406 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Anlage
zu der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und
Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungs VO)
Abschnitt I
Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Amtsgericht
A. Allgemeines
1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach 10 Jahre –
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen betreffen
b) alle übrigen 2 Jahre –
2 – Aktenregister mit den dazugehörigen
Namenverzeichnissen
(§ 7 Abs. 8 AktO)
a) Namen- und Unternehmenverzeichnisse dauernd
zum Grundbuch und zu allen öffentlichen aufzube-
Register wahren
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile dauernd
verzeichnet sind, die dauernd aufzubewah- aufzube-
ren sind wahren
c) alle übrigen keine
3 – Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre
gangs dienenden Listen und Schriftstücke,
namentlich die Kalender, Tagebücher, Ein-
gangslisten und Posteingangsbücher sowie
die Haft- und Steckbrieflisten und die Lis-
ten der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen
über die Verteilung der Vordrucke zu Hy-
potheken-, Grundschuld- und Renten-
schuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und
Schiffszertifikaten (siehe Nr. 223)
4 – Sammelakten mit den Unterlagen über die 20 Jahre –
Schöffenwahl, Schöffenauslosung und
Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 407
B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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12 B Akten über Mahnsachen 2 Jahre Vollstreckungsbe- Register und
scheide, Nachweise Hüllen in
über die Zustellung Mahnsachen
der Vollstreckungs- (§ 12 Abs. 1
bescheide und 2 AktO)
(siehe Nr. 27) sind zu ver-
nichten, so-
bald alle darin
verzeichneten
Akten und die
aus diesen zur
längeren Auf-
bewahrung
herausgenom-
menen Voll-
streckungsbe-
scheide und
Nachweise
ausgesondert
sind. Die Be-
hördenleitung
kann anord-
nen, dass die
Register und
Hüllen in
Mahnsachen
bereits nach
Ablauf von
2 Jahren nach
der in Spalte 4
vorgeschriebe-
nen Aufbe-
wahrungsfrist
für Akten über
Mahnsachen
vernichtet
werden.
13 C Prozessakten und sonstige Akten, die
betreffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen 70 Jahre –
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlas-
senen Entscheidung festgestellt worden ist
oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in ei-
ner öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft
anerkannt oder in einem vollstreckbaren
Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprü-
che verpflichtet hat, Anfechtungen der Va-
terschaft nach § 1600 l BGB und Art. 12 § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19.08.1969 – BGBl. I S. 1243 –
b) alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprü- 30 Jahre Urteile, Protokolle,
che aus einem familienrechtlichen Verhält- die Beurkundungen
nis, soweit nicht Familiensache (Unterab- in Kindschaftssa-
schnitt E.), Entmündigungssachen chen enthalten
(§ 641 c ZPO), Ent-
mündigungsbe-
schlüsse (siehe
Nr. 13 c) und d))
c) Urteile und Entmündigungsbeschlüsse 70 Jahre –
aus den Akten zu b)
d) Protokolle, die Beurkundungen in Kind- 70 Jahre –
schaftssachen enthalten (§ 641 c ZPO), aus
den Akten zu b)
408 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nr. 27 be-
zeichneten Titel
f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nr. 27 be-
zeichneten Titel so-
wie Urteile und
Vergleiche jeder Art
usw.
18 H a) Akten über Verfahren nach der Regelun- 10 Jahre Die in Nr. 27 be-
terhaltsverordnung, Akten über Anträge im zeichneten Titel
vereinfachten Verfahren zur Abänderung usw.
von Unterhaltstiteln
b) Akten über Anträge auf Durchführung 5 Jahre Die in Nr. 27 be-
des selbstständigen Beweisverfahrens und zeichneten Titel so-
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- wie Urteile und
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Vergleiche jeder Art
Hauptakten geworden sind usw.
