Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Ausfertigungsdatum:
10.04.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Vom 13. Januar 1970

§ 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften. (2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig. (3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

§ 3

Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind 1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften, 2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Hinweis: Alle Gesetze und Verordnungen, die in der Anlage I zu § 1 (Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NRW.-, Sonderband des GV. NRW.), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, genannt werden, wurden gemäß Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 10. April 2014, mit folgenden Ausnahmen aufgehoben:

a) Gliederungsnummer 237

Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGS. NRW. S. 94)

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (RGS. NRW. S. 96)

und

b) Gliederungsnummer 7814

Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 (RGS. NRW. S. 149).

 

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.