Verordnung
über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol)
Vom 15. August 1975 (Fn 1)
Auf Grund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 2) wird
verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
beträgt, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt oder zugelassen
ist, durchschnittlich
a) mit Ablauf des Tages, an dem das 60.
Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von
mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,
b) mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung
von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten,
c) mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr
vollendet wird, 40 Stunden sowie
d) im Übrigen 41 Stunden.
Sie darf 48 Stunden nicht über- und 35 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an
diesem Tag zu leisten wären. Sie verkürzt sich für die Polizeivollzugsbeamten
des Wechseldienstes in demselben Umfang wie für die nicht im Wechseldienst
eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, mindestens um acht Stunden.
(3) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit oder die Dauer einer Dienstschicht
beträgt mindestens sieben, höchstens neun Stunden. Der Innenminister kann für
einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine
abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse
sie zwingend erfordern.
§ 2
Unregelmäßige Arbeitszeit
(1) Sofern Ausbildung, Dienstsport und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen
außerhalb der für die Beamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt
werden, sind Zeiten für Zu- und Abgang als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(2) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als
während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden.
(3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt
Arbeitszeit.
§ 3
Bereitschaftsdienst
(1) Wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern, kann Bereitschaftsdienst
angeordnet werden. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich für die Anordnung
des Bereitschaftsdienstes in der Bereitschaftspolizei und den Landespolizeischulen.
(2) Besteht der Dienst ganz oder teilweise in Bereitschaft, so kann die
wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte der auf den Bereitschaftsdienst
entfallenden Zeit verlängert werden; sie darf jedoch einundfünfzig Stunden
nicht überschreiten.
(3) Für die Bereitschaftspolizei und die Landespolizeischulen kann
Bereitschaftsdienst über die in Absatz 2 bestimmte Zeit hinaus angeordnet
werden, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern. Für den über diese Zeit
hinausgehenden Bereitschaftsdienst ist Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu
gewähren. Die Dienstbefreiung beträgt die Hälfte der die in Absatz 2 bestimmte
Zeit übersteigenden Arbeitszeit.
(4) Werden Polizeivollzugsbeamte während des Bereitschaftsdienstes
dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfange
auf die Arbeitszeit anzurechnen.
§ 4
Rufbereitschaft
Polizeivollzugsbeamte, die sich im Interesse des Dienstes außerhalb der
Dienststunden in ihrer Wohnung oder sonst jederzeit erreichbar bereithalten
müssen, leisten Rufbereitschaft. Innerhalb vier Wochen dürfen
Polizeivollzugsbeamte nur für die Dauer einer Woche zur Rufbereitschaft
herangezogen werden. Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch
Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 3 Abs. 4 findet entsprechende
Anwendung.
§ 5
Rufbereitschaft in einer Gemeinschaftsunterkunft
Für die Polizeivollzugsbeamten, die nach § 188 des Landesbeamtengesetzes
verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gilt diese
Unterkunft als Wohnung. Die Zeit von null bis sechs Uhr gilt nicht als
Rufbereitschaft, es sei denn, daß die Polizeivollzugsbeamten während dieser
Zeit aus dienstlichen Gründen einsatzbereit gehalten werden.
§ 6
Verkürzte Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht
während der gesamten allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit
beschäftigt werden dürfen, ist auf die zulässige Zeit zu verkürzen.
§ 7
Pausen
Die tägliche Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten
Polizeivollzugsbeamten ist durch eine Pause von wenigstens einer halben Stunde
zu unterbrechen. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
§ 8 (Fn 4)
Dienstfreie Zeiten
(1) Den Polizeivollzugsbeamten sollen wöchentlich möglichst zwei
aufeinanderfolgende dienstfreie Tage gewährt werden. Jeder
Polizeivollzugsbeamte hat in vier Wochen Anspruch auf wenigstens einen dienstfreien
Tag an einem Sonntag, in den übrigen Wochen jeweils auf einen dienstfreien
Werktag; hiervon darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen mit
der Maßgabe abgewichen werden, daß der dienstfreie Tag später zu gewähren ist.