19 – Sammelakten über die bei dem Gericht nie- 30 Jahre –
dergelegten Schiedssprüche, schiedsrich-
terlichen Vergleiche und Vergleiche nach
§ 1044 b Abs. 1 ZPO a. F., Sammelakten
über die bei dem Gericht nach § 796 a ZPO
niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie
Sammelakten über Verfahren nach dem
Schlichtungsgesetz
20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne
(siehe Nr. 20 b))
b) Verteilungspläne 30 Jahre
21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der 2 Jahre –
Zuschlag nicht erteilt ist
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der 5 Jahre Beschlüsse über Zu- Aus den in
Zuschlag erteilt ist schlagserteilung, Spalte 5 ge-
Verhandlungen und nannten
Protokolle über die Schriftstücken
Verteilung des Ver- sind Samme-
steigerungserlöses lakten zu bil-
(siehe Nr. 21 c)) den (siehe
Nr. 21 c))
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über 30 Jahre –
Zuschlagserteilung im Zwangsversteige-
rungsverfahren und mit den Verhandlun-
gen und Protokollen über die Verteilung
des Versteigerungserlöses
22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Aus den in
Leistung von Zah- Spalte 5 ge-
lungen auf das Ka- nannten
pital einer Hypo- Schriftstücken
thek oder Grund- sind Sammel-
schuld oder auf die akten zu bil-
Ablösungssumme den (siehe
einer Rentenschuld Nr. 22 c))
vgl. auch
Nr. 134
b) Akten über die Zwangsliquidation von 10 Jahre –
Bahneinheiten
c) Sammelakten mit den Protokollen über 30 Jahre –
die Leistung von Zahlungen auf das Kapi-
tal einer Hypothek oder Grundschuld oder
auf die Ablösungssumme einer Renten-
schuld
23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre Die in Nr. 27 be- Wegen der
zeichneten Titel Vernichtung
des Schuld-
nerverzeich-
nisses/Lö-
schung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 915 a ZPO
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 409
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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24 IN, Insolvenzakten
IK,
IE a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre – Wegen der
die Verteilung Vernichtung
des Schuld-
nerverzeich-
nisses/Lö-
schung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 17 Abs. 8
AktO
b) die Bände über das Restschuldbefrei- 10 Jahre Entscheidungen
ungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbe- über die Gewährung
reinigungspläne oder Versagung von
Restschuldbefreiung
(§§ 289 f, 296 – 298,
300 und 303 InsO);
rechtskräftig bestä-
tigte Insolvenzpläne
nebst Bestätigungs-
beschluss, ange-
nommene Schulden-
bereinigungspläne
samt Annahmebe-
schluss
(siehe Nr. 24 d))
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die
angemeldeten Insol-
venzforderungen
nebst den gerichtli-
chen Vermerken
nach § 178 Abs. 2
InsO
(siehe Nr. 24 d))
d) Tabellen über die angemeldeten Insol- 30 Jahre
venzforderungen nebst den gerichtlichen
Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechts-
kräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Be-
stätigungsbeschluss; angenommene Schul-
denbereinigungspläne nebst Annahmebe-
schluss; rechtskräftige Entscheidungen
über die Gewährung oder Versagung von
Restschuldbefreiung (§§ 289 f, 296 – 298,
300 und 303 InsO)
410 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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25 N Konkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre – Wegen der
die Verteilung Vernichtung
des Schuld-
nerverzeich-
nisses/ Lö-
schung im
Schuldnerver-
zeichnis siehe
§ 17 Abs. 8
AktO
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die
angemeldeten Kon-
kursforderungen
und die Zwangsver-
gleiche – Ver-
gleichsvorschlag,
Verhandlung und
Bestätigungsbe-
schluss
(siehe Nr. 25 c))
c) Die Tabellen über die angemeldeten 30 Jahre
Konkursforderungen und die Zwangsver-
gleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss –
26 VN a) Akten über die Verfahren nach der Ver- 5 Jahre Vergleiche aufgrund
gleichsordnung der Vergleichsord-
nung – Vorschlag
nebst dem zugrunde
liegenden Gläubi-
gerverzeichnis, Ver-
handlung und Be-
stätigungsbeschluss
sowie Verpflich-
tungserklärungen –
(siehe Nr. 26 b))
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord- 30 Jahre
nung – Vorschlag nebst dem zugrunde lie-
genden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflich-
tungserklärungen –
27 – a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre Zur Zwangs-
Titel und Entscheidungen, alle Urteile, vollstreckung
Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklä- geeignete Titel,
rungen und Vollstreckungsbescheide, Be- die durch eine
stätigungserklärungen spätere Klage-
über die Vollstreckbarkeit nach der EVT- oder Antrags-
VO, Nachweisungen über die Zustellung rücknahme
der Vollstreckungsbescheide, Schiedssprü- wirkungslos
che, schiedsrichterliche Vergleiche sowie geworden sind
Entscheidungen über deren Vollstreckbar- (vgl. § 269
erklärung; Beschlüsse nach der 16. DV zum Abs. 3 Satz 1,
Umstellungsgesetz; ferner Handzeichnun- § 700 Abs. 1
gen, Karten, Abrechnungen und sonstige ZPO), fallen
Schriftstücke, auf die in der Entschei- nicht unter die
dungsformel oder in einem gerichtlichen 30jährige Auf-
Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Ur- bewahrungs-
teilen usw. im Sinne dieser Vorschrift ge- frist und sind
hören auch die zu den Akten genommenen deshalb nur so
beglaubigten Abschriften von Entscheidun- lange aufzube-
gen der höheren Instanzen sofern das volle wahren wie
Rubrum in keinem anderen in der Sache die Verfarens-
aufzubewahrenden Schriftstück enthalten akten selbst.
ist.
