Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ausfertigungsdatum:
10.06.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 6. März 1994 (Fn 1) (Fn 4) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet: § 1 (Fn 4) Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der DO NW ergibt, die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesumweltamtes, die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs. Abweichend von Satz 1 ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes meines Geschäftsbereiches die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz. § 2 (Fn 5) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(Fn 3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1994 S. 130; geändert durch VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 10. Juni 2004. Fn 2 SGV. NW. 20340. Fn 3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 Überschrift und § 1 geändert durch VO v. 8.5.2004 (GV. NRW. S. 273); in Kraft getreten am 10. Juni 2004. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 7. April 1994.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.