VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

Ausfertigungsdatum:
11.05.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), wird verordnet:
§ 1

Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

§ 2

Ladenschluss in Kur-,

Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milchund Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden.

(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 3)

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Wirtschaft und Arbeit

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. S. 217; in Kraft getreten am 11. Mai 2004. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 2004. Fn 3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.   Anlagen Anlage

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.