Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (ZustVO NamÄndG) (Fn 4)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 6 Satz 1, § 9 und § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.
(3) Zuständige Behörde nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2014 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.