Unter diese
Ziffer fallen
auch die noch
aufzubewah-
renden
Schriftstücke
des Register-
zeichens
MSch.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzeiti- 100 Jahre
gen Erbausgleich (§§ 1934 d, 1934 e BGB)
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag 100 Jahre
oder Erklärungen enthalten, nach deren In-
halt die Erbfolge geändert wird
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 411
C. Straf- und Bußgeldverfahren
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden- 10 Jahre Vergleiche (siehe
hefte) über Privatklagen Nr. 41 b)) sowie auf
Strafe lautende
Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise
usw. (siehe Nr. 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
42 Cs, Ds Akten (einschließlich etwaiger Gnaden-
(früher: hefte) über Anklagen (Anträge nach § 413
DLs, Ds, StPO) und Strafbefehle
Es)
a) wenn auf Unterbringung in einem psych- 30 Jahre –
iatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder
Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der
Erteilung der Fahrerlaubnis für immer er-
kannt ist,
b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 20 Jahre Auf Strafe lautende
bis 180 oder § 182 StGB auf Freiheitsstrafe Urteile, Vollstre-
oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr er- ckungsnachweise
kannt ist, usw.(siehe Nr. 48)
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- Verfahrensbeenden-
higkeit oder auf psychischer Krankheit be- de Entscheidungen,
ruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Gutachten über
Bestrafung abgeschlossen oder eine ge- Feststellung der
richtliche Entscheidung nach § 413 StPO Schuldunfähigkeit
aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genann- oder psychischer
ten Gründen abgelehnt worden ist, Krankheit
(siehe Nr. 48)
aa)
im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straf- 20 Jahre
taten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182
StGB
d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest 15 Jahre Auf Strafe lautende
von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne Urteile, Vollstre-
die Fälle nach Buchstabe e)), ckungsnachweise
usw.
(siehe Nr. 48)
e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- 10 Jahre Auf Strafe lautende
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafar- Urteile, Strafbefeh-
rest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr le, Vollstreckungs-
unter Strafaussetzung oder Aussetzung des nachweise usw.
Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr (siehe Nr. 48)
als 1 Jahr erkannt ist,
f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstra- 5 Jahre Auf Strafe lautende
fe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe er- Urteile, Strafbefeh-
kannt ist, le, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 48)
g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechen-
und Heranwachsende nach Jugendrecht, je- de Urteile, Vollstre-
doch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist ckungsnachweise
usw.
(siehe Nr. 48)
h) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefeh-
le, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 48)
412 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel
(z. B. Kostenfestset-
zungsbeschlüsse,
Entscheidungen
über die Entschädi-
gung wegen erlitte-
ner Verfolgungs-
maßnahmen)
(siehe Nr. 48)
48 – a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich
der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die
Nachweise über die Vollstreckung der
Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen
Anklagesatz Bezug genommen ist, Ankla-
gen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw.
§ 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle,
Strafbefehlsanträge; bei den Akten befind-
liche Abbildungen, auf die in den Urteilen
Bezug genommen ist; Urteile und sonstige
Entscheidungen über die Kostenerstat-
tungspflicht und über die Entschädigungs-
pflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen;
Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-
Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g St-
PO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie
Entscheidungen, in denen eine Entschädi-
gung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt
worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilun-
gen über den Erlass oder die Milderung der
Strafe sowie über die Anordnung der
Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis
(§ 37 BZRG) oder der Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen ge-
tilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte
Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen,
Gutachten über Feststellung der Schuldun-
fähigkeit oder Geisteskrankheit aus den
unter Nr. 42 Buchstabe c) genannten Ak-
ten.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanzen, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen
in der Sache aufzubewahrenden Schrift-
stück enthalten ist.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 42 Buchst. g) genannten
Akten
49 – Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr – Auf Anord-
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- nung der Be-
gefangenen hördenleitung
können die
Begleitum-
schläge auch
in Kartons
oder anderen
Behältnissen
geordnet auf-
bewahrt wer-
den.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 413
D. Freiwillige Gerichtsbarkeit
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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71 – a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd
aufzube-
wahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, dauernd
Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) aufzube-
und d) bezeichneten Sonderhefte und Sam- wahren
melakten
c) Sonderhefte mit den Schriften von vorü- 2 Jahre –
bergehender Bedeutung
d) Sammelakten mit den Anträgen auf 6 Monate –
Erteilung von Grundbuchabschriften
73 HR a) Handelsregister dauernd Zu Nr. 73 bis
aufzube- 80:
wahren Beihefte mit
Schriftstücken
b) Handelsregisterakten 10 Jahre – von vorüber-
gehender Be-
deutung (z. B.
