88 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Anlage zur AufbewahrungsVO NRW
Abschnitt I
Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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Ordentliche Gerichtsbarkeit
Amtsgericht
A. Allgemeines
1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 10 Jahre -
13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen betreffen
b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr -
c) alle Übrigen 2 Jahre -
2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Na-
menverzeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)
a) Namen- und Unternehmen- dauernd
verzeichnisse zum Grundbuch und zu aufzube-
allen öffentlichen Register wahren
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile dauernd
verzeichnet sind, die dauernd aufzu- aufzube-
bewahren sind wahren
c) alle Übrigen keine
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Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein-
gangslisten und Posteingangsbücher sowie
die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen
der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen
über die Verteilung der Vordrucke zu Hypo-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
briefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffs-
zertifikaten (siehe Nummer 223)
4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die 20 Jahre -
Schöffenwahl, Schöffenauslosung und
Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
12 B Mahnsachen Register und
Hüllen in Mahn-
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten sachen (§ 12
nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Absatz 1 und 2
Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri- AktO) sind zu
gen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO vernichten, so-
wiedergegeben werden kann. Kann deren bald alle darin
Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben verzeichneten
werden, handelt es sich um Erfassungsbe- Akten und die
lege, für die Buchstabe c) gilt. aus diesen zur
längeren Aufbe-
Datenbestände sind nur Datensammlungen, wahrung heraus-
in denen Anträge, Rechtsbehelfe und ande- genommenen
re Eingänge nach deren Verarbeitung zum Vollstreckungs-
Zwecke der Verfahrensführung und Wieder- bescheide bzw.
gabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Europäischen
Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Be- Zahlungsbefehle
standsdateien). und Nachweise
ausgesondert
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen sind.
Daten zum Zwecke der späteren Verarbei- Die Behördenlei-
tung oder der Weitergabe an die Parteien, tung kann an-
Gerichte und andere Beteiligte zunächst ordnen, dass die
gesammelt werden. Register und
Hüllen in Mahn-
Workdateien sind Dateien, die nur temporär sachen bereits
während der Verarbeitung der Bewegungs- nach Ablauf von
dateien dynamisch erzeugt werden. 2 Jahren nach
der in Spalte 4
a) Akten und Datenbestände über Mahnsa- 30 Jahre - zu Spalte 3
chen, auch bei automatisierter Bearbeitung, Buchstabe b)
sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid vorgeschriebe-
bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen nen Aufbewah-
wurde, der nicht durch Antragsrücknahme rungsfrist für
wirkungslos geworden ist. Akten und Da-
Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die tenbestände in
Behördenleitung bestimmen, dass die nicht übrigen Fällen
nach lfd. Nummer 27 aufzubewahrenden vernichtet wer-
Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter den.
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b) genannten Frist ausgesondert werden
können. Bei nicht ma-
Sofern die nach lfd. Nummer 27 aufzube- schineller Bear-
wahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck beitung beginnt
des zugehörigen Verfahrens nach § 696 die Aufbewah-
Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt rungsfrist mit
dessen Aufbewahrung. dem Ablauf des
Jahres, in dem
b) Akten und Datenbestände in übrigen das Verfahren
Fällen als weggelegt
2 Jahre - gilt. Bei maschi-
c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien neller Bearbei-
tung entspricht
3 Monate - der letzte Zugriff
Der Behör- im Sinne einer
denleiter Verfügung auf
kann eine den Datensatz
längere der letzten Ver-
Aufbewah- fügung auf die
rung von bis Sache.
zu zwei Die Aufbewah-
Jahren rungsfrist der
anordnen. Erfassungsbele-
ge beginnt mit
deren Eingang,
die der Bewe-
gungsdateien
d) Workdateien mit deren ma-
schineller Verar-
beitung.
- -
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Schriftstücke
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13 C Prozessakten und sonstige Akten, die be-
treffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder ge- 70 Jahre -
gen ihren Vater, soweit der Anspruch
in einer rechtskräftigen, vor dem
01.07.1970 erlassenen Entscheidung
festgestellt worden ist oder der Mann
vor diesem Zeitpunkt in einer öffentli-
chen Urkunde seine Vaterschaft aner-
kannt oder in einem vollstreckbaren
Schuldtitel sich zur Erfüllung der An-
sprüche verpflichtet hat, Anfechtungen
der Vaterschaft nach § 1600 l BGB
und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Ge-
setzes über die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969
- BGBl. I S. 1243 -
b) bis zum 30.06.1998: 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Kindschafts-
alle übrigen Kindschaftssachen, An- Beurkundungen in sachen im Sinne
sprüche aus einem familienrechtlichen Kindschaftssachen dieser Bestim-
Verhältnis, soweit nicht Familiensache enthalten (§ 641c mung sind die in
(Unterabschnitt D.), Entmündigungs- ZPO), Entmündi- § 640 Absatz 2
sachen gungsbeschlüsse ZPO in der bis
(siehe Nummer 13c) zum 31.08.2009
und d)) geltenden Fas-
sung bezeichne-
ten Verfahren,
die ab dem
01.09.2009als
Abstammungs-
sachen bezeich-
net werden (sie-
he §§ 111 Num-
mer 3, 169
FamFG)
c) bis zum 30.06.1998: 70 Jahre - wie zu Nummer
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse 13b)
aus den Akten zu b)
d) bis zum 30.06.1998: 70 Jahre - wie zu Nummer
Protokolle, die Beurkundungen in 13b)
Kindschaftssachen enthalten (§ 641c
ZPO), aus den Akten zu b)
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nummer 27 Aufgebotsverfah-
bezeichneten Titel ren ab dem
01.09.2009:
siehe Nummer
84b)
f) alle übrigen Akten u.a. Mediationsver- 5 Jahre Die in Nummer 27
fahren mit dem Registerzeichen CM bezeichneten Titel
sowie Urteile und
Vergleiche jeder Art
usw.
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18 H a) Akten über Verfahren nach der 10 Jahre Die in Nummer 27 Unterhaltssa-
Regelbetragsverordnung, Akten über bezeichneten Titel chen ab dem
Anträge im vereinfachten Verfahren usw. 01.09.2009 (sie-
zur Abänderung von Unterhaltstiteln he Nummer 116)
b) Akten über Anträge auf Durchführung 5 Jahre Die in Nummer 27
des selbstständigen Beweisverfahrens bezeichneten Titel
und sonstige Anträge außerhalb eines sowie Urteile und
anhängigen Rechtsstreits, die nicht Vergleiche jeder Art
Bestandteil der Hauptakten geworden usw.
sind
19 - Sammelakten über die bei dem Gericht 30 Jahre -
niedergelegten Schiedssprüche, schieds-
richterlichen Vergleiche und Vergleiche
nach § 1044b Absatz 1 ZPO a. F., Sammel-
akten über die bei dem Gericht nach
§ 796a ZPO niedergelegten Anwaltsverglei-
che sowie Sammelakten über Verfahren
nach dem Schlichtungsgesetz
20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne
(siehe Nummer 20b))
b) Verteilungspläne 30 Jahre
21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit 2 Jahre -
der Zuschlag nicht erteilt ist
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern 5 Jahre Beschlüsse über Zu- Aus den in Spal-
der Zuschlag erteilt ist schlagserteilung, Ver- te 5 genannten
handlungen und Pro- Schriftstücken
tokolle über die Vertei- sind Sammelak-
lung des Versteige- ten zu bilden
rungserlöses (siehe (siehe Nummer
Nummer 21c)) 21c))
c) Sammelakten mit den Beschlüssen 30 Jahre -
über Zuschlagserteilung im
Zwangsversteigerungsverfahren und
mit den Verhandlungen und Protokol-
len über die Verteilung des Versteige-
rungserlöses
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22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Aus den in Spal-
Leistung von Zahlun- te 5 genannten
gen auf das Kapital Schriftstücken
einer Hypothek oder sind Sammelak-
Grundschuld oder auf ten zu bilden
die Ablösungssumme (siehe Nummer
einer Rentenschuld 22 c))
vgl. auch Num-
mer 134
b) Akten über die Zwangsliquidation von 10 Jahre -
Bahneinheiten
c) Sammelakten mit den Protokollen über 30 Jahre -
die Leistung von Zahlungen auf das
Kapital einer Hypothek oder Grund-
schuld oder auf die Ablösungssumme
einer Rentenschuld
23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre die in Nummer 27 Wegen der Ver-
bezeichneten Titel nichtung des
Schuldnerver-
zeichnisses/
Löschung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 915a ZPO
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24 IN, Insolvenzakten
IK,
IE a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre - Wegen der Ver-
die Verteilung nichtung des
Schuldnerver-
zeichnisses/
Löschung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 17 Absatz 8
AktO
b) die Bände über das Restschuldbe- 10 Jahre Entscheidungen über
freiungsverfahren, Insolvenz- und die Gewährung oder
Schuldenbereinigungspläne Versagung von Rest-
schuldbefreiung (§§
289f, 296 - 298, 300
und 303 InsO); rechts-
kräftig bestätigte Insol-
venzpläne nebst Be-
stätigungsbeschluss,
angenommene Schul-
denbereinigungspläne
samt Annahmebe-
schluss (siehe Num-
mer 24d))
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die
angemeldeten Insol-
venzforderungen nebst
den gerichtlichen Ver-
merken nach § 178
Absatz 2 InsO (siehe
Nummer 24d))
d) Tabellen über die angemeldeten Insol- 30 Jahre
venzforderungen nebst den gerichtli-
chen Vermerken nach § 178 Absatz 2
InsO; rechtskräftig bestätigte Insol-
venzpläne nebst Bestätigungsbe-
schluss; angenommene Schuldenbe-
reinigungspläne nebst Annahmebe-
schluss; rechtskräftige Entscheidun-
gen über die Gewährung oder Versa-
gung von Restschuldbefreiung (§§
289f, 296 - 298, 300 und 303 InsO)
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25 N Konkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre - Wegen der Ver-
die Verteilung nichtung des
Schuldnerver-
zeichnisses/
Löschung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 17 Absatz 8
AktO
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die
angemeldeten Kon-
kursforderungen und
die Zwangsvergleiche
- Vergleichsvorschlag,
Verhandlung und
Bestätigungsbeschluss
(siehe Nummer 25c))
c) Die Tabellen über die angemeldeten 30 Jahre
Konkursforderungen und die Zwangs-
vergleiche - Vergleichsvorschlag, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss -
26 VN a) Akten über die Verfahren nach der 5 Jahre Vergleiche aufgrund
Vergleichsordnung der Vergleichsordnung
- Vorschlag nebst dem
zugrunde liegenden
Gläubigerverzeichnis,
Verhandlung und
Bestätigungsbeschluss
sowie Verpflichtungs-
erklärungen - (siehe
Nummer 26 b))
b) - Vergleiche aufgrund der Vergleichs- 30 Jahre
ordnung - Vorschlag nebst dem zu-
grunde liegenden Gläubigerverzeich-
nis, Verhandlung und Bestätigungsbe-
schluss sowie Verpflichtungserklärun-
gen
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27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- 30 Jahre Zur Zwangsvoll-
ten Titel und Entscheidungen, alle Ur- streckung geeig-
teile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck- nete Titel, die
barerklärungen und Vollstreckungsbe- durch eine späte-
scheide, Bestätigungserklärungen re Klage- oder
über die Vollstreckbarkeit nach der Antragsrück-
EVT-VO, Nachweisungen über die nahme wirkungs-
Zustellung der Mahn- und Vollstre- los geworden
ckungsbescheide sowie verfahrens- sind (vgl. §§ 269
einleitende Schriftstücke und weitere Absatz 3 Satz 1,
Nachweise, die für die Vollstreckbar- 700 Absatz 1
keitserklärung nach Artikel 54 ZPO), fallen
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO nicht unter die
erforderlich sind, Schiedssprüche, 30-jährige Auf-
schiedsrichterliche Vergleiche sowie bewahrungsfrist
Entscheidungen über deren Voll- und sind deshalb
streckbarkeit; Beschlüsse nach der nur so lange
16. DV zum Umstellungsgesetz; ferner aufzubewahren
Handzeichnungen, Karten, Abrech- wie die Verfah-
nungen und sonstige Schriftstücke, rensakten selbst.
