Bekanntmachung
der Neufassung des Landeswahlgesetzes
Vom 16. August 1993 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 8. Juni
1993 (GV. NW. S. 300) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Wahl
zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der seit dem
18. Juni 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des
Landeswahlgesetzes vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 88),
2. das am 31. März 1984 in Kraft getretene Gesetz
vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 209),
3. Artikel I des am 18. Juni 1993 in Kraft
getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1993
I. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 (Fn 6)
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes
hat.
§ 2
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht
erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt.
§ 3 (Fn 12)
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder
durch Briefwahl wählen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus
einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
3. seine Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich
herausstellt.
(5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
§ 17 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4 (Fn 7)
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei
Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Landes hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 5
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes (§ 38),
4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
5. durch nachträgliche Berichtigung des
Wahlergebnisses.
§ 6
Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur
Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
II. Wahlvorbereitung
§ 7
(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im
Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren
Beginn festsetzen.
§ 8 (Fn 12)
(1) Wahlorgane sind
für das Land der Landeswahlleiter und der
Landeswahlausschuss,
für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der
Kreiswahlausschuss,
für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der
Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der
Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
eingesetzt werden.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen
dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1
und 2 bleibt unberührt.
§ 9 (Fn 12)
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der
Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige
Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere
Wahlorgane zuständig sind.
(2) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem
und zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft. Für jeden
Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuß
entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Landeswahlausschuß die
Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse
entsprechende Anwendung.
(3) Der Landeswahlausschuß hat folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des
Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu
entscheiden,
b) über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
c) über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von
Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),
d) über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs.
1 bis 7).
§ 10 (Fn 9)
(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den
Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus
mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein
gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden.
(2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des
Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl
im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.
(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem
und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der
kreisfreien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer
Mitglieder ist nicht zulässig. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein oder
mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden, tritt
an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der Kreiswahlausschuss
entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss
die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende
Anwendung.
(4) Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des
Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1
Satz 3),
b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu
beschließen (§ 21 Abs. 3),
c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§
32 Abs. 2).
§ 11 (Fn 9)
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die
in der Gemeinde vertretenen Parteien. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können
im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der
Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(2) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus
der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu
benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten
und den Empfänger zu benachrichtigen.
(3) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu
erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für
künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung
nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht
schriftlich zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und
verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern,
Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte
Funktion.
(4) Für die Zusammensetzung und Berufung sowie das Verfahren des
Briefwahlvorstandes gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12 (Fn 9)
Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und
Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre
Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der
Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden.
§ 13 (Fn 3)
(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd
gleich große Einwohnerzahl umfassen. Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl
eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr
als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der
Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche
Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.
§ 14 (Fn 12)
(1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach §
32 gewählt.
(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach
Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten
Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von
181 Sitzen zugrunde gelegt.
§ 15 (Fn 2)
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt
das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so
abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten
werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die
Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, daß sich
die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen
Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
§ 16 (Fn 6)
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das
Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie
wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16.
Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenenDaten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur
dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen
ist.
(3) Vom Beginn der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist ab können Personen
nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin
gestrichen werden, es sei denn, daß es sich um offenbare Unrichtigkeiten
handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl berichtigen kann.
§ 17 (Fn 2) (Fn 3)
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung
Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist
dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem
Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde
entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).
§ 17a (Fn 10)
(1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes),
Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten)
und Einzelwerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien
eingereicht werden.
(2) Die Landesliste muss die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten.
Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der
Landesliste derselben Partei benannt werden.
(3) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen
und von Landeslisten ist nicht zulässig.
§ 18 (Fn 9)
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem
Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder
in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des
Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den
Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer
am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung
im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur
gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder
wer keiner Partei angehört.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen,
können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des
Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen
Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen
sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.
(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht
bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in
der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen
Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung,
über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln
die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit
dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem
Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer
Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er
keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter
der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem
Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in
geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben
worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides
statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der
Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
§ 19 (Fn 9)
(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der
Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge)
eingereicht werden.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen
der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder
in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder
deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag
festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie
nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand,
eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Die Wahlvorschläge von
Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines
Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten
sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für
Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist
nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn,
der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand,
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren
Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein
Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in
einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen
werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen
Wahlvorschlages.