(2) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es
die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen
Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen
Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
(3) Bei Dienstfreiheit nach Absatz 2 vermindert sich die Wochenarbeitszeit
auch für die im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten entsprechend.
(4) Für andere Tage darf Dienstfreizeit nur vom Innenminister, in
Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, vom Leiter der
Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung angeordnet werden.
§ 8a (Fn 5)
Zusätzliche dienstfreie Zeiten
für Schicht- und Nachtdienst
(1) Polizeivollzugsbeamte, die nach einem Dienstplan Dienst verrichten, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei
ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und
dabei in je vier Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in
der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung in angemessener Zeit. Die
Dienstbefreiung beträgt bei einer Dienstleistung von mindestens
87 Wechselschichten
eine Freischicht
130 Wechselschichten
zwei Freischichten
173 Wechselschichten
drei Freischichten
195 Wechselschichten
vier Freischichten
(2) Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllen, aber nach einem Dienstplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten
verrichten, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens
110 Stunden Nachtdienst
eine Freischicht
220 Stunden Nachtdienst
zwei Freischichten
330 Stunden Nachtdienst
drei Freischichten
450 Stunden Nachtdienst
vier Freischichten.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn Lage oder Dauer der
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht
erfüllen, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens
150 Stunden Nachtdienst
einen Arbeitstag dienstfrei
300 Stunden Nachtdienst
zwei Arbeitstage dienstfrei
450 Stunden Nachtdienst
drei Arbeitstage dienstfrei
600 Stunden Nachtdienst
vier Arbeitstage dienstfrei.
(4) Auf Polizeivollzugsbeamte, deren Arbeitszeit nach § 60 Abs. 2, §§ 78b
oder 85a des Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im
Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt
wird.
(5) Der Bemessung der Dienstbefreiung werden die innerhalb des
Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4
zugrundegelegt. Die Dienstbefreiung darf insgesamt vier Freischichten oder
dienstfreie Tage im Jahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. Die
Dienstbefreiung soll möglichst einzeln verteilt über den Jahresverlauf,
insbesondere nach Nachtdienst gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen.
(6) Nachdienst ist der Dienst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens
die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr einschließt.
(7) Die für das Jahr 1982 zustehende Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis
4 erhöht sich für Polizeivollzugsbeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
oder vollenden, um eine Freischicht bzw. einen dienstfreien Arbeitstag. Das
gleiche gilt ab 1983 für Polizeivollzugsbeamte, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben oder vollenden.
§ 8 b (Fn 6)
(gestrichen)
§ 9 (Fn 9)
Einzelheiten der Arbeitseinteilung
und Dienststundenregelung
(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst
eingesetzten Polizeivollzugsbeamten richtet sich nach der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814). Der
Innenminister kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von
Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die
dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern, insbesondere wenn die
wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage
verteilt werden muss. In Einzelfällen kann auch der Leiter der Polizeibehörde oder
der Polizeieinrichtung für einzelne oder eine beschränkte Anzahl von Beamten
eine andere Anordnung treffen; dies gilt auch für im Wechseldienst eingesetzte
Polizeivollzugsbeamte.
(2) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung und der Dienststundenregelung
sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch den Leiter der Polizeibehörde oder
der Polizeieinrichtung zu regeln; dabei ist der besonderen Beanspruchung der
Arbeitskraft durch Nachtdienst Rechnung zu tragen.
§ 10 (Fn 7)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.
§ 11 (Fn 8)
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))
Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in
Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt.
Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine
Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
(Artikel 8 des Gesetzes v. 17. 12.2003 (GV. NRW. S. 814))
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können
aufgrund der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Landesbeamtengesetz, die auf Artikel
5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
Ermächtigung des § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und die auf Artikel 6
beruhenden Teile können aufgrund der Ermächtigung des § 5 Schulfinanzgesetz
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Zusatz
Nachfolgend wird die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande
Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 28. Dezember
1986,
auf die in § 9 der AZVOPol Bezug genommen wird, wiedergegeben:
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
Vom 28. Dezember 1986 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels II der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. November
1986 (GV. NW. S. 698) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der vom 9.