Belegblätter
über öffentli-
che Bekannt-
machungen)
können nach
10 Jahren ver-
nichtet wer-
den.
c) die zum Handelsregister einzureichenden 10 Jahre – Die Aufbe-
Jahresabschlüsse und andere Unterlagen wahrungsfrist
der Rechnungslegung beginnt mit
Ablauf des
Jahres, in dem
die Sachbear-
beitung nach
Prüfung der
Jahresab-
schlüsse usw.
beendet wor-
den ist (vgl.
Abschnitt I
Nr. 7 Abs. 2
Buchst. f).
73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre
74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre –
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen 70 Jahre –
Akten vom Zeit-
punkt der
Eintragung
an
75 VR a) Vereinsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) die zum Vereinsregister gehörigen Akten 10 Jahre –
414 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd
aufzube-
wahren
b) Liste der Genossen 10 Jahre Zu Buchst. b)
und d):
c) die zum Genossenschaftsregister gehöri- 10 Jahre – Ab dem 1. Ja-
gen Akten nuar 2004
durch Ablauf
d) Beihefte zur Liste der Genossen mit den 5 Jahre – der Aufbe-
Beitrittserklärungen und den Aufkündi- wahrungsfrist
gungen gegenstands-
los (Wegfall
e) die zum Genossenschaftsregister einzu- 10 Jahre der gerichtli-
reichenden Jahresabschlüsse und andere – chen Führung
Unterlagen der Rechnungslegung der Liste der
Genossen ab
dem
1. Januar
1994)
Die Aufbe-
wahrungsfrist
beginnt mit
Ablauf des
Jahres, in dem
die Sachbear-
beitung nach
Prüfung der
Jahresab-
schlüsse usw.
beendet wor-
den ist (vgl.
Abschnitt I
Nr. 7 Abs. 1
Buchst. f).
77 MR a) Musterregister 50 Jahre –
b) die zum Musterregister gehörigen Akten 5 Jahre –
78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre –
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen 30 Jahre –
Akten
79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre –
b) die zum Binnenschiffsregister gehörigen 30 Jahre –
Akten
80 SBR a) Schiffsbauregister 50 Jahre –
(früher:
PRS) b) die zum Schiffsbauregister gehörigen 30 Jahre –
Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die
Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregis-
ter für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung
„Schiffsbauregister“ getreten – Registerzei-
chen SBR)
80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahr- 50 Jahre –
zeugen
b) die zum Register für Pfandrechte an 30 Jahre –
Luftfahrzeugen gehörigen Akten
81 – Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab- 1 Jahr –
schriften und Auszügen aus den Registern
und den Registerakten
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre –
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 415
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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82 PK a) Pachtkreditregister (früher: Register für 30 Jahre –
(früher: landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaf-
Kb) fungssachen)
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: 30 Jahre –
Akten über landwirtschaftliche Kapital- vom Zeit-
kreditbeschaffungssachen) punkt der
Rückgabe
des Ver-
pfändungs-
vertrages
an
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er- 5 Jahre –
teilung einer Bescheinigung, dass ein Ver-
pfändungsvertrag bei dem Amtsgericht
nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 09.07.1926 – RGBl. I S. 339 –,
§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom
05.08.1951 – BGBl. I S. 494)
83 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechts- 100 Jahre –
geschäften unter Lebenden und von tat-
sächlichen Vorgängen, einerlei ob für sie
besondere Blattsammlungen angelegt oder
ob sie zu anderen Akten genommen sind
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus-
schließlich Änderungen der Zahlungsver- 30 Jahre –
pflichtung des Vaters eines nichtehelichen
Kindes betreffen
84 II Akten über sonstige Handlungen und Ent-
scheidungen in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die außerhalb eines an-
hängigen Verfahrens vorgenommen oder
beantragt sind,
a) soweit sie die Gewährung richterlicher 10 Jahre Entscheidungen und
Vertragshilfe betreffen Vergleiche sowie
Urkunden, auf die
darin Bezug genom-
men ist (siehe Nr. 84
g))
b) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des 5 Jahre wie zu Nr. 84 a)
Wohnungseigentumsgesetzes betreffen
c) soweit sie die Regelung der Rechtsver- 5 Jahre wie zu Nr. 84 a)
hältnisse an der Wohnung und am Hausrat
geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom
16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29)
d) soweit sie Angelegenheiten nach dem 5 Jahre –
Beratungshilfegesetz betreffen
e) soweit sie Eide und eidesstattliche Versi- 30 Jahre –
cherungen betreffen
f) alle übrigen 30 Jahre –
g) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre –
unter a) bis c) aufgeführten Angelegenhei-
ten sowie Urkunden, auf die darin Bezug
genommen ist.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne die-
ser Vorschrift gehören auch die zu den Ak-
ten genommenen beglaubigten Abschriften
der Entscheidungen der höheren Instanzen
85 III Standesamtssachen 30 Jahre –
86 – Sammelakten über den Austritt von Perso- 10 Jahre –
nen aus den Religionsgemeinschaften öf-
fentlichen Rechts
416 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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87 – Sammelakten mit den Entscheidungen über 30 Jahre –
Erteilung der Vollstreckungsklausel für
vollstreckbare Urkunden, die von Beamten
der Jugendämter aufgenommen worden
sind
88 – Sammelakten über Wechsel- und Scheck- 5 Jahre –
proteste
89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge-
mäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene Ver- 5 Jahre –
fügungen von Todes wegen betreffen
b) sonstige 100 Jahre – Die Aufbe-
wahrungsfrist
beginnt mit
Ablauf des
Jahres der
vollständigen
Eröffnung der
Verfügung von
Todes wegen,
ggf. mit der
Eröffnung
nach dem
Letztverstor-
benen
90 – a) Verwahrungsbücher über Verfügungen 30 Jahre – Die Aufbe-
von Todes wegen wahrungsfrist
beginnt für
den jeweiligen
Jahrgang mit
dem Ablauf
des Jahres, in
dem die letzte
darin ver-
zeichnete Ver-
fügung von
Todes wegen
eröffnet wor-
b) die zu den Verwahrungsbüchern über 30 Jahre – den ist.