auf die in der Entscheidungsformel
oder in einem gerichtlichen Vergleich Unter diese Ziffer
Bezug genommen ist. fallen auch die
noch aufzube-
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser wahrenden
Vorschrift gehören auch die zu den Schriftstücke des
Akten genommenen beglaubigten Ab- Registerzeichens
schriften von Entscheidungen der hö- MSch.
heren Instanzen sowie Leseabschrif-
ten, sofern das volle Rubrum in kei-
nem anderen in der Sache aufzube-
wahrenden Schriftstück enthalten ist.
b) Urteile und Vergleiche über den vor- 100 Jahre
zeitigen Erbausgleich
(§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)
c) Prozessvergleiche, die einen Erbver- 100 Jahre
trag oder Erklärungen enthalten, nach
deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
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C. Straf- und Bußgeldverfahren
41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gna- 5 Jahre Vergleiche (siehe
denhefte) über Privatklagen Nummer 41b)) sowie
auf Strafe lautende
Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
42 Cs, Ds Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte)
(früher: über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO)
DLs, Ds, und Strafbefehle
Es)
a) wenn auf Unterbringung in einem 30 Jahre -
psychiatrischen Krankenhaus (früher
Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf
Untersagung der Erteilung der Fahrer-
laubnis für immer erkannt ist,
b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 20 Jahre Auf Strafe lautende
174 bis 180 oder § 182 StGB auf Frei- Urteile, Vollstre-
heitsstrafe oder Jugendstrafe von ckungsnachweise
mehr als 1 Jahr erkannt ist, usw.(siehe Nummer
48)
c) wenn das Verfahren wegen Schuldun-
fähigkeit oder auf psychischer Krank- Verfahrensbeendende
heit beruhender Verhandlungsunfähig- Entscheidungen, Gut-
keit ohne Bestrafung abgeschlossen achten über Feststel-
oder eine gerichtliche Entscheidung lung der Schuldunfä-
nach § 413 StPO aus den in § 11 Ab- higkeit oder psychi-
satz 1 Nummer 2 BZRG genannten scher Krankheit
Gründen abgelehnt worden ist, (siehe Nummer 48)
aa)
im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre
Straftaten nach den §§ 174 bis 180
oder § 182 StGB
d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafar- 15 Jahre Auf Strafe lautende
rest von mehr als 3 Monaten erkannt Urteile, Vollstre-
ist (ohne die Fälle nach Buchstabe e)), ckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 48)
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e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 10 Jahre Auf Strafe lautende
Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Urteile, Strafbefehle,
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis Vollstreckungsnach-
zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder weise usw.(siehe
Aussetzung des Strafrestes oder auf Nummer 48)
Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr er-
kannt ist,
f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- 5 Jahre Auf Strafe lautende
strafe, Strafarrest oder auf Jugendstra- Urteile, Strafbefehle,
fe erkannt ist, Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe
Nummer 48)
g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechende
und Heranwachsende nach Jugend- Urteile, Vollstre-
recht, jedoch nicht auf Jugendstrafe ckungsnachweise usw.
erkannt ist (siehe Nummer 48)
h) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefehle,
Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe
Nummer 48)
46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel
(z. B. Kostenfestset-
zungsbeschlüsse,
Entscheidungen über
die Entschädigung
wegen erlittener Ver-
folgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 48)
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48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hier-
zu zählen nicht Erziehungsmaßregeln
und Zuchtmittel nach dem JGG) ein-
schließlich der Gesamtstrafen-
beschlüsse, sowie die Nachweise über
die Vollstreckung der Strafe; Anklagen,
auf deren zugelassenen Anklagesatz
Bezug genommen ist, Anklagen gemäß
§ 212a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw.
§ 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbe-
fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Ur-
teile und sonstige Entscheidungen über
die Kostenerstattungspflicht und über
die Entschädigungspflicht für Strafver-
folgungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfest-
stellungsgesetz und § 81g StPO;
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie
Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10, 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe so-
wie über die Anordnung der Nichtauf-
nahme in ein Führungszeugnis (§ 37
BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen
getilgt, so ist nur der Nachweis über die
letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen,
Gutachten über Feststellung der
Schuldunfähigkeit oder Geisteskrank-
heit aus den unter Nummer 42 Buch-
stabe c) genannten Akten.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den
Akten genommenen beglaubigten
Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen, sofern das volle
Rubrum in keinem anderen in der
Sache aufzubewahrenden Schriftstück
enthalten ist.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre
dazugehörigen Vollstreckungsnachwei-
se aus den unter Nummer 42 Buchsta-
be g) genannten Akten
49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördenlei-
gefangenen tung können die
Begleitumschlä-
ge auch in Kar-
tons oder ande-
ren Behältnissen
geordnet aufbe-
wahrt werden.
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D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen
71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd
aufzube-
wahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, dauernd -
Urkunden usw. mit Ausnahme der un- aufzube-
ter c) und d) bezeichneten Sonderhef- wahren
te und Sammelakten
c) Sonderhefte mit den Schriften von 2 Jahre -
vorübergehender Bedeutung
d) Sammelakten mit den Anträgen auf 6 Monate -
Erteilung von Grundbuchabschriften
73 HR a) Handelsregister dauernd Zu Nummern 73
aufzube- bis 80:
wahren Beihefte mit
Schriftstücken
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung (z. B.
Belegblätter
über öffentliche
Bekanntma-
chungen) können
nach 10 Jahren
vernichtet wer-
den.
Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt
mit Ablauf des
Jahres, in dem
die Sachbearbei-
tung nach Prü-
fung der Jahres-
abschlüsse usw.
beendet worden
ist (vgl. § 4 Ab-
satz 2 Buchstabe
f)).
b) Handelsregisterakten 10 Jahre -
c) die zum Handelsregister einzurei- 10 Jahre -
chenden Jahresabschlüsse und ande-
re Unterlagen der Rechnungslegung
73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre
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74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre -
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen 70 Jahre -
Akten vom Zeit-
punkt der
Eintragung
an
75 VR a) Vereinsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) die zum Vereinsregister gehörigen 5 Jahre -
Akten
76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) Liste der Genossen 10 Jahre zu Buchstabe b)
und d): Ab dem
c) die zum Genossenschaftsregister 10 Jahre - 01.01.2004
gehörigen Akten durch Ablauf der
Aufbewahrungs-
d) Beihefte zur Liste der Genossen mit 5 Jahre - frist gegen-
den Beitrittserklärungen und den Auf- standslos (Weg-
kündigungen fall der gerichtli-
chen Führung
der Liste der
e) die zum Genossenschaftsregister 10 Jahre - Genossen ab
einzureichenden Jahresabschlüsse dem 01.01.1994)
und andere Unterlagen der Rech-
nungslegung
Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt
mit Ablauf des
Jahres, in dem
die Sachbearbei-
tung nach Prü-
fung der Jahres-
abschlüsse usw.
beendet worden
ist (vgl. § 4 Ab-
satz 1 Buchstabe
f)).
77 MR a) Musterregister 50 Jahre -
b) die zum Musterregister gehörigen 5 Jahre -
Akten
78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen 30 Jahre -
Akten
79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Binnenschiffsregister gehöri- 30 Jahre -
gen Akten
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80 SBR a) Schiffsbauregister 50 Jahre -
(früher:
PRS) b) die zum Schiffsbauregister gehörigen 30 Jahre -
Akten (Gemäß der Schiffsregisterord-
nung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26.05.1951 - BGBl. I S.
359 - ist an die Stelle der Bezeichnung
„Pfandrechtsregister für Schiffsbau-
werke“ die Bezeichnung „Schiffsbau-
register“ getreten - Registerzeichen
SBR)
80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahr- 50 Jahre -
zeugen
b) die zum Register für Pfandrechte an 30 Jahre -
Luftfahrzeugen gehörigen Akten
81 - Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von 1 Jahr -
Abschriften und Auszügen aus den
Registern und den Registerakten
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre -
82 PK a) Pachtkreditregister (früher: Register 30 Jahre -
(früher: Kb) für landwirtschaftliche Kapitalkreditbe-
schaffungssachen)
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: 30 Jahre -
Akten über landwirtschaftliche Kapital- vom Zeit-
kreditbeschaffungssachen) punkt der
Rückgabe
des Ver-
pfändungs-
vertrages
an
c) Sammelakten mit den Anträgen auf 5 Jahre -
Erteilung einer Bescheinigung, dass
ein Verpfändungsvertrag bei dem
Amtsgericht nicht niedergelegt ist
(§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom
09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16
Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom
05.08.1951 - BGBl. I S. 494)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 103
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Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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83 I a) gerichtliche Beurkundungen von 100 Jahre -
Rechtsgeschäften unter Lebenden und
von tatsächlichen Vorgängen, einerlei
ob für sie besondere Blattsammlungen
angelegt oder ob sie zu anderen Akten
genommen sind
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus- 30 Jahre -
schließlich Änderungen der Zahlungs-
verpflichtung des Vaters eines nicht-
ehelichen Kindes betreffen
84 II Akten über sonstige Handlungen und Ent-
scheidungen in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
a) soweit sie die Gewährung richterlicher 10 Jahre Entscheidungen und
Vertragshilfe betreffen Vergleiche sowie Ur-
kunden, auf die darin
Bezug genommen ist
(siehe Nummer 84h))
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nummer 84a) bis zum
31.08.2009:
siehe Nummer
13e)
c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des 5 Jahre wie zu Nummer 84a)
Wohnungseigentumsgesetzes betreffen
d) soweit sie die Regelung der Rechtsver- 5 Jahre wie zu Nummer 84a)
hältnisse an der Wohnung und am
Hausrat geschiedener Ehegatten be-
treffen (AV vom 16.01.1945 - Dt. Justiz
S. 29)
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem 5 Jahre -
Beratungshilfegesetz betreffen
f) soweit sie Eide und eidesstattliche 30 Jahre -
Versicherungen betreffen
g) alle Übrigen 30 Jahre -
h) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre -
unter a) bis d) aufgeführten Angelegen-
heiten sowie Urkunden, auf die darin
Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne
dieser Vorschrift gehören auch die zu
den Akten genommenen beglaubigten
Abschriften der Entscheidungen der
höheren Instanzen
85 III Standesamtssachen 30 Jahre -
86 - Sammelakten über den Austritt von Perso- 10 Jahre -
nen aus den Religionsgemeinschaften
öffentlichen Rechts
104 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen 30 Jahre -
über Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel für vollstreckbare Urkunden, die von
Beamten der Jugendämter aufgenom-
men worden sind
b) Sammelakten mit den Entscheidungen 30 Jahre -
über die Erteilung weiterer vollstreckba-
rer Ausfertigungen notarieller Urkunden
88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheck- 5 Jahre -
proteste
89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen
gemäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene 5 Jahre -
Verfügungen von Todes wegen betref-
fen
b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt
mit Ablauf des
Jahres der voll-
ständigen Eröff-
nung der Verfü-
gung von Todes
wegen, ggf. mit
der Eröffnung
nach dem Letzt-
verstorbenen.
