des bereits im Liegenschaftskataster erfassten Gebäudebestandes, je Gebäude Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Buchstabe a d) Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung, einschließlich der Vorbereitung und Übertragung in die Örtlichkeit sowie der Fertigung der Vermessungsschriften, Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). Ergänzende Regelung: 1. Gebäudeeinmessungspflichten nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind als eigenständiger Antrag nach Tarifstelle 4.2 unter Beachtung der Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen. 2. Werden die Arbeiten nach den Tarifen der Buchstaben a bis d nicht von derselben Vermes- sungsstelle ausgeführt, ist jede Gebühr nach Buchstabe a bis d um 10 Prozent zu erhöhen. 4.2 Gebäudeeinmessung Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 16 Abs. 2 und 3 VermKatG NRW. Für die Gebührenerhebung sind die Normalherstellungskosten der Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1) - Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) - (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu schätzen. a) NHK bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 300 Euro b) NHK über 25.000 bis einschließlich 75 000 Euro Gebühr: 480 Euro c) NHK über 75 000 bis einschließlich 300 000 Euro Gebühr: 830 Euro d) NHK über 300 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: 1 350 Euro e) NHK über 600 000 bis einschließlich 1 Mio. Euro Gebühr: 2 100 Euro f) NHK über 1 Mio. bis einschließlich 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je angefangene 500.000 Euro Gebühr: 300 Euro g) NHK über 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe f, je angefangene 5 Mio. Euro Gebühr: 300 Euro Ergänzende Regelung: Für auf einem Grundstück (im Sinne der Grundbuchordnung) gemeinsam eingemessene Gebäude ist die Summe ihrer NHK der Gebührenermittlung zugrunde zu legen. 4.3 Zu- und Abschläge Die Zu- und Abschläge sind in der hier aufgeführten Reihenfolge durchzuführen. 4.3.1 Zurückstellung der Abmarkung Bei vorübergehender Zurückstellung von Abmarkungen gemäß § 20 Abs. 3 VermKatG NRW ist die nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen ermittelte Gebühr im Verhältnis der zurückgestellten Ab- markungen zu den durchgeführten Abmarkungen aufzuteilen und nach folgenden Regelungen abzu- rechnen, a) für den Zeitpunkt der Zurückstellung Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für den Anteil der durchgeführten Abmarkungen sowie 70 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen b) für das Nachholen der Abmarkung Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für den Anteil der zurückgestellten Abmarkungen 4.3.2 Erschwerniszuschlag Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B. infolge von Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb, Verschiebungen der Erdoberfläche) ist ein Zuschlag zur Gebühr von 20 Prozent zu erheben und im Kostenbescheid darzulegen. Ergänzende Regelung: Bei Vermessungen, die nach Tarifstelle 4.1.6 abzurechnen sind, ist an Straßen innerhalb geschlosse- ner Ortslagen immer eine außergewöhnliche Erschwernis gegeben. Die geschlossene Ortslage wird bei klassifizierten Straßen begrenzt durch die Ortsdurchfahrtssteine oder ähnliche Kennzeichnungen, sonst durch die Ortseingangsschilder. 4.3.3 Kombination von Anträgen Für in direktem zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) und örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführte Anträge nach dem Tarifabschnitt 4 ermäßigen sich die für jeden Antrag sepa- rat zu berechnenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen. 4.3.3.1 Anträge dieselben Tarifstellen betreffend a) Die Gebühren für gemeinsam ausgeführte Anträge, die jeweils nach Tarifstelle 4.2 abzurechnen sind, ermäßigen sich um 20 Prozent, wobei die höchste Gebühr um 20 Prozent der zweithöchs- ten Gebühr zu ermäßigen ist. Gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr, so sind alle Gebühren jeweils um 20 Prozent zu ermäßigen. b) Für alle sonstigen gemeinsam ausgeführten Anträge, die nach derselben Tarifstelle abzurechnen sind, ist eine Gesamtgebühr für die zusammenhängend ausgeführte Vermessung zu berechnen. Diese Gesamtgebühr ist dann im Verhältnis der Gebühren aufzuteilen, die sich durch separate Bearbeitungen ergeben hätten; abweichend davon kann eine andere Kostenaufteilung mit den Kostenschuldnern schriftlich vereinbart werden. Der direkte örtliche Zusammenhang liegt vor, wenn die betroffenen Flurstücke über jeweils mindes- tens einen gemeinsamen Grenzpunkt verknüpft sind. 4.3.3.2 Anträge unterschiedliche Tarifstellen betreffend Die Gebühren der gemeinsam ausgeführten Anträge, die nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1 ermäßigt wur- den, sind um 10 Prozent zu ermäßigen. Die Ermäßigung darf jedoch maximal 10 Prozent der höchs- ten Gebühr einer der in direktem örtlichen Zusammenhang mit ausgeführten Anträge betragen. Als direkt örtlich zusammenhängend gelten die Anträge, deren betroffene Flurstücke über mindestens einen gemeinsamen Grenzpunkt direkt mit den betroffenen Flurstücken des zu ermäßigenden Antra- ges verknüpft sind. Bei der Anwendung des Satzes 2 ist auf die bereits ermäßigte Gebühr des ge- meinsam ausgeführten Antrages Bezug zu nehmen. 5 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 5.1 Bildung von Flurstücken Die Gebühr für die aufgrund von Vermessungen nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3, 4.1.6 und 4.1.7 beantragte Bildung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ermittelt sich 1. nach den nachfolgenden Tarifstellen der Buchstaben a und b 2. mit anschließender Anwendung der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). Mit der Gebühr sind die Bekanntgabe der Fortführung und zusätzlich eine Ausfertigung der Auflas- sungsschriften (jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flurstücksnachweis und Kartenauszug) abgegolten. Für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks a) mit einer Fläche bis zu 10 qm Gebühr: 135 Euro b) mit einer Fläche über 10 qm Gebühr: 270 Euro Ergänzende Regelungen: 1. Die Gebühr nach Buchstabe a gilt unabhängig vom Flächeninhalt der Flurstücke auch, wenn im Zusammenhang mit einer vorab eingereichten Vermessung der Verfahrensgrenze eines Umle- gungsgebietes neue Flurstücke durch Teilung gebildet werden. 2. Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bildung von Flurstücken weitere Flurstücke von Amts wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermittlung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ist kostenfrei. 4. Für jedes neu zu bildende Flurstück, dessen Abmarkung vollständig oder teilweise zurückgestellt wurde, ist jeweils die Gebühr um 10 Prozent zu erhöhen. 5.2 Sonstige Fortführungen Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäude- einmessungen, Urteilen etc. Gebühr: keine 5.3 Durchsetzung von Vermessungspflichten Soweit die Katasterbehörde die erforderliche Vermessung a) zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht und sonstigen Pflichten gemäß § 16 Abs. 3 Verm- KatG NRW, b) zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 VermKatG NRW, veranlasst hat, zusätzlich zu den Vermessungskosten Gebühr: 80 Euro 6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 6.1 Zulassung Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines -ingenieurs Gebühr: 600 Euro 6.2 Vertreterbestellung Bestellung einer Vertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des -ingenieurs Gebühr: 180 Euro 6.3 Vermessungsgenehmigung Erteilung einer Vermessungsgenehmigung Gebühr: 120 Euro 7 Amtliche Grundstückswertermittlung Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen - mit Ausnahme der Sachverständigenleistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) - abzurechnen. 7.1 Gutachten a) Gutachten über - den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, - den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken - die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und anderer Vermögensvor- und - nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NRW) - die Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 b) Gutachten über - Miet- und Pachtwerte (§ 5 Abs. 5 GAVO NRW) - Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG Gebühr: 1 500 bis 3 000 Euro c) Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Buchstaben a bzw. b Die Gebühren für Gutachten zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen sind separat für jeden Stichtag zu ermitteln. 7.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begut- achteten Objekts zu ermitteln. a) Wert bis 1 Mio. Euro Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 000 Euro b) Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 000 Euro c) Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 000 Euro d) Wert über 100 Mio. Euro Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 000 Euro Ergänzende Regelung: Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausferti- gungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten. 7.1.2 Zuschläge Zuschläge wegen erhöhten Aufwands, a) insgesamt bis 400 Euro, wenn Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sind. b) insgesamt bis 800 Euro, wenn besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht) zu berück- sichtigen sind. c) insgesamt bis 1 200 Euro, wenn Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind. d) insgesamt bis 1 600 Euro für sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigen- schaften. Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern. 7.1.3 Abschläge Abschläge wegen verminderten Aufwands, a) bis 500 Euro, wenn der Ermittlung unterschiedliche Wertermittlungsstichtage zugrunde zu legen sind. b) bis 500 Euro je zusätzlicher Wertermittlung bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB. c) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB. Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern. 7.1.4 Wiederverwendung von Gutachten Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss erstelltes Gutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu be- gründen. 7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB a) Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag Gebühr: 1 500 Euro zuzüglich je besonderen Bodenrichtwert 200 Euro b) Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung Gebühr: 100 Euro 7.3 Daten der Grundstückswertermittlung 7.3.1 Analoge Standardausgaben Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstaben c sind ausschließ- lich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Ge- schäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen. 7.3.1.1 Bodenrichtwerte a) Je standardisierten Auszug im DIN A4-Format Gebühr: 8 Euro b) Als grafische Übersicht je Gemeinde Gebühr: 50 bis 250 Euro c) Bodenwertübersicht Gebühr: keine Ergänzende Regelung: Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausge- hende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen. 7.3.1.2 Kaufpreissammlung a) Preisauskunft nach § 10 Abs. 2 bzw. 4 GAVO NRW - einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichspreise Gebühr: 120 Euro - je weiteren mitgeteilten Vergleichspreis Gebühr: 8 Euro b) Allgemeine Preisauskunft Gebühr: 8 Euro c) Allgemeine Preisauskunft mit anonymisierter Kaufpreisliste Gebühr: 28 Euro d) Je standardisierten Auszug zum Immobilienrichtwert, mit schriftlicher Erläuterung Gebühr: 28 Euro e) Immobilienpreisübersicht Gebühr: keine 7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht a) des Oberen Gutachterausschusses Gebühr: 60 Euro b) der Gutachterausschüsse Gebühr: 52 Euro c) Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht mit allgemeinen Informationen Gebühr: keine d) weitere Auszüge aus dem Grundstückmarktbericht, jeweils Gebühr: 12 Euro 7.3.1.4 Sonstige Auswertungen a) Mietwertübersichten Gebühr: 15 bis 50 Euro b) Sonstige Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, so- weit diese nicht nach anderen Tarifstellen abzurechnen sind Gebühr: 30 bis 5 000 Euro 7.3.2 Digitale Daten a) Je Bodenrichtwertdatensatz Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2 b) Je Immobilienrichtwertdatensatz Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.