Verfügungen von Todes wegen gehörigen
Belege
c) Sammelakten mit den Anzeigen über 100 Jahre –
auswärts hinterlegte Testamente
91 VI Akten über die Vermittlung von Auseinan- 30 Jahre Auseinanderset-
dersetzungen zungsverträge unter
Miterben oder Teil-
nehmern an einer
Gütergemeinschaft
und sonstige, in das
Urkundsregister
unter I eingetragene
Beurkundungen
(siehe Nr. 83 a))
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 417
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des 30 Jahre Erbscheine, Zeug-
Nachlassgerichts nisse über Ernen-
nung eines Testa-
mentsvollstreckers
und ähnliche Zeug-
nisse, ferner Aus-
schlagungen von
Erbschaften und
Erbverzichtsverträ-
ge sowie Unterlagen
über die Anfechtung
von letztwilligen
Verfügungen (siehe
Nr. 92 b)); soweit
keine gesonderten
Akten über Verfü-
gungen von Todes
wegen geführt wer-
den auch die in
Nr. 89 b) genannten
Unterlagen
b) Erbscheine, Zeugnisse über Ernennung 100 Jahre –
eines Testamentsvollstreckers und ähnliche
Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erb-
schaften und Erbverzichtsverträge sowie
Unterlagen über die Anfechtung von Verfü-
gungen von Todes wegen
93 VII, VIII, Akten über Vormundschaften, Pflegschaf- 10 Jahre Anhörungsprotokol- Der Beginn
IX ten und Beistandschaften le, ärztliche Gut- der Aufbe-
achten, vormund- wahrungsfrist
schaftsgerichtliche richtet sich
Genehmigung der nach Ab-
Unterbringung schnitt I Nr. 7
(siehe Nr. 93 a)) Abs. 5
Anerkennung der
Vaterschaft, Zu-
stimmung des Kin-
des zur Anerken-
nung der Vater-
schaft und sonstige
in das Urkundsre-
gister unter I einge-
tragene Beurkun-
dungen
(siehe Nr. 93 b))
Aktenteile, die die
in Nr. 96 a) und b)
bezeichneten Ange-
legenheiten betref-
fen
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigne-
ten Titel
(siehe Nr. 104)
a) Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutach- 30 Jahre
ten, vormundschaftsgerichtliche Genehmi-
gung der Unterbringung
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim- 120 Jahre
mung des Kindes zur Anerkennung der Va-
terschaft und sonstige in das Urkundsregis-
ter unter I eingetragene Beurkundungen
94 XVI Akten über Adoptionen 120 Jahre
418 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die
Genehmigung der
Unterbringung und
sonstiger Unter-
bringungsmaßnah-
men nach § 70
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FGG (Anhörungs-
protokolle, ärztliche
Gutachten, vor-
mundschaftsge-
richtliche Genehmi-
gung der Unterbrin-
gung, Vorgänge
über die vormund-
schaftsgerichtliche
Genehmigung nach
§ 1905 Abs. 2 BGB
(siehe Nr. 95 b))
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigne-
ten Titel
(siehe Nr. 104)
b) Vorgänge über die Genehmigung der 30 Jahre Ist die betreute
Unterbringung und sonstiger Unterbrin- Person ver-
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 storben, so
FGG), Vorgänge über die vormundschafts- sind die ge-
gerichtliche Genehmigung nach § 1905 samten Akten
Abs. 2 BGB nach dem Tode
– nur noch –
10 Jahre auf-
zubewahren.