90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen 30 Jahre - Die Aufbewah-
von Todes wegen rungsfrist beginnt
für den jeweili-
gen Jahrgang mit
dem Ablauf des
Jahres, in dem
die letzte darin
verzeichnete
Verfügung von
Todes wegen
eröffnet worden
ist.
b) die zu den Verwahrungsbüchern über 30 Jahre -
Verfügungen von Todes wegen gehö-
rigen Belege
c) Sammelakten mit den Anzeigen über 100 Jahre -
auswärts hinterlegte Testamente
91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinan- 30 Jahre Auseinandersetzungs-
dersetzungen verträge unter Miter-
ben oder Teilnehmern
an einer Gütergemein-
schaft und sonstige, in
das Urkundsregister
unter I eingetragene
Beurkundungen (siehe
Nummer 83a))
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 105
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des 30 Jahre Erbscheine, Zeugnisse
Nachlassgerichts über Ernennung eines
Testamentsvollstre-
ckers und ähnliche
Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von
Erbschaften und Erb-
verzichtsverträge
sowie Unterlagen über
die Anfechtung von
letztwilligen Verfügun-
gen (siehe Nummer
92b)); soweit keine
gesonderten Akten
über Verfügungen von
Todes wegen geführt
werden auch die in
Nummer 89b) genann-
ten Unterlagen
b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernen- 100 Jahre -
nung eines Testamentsvollstreckers
und ähnliche Zeugnisse, ferner Aus-
schlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
von Todes wegen
93 F Akten über Vormundschaften, Pflegschaften 10 Jahre Anhörungsprotokolle, Der Beginn der
(bis zum und Beistandschaften ärztliche Gutachten, Aufbewahrungs-
31.08.2009 familiengerichtliche frist richtet sich
VII, VIII, IX) Genehmigung der nach
Unterbringung § 4 Absatz 5
(bis zum 31.08.2009:
vormundschaftsge-
richtliche Genehmi-
gung)
(siehe Nummer 93a))
Anerkennung der
Vaterschaft, Zustim-
mung des Kindes zur
Anerkennung der
Vaterschaft und sons-
tige in das
Urkundsregister unter I
eingetragene Beurkun-
dungen (siehe Num-
mer 93b))
Aktenteile, die die in
Nummer 96a) und b)
bezeichneten Angele-
genheiten betreffen
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigneten
Titel (siehe Nummer
104)
106 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gut- 30 Jahre
achten, familiengerichtliche Genehmi-
gung der Unterbringung
(bis zum 31.08.2009: vormundschafts-
gerichtliche Genehmigung)
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zu- 120 Jahre
stimmung des Kindes zur Anerken-
nung der Vaterschaft und sonstige in
das Urkundsregister unter I eingetra-
gene Beurkundungen
94 F Akten über Adoptionen 120 Jahre
(bis zum
31.08.2009
XVI)
95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die
Genehmigung der
Unterbringung (§ 312
Nummer 1 FamFG)
und sonstiger Unter-
bringungsmaßnahmen
nach § 312 Nummer 2
FamFG (bis zum
31.08.2009: § 70 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer
2 FGG) (Anhörungs-
protokolle, ärztliche
Gutachten, be-
treuungsgerichtliche
Genehmigung der
Unterbringung (bis
zum 31.08.2009: vor-
mundschaftsgericht-
liche Genehmigung)
nach § 1905 Absatz 2
BGB
(siehe Nummer 95 b))
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigneten
Titel (siehe Nummer
104)
b) Vorgänge über die Genehmigung der 30 Jahre Ist die betreute
Unterbringung (§ 312 Nummer 1 Person verstor-
FamFG) und sonstiger Unterbrin- ben, so sind die
gungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 gesamten Akten
FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Ab- nach dem Tode
satz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vor- - nur noch -
gänge über die betreuungsgerichtliche 10 Jahre aufzu-
Genehmigung (bis zum 31.08.2009: bewahren.
vormundschaftsgerichtliche Genehmi-
gung) nach § 1905 Absatz 2 BGB
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 107
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
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96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche 5 Jahre Der Beginn der
Zuweisungssachen, Aufbewahrungs-
bis zum 31.08.2009: frist richtet sich
Akten über andere vormundschaftsge- nach
richtliche Angelegenheiten § 4 Absatz 5.
b) Vorgänge über einstweilige Anordnun- 30 Jahre Ergibt sich aus
gen (§ 29a Nummer 4 AktO) der Akte der Tod
bis zum 31.08.2009: der betroffenen
Vorgänge über die Genehmigung der Person, so sind
Unterbringung und sonstiger Unterbrin- die gesamten
gungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz Akten nach dem
2 Nummer 2 FGG) Tode - nur noch -
10 Jahre aufzu-
bewahren
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung 120 Jahre ab dem
der Legitimation durch nachfolgende 01.09.2009:
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, siehe
Feststellungen der Vaterschaft, Anfech- Nummer 114c)
tungen der Vaterschaft, Annahme an
Kindes Statt
d) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre ab dem
Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 01.09.2009:
des Gleichberechtigungsgesetzes, Er- siehe
klärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes Nummer 109b)
über den ehelichen Güterstand von
Vertriebenen und Flüchtlingen
97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften 30 Jahre -
(Schutzaufsichten) nach dem JWG
98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem 30 Jahre -
JWG
99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sons- 30 Jahre - Bei Minderjähri-
tige Freiheitsentziehung/Unterbringung gen ab dem
(bis zum 31.08.2009: auch Akten über Min- 01.09.2009:
derjährige) siehe
Nummer 111
100 - Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO 5 Jahre -
101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
108 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Un-
terlagen der Notare, und zwar
a) Sammelbände für Wechsel- und 5 Jahre - Sofern der Notar
Scheckproteste eine längere
Aufbewahrungs-
frist bestimmt
hat, ist diese
auch für die
Aufbewahrung
beim Amtsgericht
maßgeblich.
b) Blattsammlungen und Sammelakten 7 Jahre -
mit den nicht zur Urkundensammlung
zu nehmenden Schriftstücken
c) Verwahrungs- und Massenbücher, 30 Jahre -
Namenverzeichnis zum Massenbuch,
Anderkontenliste, Generalakten
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, 100 Jahre - Das vor dem
Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, 01.01.1950 ent-
Urkundensammlung einschließlich der standene
gesondert aufbewahrten Erbverträge Schriftgut ist
abweichend von
der in Spalte 4
genannten Frist
bis auf weiteres
zu verwahren;
eine Verpflich-
tung zur Konser-
vierung besteht
nicht.
103 UnschZ Akten über Anträge nach dem Gesetz über 5 Jahre Diese Bestim-
(jetzt: II) Unschädlichkeitszeugnisse mung gilt, soweit
nicht in einzelnen
Ländern eine
andere Aktenbe-
handlung vorge-
sehen ist.
104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre -
Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstü-
cke und weitere Nachweise, die für die
Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor-
derlich sind
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 109
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 5 Jahre Die in Nummer 117 Der Beginn der
dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließ- bezeichneten Titel Aufbewahrungs-
lich Akten der diesen Verfahren vorausge- frist richtet sich
henden Anträge auf Bewilligung von Pro- bei Akten über
zess- bzw. Verfahrenskostenhilfe selbstständige
(§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelan- Verfahren betref-
gelegenheiten, die zur Zuständigkeit des fend die elterli-
Familiengerichts gehören, soweit nachfol- che Sorge für
gend oder bei den Nummern 93 und 94 ein Kind, zur
keine besonderen Bestimmungen gelten Regelung des
Umgangs mit
einem Kind, zur
Herausgabe
eines Kindes,
für das die elter-
liche Sorge be-
steht nach § 4
Absatz 5.
106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebens- 30 Jahre Entscheidungen und
partnerschaftssachen, die zur Aufhe- Vergleiche über den
bung der Ehe oder der Lebenspartner- Versorgungsausgleich,
schaft führen einschließlich dazugehö- beglaubigte Abschrif-
riger Sonderhefte über einstweilige ten von Entscheidun-
Anordnungen und der für Folgesachen gen der Berufungs-
angelegten Sonderhefte und Beschwerdein-
stanz (siehe Nummer
106 c)), Vergleiche
gemäß Nummer
117b))
b) Akten über sonstige Ehesachen und 20 Jahre Entscheidungen, Ver-
Lebenspartnerschaften, soweit die gleiche sowie alle
Verfahren nicht durch Antrags- oder anderen in Nummer
Klagerücknahme beendet wurden und 117 aufgeführten Titel
soweit es sich nicht um isolierte Pro- usw.
zess- bzw. Verfahrenskostenhilfever-
fahren handelt
c) Entscheidungen und Vergleiche über 80 Jahre
den Versorgungsausgleich, beglaubig-
te Abschriften von Entscheidungen der
Berufungs- und Beschwerdeinstanz
aus den unter a) genannten Akten
110 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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107 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch 15 Jahre Die in Nummer 117
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- bezeichneten Titel
schaft begründete gesetzliche Unterhalts- usw.
pflicht betreffen
108 F a) Akten über Verfahren, die den Versor- 30 Jahre Entscheidungen und
gungsausgleich betreffen Vergleiche, beglaubige
Abschriften von
Entscheidungen der
Beschwerdeinstanz
(siehe Nummer 111
b))
b) Entscheidungen und Vergleiche, be- 80 Jahre
glaubigte Anschriften von Entschei-
dungen der Beschwerdeinstanz aus
den unter a) genannten Akten
109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über 15 Jahre Die in Nummer 117
Ansprüche aus dem ehelichen Güter- bezeichneten Titel
recht, auch wenn Dritte am Verfahren usw.
beteiligt sind
b) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre bis zum
Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 31.08.2009:
des Gleichberechtigungsgesetzes, Er- siehe lfd. Num-
klärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes mer 96d)
über den ehelichen Güterstand von
Vertriebenen und Flüchtlingen
110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 10 Jahre Entscheidungen (siehe
und 1383 BGB Nummer 117)
111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß 30 Jahre Entscheidungen, Pro- Kindschafts-
§ 640 Absatz 2 ZPO tokolle, die Beurkun- sachen im Sinne
dungen in dieser Bestim-
Kindschaftssachen mung sind die in
enthalten (siehe § 640 Absatz 2
Nummer 111b)) ZPO in der bis
zum 31.08.2009
geltenden Fas-
sung bezeichne-
ten Verfahren,
die ab dem
01.09.2009 als
Abstammungs-
sachen bezeich-
net werden (sie-
he §§ 111 Num-
mer 3, 169
FamFG)
b) aus den Akten zu a) Entscheidungen 70 Jahre wie zu Nummer
sowie Protokolle, die Beurkundungen in 111 a)
Kindschaftssachen enthalten
112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Er- 5 Jahre -
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2
BGB)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 111
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche 30 Jahre Der Beginn der
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge Aufbewahrungs-
über die Genehmigung der Unterbrin- frist richtet sich
gung (§ 1631b BGB) enthalten nach
§ 4 Absatz 5.
b) Akten über die Anordnung von Ergän- 10 Jahre Die in Nummer 117 Der Beginn der
zungspflegschaften, soweit § 1836e bezeichneten Titel Aufbewahrungs-
BGB Anwendung findet, sowie Akten usw. frist richtet sich
mit Vermögensverzeichnissen nach nach
§§ 1640 und 1683 BGB § 4 Absatz 5.
114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die bis zum
Beurkundungen in 31.08.2009:
Abstammungssachen siehe lfd. Num-
enthalten gemäß mer 13b)
§ 180 FamFG (siehe
Nummer 114b))
Ehelicherklärungen,
Feststellungen der
Legitimation durch
nachfolgende Ehe,
Anfechtungen der
Ehelichkeit, Feststel-
lungen der Vater-
schaft, Anfechtungen
der Vaterschaft
(siehe Nummer 114c))
b) aus den Akten zu a): Entscheidungen 70 Jahre bis zum
und Protokolle gemäß § 180 FamFG 31.08.2009:
siehe lfd. Num-
mer 13c) und d)
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen 120 Jahre bis zum
der Legitimation durch nachfolgende 31.08.2009:
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, siehe lfd.
