Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

Ausfertigungsdatum:
10.02.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 VAPhöhFD) Rahmenausbildungsplan für die Laufbahn des höheren Forstdienstes 1 Ausbildungsabschnitt I: Forsteinrichtung – Dauer 5 Monate 1.1 Einführungslehrgang und Durchführung von Forsteinrichtungsprojekten Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare haben sich nach einem Einführungslehr- gang im Rahmen von in den Forstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz durchzufüh- renden Forsteinrichtungsprojekten mit dem Verfahren der Standortkartierung, Forstein- richtung und der betriebswirtschaftlichen Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie sollen nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel aus dem Forstbetrieb (Forsteinrichtungs- projekt) nachweisen, dass sie einen Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse aus- werten und einen Erläuterungsbericht zum Gesamtbetrieb erstellen können. 1.2 Ausbildungsinhalte 1.21 Standortkartierung 1.22 Forsteinrichtung 1.23 Betriebswirtschaftliche Durchleuchtung eines Forstbetriebes 1.24 Grundlagen forstlicher Bewertungs- und Steuerfragen 1.25 Ökologisches Umweltmonitoring im Wald 1.26 Großrauminventuren und Waldzustandserhebungen 1.27 Naturschutz im Wald – Erstellung von Sofortmaßnahmekonzepten in FFH-Gebieten 1.28 Waldkundliche Untersuchungen – Dauerbeobachtungsflächen, Versuchsflächen 2 Ausbildungsabschnitt II: Forstamt – Dauer 19 Monate 2.1 Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sind mit allen im Landesbetrieb Wald und Holz anfallenden Aufgaben in den drei Geschäftsfeldern Staatswald, Dienstleistung und Hoheit vertraut zu machen. Sie haben darüber hinaus Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen des Clusters Forst- und Holzwirt- schaft und der Umweltverwaltung im Rahmen von Ausbildungsstationen kennen zu ler- nen. Die Inhalte der Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimonatige Reisezeit nach einem von der Ausbildungsbehörde zu genehmigenden Reiseplan. 2.2 Ausbildungsinhalte 2.21 Einführung in die Verhältnisse des Ausbildungsforstamtes 2.22 Forstbetrieb 2.221 Biologische Produktion 2.222 Ökologische Waldbewirtschaftung 2.223 Nutzung und Holzverkauf, Forstnebenerzeugnisse 2.224 Wegebau 2.225 Waldarbeit, Arbeits- und Tarifrecht und Unfallverhütung 2.226 Wald- und Forstschutz 2.227 Maschinen und Geräte 2.228 Liegenschaftsmanagement 2.229 Jagd und Fischerei 2.230 Naturschutz und Landschaftspflege 2.231 Öffentlichkeitsarbeit und Marketing 2.232 Betriebswirtschaft und Controlling 2.233 Waldbewertung und Steuern 2.23 Verwaltung 2.231 Allgemeine Verwaltungsorganisation 2.232 Instrumente und Elemente des „neuen Steuerungsmodells“ in der Verwaltung, insbeson- dere Qualitäts-, Umwelt- und Arbeitssicherheitsmanagementsystem (QUAM-System) 2.233 Verwaltungs- und Personalaufgaben 2.234 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Doppelte Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich Zielvereinbarungen und Controlling 2.235 Grundlagen der Personalführung, Leitungs- und Führungsaufgaben 2.24 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben 2.25 Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben 2.251 Betreuung von Privat- und Kommunalwald 2.26 Holzwirtschaft, erneuerbare Energien in der Forstwirtschaft, stoffliche und energetische Nutzung von Holz 2.27 Ausbildungsstationen 2.271 Aufgaben des MUNLV, der Zentrale des Landesbetriebes und des Nationalparkforstam- tes Eifel sowie weiterer Fachbehörden und Institutionen der Umweltverwaltung (Pflicht- stationen) 2.272 Hospitationen bei verschiedenen Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Clusters Forst- und Holzwirtschaft und der Umweltverwaltung innerhalb des Landes NRW (Wahlstationen) 2.28 Reisezeit 2.3 Große Forstliche Staatsprüfung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.