Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2014
Eingangsformel
Übertragung von Befugnissen
Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und
3. der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.
Beteiligung oberster Landesbehörden
(1) Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625) außer Kraft.
(2) Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Fn 1
In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 716).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.