VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Ausfertigungsdatum:
11.05.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Anlage „Hygiene­ und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW Die nachfolgenden Hygiene­ und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch dar­ über hinaus beachtet werden. Inhalt: I. Gastronomie (Innen­ und Außengastronomie) II. Beherbergungsbetriebe (folgt) III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre VI. Massage/Massagestudios VII. Fitnessstudios I. Gastronomie (Innen­ und Außengastronomie) 1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Per­ sonen gestattet, die nach § 1 Absatz 3 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Warteberei­ chen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht). 3. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zu den Gastronomieangeboten haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung (keine Covid 19­Erkrankung) möglich. 4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen­ und Außengastronomie) die Hände wa­ schen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. 5. Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen­ und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständnis­ erklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren. 6. Tische sind so anzuordnen, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die einen Übertragung von Viren verhindert. b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m­Abstand zu den Bewegungsräu­ men des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel) 7. Gänge zum Ein­/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m­Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toilet­ ten) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden. 8. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Ab­ stände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. 9. Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen. 10.Speisen werden ausschließlich als Tellergerichte serviert; Buffetsysteme mit Selbstbedienung bleiben bis auf weiteres unzulässig. 11.Alle Gast­ und Funktionsräume sind ausreichend zu belüften. 12.Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden grds. nach jedem Gäste­ wechsel gereinigt und desinfiziert. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regel­ mäßige Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc.. 13.Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel gleichfalls zu wechseln. Wäsche mind. mit 60 Grad Celsius oder mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius. 14.Spülvorgänge müssen bei Temperaturen größer 60 Grad Celsius durchgeführt werden oder es sind bei jedem Spülgang entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel zu verwenden. 15.Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/­desinfektion erfolgen. Händewa­ schen/­desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min (nachweisbar durch einfache Eintragsliste ana­ log WC­Reinigungskontrolle). 16.In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in der Regel mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung. 1 Personen aus einer Familie oder maximal zwei Hausgemeinschaften 17.Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unter­ wiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln infor­ miert. Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteilig­ ten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern. III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene­Verordnung) des Landes Nordrhein­Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäfts­ räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfol­ gung zu dokumentieren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beach­ tung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschüt­ teln etc.) ist zu verzichten. 4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe ent­ gegenstehen ­ eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Leistungs­ erbringer sollten die Mund­Nase­Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund­Nase­Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen wer­ den. 5. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseure wäh­ rend der Behandlung mindestens eine FFP2­, eine KN95­ oder N95­Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 6. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch wäh­ rend einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 7. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius­Wäsche oder ei­ ner Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden. 8. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnah­ men aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. 9. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche. 10.Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens 2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 11.Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden. 12.Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindest­ abstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 13.Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die Kun­ dinnen und Kunden sind unzulässig. 14.Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen; Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.) 15.Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112­190 sowie die Arbeitsmedizi­ nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung 16.Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden. 17.Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hin­ weisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.). IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene­Verordnung) des Landes Nordrhein­Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumen­ tieren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beach­ tung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife wa­ schen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrü­ ßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. 4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe ent­ gegenstehen ­ eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund­Nase­Be­ deckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung ge­ wechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund­Nase­Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden. 5. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. 6. Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer Ein­ weghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind. 7. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhan­ dene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine räumli­ che Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen 9. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden. 10.Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Min­ destabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 11.Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig. 12.Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung einer ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen. 13.Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ord­ nungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren 14.Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte Des­ infektionstücher) müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden. 15.Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren Be­ schäftigten die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhal­ tensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständli­ che Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.). V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene­Verordnung) des Landes Nordrhein­Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beach­ tung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 2. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfol­ genden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Ge­ schäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennach­ verfolgung zu dokumentieren. 4. In Sanitär­ und Gemeinschafts­/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Ein­ malhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 5. Kosmetikerin oder Kosmetiker und Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Die Leistungser­ bringer müssen die Mund­Nase­Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund­Nase­Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit ge­ eignetem Waschmittel (mind. „begrenzt viruzid“) gewaschen werden. 6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken. 7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin o­ der Kosmetiker während der Behandlung mindestens eine FFP2­, eine KN95­ oder N95­Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 8. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Behandlungsplätzen muss grds. mindes­ tens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden. 10.Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden. 11.Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig. 12.Kosmetikerinnen oder Kosmetiker müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desin­ fizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 13.Für die Behandlung genutzte Tücher und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, dür­ fen erst nach einer 60 Grad Celsius­Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden. 14.Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektions­ mittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entsorgen. Türklinken, Handläufe etc. müssen regelmäßig gereinigt werden. 15.Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. 16.Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. 3 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112­190 sowie die Arbeitsmedizi­ nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung 17.Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Re­ geln informiert. VI. Massage/Massagestudios 1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zu­ tritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kunden und Kundinnen müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsri­ tuale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Massagestudios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktperso­ nennachverfolgung zu dokumentieren. 5. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund­Nase­Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund­ Nase­Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit einem des­ infizierenden Waschmittel bei 40 Grad Celsius gewaschen werden. 6. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfü­ gung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. 7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 8. Für die Behandlung genutzte Textilien und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel han­ delt, dürfen erst nach einer 60 Grad Celsius­Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden. 9. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindes­ tens 3 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 10. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m ­ Abstandes sollen markiert oder abgesperrt wer­ den. 11. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden. 12. Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig. 13. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlö­ senden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leis­ tungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen. 14. Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. 15. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle sind mind. zweimal täglich zu ent­ sorgen. Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. VII. Fitnessstudios 1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen, als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich (keine COVID­19­Erkrankung); 3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desin­ fizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrü­ ßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. 4. Kundenkontaktdaten, sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Ge­ schäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen, sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren. Gästen, die nicht zur Ein­ haltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verweh­ ren. 5. Umkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in den Spinden zu öffnen. 6. Die Nutzung der Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres unter­ sagt. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig. 7. Das gastronomische Angebot ist nur unter den diesbezüglichen Maßgaben dieser Anlage zulässig. Selbstbedienung der Kundinnen und Kunden an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres un­ zulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. 8. Beratung von Kundinnen und Kunden (z.B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung, etc.) ist möglich. 9. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor­Cycling, HIIT und anae­ robes Schwellentraining). 10.Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von 2 m in alle Richtungen gegeben ist. 11.Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden bzw. Kundinnen besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 Meter beträgt (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät): Idealerweise ist jeweils nur jedes zweite Gerät zu nutzen. 12.Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. 13.Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen ­ eine Mund­Nase­Bedeckung tragen. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter kön­ nen – sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund­Nase­Bedeckung verzichten. 14.Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch. 15.Die Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Hierzu sind zusätzliche Desinfektionsmit­ telspender/­flaschen aufzustellen. 16.Sportequipment, wie Therabänder, Matten etc., deren Kontaktflächen schlecht zu desinfizieren sind, dürfen den Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden. 17.In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. 18.Abfälle müssen in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher entfernt werden. 19.Die Mitarbeitenden werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.