Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer

Ausfertigungsdatum:
08.11.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer

Vom 15. März 2009

Aufgrund des § 25a Absatz 8 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird verordnet:

§ 1

Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer 1. das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer, 2. die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer, 3. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten, 4. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer vom 20. April 2001 (GV. NRW. S. 254) außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.