Feststellungen der Vaterschaft, Nummer 96c)
Anfechtungen der Vaterschaft
115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und 5 Jahre Entscheidungen und bis zum
Hausratssachen Vergleiche sowie Ur- 31.08.2009:
kunden, auf die darin siehe lfd. Num-
Bezug genommen ist mer 13f)
(siehe Nummer 115 c)
b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nummer 115 a) bis zum
31.08.2009:
siehe lfd. Num-
mer 13f)
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie 30 Jahre
Urkunden, auf die darin Bezug genom-
men ist. Zu den Entscheidungen usw.
gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften
der Entscheidungen der höheren In-
stanzen
112 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Ab- 30 Jahre
satz 2 und 3 FGG
b) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nummer 117
Verfahren über den Unterhalt Minder- bezeichneten Titel
jähriger
c) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nummer 117
Verfahren zur Abänderung von Unter- bezeichneten Titel
haltstiteln
d) Akten über sonstige Verfahren außer- 5 Jahre Die in Nummer 117 Der Beginn der
halb eines anhängigen Verfahrens bezeichneten Titel Aufbewahrungs-
frist richtet sich
bei den Vorgän-
gen, die eine
Fürsorge des
Familiengerichts
für ein unter
elterlicher Sorge
stehendes Kind
betreffen, nach
§ 4 Absatz 5.
e) Erklärungen nach § 21 LPartG 100 Jahre
(auch soweit sie zu Maßnahmen des
Familiengerichts keinen Anlass geben
und nicht unter dem Registerzeichen
FH erfasst sind)
117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- 30 Jahre Zur Zwangsvoll-
ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche streckung geeig-
jeder Art, Vollstreckungsbescheide nete Titel, die
sowie Nachweise über die Zustellung durch spätere
der Mahn- und Vollstreckungsbe- Antragsrück-
scheide; verfahrenseinleitende Schrift- nahme wirkungs-
stücke und weitere Nachweise, die für los geworden
die Vollstreckbarkeitserklärung nach sind (vgl. § 269
Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 Absatz 3 Satz 1,
EuGVVO erforderlich sind, ferner § 700 Absatz 1
Handzeichnungen, Abrechnungen und ZPO), fallen
sonstige Schriftstücke, auf die in der nicht unter die
Entscheidungsformel oder in einem 30-jährige Auf-
gerichtlichen Vergleich Bezug bewahrungsfrist
genommen wird. Zu den Entscheidun- und sind deshalb
gen usw. im Sinne dieser Vorschrift nur so lange
gehören auch die beglaubigten Ab- aufzubewahren
schriften von Entscheidungen der hö- wie die Verfah-
heren Instanzen sowie Leseabschrif- rensakten selbst.
ten, sofern das volle Rubrum in kei-
nem anderen in der Sache aufzube-
wahrenden Schriftstück enthalten ist
b) Prozessvergleiche, die einen Erbver- 100 Jahre
trag oder Erklärungen enthalten, nach
deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 113
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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118 - Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO 5 Jahre Bei Erklärungen
nach § 21
LPartG ist Num-
mer 116e) zu
beachten.
E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilli-
gungen, auf die bei der
Eintragung eines
Rechts im Grundbuch
Bezug genommen
wurde (sind in die
Grundakte zu über-
nehmen)
131 Lw (XV) Akten über Landwirtschaftssachen sowie 30 Jahre - wegen der Höfe-
(früher: Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt- akten siehe
LwG, LwS, sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug Nummer 140
LwP, LwV, genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsa-
PSch) chen. Zu den Entscheidungen usw. im Sin- Aus dem Regis-
ne dieser Vorschrift gehören auch die zu terzeichen PSch
den Akten genommenen beglaubigten Ab- kommen nur
schriften von Entscheidungen der höheren abgeschlossene
Instanzen Verfahren in
Betracht.
132 Lw (XV) Zuweisungsverfahren 50 Jahre -
(früher:
LwZ)
133 Lw (XV) a) Verfahren betr. die Erteilung von Hof- 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und
(früher: folgezeugnissen und Erbscheinen Erbscheine
LwH) (siehe Nummer 133
b))
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre
-
c) Verfahren betr. die Genehmigung von 50 Jahre
Hofübergabeverträgen -
d) sonstige 30 Jahre
-
134 Lw (XV) Akten über sonstige Anträge außerhalb 30 Jahre -
(früher: einer anhängigen Landwirtschaftssache, die
HLw) nicht Bestandteil der Hauptakten geworden
sind
135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die 30 Jahre -
nicht in das Register für Landwirtschaftssa-
chen oder entsprechende Register einge-
tragenen Sachen
140 - Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensord- dauernd
nung für Höfesachen (HöfeVfO) vom aufzube-
29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder ent- wahren
sprechende Akten nach landesrechtlicher
Regelung
114 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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F. Justizverwaltungssachen
221 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre -
nungen, Observanzen, Privilegien
usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be- -
deutung, Presseäußerungen und der-
gleichen
222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Ab-
schnitt C der Anweisung zum Generalak-
tenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre Mit Ausnahme
Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbe- der Vorgänge,
hörden nach Nummer 7 Absatz 1 die wegen ihrer
Buchstabe b, Nummer 23 und Num- besonderen
mer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung Bedeutung (§ 8
mit den Zuständigkeitsregelungen der Absatz 5 Gen
Länder AktVfg) zu den
Generalakten
(Nummer 221 b))
zu bringen sind.
Werden Register
geführt, so sind
diese 30 Jahre
aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre
Personalakten einmünden
d) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 5 Jahre
nommenen Prüfungsverhandlungen
e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre - Die Register sind
und Anträge auf Beglaubigungen zum 50 Jahre aufzu-
Zwecke der Legalisation bewahren.
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 115
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
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223 - Nachweisungen über die Verteilung der 50 Jahre -
Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffs-
briefen und Schiffszertifikaten
224 - Personalakten
a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
b) der Rechtsbeistände und sonstigen Angelegenheiten
Personen (Unternehmen), denen die 10 Jahre - von vorüberge-
Erlaubnis zur geschäftsmäßigen hender Bedeu-
Rechtsbesorgung erteilt ist tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit 2 Jahre -
Ausnahme der Verwahrungsbücher über
Verfügungen von Todes wegen (siehe
Nummer 90 a)) sowie die dazugehörigen
Belege
226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten 5 Jahre -
Dienstregister und Akten der Gerichtsvoll-
zieher
228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre -
230 - Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Zivilsachen und in Familien-
sachen sowie in Strafsachen und Bußgeld-
verfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre
der Monatsübersichten
116 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
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Landgericht
A. Allgemeines
301 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre
Allgemeine Register eingetragen sind
302 - Aktenregister mit den dazugehörigen Na- keine
menverzeichnissen
(§ 7 Absatz 8 AktO)
303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein-
gangslisten und Posteingangsbücher
304 - Sammelakten mit den Unterlagen über die 20 Jahre -
Schöffenwahl, Schöffenauslosung und
Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
B. Zivilsachen
312 O a) Akten über Ansprüche aus einem 30 Jahre -
familienrechtlichen Verhältnis nach
dem bis zum 30.06.1998 geltenden
Recht
b) alle übrigen Akten (u. a. Mediations- 5 Jahre Die in Nummer 321 a) - vgl. auch
verfahren mit dem Registerzeichen bezeichneten Titel Nummern 324,
OM) sowie Urteile und 326, 363 -
Vergleiche jeder Art
usw.
315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des 5 Jahre Die in Nummer 321 a) - vgl. auch
selbstständigen Beweisverfahrens und über bezeichneten Titel Nummern 324,
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- sowie Urteile und 326, 363 -
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Vergleiche jeder Art
Hauptakten geworden sind usw.
316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor 30 Jahre -
dem 01.01.1998 niedergelegten Schieds-
sprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche
und Vergleiche nach § 1044 b) Absatz 1
ZPO a. F.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 117
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- 50 Jahre betrifft Altver-
und Entmündigungssachen - fahren vor 1977
318 S Sammelakten mit den in der Berufungsin- 5 Jahre Die in Nummer 321 a)
stanz zurückbehaltenen Schriftstücken bezeichneten Titel sowie
Urteile und Vergleiche
jeder Art usw.
319 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhän- 2 Jahre Vergleiche (siehe Num-
gigen Berufungsverfahrens mer 321 a))
320 T Sammelakten mit den in der Beschwerdein- 5 Jahre Die in Nummer 321 a)
stanz zurückbehaltenen Schriftstücken bezeichneten Titel sowie
Urteile und Vergleiche
jeder Art usw.
321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung 30 Jahre Zur Zwangs-
geeigneten Titel und Entscheidungen, vollstreckung
Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklä- geeignete Titel,
rungen und Vollstreckungsbescheide, die durch spä-
Bestätigungserklärungen über die Voll- tere Klage-
streckbarkeit nach der EVT-VO, Nach- oder Antrags-
weisungen über die Zustellung der rücknahme
Mahn- und Vollstreckungsbescheide wirkungslos
sowie verfahrenseinleitende Schriftstü- geworden sind
cke und weitere Nachweise, die für die (vgl. §§ 269
Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel Absatz 3 Satz
54 EuGVVO gemäß Artikel 34 1, 700 Absatz 1
EuGVVO erforderlich sind, Schieds- ZPO), fallen
sprüche, schiedsrichterliche Vergleiche nicht unter die
sowie Entscheidungen über deren Voll- 30jährige Auf-
streckbarkeit; ferner Handzeichnungen, bewahrungsfrist
Karten, Abrechnungen und sonstige und sind des-
Schriftstücke, auf die in der Entschei- halb nur so
dungsformel oder in einem gerichtli- lange aufzube-
chen Vergleich Bezug genommen ist. wahren wie die
Verfahrensak-
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne ten selbst.
dieser Vorschrift gehören auch die zu
den Akten genommenen beglaubigten
Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseab-
schriften, sofern das volle Rubrum in
keinem anderen in der Sache aufzube-
wahrenden Schriftstück enthalten ist.
b) Entscheidungen und Vergleiche über 100 Jahre
den vorzeitigen Erbausgleich,
(§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)
c) Prozessvergleiche, die einen Erbver- 100 Jahre
trag oder Erklärungen enthalten, nach
deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
118 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre -
die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
323 - Sammel- und Sonderakten gemäß 2 Jahre -
§ 39 AktO
324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher 5 Jahre Entscheidungen und
Vertragshilfe Vergleiche sowie Ur-
kunden, auf die darin
Bezug genommen ist
(siehe Nummer 324
b))
b) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre
zu a) genannten Angelegenheiten so-
wie Urkunden, auf die darin Bezug ge-
nommen ist.
Zu den Entscheidungen im Sinne die-
ser Vorschrift gehören auch die zu den
Akten genommenen beglaubigten Ab-
schriften von Entscheidungen der hö-
heren Instanzen
325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
326 O, OH Akten über Anträge auf gerichtliche Ent- 30 Jahre -
(AktG) scheidungen nach dem Aktiengesetz
(früher:
AktE)
C. Straf- und Bußgeldverfahren
341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- 30 Jahre -
oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Schriftstücken
342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre -
Anträge auf Entscheidung der Strafkammer
als oberen Gerichts und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b)
AktO)
344 StVK bzw. Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 10 Jahre -
Vollz. StVollzG
345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer 6 Jahre -
346 GerH Sammelakten der Gerichtshelfer 5 Jahre -
347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über 10 Jahre -
Verurteilte
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 119
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördenlei-
gefangenen tung können die
Begleitumschlä-
ge statt in Sam-
melakten auch in
Kartons oder
anderen Behält-
nissen geordnet
aufbewahrt wer-
den.