Dezember 1986 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2.
Oktober 1962 (GV. NW. S. 555) und den folgenden neun Verordnungen zur Änderung
der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
1. Verordnung vom
18. März
1964 (GV. NW. S. 69)
2. Verordnung vom
29. März
1966 (GV. NW. S. 136)
3. Verordnung vom
26. November
1968 (GV. NW. S. 383)
4. Verordnung vom
8. Dezember
1970 (GV. NW. S. 756)
5. Verordnung vom
18. März
1975 (GV. NW. S. 235)
6. Verordnung vom
10. Juni
1976 (GV. NW. S. 236)
7. Verordnung vom
6. Januar
1982 (GV. NW. S. 16)
8. Verordnung vom
28. Mai
1985 (GV. NW. S. 413)
9. Verordnung vom
11. November
1986 (GV. NW. S. 698)
ergibt.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
Vom 28. Dezember 1986
Auf Grund des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird
verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professoren, Fachhochschullehrer,
Studienprofessoren und Dozenten an Hochschulen des Landes, Professoren an der
Sozialakademie sowie Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
2. Lehrer an öffentlichen Schulen,
3. Polizeivollzugsbeamte,
4. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die
in Schichten Dienst leisten.
§ 2 (Fn 4)
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt
- mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei
einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 80 vom Hundert 39 Stunden,
- mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden
sowie
- im Übrigen 41 Stunden.
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an
diesem Tag zu leisten wären, für Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang
wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit Regelarbeitszeit im Sinne des §
7, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich
Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen,
die von dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet
worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist
vorbehaltlich der Regelungen in § 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 LBG
grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Die wöchentliche
Arbeitszeit soll 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht
überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche
von Satz 2 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche
Belange erfordern. Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt wird. Die
tägliche Arbeitszeit ermäßigt sich in diesen Fällen entsprechend dem Umfang der
bewilligten Ermäßigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte
wöchentliche Arbeitszeit auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche
verteilt werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine
andere Aufteilung der Arbeitszeit innerhalb des in Absatz 2 genannten
Berechnungszeitraumes gestattet werden.
(4) Einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung
vorübergehend, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, eine Ermäßigung der
regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden,
wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (Arbeitsversuch) geboten ist.
§ 2 a (Fn 6)
(gestrichen)
§ 3
Mehrarbeit, Mehrarbeit in Bereitschaft
und Rufbereitschaft
(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der
Dienstvorgesetzte Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile
von Dienststellen verpflichten, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus Dienst zu tun (Mehrarbeit). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der
Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, für einzelne
Beamte Mehrarbeit anordnen.
(2) Werden Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete
Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten entsprechende Dienstbefreiung zu
gewähren. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
(3) Muß der Beamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus mehr als fünf
Stunden im Monat an der Dienststelle oder Arbeitsstätte anwesend sein, um im
Bedarfsfalle dienstlich tätig zu werden, ohne daß die Zeit der dienstlichen
Tätigkeit regelmäßig überwiegt (Mehrarbeit in Bereitschaft), so ist die Zeit
der Bereitschaft nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung mindestens zu 15%,
höchstens zu 50% durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen; besteht
für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine besondere Regelung zur Bewertung
von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, so kann dieser Maßstab auch auf Beamte
mit entsprechenden Aufgaben angewendet werden. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt
unberührt.
(4) Muß der Beamte sich auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem Ort seiner Wahl
jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
(Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch
Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 78 a Abs. 2 LBG bleibt
unberührt.
§ 4
Bereitschaftsdienst
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann der Dienstvorgesetzte die
regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu 51
Stunden in der Woche verlängern. Beträgt die Bereitschaft durchschnittlich mehr
als 30 Stunden oder muß der Beamte lediglich an der Dienststelle oder
Arbeitsstätte anwesend sein, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu
verrichten, so kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei
Wochen verlängert werden.
§ 5 (Fn 7)
Dienstbefreiung bei Schichtdienst
und Nachtdienst
(1) Beamte, die nach einem Schichtplan Dienst verrichten, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei
ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und
dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in
der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung innerhalb angemessener Zeit.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu 48 Stunden unterbrochen
wird.
