Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2010
Eingangsformel
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Primarstufe
Grundschule
bis zu 36,- €,
2.
Sekundarstufe I
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule
bis zu 78,- €,
3.
Sekundarstufe II
gymnasiale Oberstufe
bis zu 71,- €,
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Berufsschule
Fachklassen duales System
- grundsätzlich
- Stufenausbildung
- neugeordnete Berufe
- Klassen für Schülerinnen und Schüler
ohne Berufsausbildungsverhältnis
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
bis zu 75,- €,
bis zu 116,- €,
bis zu 116,- €,
bis zu 54,- €,
bis zu 78,- €,
bis zu 109,- €,
2.
Berufsfachschule
- einjährig
- zweijährig
- dreijährig
bis zu 95,- €,
bis zu 163,- €,
bis zu 234,- €,
3.
Fachoberschule
bis zu 150,- €,
4.
Fachschule
- Aufbaubildungsgang
bis zu 224,- €,
bis zu 60,- €,
5.
Lehrgänge
bis zu 60,- €.
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Förderschulkindergarten
bis zu 24,- €,
2.
Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen
Klassen 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
3.
Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
4.
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung
Klassen 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
5.
Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €,
6.
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen
a) Blinde Schülerinnen und Schüler
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 116,- €,
bis zu 272,- €,
bis zu 51,- €,
bis zu 150,- €,
7.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung
bis 37,- €,
8.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Körperliche und motorische Entwicklung
Klassen E und 1-4
Klassen 5-10
bis zu 36,- €,
bis zu 78,- €.
(2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. den Gemeinsamen Unterricht und Integrative Lerngruppen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festegesetzt:
1.
Abendrealschule
- Vorkurs
bis zu 106,- €,
bis zu 38,- €,
2.
Abendgymnasium
- Vorkurs
bis zu 75,- €,
bis zu 38,- €,
3.
Kolleg
- Vorkurs
bis zu 105,- €,
bis zu 46,- €.
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), außer Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.