96 X Akten über andere vormundschaftsgericht- 5 Jahre Volljährigkeits- Der Beginn der
liche Angelegenheiten erklärungen Aufbewah-
(siehe Nr. 96 a)) rungsfrist
richtet sich
Ehelicherklärungen, nach Abschnitt
Feststellungen der I Nr. 7 Abs. 5
Legitimation durch
nachfolgende Ehe,
Anfechtungen der
Ehelichkeit, Fest-
stellungen der Va-
terschaft, Anfech-
tungen der Vater-
schaft, Annahme an
Kindes Statt
(siehe Nr. 96 b))
Erklärungen über
Gütertrennung nach
Art. 8 Abschn. I
Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechti-
gungsgesetzes,
Erklärungen nach
§§ 2, 3 des Gesetzes
über den ehelichen
Güterstand von
Vertriebenen und
Flüchtlingen (siehe
Nr. 96 c))
Vorgänge über die
Genehmigung der
Unterbringung und
sonstiger Unter-
bringungsmaßnah-
men (§ 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 FGG)
(siehe Nr. 96 d))
in das Urkundsre-
gister eingetragene
Beurkundungen (s.
Nr. 83 a) und b))
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigne-
ten Titel (s. Nr. 104)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 419
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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96 X a) Volljährigkeitserklärungen 30 Jahre
b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der 120 Jahre
Legitimation durch nachfolgende Ehe, An-
fechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen
der Vaterschaft, Anfechtungen der Vater-
schaft, Annahme an Kindes Statt
c) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre
Art. 8 Abschn. I Nr. 3 bis 5 des Gleichbe-
rechtigungsgesetzes, Erklärungen nach
§§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen
Güterstand von Vertriebenen und Flücht-
lingen
d) Vorgänge über die Genehmigung der 30 Jahre
Unterbringung und sonstiger Unterbrin-
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FGG)
97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften 30 Jahre –
(Schutzaufsichten)
98 XII Akten über Fürsorgeerziehung 30 Jahre –
99 XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sons- 30 Jahre –
tige Freiheitsentziehung/Unterbringung
100 – Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO 5 Jahre –
101 – Akten über Stiftungen 30 Jahre –
102 – Die an die Amtsgerichte abgelieferten Un-
terlagen der Notare, und zwar
a) Sammelbände für Wechsel- und Scheck- 5 Jahre –
proteste
b) Blattsammlungen und Sammelakten mit 7 Jahre – Sofern der
den nicht zur Urkundensammlung zu neh- Notar eine
menden Schriftstücken längere Auf-
bewahrungs-
frist bestimmt
hat, ist diese
auch für die
Aufbewah-
rung beim
Amtsgericht
maßgeblich.
c) Verwahrungs- und Massenbücher, Na- 30 Jahre –
menverzeichnis zum Massenbuch, Ander-
kontenliste, Generalakten
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, 100 Jahre Das vor dem
Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Ur- 01.01.1950
kundensammlung einschließlich der geson- entstandene
dert aufbewahrten Erbverträge Schriftgut ist
abweichend
von der in
Spalte 4 ge-
nannten Frist
bis auf weite-
res zu verwah-
ren; eine Ver-
pflichtung zur
Konservierung
besteht nicht.
103 UnschZ Akten über Anträge nach dem Gesetz über 5 Jahre Diese Bestim-
(jetzt: II) Unschädlichkeitszeugnisse mung gilt, so-
weit nicht in
einzelnen
Ländern eine
andere Akten-
behandlung
vorgesehen ist.
104 – Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre –
Titel (z. B. Festsetzungsbeschlüsse nach
§ 56 g FGG)
420 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
E. Familiensachen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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105 F Akten über Familiensachen (§ 23 b Abs. 1 5 Jahre Die in Nr. 115 be- Der Beginn
GVG) einschließlich Akten der diesen Ver- zeichneten Titel der Aufbe-
fahren vorausgehenden Anträge auf Bewil- wahrungsfrist
ligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) richtet sich bei
sowie Akten weiterer Einzelangelegenhei- Akten über
ten, die zur Zuständigkeit des Familienge- selbstständige
richts gehören, soweit nachfolgend keine Verfahren be-
besonderen Bestimmungen gelten treffend die
elterliche Sor-
ge für ein
Kind, zur Re-
gelung des
Umgangs mit
einem Kind,
zur Herausga-
be eines Kin-
des, für das
die elterliche
Sorge besteht
nach Ab-
schnitt I Nr. 7
Abs. 5
106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebenspart- 30 Jahre Urteile sowie Ent-
nerschaftssachen, die zur Aufhebung der scheidungen und
Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen Vergleiche über den
einschließlich dazugehöriger Sonderhefte Versorgungsaus-
über einstweilige Anordnungen und der für gleich, beglaubigte
Folgesachen angelegten Sonderhefte Abschriften von
Entscheidungen der
Berufungs- und Be-
schwerdeinstanz
(siehe Nr. 106 c)),
Prozessvergleiche
gemäß Nr. 115 b)
b) Akten über sonstige Ehesachen und Le- 20 Jahre Urteile, Vergleiche
benspartnerschaften, soweit die Verfahren sowie alle anderen
nicht durch Antrags- oder Klagerücknah- in Nr. 115 aufge-
me beendet wurden und soweit es sich führten Titel usw.
