Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017)

Ausfertigungsdatum:
08.05.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017)

Anlage 1 Curricularwert-Bandbreiten für Bachelor- und Masterstudiengänge sowie strukturierte Promotionsstudiengänge an Universitäten in Nordrhein-Westfalen CW-Bandbreite CW-Bandbreite CW-Bandbreite Studiengänge im Bereich … Bachelor Master Promotion Sprach- und bis 1,50 1,80 - 3,00 0,90 - 1,50 Kulturwissenschaften Rechts-, Wirtschafts- und bis 1,20 1,60 - 2,40 0,80 - 1,20 Sozialwissenschaften, Pädagogik Mathematik, Geographie, bis 1,70 2,20 - 3,40 1,10 - 1,70 Psychologie Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Informatik, bis 2,30 3,40 - 4,60 1,70 - 2,30 Pharmazie, Architektur Agrar-, Forst- und bis 2,00 2,80 - 4,00 1,40 - 2,00 Ernährungswissenschaften individuelle individuelle individuelle Kunst, Musik, Sport, Design CW-Berechnung CW-Berechnung CW-Berechnung Sonstige Fächer individuelle individuelle individuelle (u.a. Hebammenwissenschaft, CW-Berechnung CW-Berechnung CW-Berechnung Psychotherapie) Anmerkungen: 1. Innerhalb der angegebenen Bandbreiten können die Hochschulen die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor beziehungsweise 40 Prozent für Master) verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. 2. Bei Studiengängen, die den oben aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten. 3. Die angegebenen Brandbreiten gelten für sechs-semestrige Ein-Fach-Bachelor und vier-semestrige Ein-Fach-Master. Bei abweichenden Regelstudienzeiten und Mehr-Fach-Studiengängen sind die Bandbreiten entsprechend anzupassen. 4. Bei Teilstudiengängen (im Rahmen von Mehr-Fach-Studiengängen, Lehramtsstudiengängen) sind die aufgeführten Bandbreiten anteilig zu berücksichtigen. Die anteilige Gewichtung der Teilstudiengänge erfolgt auf Grundlage des Studienplans. Für Studiengänge mit Beteiligung der Medizin, deren Plätze außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vergeben werden, erfolgt eine individuelle Curricularwert-Berechnung unter Berücksichtigung der aufgeführten Bandbreiten und der gültigen Curricular(norm)werte für medizinische Studiengänge. 5. Die Anwendung der Bandbreite für Promotionsstudiengänge setzt das Bestehen eines strukturierten Promotionsstudiengangs mit geregeltem Studienprogramm voraus.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.