(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung,
so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson,
und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
§ 20 (Fn 12)
(1) Die Landesliste muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes
liegen, unterzeichnet sein. Die Landesliste von Parteien, die nicht im Landtag
oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land
ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, muß ferner von
mindestens 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5,
Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherungen an
Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und 3 gegenüber dem Landeswahlleiter
abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat
sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der
Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig;
er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 21 (Fn 12)
(1) Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen.
Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie
rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des
Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht
über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Landesliste die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen in der Landesliste gestrichen.
(3) Der Kreiswahlausschuss und der Landeswahlausschuss entscheiden
spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet
eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz
oder die Wahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach
Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2
der Landesverfassung unzulässig sind.
(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen
drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter
Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Der Landeswahlleiter
und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein
Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der
Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die
Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am dreißigsten Tage vor der
Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der
Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).
§ 22 (Fn 9)
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge
spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am
dreiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.
§ 23 (Fn 12)
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein
Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste, die von 100 bzw. 1000 Wahlberechtigten
unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von
ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen
werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein
Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Stirbt der Bewerber eines
Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung,
jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die
Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame
schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen.
Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften
nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der
Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung
ausgeschlossen.
§ 24 (Fn 9)
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Sie
enthalten für die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit
dem Namen des Bewerbers sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen
Landeslisten der Parteien mit den Namen der ersten fünf Bewerber.
(2) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der
Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die
übrigen Landeslisten schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs beim
Landeswahlleiter an, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge
der Parteien. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der
Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Es folgen die Kreiswahlvorschläge
ohne Landesliste in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter, bei
gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger.
(3) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs.
2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden
Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen verwendet.
III. Durchführung der Wahl
§ 25 (Fn 12)
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem
Wahlraum verweisen.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
§ 26 (Fn 4)
(1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines
Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er
gibt seine Stimmen geheim ab.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe
nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(4) Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der
des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in
der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln
amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 (Fn 9)
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein
ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis
18.00 Uhr bei ihm eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 Abs. 4) dem
Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der
Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 29 (Fn 12)
(1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal
zu erfolgen.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des
Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit
der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird
die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag
entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen
gültigen Zweitstimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30 (Fn 11)
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der
Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme
ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe,
so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
§ 31 (Fn 9)
(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie
viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge
und die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die
Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in
einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben
worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise
von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein
Wahlrecht nach § 2 verliert.
IV. Verteilung der Sitze
§ 32 (Fn 11)
(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu
ziehende Los.
(2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber
und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im
Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände
zugrunde zu legen.
(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung
nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
§ 33 (Fn 9)
(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den
Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer
Wahlkreise mitteilen.
(2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für jede Landesliste
abgegebenen Stimmen zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als
5 vom Hundert der Gesamtzahl der Zweitstimmen erhalten haben. Diese Parteien
bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
ferner die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im
Wahlkreis erfolgreichen Bewerber, der von einer Partei, für die keine
Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen wurde, oder für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Bewerber einer Wählergruppe oder für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben. Durch Abzug der Stimmen nach den
Sätzen 2 bis 4 von der Gesamtzahl der Stimmen wird die bereinigte Gesamtzahl
der Zweitstimmen ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.
(3) Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von
Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der
Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Wählergruppen oder der
in den Wahlkreisen erfolgreichen Einzelbewerber von der Sitzzahl gemäß § 14
Abs. 2 Satz 2 wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.
(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem
Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze
zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl
der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen (erste
Zuteilungszahl). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer
Zweitstimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben.
Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie
nach der Ausgangszahl auf die Landeslisten entfallen. Bei der Rundung sind
Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und
Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei
Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu
Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom
Landeswahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann.
Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die bereinigte Gesamtzahl der
Zweitstimmen durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so
ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der
Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor,
der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt
mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den
nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt,
heraufzusetzen.
(5) Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen nach
Absatz 4 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie
notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine
Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem
Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. Dazu wird die
Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste
Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der
bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen nach Absatz 2 multipliziert und durch
die Zahl der Zweitstimmen dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für
die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf
eine ganze Zahl nach Absatz 4 Satz 4 auf- oder abzurunden. Ist durch die
erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese
Ausgangszahl um eins erhöht.
(6) Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten
Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes
errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der
Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in
einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.
Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben
diese Sitze unbesetzt.
(7) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien
zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.
(8) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten
über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind.
§ 34
Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter
das Ergebnis im Land bekannt.
§ 35 (Fn 11)
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der
Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor
Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.
