Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“
zur CoronaSchVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zu-
sammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen
Lebensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für
Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
verpflichtet beachtet werden müssen.
Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die
sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektions-
schutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht)
müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.
I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz
Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen
Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen;
dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:
1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!
Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typi-
sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute
Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchge-
führt werden.
2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!
Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten
mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder
nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen
beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Ab-
standsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.
Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung
andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und ge-
testete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder
wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl
bezieht.
3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!
Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Per-
sonen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Aus-
breitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Ver-
meidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt wer-
den, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.
Stand 01.10.2021
4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!
Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden kön-
nen und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer An-
steckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn
die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch
im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta-
Variante möglich.
II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen
1. Verbindliche Regeln
Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet
sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:
Sicherzustellen sind
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewa-
schen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen
von gastronomischen Einrichtungen,
b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sani-
tärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschut-
zes Rechnung tragen,
c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen
oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei
mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler
oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht
möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45
Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem
Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels,
längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechani-
sche Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; die Tenside
beziehungsweise Spülmittelmüssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschä-
digen und das Virus zu inaktivieren,
e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad
Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem
Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtü-
cher zu verwenden sind, und
f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Ver-
halten durch Informationstafeln oder ähnliches.
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu
verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wir-
kung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und
Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
Stand 01.10.2021
Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder
mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.
Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt
werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße si-
cherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind
der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen aus-
geübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit
erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behör-
den des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituati-
on machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Be-
hörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung an-
hand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, ma-
chen.
2. Empfehlungen
Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Ti-
schen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzu-
bringen.
Stand 01.10.2021