(2) Dienstbefreiung im Sinne des Absatzes 1 wird wie folgt gewährt:
in der
Fünf-Tage-Woche
an mindestens
Bei Dienstleistungen
in der
Sechs-Tage-Woche
87 Arbeitstagen
104 Arbeitstagen
eine Freischicht
130 Arbeitstagen
156 Arbeitstagen
eine zweite Freischicht
173 Arbeitstagen
208 Arbeitstagen
eine dritte Freischicht
195 Arbeitstagen
234 Arbeitstagen
eine vierte Freischicht
Beginnt eine Nachtschicht vor 24.00 Uhr, so gelten die von ihr erfaßten Tage
als ein Arbeitstag.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach
einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten,
erhalten Dienstbefreiung von
einer Freischicht,
wenn mindestens 110 Stunden,
einer zweiten Freischicht,
wenn mindestens 220 Stunden,
einer dritten Freischicht,
wenn mindestens 330 Stunden,
einer vierten Freischicht,
wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur
erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens
drei Stunden voneinander abweichen.
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen,
erhalten Dienstbefreiung von
einem Arbeitstag,
wenn mindestens 150 Stunden,
einem zweiten Arbeitstag,
wenn mindestens 300 Stunden,
einem dritten Arbeitstag,
wenn mindestens 450 Stunden,
einem vierten Arbeitstag,
wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.
(5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00
Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 Uhr bis
4.00 Uhr einschließt.
(6) Soweit die Arbeitszeit von Beamten nach § 60 Abs. 2, §§ 78 b, 78 c, 78 d
oder 85 a LBG ermäßigt worden ist, sind bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 die
geforderten Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zur Ermäßigung der regelmäßigen
Arbeitszeit zu kürzen.
(7) Die Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier
Freischichten bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; Absatz 8
bleibt unberührt. Die Dienstbefreiung ist in einem zeitnahen Anschluß an das
Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen; davon kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen abgewichen werden.
(8) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für
Beamte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um eine
Freischicht bzw. einen Arbeitstag.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte, die nach einem Schichtplan
eingesetzt sind, der in der Regel Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist
mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden,
so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst eine Freischicht.
Absatz 8 ist nicht anzuwenden.
§ 6 (Fn 8)
Durchgehende und geteilte Arbeitszeit, Pausen
(1) In Dienststellen in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist
durchgehend zu arbeiten; im übrigen ist die Arbeitszeit in Vor- und
Nachmittagsdienst zu teilen. Die Ruhepause beträgt bei durchgehender
Arbeitszeit 30 Minuten nach Überschreitung einer Arbeitszeit von sechs Stunden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause
mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 und später
weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Bei geteilter Arbeitszeit beträgt
die Ruhepause 90 Minuten. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu
bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn
dienstliche Belange es zwingend erfordern.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
§ 7 (Fn 9)
Dienststundenregelung
(1) In den Dienststellen des Landes ist sonnabends dienstfrei. An den
übrigen Werktagen beginnt der Dienst bei geteilter Arbeitszeit um 7.30 Uhr und
endet montags und dienstags um 17.00 Uhr und mittwochs bis freitags um 16.30
Uhr. Bei durchgehender Arbeitszeit beginnt der Dienst um 7.30 Uhr und endet
montags und dienstags um 16.00 Uhr, mittwochs bis freitags um 15.30 Uhr. Bei
obersten Landesbehörden beginnt der Dienst um 8.00 Uhr und endet montags und
dienstags um 16.30 Uhr, mittwochs bis freitags um 16.00 Uhr.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, kann die
oberste Dienstbehörde für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile
von Dienststellen eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen oder zulassen;
sofern der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet wird, müssen auch bei
solchen Ausnahmen die Dienststunden die Kernarbeitszeit im Sinne des § 7a Abs.
