Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)
Vom 10. Februar 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 und der §§ 5 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837), wird verordnet:
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 und des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerfür Verkehr, Energie und Landesplanung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.