V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen
und Ersatz von Abgeordneten
§ 36 (Fn 12)
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem
Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener
Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag,
stirbt.
(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen
Wahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Wahltag nach § 7
Abs. 1 stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung
maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der
Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall
Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 37
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem
Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung
bestimmten Umfang zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der
Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer
Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der
Landeswahlleiter.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
§ 38 (Fn 12)
(1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes,
durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für
verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen
wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der
Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.
(2) Verlieren aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des
Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert
sich entsprechend.
(3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf
der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so
wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesliste einberufen.
§ 39 (Fn 11)
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt
oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste
derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten
ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt.
Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der
Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind
oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben.
Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis
gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft,
bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert
sich entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf
einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder
auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine
Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt
stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt,
wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt
wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den
Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten
entsprechend.
(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt,
trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und
fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob
er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang
der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim
Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des
Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum
Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem
Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt.
VI. Wahlkosten
§ 40 (Fn 5)
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der
Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach
Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die vom Innenminister festgesetzt
werden.
(2) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung
und den Versand der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
VII. Staatliche Mittel für Parteien
und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
§ 41 (Fn 2)
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei
Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags
ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags
auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die
staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes
ausgezahlt hat.
§ 42 (Fn 9)
(1) Bewerber einer Wählergruppe, die mindestens 10 vom Hundert der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige
von ihnen erzielte Erststimme 3,50 Euro. Satz 1 gilt für Einzelbewerber
entsprechend.
(2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem
Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim
Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge
bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des
Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
VIII. Funktionsbezeichnungen;
Fristen und Termine
§ 43 (Fn 2)
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 44 (Fn 2)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern
sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen
Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
IX. Wahlstatistik
§ 45 (Fn 2)
(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.
(2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
sowie
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist
nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz
von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im
Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk
muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe b dürfen höchsten fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen
jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3
und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
X. Ausführungsbestimmungen
§ 46 (Fn 2) (Fn 12)
(1) Das Innenministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in
§ 3
über die Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese sowie über
die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 8 bis 12
über Bildung, Beschlußfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein
Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern
sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§§ 13 bis 15
über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der
Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 17
über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der
Wahlberechtigten,
§§ 18 bis 23
über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes
Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich
gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesliste bewerben, über das
Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über
die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung
von Wahlvorschlägen,
§ 24
über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 26
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die
Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,
§§ 28 und 31
über die Briefwahl,
§ 29
über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über
die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen
werden können,
§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 32 bis 35
über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die
Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 36 bis 39
über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und
die Ersatzbestimmung von Vertretern,
§ 40
über die Erstattung der Wahlkosten,
§ 45
über die Wahlstatistik.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten
unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden.
(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die
gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere
die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der
Wahlorgane sicherzustellen.
(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise
Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu
verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des
Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz
und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch
Rechtsverordnung abzukürzen.
§ 46a (Fn 10)
Abweichend von den §§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 richtet sich bei der
Landtagswahl, die auf die Landtagswahl 2005 folgt, die Reihenfolge nach der
Stimmenzahl, die die Parteien bei der Landtagswahl 2005 erreicht haben.
§ 47 (Fn 8)
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016
über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)
Vom 5. März 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)
Artikel 1
(Dieser Artikel ist in der
vorstehenden Gesetzesfassung eingearbeitet)
Artikel 2
1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an
dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung
und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum
Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung
mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.
Fn 1
GV. NW. 1993 S. 516, geändert durch Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S.
66), durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108); geändert durch Artikel 2 d.
Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar
2004; Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), in Kraft
getreten am 26. Februar 2005; Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am
9. Januar 2008.
Fn 2
§ 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, § 45, bisheriger § 42
wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft
getreten am 2. April 1999.
Fn 3
§ 13, § 17 geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108).
Fn 4
§ 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.
Fn 5
§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV.
NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 6
§§ 1, 16 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.
Fn 7
§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.
Fn 8
§ 47 angefügt durch Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; neu gefasst durch
Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9.
Januar 2008.
Fn 9
§ 10, § 11, § 12 (neu gefasst), § 18, § 19, § 22, § 24, § 28, § 31, § 33
(neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.
Fn 10
§ 17a und § 46a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.
Fn 11
§ 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.
Fn 12
§ 3, § 8, § 9, § 14, § 20, § 21, § 23, § 25, § 29, § 36, § 38 und § 46
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S.
2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.