nicht um isolierte Prozesskostenhilfever-
fahren handelt
c) Urteile sowie Entscheidungen und Ver- 70 Jahre
gleiche über den Versorgungsausgleich, be-
glaubigte Abschriften von Entscheidungen
der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus
den unter a) genannten Akten
107 F Akten über Streitigkeiten, die die durch 15 Jahre Die in Nr. 115
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- bezeichneten Titel
schaft begründete gesetzliche Unterhalts- usw.
pflicht betreffen
108 F a) Akten über Verfahren, die den Versor- 30 Jahre Entscheidungen und
gungsausgleich betreffen Vergleiche, beglau-
bigte Abschriften
von Entscheidungen
der Beschwerdeins-
tanz (siehe Nr. 108
b))
b) Entscheidungen und Vergleiche, beglau- 70 Jahre
bigte Abschriften von Entscheidungen der
Beschwerdeinstanz aus den unter a) ge-
nannten Akten
109 F Akten betreffend Streitigkeiten über An- 15 Jahre Die in Nr. 115 be-
sprüche aus dem ehelichen Güterrecht, zeichneten Titel
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt usw.
sind
110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 10 Jahre Entscheidungen
und 1383 BGB (siehe Nr. 115)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 421
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß 30 Jahre Urteile, Protokolle,
§ 640 Abs. 2 ZPO die Beurkundungen
in Kindschaftssa-
chen enthalten
(§ 641 c ZPO)
(siehe Nr. 111 b))
b) Urteile aus den Akten zu a) sowie Proto- 70 Jahre
kolle gemäß § 641 c ZPO
112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Er- 5 Jahre –
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2
BGB)
113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche 30 Jahre Der Beginn
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über der Aufbe-
die Genehmigung der Unterbringung wahrungsfrist
(§ 1631 b BGB) enthalten richtet sich
nach Ab-
schnitt I Nr. 7
Abs. 5.
b) Akten über die Anordnung von Ergän- 10 Jahre Die in Nr. 115 Der Beginn
zungspflegschaften, soweit § 1836 e BGB bezeichneten Titel der Aufbe-
Anwendung findet, sowie Akten mit Ver- wahrungsfrist
mögensverzeichnissen nach §§ 1640 und richtet sich
1683 BGB nach Ab-
schnitt I Nr. 7
Abs. 5.
114 FH a) Akten über Verfahren nach § 53 e Abs. 2 30 Jahre
und 3 FGG
b) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nr. 115
Verfahren über den Unterhalt Minderjähri- bezeichneten Titel
ger
c) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nr. 115
Verfahren zur Abänderung von Unterhalts- bezeichneten Titel
titeln
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb 5 Jahre Die in Nr. 115 Der Beginn
eines anhängigen Verfahrens bezeichneten Titel der Aufbe-
wahrungsfrist
richtet sich
nach Ab-
schnitt I Nr. 7
Abs. 5
e) Erklärungen nach § 21 LPartG (auch so- 100 Jahre –
weit sie zu Maßnahmen des
Familiengerichts keinen Anlass geben und
nicht unter dem Regeisterzeichen FH er-
fasst sind)
115 – a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre Zur Zwangs-
Titel, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, vollstreckung
Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise geeignete Ti-
über die Zustellung der Vollstreckungsbe- tel, die durch
scheide; ferner Handzeichnungen, Abrech- spätere Klage-
nungen und sonstige Schriftstücke, auf die oder Antrags-
in der Entscheidungsformel oder in einem rücknahme
gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wirkungslos
wird. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser geworden sind
Vorschrift gehören auch die beglaubigten (vgl. § 269
Abschriften von Entscheidungen der höhe- Abs. 3 Satz 1,
ren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern § 700 Abs. 1
das volle Rubrum in keinem anderen in der ZPO), fallen
Sache aufzubewahrenden Schriftstück ent- nicht unter die
halten ist 30jährige Auf-
bewahrungs-
frist und sind
deshalb nur so
lange aufzube-
wahren wie
die Verfah-
rensakten
selbst.
