Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (ZV-VSchDG)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.2007
Eingangsformel
Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nr. 4 und 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung ist
1. im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsvorschriften
a) für den Bereich der privaten Rundfunkveranstalter die Landesanstalt für Medien und
b) für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Staatskanzlei,
2. in den übrigen Fällen die Bezirksregierung Düsseldorf für das ganze Land.
Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz wird der Landesanstalt für Medien, der Staatskanzlei sowie der Bezirksregierung Düsseldorf im Umfang ihrer nach § 1 bestimmten Zuständigkeiten übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.