D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
361 - Akten über Wiedergutmachungssachen 30 Jahre -
(Rückerstattung)
362 - Akten über Wiedergutmachungssachen 30 Jahre -
(Entschädigung)
363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre -
E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen
371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre -
372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem 30 Jahre -
Beruf erkannt oder in denen ein Be-
weissicherungsverfahren angeordnet
worden ist
b) alle Übrigen 20 Jahre -
373 - Akten der Richterdienstgerichte über
373 - a) Disziplinarverfahren, in denen auf 30 Jahre -
Entfernung aus dem Dienst erkannt
worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
120 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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F. Justizverwaltungssachen
381 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre -
nungen, Observanzen, Privilegien
usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be-
deutung, Presseäußerungen und der-
gleichen
382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Ab-
schnitt C der Anweisungen zum Generalak-
tenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre - Mit Ausnahme
Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbe- der Vorgänge,
hörden nach Nummer 7 Absatz 1 die wegen ihrer
Buchstabe b, Nummer 23 und Num- besonderen
mer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung Bedeutung
mit den Zuständigkeitsregelungen der (§ 8 Absatz 5
Länder GenAktVfg.) zu
den Generalak-
ten (Nummer
381 b)) zu brin-
gen sind. Wer-
den Register
geführt, so sind
diese 30 Jahre
aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre -
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre -
Personalakten einmünden
d) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre - Die Register sind
und Anträge auf Beglaubigungen zum 50 Jahre aufzu-
Zwecke der Legalisation bewahren.
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 121
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
385 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
b) der Notare, Notarassessoren sowie 10 Jahre Schriftstücke, die sich Angelegenheiten
der Rechtsbeistände und sonstigen auf die Amtsnachfolge, von vorüberge-
Personen (Unternehmen), denen die die Aktenverwahrung hender Bedeu-
Erlaubnis zur geschäftsmäßigen (§ 51 BNotO) bzw. auf tung sind 5 Jah-
Rechtsbesorgung erteilt ist die Notariatsverwalter- re nach Ablauf
schaft (§ 56 BNotO) des Jahres, in
beziehen, Siegel- und dem die Bearbei-
Unterschriftsproben tung abge-
(siehe Nummer 385 c)) schlossen wurde,
aufzubewahren.
-
c) Schriftstücke, die sich auf die Amts- 100 Jahre
nachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51
BNotO) bzw. auf die Notariatsverwal-
terschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Sie-
gel- und Unterschriftsproben
387 - Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Zivilsachen sowie in Straf-
sachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften
der Monatsübersichten 2 Jahre -
122 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
Oberlandesgericht
A. Allgemeines
401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre -
das Allgemeine Register eingetragen
sind, mit Ausnahme der unter Nummer
401 b) aufgeführten Akten
b) Akten über Anträge auf Enthebung 5 Jahre -
vom Amt des Beisitzers gemäß § 77
Wirtschaftsprüferordnung und § 101
des Steuerberatungsgesetzes
402 - Aktenregister mit den dazugehörigen Na- keine
menverzeichnissen
(§ 7 Absatz 8 AktO)
403 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre -
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein-
gangslisten und Posteingangsbücher.
Ausgenommen sind die Nachweisungen
über die Verteilung der Vordrucke zu Hypo-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
briefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffs-
zertifikaten (siehe Nummer 506)
B. Zivil- und Familiensachen
410 Sch a) Akten über schiedsrichterliche Verfah- 5 Jahre Die zur Zwangsvoll-
ren streckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche,
schiedsrichterliche
Vergleiche sowie Ent-
scheidungen über
deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nummer 410
b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- 30 Jahre
ten Titel, Schiedssprüche, schiedsrich-
terliche Vergleiche sowie Entschei-
dungen über deren Vollstreckbarkeit
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 123
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche 5 Jahre Die zur Zwangsvoll-
Entscheidung in den in § 1062 Absatz streckung geeigneten
1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Titel, Beschlüsse etc.
Fälle (siehe Nummer 410a
b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- 30 Jahre -
ten Titel und Beschlüsse
411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen 5 Jahre Entscheidungen und
(Senatsakten) mit den in der Be- Vergleiche (siehe
schwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Nummer 411 b) und
Berufungsinstanz) zurückbehaltenen c))
Schriftstücken
b) Entscheidungen und Vergleiche aus 30 Jahre -
den Akten zu a)
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu 100 Jahre -
a), die einen Erbvertrag oder Erklä-
rungen enthalten, nach deren Inhalt
die Erbfolge geändert wird
412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines 2 Jahre Vergleiche
anhängigen Beschwerdeverfahrens (siehe Nummer 412
(bis zum 31.08.2009: Berufungsver- b))
fahren), die nicht Bestandteil der
Hauptakten geworden sind
-
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre
413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen 5 Jahre vollstreckungsfähige
(Senatsakten) mit den in der Be- Beschlüsse (siehe
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Nummer 413 b))
Schriftstücken (u. a. Mediationsverfah-
ren mit dem Registerzeichen WM)
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit 30 Jahre Zwischenentscheidun-
vollstreckungsfähigem Inhalt sowie gen (siehe Nummer
Entscheidungen über die Vollstreck- 413 a))
barkeit erstinstanzlicher Entscheidun-
gen aus den Akten zu a)
414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre -
die Erteilung von Notfristzeugnissen
415 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 2 Jahre -
AktO
124 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
416 OLG Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur- 30 Jahre -
II kunden, auf die darin Bezug genommen ist,
aus den Akten über die Gewährung richter-
licher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssa-
chen und bei der Abwicklung von Lieferver-
trägen.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanz.
417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm- 50 Jahre -
güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und
sonstige gebundene Vermögen
418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, 50 Jahre -
Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftun-
gen, Waldgenossenschaften und derglei-
chen
419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilak-
ten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen 2 Jahre -
oder sonst ohne Entscheidung erledigt
worden ist oder wenn es sich um die
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder ein Prozesskostenhilfever-
fahren handelt
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre -
C. Strafsachen und Bußgeldverfahren
431 - Sammelakten und Blattsammlungen (Se- 10 Jahre Urteile und Beschlüsse
natsakten) mit den in der Revisions- oder (siehe Nummer 433)
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Schriftstücken
432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre -
Anträge auf Entscheidung des Strafsenats
als oberen Gerichts und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b)
AktO)
433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie 30 Jahre
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei-
ten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 125
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf-
sachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen 5 Jahre -
oder sonst ohne Entscheidung erledigt
worden ist oder wenn es sich um die
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder ein Prozesskostenhilfever-
fahren handelt
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden 30 Jahre -
nach §§ 116, 117 StVollzG
436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördenlei-
gefangenen tung können die
Begleitumschlä-
ge statt in Sam-
melakten auch in
Kartons oder
anderen Behält-
nissen geordnet
aufbewahrt wer-
den.
D. Landwirtschaftssachen
451 - Sammelakten und Blattsammlungen (Se- 30 Jahre -
natsakten) mit den in der Beschwerdein-
stanz zurückbehaltenen Schriftstücken
452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre -
die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Entscheidungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs- (siehe Nummer
sachen (Rückerstattung) 471 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Entscheidungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs- (siehe Nummer
sachen (Entschädigung) 472 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
126 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
473 - Sammelakten und Blattsammlungen (Se- 10 Jahre
natsakten) in Wertpapierbereinigungssa-
chen
475 Kart (früher: a) Verwaltungsbeschwerden und Buß- 10 Jahre Beschlüsse
Kart V, geldsachen nach dem Gesetz gegen (siehe Nummer
Kart B, Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 475 b))
Kart)
b) Beschlüsse 30 Jahre
476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und 10 Jahre Beschlüsse
Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 (siehe Nummer
Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechts- 476 b))
sachen
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
477 a) Akten über Beschwerden nach 10 Jahre Beschlüsse
§ 75 EnWG (siehe Nummer
477 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre -
492 Not Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen 30 Jahre -
und Notare (einschließlich der im
Rahmen des Untersuchungsverfah-
rens entstandenen Akten), in denen
auf Entfernung aus dem Amt erkannt
worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Anfechtungsverfahren nach § 111 30 Jahre -
BNotO
493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über 30 Jahre -
Anträge auf gerichtliche Entscheidung
(§§ 37 ff., 223 BRAO)
b) Sammelakten und Blattsammlungen 50 Jahre -
über anwaltsgerichtliche Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof mit den in der
Berufungs- oder Beschwerdeinstanz
zurückbehaltenen Schriftstücken,
wenn auf Ausschließung aus dem Be-
ruf erkannt worden ist
c) alle übrigen der unter b) genannten 30 Jahre -
Akten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 127
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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494 - Sammelakten und Blattsammlungen (Se- 20 Jahre -
natsakten) über berufsgerichtliche Verfah-
ren
495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf 30 Jahre -
Entfernung aus dem Dienst erkannt
worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
G. Justizverwaltungssachen
501 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre -
nungen, Observanzen, Privilegien
usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be-
deutung, Berichtssammlungen, Pres-
seäußerungen und dergleichen
502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Ab-
schnitt C der Anweisungen zum Generalak-
tenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre - Mit Ausnahme
Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbe- der Vorgänge,
hörden nach Nummer 7 Absatz 1 die wegen ihrer
Buchstabe b, Nummer 23 und Num- besonderen
mer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung Bedeutung (§ 8
mit den Zuständigkeitsregelungen der Absatz 5 Gen
Länder AktVfg.) zu den
Generalakten
(Nummer 501 b))
zu bringen sind.
Werden Register
geführt, so sind
diese 30 Jahre
aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre -
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
128 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
c) Listen der Empfänger von Geldaufla- 5 Jahre -
gen in Ermittlungs-, Straf- und Gna-
densachen und Liste der Empfänger
von Geldbußen nebst den dazugehö-
rigen Unterlagen
d) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre -
Personalakten einmünden
e) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
504 - Sammelakten über die Anerkennung aus-
ländischer Entscheidungen in Ehesachen
- a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre -
505 Sammelakten über die Befreiung von der 2 Jahre -
Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
für Ausländer
506 - Nachweisungen über die Verteilung der 100 Jahre -
Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffs-
briefen und Schiffszertifikaten
507 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 129
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
b) der Notare und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich
auf die Amtsnachfolge,
die Aktenverwahrung
(§ 51 BNotO) bzw. auf
die Notariatsverwalter-
schaft (§ 56 BNotO)
beziehen, Siegel- und
Unterschriftsproben
(siehe Nummer 507 c))
c) Schriftstücke, die sich auf die Amts- 100 Jahre
nachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51
BNotO) bzw. auf die Notariatsverwal-
terschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Sie-
gel- und Unterschriftsproben
509 - Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidaten zu a) siehe § 64
JAG NRW
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre -
b) die Prüfung von Beamten einschließ- 10 Jahre - Anlagehefte mit
lich der Anlagehefte mit schriftlichen schriftlichen
Prüfungsarbeiten Prüfungsarbeiten
können nach 5
c) die Prüfung von Auszubildenden ein- 5 Jahre - Jahren vernich-
schließlich der Anlagehefte mit schrift- tet werden
lichen Prüfungsarbeiten
510 - Akten über die Eintragung von Versor- 5 Jahre -
gungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis
511 - Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Zivilsachen und Familiensa-
chen sowie in Strafsachen und Bußgeldver-
fahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre -
der Monatsübersichten
130 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
Staatsanwaltschaft
A. Allgemeines
601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 5 Jahre -
Allgemeine Register eingetragen sind
602 - Aktenregister mit den dazugehörigen Na- keine
menverzeichnissen und sonstigen Ver-
zeichnissen sowie die Zentralnamenkartei
(§ 7 Absatz 8 AktO)
603 - a) die lediglich zur Kontrolle des Ge- 2 Jahre
schäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre -
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 131
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
C. Strafsachen
622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Zu Nummern
Handakten) über 622, 624 und
721:
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesur- 30 Jahre - Akten, aus de-
sache Verstorbener (Leichensachen) nen sich ergibt,
dass der objekti-
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden 20 Jahre - ve Tatbestand
(Brandsachen) eines Verbre-
chens oder Ver-
c) Ermittlungsverfahren, die wegen Verfahrensbeendende gehens vorliegt,
Schuldunfähigkeit eingestellt sind Entscheidungen; Gut- der Täter aber
achten über Feststel- nicht zur Aburtei-
aa) lung der Schuldunfä- lung zu bringen
im Falle eines Vergehens 10 Jahre higkeit ist, sind in allen
(siehe Nummer 622 Fällen mindes-
bb) e)) tens so lange
im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre aufzubewahren,
Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder als nicht die
§ 182 StGB Strafverfolgung
durch Verjährung
ausgeschlossen
ist; in den Fällen,
in denen die Tat
der Verjährung
nicht unterliegt,
sind sie so lange
aufzubewahren,
als eine Strafver-
folgung den
Umständen nach
noch möglich ist.
