Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2006
Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG)
Vom 12. Dezember 2005
Auf Grund des § 142 Abs. 5 Satz 5 und des § 315 Satz 5 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 142 Abs. 5 und des § 315 Satz 5 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 des Aktiengesetzes vom 15. November 2005 (GV. NRW. S. 920), wird verordnet:
Konzentration bei den Landgerichten
Die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4 und nach § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Übergangsregelung
Für Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.