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag 100 Jahre
oder Erklärungen enthalten, nach deren In-
halt die Erbfolge geändert wird
422 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
F. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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116 – Sammelakten gemäß § 13 a Abs. 4 AktO 5 Jahre – Bei Erklärun-
gen nach § 21
LPartG ist
Nr. 114 e) zu
beachten.
122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilli-
gungen, auf die bei
der Eintragung ei-
nes Rechts im
Grundbuch Bezug
genommen wurde
(sind in die Grund-
akte zu überneh-
men)
131 Lw (XV) Akten über Landwirtschaftssachen sowie 30 Jahre – wegen der
(früher: Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt- Höfeakten sie-
LwG, sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug he Nr. 140
LwS, genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsa-
LwP, chen. Zu den Entscheidungen usw. im Sin- Aus dem Re-
LwV, ne dieser Vorschrift gehören auch die zu gisterzeichen
PSch) den Akten genommenen beglaubigten Ab- PSch kommen
schriften von Entscheidungen der höheren nur abge-
Instanzen schlossene
Verfahren in
Betracht.
132 Lw (XV) Zuweisungsverfahren 50 Jahre –
(früher:
LwZ)
133 Lw (XV) a) Verfahren betr. die Erteilung von Hoffol- 30 Jahre Hoffolgezeugnisse
(früher: gezeugnissen und Erbscheinen und Erbscheine
LwH) (siehe Nr. 133 b))
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine 100 Jahre –
c) Verfahren betr. die Genehmigung von 50 Jahre –
Hofübergabeverträgen
d) sonstige 30 Jahre –
134 Lw (XV) Akten über sonstige Anträge außerhalb ei- 30 Jahre –
(früher: ner anhängigen Landwirtschaftssache, die
HLw) nicht Bestandteil der Hauptakten gewor-
den sind
135 – Sammelakten mit dem Schriftgut über die 30 Jahre –
nicht in das Register für Landwirtschafts-
sachen oder entsprechende Register einge-
tragenen Sachen
140 – Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensord- dauernd
nung für Höfesachen (HöfeVfO) vom aufzube-
29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder ent- wahren
sprechende Akten nach landesrechtlicher
Regelung
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008 423
G. Justizverwaltungssachen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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221 – Generalakten (Abschnitt B der Anweisung
zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 30 Jahre –
nungen, Observanzen, Privilegien usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit Aus- 20 Jahre –
nahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von untergeord- 5 Jahre –
neter oder vorübergehender Bedeutung,
Presseäußerungen und dergleichen
222 – Sammelakten und Blattsammlungen (Ab-
schnitt C der Anweisung zum Generalak-
tenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre – Mit Ausnahme
Abs. 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden der Vorgänge,
nach Nr. 8 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 78 Abs. 1, die wegen ih-
Nr. 148 Abs. 3 RiVASt in Verbindung mit rer besonderen
den Zuständigkeitsregelungen der Länder Bedeutung
(§ 8 Abs. 5
Gen AktVfg)
zu den Gene-
ralakten
(Nr. 221 b)) zu
bringen sind.
Werden Regis-
ter geführt, so
sind diese
30 Jahre auf-
zubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre –
Angelegenheiten von vorübergehender Be-
deutung
c) Vorgänge über Bewerber, die nicht in 2 Jahre –
Personalakten einmünden
d) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 5 Jahre –
nommenen Prüfungsverhandlungen
e) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre – Die Register
und Anträge auf Beglaubigungen zum sind 50 Jahre
Zwecke der Legalisation aufzubewah-
ren.
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre –
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 20 Jahre –
223 – Nachweisungen über die Verteilung der 50 Jahre –
Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffs-
briefen und Schiffszertifikaten
224 – Personalakten
a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre – vgl. Abschnitt
I Nr. 2 Abs.3.
b) der Rechtsbeistände und sonstigen Per- Teilakten über
sonen (Unternehmen), denen die Erlaubnis 10 Jahre – Angelegenhei-
zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung er- ten von vorü-
teilt ist bergehender
Bedeutung
sind 5 Jahre
nach Ablauf
des Jahres, in
dem die Bear-
beitung abge-
schlossen wur-
de, aufzube-
wahren.
424 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 30. Mai 2008
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen
Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende
Schriftstücke
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225 – Bücher über Urkundenverwahrungen mit 2 Jahre –
Ausnahme der Verwahrungsbücher über
Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 90
a)) sowie die dazugehörigen Belege
226 – Die an die Amtsgerichte abgelieferten 5 Jahre –
Dienstregister und Akten der Gerichtsvoll-
zieher
228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre –
230 – Schriftgut über die Zählkartenerhebungen
in Zivilsachen und in Familiensachen sowie
in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre
der Monatsübersichten