d) sonstige Angelegenheiten, in denen 5 Jahre
das Verfahren eingestellt ist
e) Verfahrensbeendende Entscheidun- 30 Jahre
gen; Gutachten über Feststellung der
Schuldunfähigkeit aus den unter c)
genannten Akten
132 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
624 Js (Ks, KLs, Akten (einschließlich aufzubewahrender wie zu Nummer
Ls, Ds, Cs) Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh- 622
(früher: rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen
KLs, KMs, (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds, a) in denen auf Todesstrafe oder lebens- aufzube- -
Es) lange Freiheitsstrafe erkannt ist, wahren bis
zum Ablauf
des Jahres,
in dem die
oder der
Beschuldig-
te das 100.
Lebensjahr
vollendet
hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf 30 Jahre -
Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus (früher: Heil- und
Pflegeanstalt) oder auf Untersagung
der Erteilung der Fahrerlaubnis für
immer erkannt ist,
c) wenn wegen einer Straftat, für die das 30 Jahre
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
d) wenn wegen einer Straftat nach 20 Jahre Auf Strafe lautende
§§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz Urteile, Vollstre-
4 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe ckungsnachweise usw.
oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr (siehe Nummer 629)
erkannt ist,
e) wenn das Verfahren wegen Schuldun- Verfahrensbeendende
fähigkeit oder auf psychischer Krank- Entscheidungen; Gut-
heit beruhender Verhandlungsunfähig- achten über Feststel-
keit ohne Bestrafung abgeschlossen lung der Schuldunfä-
oder eine gerichtliche Entscheidung higkeit oder psychi-
nach § 413 StPO aus den in § 11 Ab- scher Krankheit
satz 1 Nummer 2 BZRG genannten (siehe Nummer 629)
Gründen abgelehnt worden ist,
aa)
im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 oder § 240 Absatz 4 Nummer 1
StGB
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 133
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahre Auf Strafe lautende
1 Jahr erkannt ist, Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 629)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 10 Jahre Auf Strafe lautende
Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Urteile, Strafbefehle,
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis Vollstreckungsnach-
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von weise usw.
mehr als 1 Jahr erkannt ist, (siehe Nummer 629)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- 5 Jahre Auf Strafe lautende
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe Urteile, Strafbefehle,
erkannt ist, Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nummer 629)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechende
und Heranwachsende nach Jugend- Urteile, Vollstre-
recht, jedoch nicht auf Jugendstrafe ckungsnachweise usw.
erkannt ist, (siehe Nummer 629)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefehle,
Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nummer 629)
628 Js Akten über
(OWi)
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel
(z. B. Kostenfestset-
zungsbeschlüsse,
Entscheidungen über
die Entschädigung
wegen erlittener Ver-
folgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 629)
134 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist
einschließlich der Gesamtstrafen-
beschlüsse, verfahrenseinleitende
Schriftstücke und weitere Nachweise,
die für die Vollstreckbarkeitserklärung
nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Arti-
kel 34 EuGVVO erforderlich sind, so-
wie die Nachweise über die Vollstre-
ckung der Strafe; Anklagen, auf deren
zugelassenen Anklagesatz Bezug ge-
nommen ist, Anklagen gemäß § 212 a
Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Ab-
satz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle,
Strafbefehlsanträge; bei den Akten be-
findliche Abbildungen, auf die in den
Urteilen Bezug genommen ist; Urteile
und sonstige Entscheidungen über die
Kostenerstattungspflicht und über die
Entschädigungspflicht für Strafverfol-
gungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfest-
stellungsgesetz und § 81 g StPO; Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse sowie Ent-
scheidungen, in denen eine Entschä-
digung nach den §§ 10, 11 StrEG zu-
erkannt worden ist; die Beschlüsse
oder Mitteilungen über den Erlass oder
die Milderung der Strafe sowie über die
Anordnung der Nichtaufnahme in ein
Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder
die Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen
getilgt, so ist nur der Nachweis über
die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidun-
gen, Gutachten über Feststellung der
Schuldunfähigkeit oder Geisteskrank-
heit aus den unter Nummer 624 Buch-
stabe d) genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften
von Entscheidungen der höheren In-
stanzen
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre
dazugehörigen Vollstreckungsnach-
weise aus den unter Nummer 624
Buchstabe h) genannten Akten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 135
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördenlei-
gefangenen tung können die
Begleitumschlä-
ge statt in Sam-
melakten auch in
Kartons oder
anderen Behält-
nissen geordnet
aufbewahrt wer-
den.
D. Justizverwaltungssachen
651 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre -
nungen usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be-
deutung, Berichtssammlungen, Pres-
seäußerungen und dergleichen
652 - Sammelakten und Blattsammlungen
(Abschnitt C der Anweisungen zum
Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach 3 Jahre - mit Ausnahme
Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, der Vorgänge,
Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 die wegen ihrer
Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit besonderen
den Zuständigkeitsregelungen der Bedeutung (§ 8
Länder Absatz 5 Gen
AktVfg.) zu den
Generalakten
(Nummer 651 b))
zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre -
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
c) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
f) Berichtshefte sind wie die dazugehöri- 5 Jahre -
ge Sachakte aufzubewahren.
136 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
653 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
654 - Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Ermittlungsverfahren und
Verfahren nach dem Ordnungswidrig-
keitengesetz bei den Staats- und
Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften
der Monatsübersichten 2 Jahre -
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 137
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
Generalstaatsanwaltschaft
A. Allgemeines
701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 5 Jahre -
Allgemeine Register eingetragen sind
702 - Aktenregister mit den dazugehörigen Na- keine
menverzeichnissen und sonstigen Ver-
zeichnissen (§ 7 Absatz 8 AktO)
703 - a) die lediglich zur Kontrolle des Ge- 2 Jahre
schäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 5 Jahre
AktO)
C. Strafsachen
721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen wie zu Nummer
beim Oberlandesgericht 622
a) in denen auf Todesstrafe oder lebens- aufzube-
lange Freiheitsstrafe erkannt ist, wahren bis
zum Ablauf
des Jahres,
in dem die
oder der
Beschuldig-
te das 100.
Lebensjahr
vollendet
hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf 30 Jahre -
Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus (früher: Heil- und
Pflegeanstalt) oder auf Untersagung
der Erteilung der Fahrerlaubnis für
immer erkannt ist,
c) wenn wegen einer Straftat, für die das 30 Jahre
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
138 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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d) wenn wegen einer Straftat nach 20 Jahre Auf Strafe lautende
§§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Urteile, Vollstre-
Absatz 4 Nummer 1 StGB auf Frei- ckungsnachweise usw.
heitsstrafe oder Jugendstrafe von (siehe Nummer 722)
mehr als 1 Jahr erkannt ist,
e) wenn das Verfahren wegen Schuldun- Verfahrensbeendende
fähigkeit oder auf psychischer Krank- Entscheidungen; Gut-
heit beruhender Verhandlungsunfähig- achten über Feststel-
keit ohne Bestrafung abgeschlossen lung der Schuldunfä-
oder eine gerichtliche Entscheidung higkeit oder psychi-
nach § 413 StPO aus den in § 11 Ab- scher Krankheit
satz 1 Nummer 2 BZRG genannten (siehe Nummer 722)
Gründen abgelehnt worden ist,
aa)
im Falle eine Vergehens 10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder § 240 Absatz 4 Num-
mer 1 StGB
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahre Auf Strafe lautende
1 Jahr erkannt ist, Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw.
(siehe Nummer 722)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 10 Jahre Auf Strafe lautende
Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Urteile, Strafbefehle,
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis Vollstreckungsnach-
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von weise usw.
mehr als 1 Jahr erkannt ist, (siehe Nummer 722)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- 5 Jahre Auf Strafe lautende
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe Urteile, Strafbefehle,
erkannt ist, Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nummer 722)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechende
und Heranwachsende nach Jugend- Urteile, Vollstre-
recht, jedoch nicht auf Jugendstrafe ckungsnachweise usw.
erkannt ist, (siehe Nummer 722)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefehle,
Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe
Nummer 722)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 139
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
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mer Schriftstücke
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722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist
einschließlich der Gesamtstrafen-
beschlüsse, verfahrenseinleitende
Schriftstücke und weitere Nachweise,
die für die Vollstreckbarkeitserklärung
nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Arti-
kel 34 EuGVVO erforderlich sind,
sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf
deren zugelassenen Anklagesatz Be-
zug genommen ist, Anklagen gemäß §
212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. §
418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefeh-
le, Strafbefehlsanträge; bei den Akten
befindliche Abbildungen, auf die in den
Urteilen Bezug genommen ist; Urteile
und sonstige Entscheidungen über die
Kostenerstattungspflicht und über die
Entschädigungspflicht für Strafverfol-
gungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfest-
stellungsgesetz und § 81 g StPO; Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse sowie Ent-
scheidungen, in denen eine Entschä-
digung nach den §§ 10, 11 StrEG zu-
erkannt worden ist; die Beschlüsse
oder Mitteilungen über den Erlass oder
die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in
ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG)
oder die Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlun-
gen getilgt, so ist nur der Nachweis
über die letzte Teilzahlung aufzube-
wahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine
Maßregel der Besserung und Siche-
rung angeordnet ist. Verfahrensbeen-
dende Entscheidungen, Gutachten
über Feststellung der Schuldunfähig-
keit oder psychischer Krankheit aus
den unter Nummer 721 Buchstabe d)
genannten Akten.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre
dazugehörigen Vollstreckungsnach-
weise aus den unter Nummer 721
Buchstabe h) genannten Akten
723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen 5 Jahre -
das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts-
anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge-
nommen sind
140 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
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mer Schriftstücke
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724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre -
726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen 5 Jahre -
und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld-
sachen
728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amts-
hilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 - BGBl.