1 Satz 3 umfassen. Satz 1 Halbsatz 2 entfällt für Einrichtungen der Aus- und
Fortbildung sowie für den Bereich der Eichverwaltung und des staatlichen
Materialprüfungsamtes. Das gleiche gilt für Dienststellen, denen neben Beamten
des Landes auch Beamte anderer Dienstherren angehören, sofern mit den Ausnahmen
nach Satz 1 einheitliche Dienststunden für alle Beamten der Dienststelle
ermöglicht werden.
(3) Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die über die am
jeweiligen Tag maßgebliche Arbeitszeit hinausgehen, im Kalendermonat insgesamt
zehn Stunden, so ist innerhalb von drei Monaten die Hälfte dieser Zeit als
Freizeitausgleich zu gewähren.
(4) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts regeln die Dienststunden nach den örtlichen Erfordernissen.
§ 7 a (Fn 10)
Gleitende Arbeitszeit
(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in der Weise
geregelt werden, dass der Beamte Dienstbeginn und Dienstende innerhalb eines
Zeitraumes von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr selbst bestimmt (gleitende
Arbeitszeit); bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann bei den den
obersten Dienstbehörden nachgeordneten Dienststellen als Dienstbeginn 6.30 Uhr
vereinbart werden. Die Kernarbeitszeit (Mindestanwesenheitszeit) muß mindestens
5 Stunden pro Arbeitstag betragen. Die Kernarbeitszeit umfaßt bei
Landesbehörden - abgesehen von einer Ruhepause, die die Pausenzeit von einer
halben Stunde nach § 6 unter Anrechnung auf das persönliche Zeitkonto um
höchstens eine Stunde übersteigen darf und um 14.00 Uhr beendet sein muß - am
Montag und Dienstag die Zeit von 9.00 bis 15.30 Uhr, von Mittwoch bis Freitag
die Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr. Bei den den obersten Dienstbehörden
nachgeordneten Dienststellen ist auch eine Kernarbeitszeit montags und
dienstags 8.30 bis 15.00 Uhr, mittwochs bis freitags 8.30 bis 14.30 Uhr oder
eine geteilte Kernarbeitszeit zulässig, die mindestens die Zeit von 8.30 bis
12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr umfassen muß. In Dienststellen mit
Publikumsverkehr oder Teilen solcher Dienststellen muß die Kernarbeitszeit -
gegebenenfalls abweichend von Satz 3 oder 4 - so festgelegt werden, daß sie die
Sprechstunden erfaßt. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes während der
in § 7 genannten Dienststunden muß gewährleistet sein.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, daß einzelne Beamte
oder Gruppen von Beamten
1. allgemein oder im Einzelfall dauernd oder
vorübergehend von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen
werden,
2. vorübergehend innerhalb der Gleitzeit Dienst
zu leisten haben.
(3) Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(Zeitschuld, Zeitguthaben) sollen innerhalb des Kalendermonats ausgeglichen
werden. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so sind bei einem Zeitguthaben bis zu
20 Stunden, bei einer Zeitschuld die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat
zu übertragen; die Fehlzeiten dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Das
übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem nach Absatz 2 Nr. 2
Dienst angeordnet worden ist. Die Kernarbeitszeit darf viermal im Monat bis zu
jeweils einem halben Tag (Vormittag oder Nachmittag) oder einmal im Monat bis
zu jeweils einem ganzen Tag und zwei halben Tagen (Vormittag oder Nachmittag)
oder zweimal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Ausgleich in
Anspruch genommen werden; innerhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten
Berechnungszeitraums dürfen insgesamt nicht mehr als zwölf ganze Tage in
Anspruch genommen werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 85 a Abs. 1 Buchstabe a LBG soll, sofern das zu
betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von den Regelungen
zur Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden; bei
Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses kann von den Regelungen zur
Übertragbarkeit von Zeitguthaben (Satz 2) und zur Inanspruchnahme der
Kernarbeitszeit (Satz 4) abgewichen werden.
