Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2004
Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK
Vom 25. November 2004
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NRW. S. 236), wird verordnet:
Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die NRW.BANK für die Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie tätig werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.