Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG NRW)
Vom 3. Februar 2015
(Fn 1)
§ 1
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit
der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht
anzuwenden.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig wird das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in
Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in
Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2014 S. 968) aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Der Minister
für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
Fn 1
In Kraft getreten am 11. Februar 2015 (GV. NRW. S.
211).