(3a) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß einzelne ihrer
Beamten oder Gruppen von Beamten
1. während der sitzungsfreien Zeiten des
Landtages und der Landesregierung ein übertragbares Zeitguthaben nicht erwerben
und ein außerhalb der sitzungsfreien Zeiten des Landtages und der
Landesregierung erworbenes Zeitguthaben bis zu 35 Stunden in den folgenden
Monat übertragen dürfen,
2. an bestimmten Tagen der Woche wegen der
Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung oder außerhalb der
sitzungsfreien Zeiten des Landtages die Kernarbeitszeit für einen Ausgleich
nicht in Anspruch nehmen dürfen und abweichend von Absatz 1 Satz 6 die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
gewährleisten müssen.
(4) Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu
verwenden, die der Beamte beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu
bedienen hat. Eine personenbezogene Auswertung der hierbei erfaßten Daten darf
nur zum Zwecke der Ermittlung und zur Überprüfung der Einhaltung der
Arbeitszeit erfolgen. Die mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes erfaßten und
ermittelten personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische
Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme
durch Unbefugte zu sichern. Die Daten sind nach Auswertung zu sperren und nach
Ablauf von spätestens 6 Monaten zu löschen. Sofern die Eigenart des Dienstesder
Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz
wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten
täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise
in anderer Weise erbracht werden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
(5) Ganztägige Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt,
Dienstbefreiung, Dienstreise oder Dienstgang gilt als Anwesenheit der Stunden,
die an diesem Tag nach § 7 zu leisten gewesen wären. Nicht ganztägige
Abwesenheit aus den genannten Gründen und wegen eines Arztbesuches gilt als
Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, jedoch nur innerhalb der
Regelarbeitszeit im Sinne des § 7. Darüber hinaus werden bei Dienstreisen oder
Dienstgängen Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäftes, die über das an diesem
Tag nach § 7 maßgebliche Dienstende hinausgehen, bis höchstens 19.30 Uhr als
Anwesenheit berücksichtigt. Überschreiten bei Dienstreisen die Reisezeiten, die
über die an dem jeweiligen Tag anrechenbare Arbeitszeit hinausgehen, insgesamt
zehn Stunden im Monat, so wird die Hälfte dieser Zeit als Anwesenheit
berücksichtigt.
(6) Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten kann,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach pflichtgemäßem Ermessen
Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der Kernarbeitszeit gewährt werden, wenn
die Erledigung nicht außerhalb der Kernarbeitszeit möglich ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Teilzeitbeschäftigte (§§ 78 b, 78 c, 78 d
und 85 a LBG) entsprechend mit der Maßgabe, daß an den Tagen, an denen diese
Beamten Dienst zu leisten haben, mindestens eine ununterbrochene dreistündige
Arbeitszeit in der Regel während der Kernarbeitszeit einzuhalten ist.
(8) Die oberste Dienstbehörde kann für Dienststellen, denen neben Beamten
des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherren angehören, abweichende
Regelungen festlegen.
(9) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen treffen.
(10) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die
oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen zulassen. Für den Bereich der
Hochschulen kann die Entscheidung auf die Dienststellenleiter delegiert werden.
§ 8 (Fn 12)
Dienstfreie Zeiten
(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es
die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen
Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen
Tag Freizeitausgleich zu gewähren. Soweit dienstliche Belange nicht
entgegenstehen, kann allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, dass
abweichend von § 7 a Abs. 3 Satz 4 im Monat Dezember die Kernarbeitszeit
viermal im Monat bis zu jeweils einem ganzen Tag für einen Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird; die Inanspruchnahme der Kernarbeitszeit im Monat
Januar des folgenden Jahres ist insoweit ausgeschlossen; die Fehlzeiten dürfen
Ende Januar 10 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß der Dienst
an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann
Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlaß nur eine
einzelne Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet werden.
§ 9
Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen
dienstfreien Zeiten
Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der
Dienststelle, in Eilfällen auch der Vorgesetzte, Dienst an Sonn- und Feiertagen
oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall soll die nach § 3
Abs. 2 bis 4 zu gewährende Dienstbefreiung möglichst zusammenhängend gewährt
werden.
§ 10 (Fn 5)
Verkürzte Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit derjenigen Beamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht
während der gesamten, allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit
beschäftigt werden dürfen, ist durch Verlängerung der Ruhepause auf die
zulässige Zeit zu verkürzen.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann eine Verkürzung der Arbeitszeit abweichend
von Absatz 1 zulassen.