I S. 161 -
a) soweit sie Entscheidungen enthalten, 50 Jahre -
die die Genehmigung einer Zuführung
oder einer Vollstreckung zum Gegen-
stand haben oder gemäß §§ 10, 11,
14 oder 15 ergangen sind
b) sonstige 10 Jahre -
729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. 5 Jahre -
EGGVG
730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre -
D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen 10 Jahre -
Richter und Beamte
742 - Handakten des Vertreters der Einleitungs- 10 Jahre -
behörde in Disziplinarverfahren gegen Nota-
rinnen und Notare
743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche 10 Jahre -
Verfahren gegen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, sofern die Haupt-
akten nicht bei der Staatsanwaltschaft
geführt werden
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die 10 Jahre -
nicht zur Einleitung eines anwaltsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben,
einschließlich der dazugehörigen
Handakten, soweit die Akten über die-
se Ermittlungsverfahren nicht an eine
andere Stelle abzugeben sind
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah- 40 Jahre -
ren gegen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (einschließlich der da-
zugehörigen Handakten, soweit der
Staatsanwaltschaft die Führung der
Hauptakten übertragen ist), in denen
auf Ausschließung aus dem Beruf er-
kannt worden ist
d) alle übrigen unter c) genannten Akten 20 Jahre -
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 141
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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744 - a) Handakten über berufsgerichtliche 30 Jahre -
Verfahren einschließlich der dazuge-
hörigen Handakten, in denen auf Aus-
schließung aus dem Beruf erkannt
oder in denen ein Beweissicherungs-
verfahren angeordnet worden ist
b) alle Übrigen 20 Jahre -
c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre -
E. Justizverwaltungssachen
751 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre -
nungen usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be-
deutung, Berichtssammlungen, Pres-
seäußerungen und dergleichen
752 - Sammelakten und Blattsammlungen
(Abschnitt C der Anweisungen zum
Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach 3 Jahre - mit Ausnahme
Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, der Vorgänge,
Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 die wegen ihrer
RiVASt in Verbindung mit den Zustän- besonderen
digkeitsregelungen der Länder Bedeutung (§ 8
Absatz 5 Gen
AktVfg.) zu den
Generalakten
(Nummer 751 b))
zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre -
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
c) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
f) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre
142 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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753 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre -
756 - Akten über
a) die Prüfung von Beamten einschl. der 10 Jahre - zu a) und b)
Anlagehefte mit schriftlichen Prü- Anlagehefte mit
fungsarbeiten schriftl. Prü-
fungsarbeiten
b) die Prüfung von Amtsanwälten einschl. 10 Jahre - können nach 5
der Anlagehefte mit schriftlichen Prü- Jahren vernich-
fungsarbeiten tet werden.
757 - Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Ermittlungsverfahren und
Verfahren nach dem Ordnungswidrig-
keitengesetz bei den Staats- und
Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften
der Monatsübersichten 2 Jahre -
758 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung 5 Jahre -
nach dem StrEG
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 143
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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Justizvollzugsbehörden
A. Allgemeines
801 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 5 Jahre -
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein-
gangslisten und Posteingangsbücher
B. Justizverwaltungssachen
811 - a) Generalakten (Abschnitt B der Anwei- 20 Jahre -
sung zum Generalaktenplan) mit Aus-
nahme der unter b) bezeichneten
Beiakten
b) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Be-
deutung
812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Ab-
schnitt C der Anweisung zum Generalak-
tenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre -
Angelegenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
b) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
813 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der 10 Jahre - Anlagehefte mit
Einstellung von Beamten und über die Prü- schriftlichen
fung von Beamten einschließlich der Anla- Prüfungsarbeiten
gehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5
Jahren vernich-
tet werden.
815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre -
und Arrestanten
144 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten
821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien 10 Jahre - zu Nummern
und Transportbücher 821 - 824:
Bei Vorliegen
besonderer Um-
stände kann
(nur) unter den
Voraussetzun-
gen des § 184
Absatz 3 Satz 2
StVollzG,
§ 104 Absatz 5
Satz 1 JStVollzG
NRW oder § 71
Absatz 5
UVollzG NRW
eine längere Auf-
bewahrungsfrist
angeordnet wer-
den.
822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, 2 Jahre -
Belegungsbücher, Abgangskalender,
Verzeichnisse der Beurlaubungen,
Verzeichnisse der Entweichungen,
Verzeichnisse über Freigang, Ver-
zeichnisse über Ausgang, Verzeich-
nisse der Disziplinarmaßnahmen, Ver-
zeichnisse der besonderen Sicher-
heitsmaßnahmen
b) die Nachweise über die den Gefange- 5 Jahre -
nen abgenommenen Gegenstände
und Gelder, Krankenbücher
823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre -
824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über
Gefangene
a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft 10 Jahre -
vollzogen worden ist oder wenn für
diese im Anschluss an sonstige Frei-
heitsentziehung eine gesonderte
Gesundheitsakte oder ein gesondertes
Krankenblatt angelegt worden ist
b) im Übrigen 20 Jahre -
825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre -
826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung
der eingehenden Briefe an Untersuchungs- der Behördenlei-
gefangene, soweit auf ihnen keine Verfü- tung können die
gung über etwaige Einlagen getroffen wor- Begleitumschlä-
den ist, und Sprechscheine der Gefangenen ge statt in Sam-
melakten auch in
Kartons oder
an deren Behält-
nissen geordnet
aufbewahrt
werden.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 145
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten
831 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstal- 10 Jahre -
ten und Freizeitarresträume, Namenver-
zeichnisse
832 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungs- 2 Jahre -
bücher, Jugendarrestkalender
b) die Nachweise über die den Arrestan- 2 Jahre -
ten abgenommenen Gegenstände und
Gelder
833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre -
146 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Abschnitt II
Landeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für
Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
und des ministeriellen Schriftguts des Landes Nordrhein-Westfalen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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Arbeitsgericht
A. Allgemeines
1 AR, RNS a) Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre -
Allgemeine Register eingetragen sind
b) Register für niedergelegte Schieds-
sprüche, schiedsrichterliche Vergleiche
und Anwaltsvergleiche
2 Die Aktenregister mit den dazugehörigen keine -
Namensverzeichnissen und sonstigen Ver-
zeichnissen
3 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre -
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ak-
tenausgabebücher, Eingangslisten und
Posteingangsbücher
B. Rechtssachen (§§ 80 ff. ArbGG)
4 Ba Akten über Mahnsachen, einschließlich der 2 Jahre Vollstreckungsbe-
dazugehörigen Hüllen oder Register (§ 10 scheide (siehe Num-
Absatz 1 und 2 AktO-AGB) mer 8)
5 Ca, Ga, BV, Prozessakten und Akten, die Sachen betref- 5 Jahre Die in Nummer 8 be-
BVGa fen, über die im Beschlussverfahren zu zeichneten Titel sowie
entscheiden ist (§§ 80 ff. ArbGG) Urteile und Vergleiche
jeder Art usw.
6 Ha, BVHa a) Akten über selbständige Beweisverfah- 5 Jahre
ren, die nicht Bestandteil der Hauptak-
ten geworden sind,
b) Akten über sonstige Anträge außerhalb 2 Jahre Die in Nummer 8 be-
eines anhängigen Rechtsstreits, die zeichneten Titel sowie
nicht Bestandteil der Hauptakten ge- Urteile und Vergleiche
worden sind. jeder Art usw.
7 Sammelakten über die bei dem Gericht 30 Jahre -
niedergelegten Schiedssprüche und
schiedsrichterlichen Vergleiche
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 147
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
8 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre -
Titel, alle Urteile, das Beschlussverfahren
nach §§ 80 ff ArbGG (auch teilweise) been-
dende Beschlüsse, Vergleiche jeder Art und
Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche,
schiedsrichterliche Vergleiche sowie Ent-
scheidungen über deren Vollstreckbarerklä-
rung; ferner Handzeichnungen, Karten,
Abrechnungen und sonstige Schriftstücke,
auf die in der Entscheidungsformel oder in
einem gerichtlichen Vergleich Bezug ge-
nommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne
dieser Vorschrift gehören auch die zu den
Akten genommenen beglaubigten Abschrif-
ten von Entscheidungen der höheren In-
stanzen sowie Leseabschriften, sofern das
volle Rubrum in keinem anderen in der
Sache aufzubewahrenden Schriftstück
enthalten ist.
C. Justizverwaltungssachen
9 Generalakten (Akten in Gerichtsverwal-
tungsangelegenheiten von allgemeiner
Bedeutung)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. über 20 Jahre -
Rechtsnormen (Gesetze, Verordnun-
gen), Verträge betr. wichtige Rechte
und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Bedeu-
tung, Presseäußerungen und derglei-
chen
10 Sammelakten und Blattsammlungen (Ein-
zelsachen in Gerichtsverwaltungsangele-
genheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenange- 5 Jahre -
bote und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
b) die von den Aufsichtsbehörden aufge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
11 Prüfungsakten 10 Jahre -
148 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
12 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind
5 Jahre nach
Ablauf des Jah-
res, in dem die
Bearbeitung
abgeschlossen
wurde, aufzube-
wahren.
Landesarbeitsgericht
A. Allgemeines
13 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre -
Allgemeine Register eingetragen sind
14 Die Aktenregister mit den dazugehörigen keine -
Namensverzeichnissen und sonstigen Ver-
zeichnissen
15 Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre -
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ak-
tenausgabebücher, Eingangslisten und
Posteingangsbücher
B. Rechtssachen (§§ 87 ff. ArbGG)
16 Sa, SaGa, a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Urteile und Vergleiche
TaBV, (Kammerakten) mit den in der Beru- (siehe Nummer 16 b)
TaBVGa fungsinstanz und den in der Beschwer-
deinstanz in Beschlusssachen (§§ 87 ff.
ArbGG) zurückbehaltenen Schriftstü-
cken
b) Urteile und Vergleiche aus den Akten 30 Jahre
zu a)
17 SHa, a) Akten über Anträge außerhalb eines 2 Jahre Vergleiche
TaBVHa anhängigen Berufungsverfahrens oder (siehe Nummer 17 b)
außerhalb eines anhängigen Be-
schwerdeverfahrens in Beschlusssa-
chen (§§ 87 ff. ArbGG), die nicht Be-
standteil der Hauptakten geworden
sind,
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 149
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num zeichen rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
18 Ta a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Beschlüsse
(Kammerakten) mit den in der Be- (siehe Nummer 18 b)
schwerdeinstanz zurückbehaltenen
Schriftstücken
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
19 Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre -
die Erteilung von Notfristzeugnissen
20 Sammel- und Sonderakten gemäß §§ 13, 2 Jahre -
14 Satz 2 AktO-AGB
C. Justizverwaltungssachen
21 Generalakten (Akten in Gerichtsverwal-
tungssachen von allgemeiner Bedeutung)
a) von besonderer Bedeutung z. B. über 20 Jahre -
Rechtsnormen (Gesetze, Verordnun-
gen), Verträge betr. wichtige Rechte
und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unterge- 5 Jahre -
ordneter oder vorübergehender Bedeu-
tung, Berichtsammlungen, Presseäuße-
rungen und dergleichen
22 Sammelakten und Blattsammlungen (Ein-
zelsachen in Gerichtsverwaltungsangele-
genheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenange- 5 Jahre -
bote und ähnliche Angelegenheiten von
vorübergehender Bedeutung
b) die von den Aufsichtsbehörden aufge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
c) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
23 Prüfungsakten 10 Jahre -
24 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über
Angelegenheiten
von vorüberge-
hender Bedeu-
tung sind 5 Jah-
re nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bearbei-
tung abge-
schlossen wurde,
aufzubewahren.
