Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger- Musterverfahren (Konzentrations-VO - § 32b ZPO, § 4 KapMuG)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2005
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Entscheidungen über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheide) nach § 4 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
dem Oberlandesgericht Köln
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
Übergangsregelung
Für Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.