§ 11
Ort und Zeit der Dienstleistung
(1) Der Dienst ist an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen
Dienststunden zu leisten, sofern nicht der Leiter der Dienststelle für einzelne
Beamte oder Beamtengruppen eine andere Anordnung trifft.
(2) Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle die
Dienststunden mit Rücksicht auf die besonderen dienstlichen Verhältnisse so
festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, so ist die
Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten. § 3 Abs. 2, 3 und 4 und § 5
bleiben unberührt.
§ 12
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten
Zuständig für eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten
bei den Justizvollzugsanstalten ist das Justizministerium. Es kann Abweichungen
von § 4 Satz 2 und § 8 Abs. 1 anordnen.
§ 13 (Fn 11)
Experimentierklausel
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den Bestimmungen
dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
§ 14
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.
§ 15 (Fn 13)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.
§ 16 (Fn 14)
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Hinweis
(Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))
Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in
Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt.
Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine
Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
(Artikel 8 des Gesetzes v. 17. 12.2003 (GV. NRW. S. 814))
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können
aufgrund der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Landesbeamtengesetz, die auf Artikel
5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
Ermächtigung des § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und die auf Artikel 6
beruhenden Teile können aufgrund der Ermächtigung des § 5 Schulfinanzgesetz
durch Rechtsverordnung geändert werden
Fn 1
GV. NW. 1987 S. 15, geändert
durch 10. VO v. 24. 1. 1989 (GV. NW.
S. 69), 11. VO v. 12. 3. 1991
(GV. NW. S. 179), 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 292), 30. 7. 1996 (GV. NW. S. 244),
25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); Art. I der VO v.
18.2.2003 (GV. NRW. S. 74) in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003; Art.
4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar
2004.
Fn 2
SGV.
NW. 2030.
Fn 3
§ 1
Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft
getreten am 1. März 2000.
Fn 4
§ 2
zuletzt geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814);
in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 5
§ 10
Abs. 1 geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
1. März 2000.
Fn 6
§ 2 a
gestrichen durch Art. I der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft
getreten mit Wirkung vom 14.1.2003.
Fn 7
§ 5
zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
1. März 2000.
Fn 8
§ 6
zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
1. März 2000.
Fn 9
§ 7 zuletzt
geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1. März
2000.
Fn 10
§ 7 a
zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am
1. März 2000.
Fn 11
§ 13
eingefügt durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 1.
März 2000.
Fn 12
§ 8
Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 25.1.2000 (GV. NRW. S. 26); in Kraft
getreten am 1. März 2000.
Fn 13
Die
Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962. Die vom
Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen
Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
Fn 14
§ 16
angefügt durch Art. 4 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft
getreten am 1. Januar 2004.
Fn 1
GV. NW. 1975 S. 532, geändert durch VO v. 18. 12. 1981 (GV. NW. 1982 S. 16), 17. 5. 1985 (GV. NW. S. 364), 7. 2.
1989 (GV. NW. S. 90), 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348), Art. II der VO v.
18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003; Art.
5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1.
Januar 2004; Art. 2 d. VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335); in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. August 2006; Artikel 7 der VO vom 18. November 2008 (GV.
NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; VO vom 12. November
2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.
Fn 2
SGV. NW. 2030.
Fn 3
§ 1 Abs. 1 zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO vom 12. November 2010
(GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember 2010.
Fn 4
§ 8 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348); in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1996.
Fn 5
§ 8a eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch VO v. 18. 12. 1981
(GV. NW. 1982 S. 16), geändert durch VO v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in
Kraft getreten am 1. April 1990, 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348); in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Juli 1996.
Fn 6
§ 8 b gestrichen durch Art. II der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in
Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003.
Fn 7
§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 8
§ 11 angefügt durch Art. 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814);
in Kraft getreten am 1. Januar 2004; zuletzt geändert (neu gefasst) durch VO
vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Dezember
2010.
Fn 9
§ 9 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Art. 2 d. VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S.
335); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.