150 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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Finanzgericht
A. Allgemeines
25 Akten über Angelegenheiten, die in die 2 Jahre -
EM-Liste bzw. in das Tagebuch eingetra-
gen sind
26 Die lediglich zur Kontrolle des Ge- 2 Jahre -
schäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalender,
Tagebücher, Aktenausgabebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
B. Rechtssachen
27 a) Akten über Rechtssachen, soweit 5 Jahre Beschlüsse Auf den an das Staatsar-
diese durch Antrags- oder Klage- (siehe Nummer 27 b)) chiv abzugebenden Pro-
rücknahme oder einen Kostenbe- zessakten ist auf der
schluss nach § 138 FGO beendet Innenseite des vorderen
worden sind Aktenumschlags durch
Aufkleben eines Zettels zu
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 10 Jahre vermerken:
„Zur Wahrung des Steuer-
geheimnisses dürfen die
c) Sonstige Akten über Rechtssachen 10 Jahre Urteile usw. Akten erst 80 Jahre nach
(siehe Nummer 27 d)) ihrem Entstehen genutzt
d) Urteile und zur Zwangsvollstreckung 30 Jahre werden."
geeignete Titel; ferner Schriftstücke,
auf die in der Entscheidungsformel
Bezug genommen ist. Zu den Urtei-
len usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften
von Entscheidungen der höheren In-
stanz sowie Leseabschriften, sofern
das volle Rubrum in keinem anderen
in der Sache aufzubewahrenden
Schriftstück enthalten ist.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 151
Lfd. Angelegenheit Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- frist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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C. Justizverwaltungssachen
28 Generalakten (Abschnitt B der Anwei-
sung zum Generalaktenplan)
a) von allgemeiner Bedeutung, z. B. 20 Jahre -
über Rechtsnormen (Gesetze, Ver-
ordnungen)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unter- 5 Jahre -
geordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und
dergleichen
29 Sammelakten und Blattsammlungen
(Abschnitt C der Anweisungen zum
Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenan- 5 Jahre -
gebote und ähnliche Angelegenhei-
ten von vorübergehender Bedeutung
b) die von der Aufsichtbehörde aufge- 10 Jahre -
nommenen Prüfungsverhandlungen
c) sonstige Verwaltungsangelegenhei- 10 Jahre -
ten
30 a) Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über Angele-
b) Personalakten der Aushilfsbeschäf- 10 Jahre genheiten von vorüberge-
tigten hender Bedeutung sind 5
Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Bear-
beitung abgeschlossen
wurde, aufzubewahren.
31 Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach dem Kalender- 5 Jahre -
jahr
b) sonstige Tabellen und Durchschrif- 2 Jahre
ten der Monatsübersichten
152 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Angelegenheit Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- frist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
A. Allgemeines
32 Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre -
das Allgemeine Register eingetragen
sind (AR-Register)
33 Die Aktenregister mit den dazugehö- keine -
rigen Namenverzeichnissen und
sonstigen Verzeichnissen
34 Die lediglich zur Kontrolle des Ge- 2 Jahre -
schäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalen-
der, Tagebücher, Eingangs- und
Hilfslisten, Posteingangsbücher
B. Prozesssachen
35 Prozessakten 5 Jahre Urteile usw.
(siehe Nummer 37)
36 Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Urteile usw.
(Senatsakten) mit den in der Beru- (siehe Nummer 37)
fungs- und Beschwerdeinstanz zu-
rückbehaltenen Schriftstücken
37 Die zur Zwangsvollstreckung geeig- 30 Jahre - Die in Bezug genomme-
neten Titel, Urteile, verfahrensbeen- nen Unterlagen; Gutach-
dende Beschlüsse, Vorbescheide, ten, Befund- und Behand-
Vergleiche, Anerkenntnisse lungsberichte und sonstige
medizinische Unterlagen
können bereits nach 5
Jahren vernichtet werden
(vgl. Nummer 35).
C. Gerichtsverwaltungssachen
38 Generalakten (Akten von allgemeiner
Bedeutung
a) von besonderer Bedeutung, 20 Jahre -
z. B. über Rechtsnormen (Ge-
setzte, Verordnungen), Verträ-
ge betr. wichtige Rechte und
Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten 20 Jahre -
mit Ausnahme der unter c) be-
zeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre -
untergeordneter oder vorüber-
gehender Bedeutung, Presse-
äußerungen und dergleichen
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 153
Lfd. Angelegenheit Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- frist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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39 Sammelakten und Blattsammlungen
(Einzelsachen in Gerichtsverwal-
tungsangelegenheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, Wa- 5 Jahre -
renangebote und ähnliche Ange-
legenheiten von vorübergehen-
der Bedeutung
b) die von der Aufsichtsbehörde 10 Jahre -
aufgenommenen Prüfungsver-
handlungen
c) Sonstige Verwaltungsangele- 10 Jahre -
genheiten
40 Prüfungsakten 10 Jahre -
41 Schriftgut über die Erhebung von
statistischen Daten in der Sozialge-
richtsbarkeit
a) Jahrestabellen 5 Jahre -
b) Sonstige Tabellen und Durch- 2 Jahre -
schriften der Monatsübersichten
42 Akten über Prozessagenten
a) Personalakten 20 Jahre -
b) Anlagehefte mit Prüfungsarbei- 10 Jahre -
ten
43 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über Angelegen-
heiten von vorübergehen-
der Bedeutung sind 5
Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Bear-
beitung abgeschlossen
wurde, aufzubewahren.
154 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
A. Allgemeines
44 Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre -
Allgemeine Register eingetragen sind
(AR-Register)
45 Aktenregister mit den dazugehörigen keine -
Namenverzeichnissen und sonstigen
Verzeichnissen
46 Die lediglich zur Kontrolle des Ge- 2 Jahre -
schäftsgangs dienenden Listen und
Schriftstücke, namentlich die Kalender,
Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten,
Posteingangsbücher
B. Rechtssachen
47 Akten über Rechtssachen, die durch 2 Jahre Beschlüsse usw.
Antrags- oder Klagerücknahme oder (siehe Nummer 51)
einen Kostenbeschluss nach § 161
Absatz 2 VwGO beendet worden sind
48 Akten über Rechtssachen, soweit sie 5 Jahre Urteile usw.
nicht unter Nummern 44 - 47 besonders (siehe Nummer 51)
genannt sind
49 Sammelakten und Blattsammlungen mit 5 Jahre Urteile usw.
den in der Berufungs- und Beschwerde- (siehe Nummer 51)
instanz zurückbehaltenen Schriftstü-
cken
50 Akten über Flurbereinigungssachen, 30 Jahre -
Disziplinarsachen, berufsgerichtliche
Verfahren, Lastenausgleichssachen,
Unterbringungssachen, andere Rechts-
sachen, die im Einzelfall von besonde-
rer Bedeutung sind
51 Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- 30 Jahre -
ten Titel, Urteile, rechtskräftige Be-
scheide und Vorbescheide, Vergleiche,
Schiedssprüche einschließlich der da-
zugehörigen Handzeichnungen, Karten,
Abrechnungen und sonstigen in Bezug
genommenen Schriftstücke
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 155
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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C. Justizverwaltungssachen
52 Generalakten (Abschnitt B der Anwei-
sung zum Generalaktenplan)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. 20 Jahre -
über Rechtsnormen (Gesetze, Ver-
ordnungen), Verträge betr. wichtige
Rechte und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre -
Ausnahme der unter c) bezeichneten
Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unter- 5 Jahre -
geordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Presseäußerungen und
dergleichen
53 Sammelakten und Blattsammlungen
(Abschnitt C der Anweisungen zum
Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenan- 5 Jahre -
gebote und ähnliche Angelegenhei-
ten von vorübergehender Bedeutung
b) die von der Aufsichtbehörde aufge- 10 Jahre
nommenen Prüfungsverhandlungen
c) sonstige Verwaltungsangelegenhei- 10 Jahre -
ten
54 Personalakten der Beschäftigten und 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Auszubildenden Teilakten über Angele-
genheiten von vorüberge-
hender Bedeutung sind 5
Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Bear-
beitung abgeschlossen
wurde, aufzubewahren.
55 Akten über die Prüfung von Auszubilden- 5 Jahre -
den einschließlich der Anlagehefte mit
schriftlichen Prüfungsarbeiten
156 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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56 Schriftgut über die Erhebung von statisti- -
schen Daten in der Verwaltungsgerichts-
barkeit
a) Jahrestabellen nach Verwaltungsge- 5 Jahre
richten und Land nach dem Kalen-
derjahr
b) sonstige Tabellen und Durchschrif- 2 Jahre
ten der Monatsübersichten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 157
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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Justizministerium
57 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan) über
a) Bundes- und Landesgesetzgebung dauernd -
mit Federführung der Justiz
b) Gesetzgebung der Verwaltungs- und dauernd -
Finanzgerichtsbarkeit
c) Ausbildungs- und Prüfungsordnun- dauernd -
gen für die Justizfachangestellten,
den mittleren Justizdienst, den geho-
benen Justizdienst, den Amtsan-
waltsdienst, den
Gerichtsvollzieherdienst, den Justiz-
vollstreckungsdienst, den Justiz-
wachtmeisterdienst sowie den allge-
meinen Vollzugsdienst, den Werk-
dienst, den mittleren Verwaltungs-
dienst bei Justizvollzugsanstalten und
den gehobenen Vollzugs- und Ver-
waltungsdienst
d) Errichtung des Gemeinsamen Prü- dauernd -
fungsamtes der Länder Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Thüringen für die EU-
Eignungsprüfung
Errichtung des Gemeinsamen Prü-
fungsamtes der Länder Baden-
Württemberg, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Meck-
lenburg-Vorpommern, Niedersach-
sen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-
Anhalt und Schleswig-Holstein für die
Amtsanwaltsprüfung
Errichtung des Gemeinsamen Prü-
fungsamtes der Länder Bremen,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-
land, Schleswig-Holstein und Thürin-
gen für die Prüfung der Beamtinnen
und Beamten der Laufbahn des ge-
hobenen Vollzugs- und Verwaltungs-
dienstes
e) EU-Sachen auf dem Gebiet des dauernd -
Zivilrechts mit Federführung der Jus-
tiz
f) Rechtsnormen (Gesetze, Verordnun- 50 Jahre -
gen, Observanzen, Privilegien usw.)
g) sonstige Angelegenheiten mit Aus- 20 Jahre -
nahme der unter h) bezeichneten
158 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
1 2 3 4 5
h) Beiakten über Vorgänge von unter- 5 Jahre -
geordneter oder vorübergehender
Bedeutung, Berichtssammlungen,
Presseäußerungen und dergleichen
58 Sammelakten und Blattsammlungen
(Abschnitt C der Anweisungen zum Ge-
neralaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Rechtshil- 5 Jahre -
fesachen und ähnliche Angelegen-
heiten von vorübergehender Bedeu-
tung
b) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre -
Personalakten einmünden
c) die von den Aufsichtsbehörden vor- 10 Jahre -
genommenen Prüfungsverhandlun-
gen
d) Ordensangelegenheiten 10 Jahre -
e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
f) sonstige Verwaltungsangelegenhei- 10 Jahre -
ten
59 Sammelakten über Anerkennung auslän-
discher Entscheidungen in Ehesachen
a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 50 Jahre -
60 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über Angele-
genheiten von vorüberge-
hender Bedeutung sind
5 Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Bear-
beitung abgeschlossen
wurde, aufzubewahren.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 4 vom 11. Februar 2011 159
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Num- rungsfrist herauszunehmende
mer Schriftstücke
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61 Akten über
a) die Prüfung von Rechtsreferendarin- zu a) siehe § 64 JAG
nen und Rechtsreferendaren sowie NRW
die EU-Eignungsprüfung für die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft Aufbewahrungsfristen für
Beiakten über Vorgänge
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - von untergeordneter Be-
deutung bestimmt der/die
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - Präsident/in des Landes-
justizprüfungsamtes.
b) die Prüfung von Beamten einschließ- 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftli-
lich der Anlagehefte mit schriftlichen chen Prüfungsarbeiten
Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren
vernichtet werden.
62 Schriftgut über die Erhebung von statisti-
schen Daten in Zivilsachen, Familiensa-
chen, Strafsachen und Bußgeldverfahren,
der Fachgerichtsbarkeiten und der
Staatsanwaltschaften
-
a) Jahrestabellen nach dem Kalender- 5 Jahre
jahr
-
b) sonstige Tabellen 2 Jahre
– GV. NRW. 2011 S. 87