Delegations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)

Ausfertigungsdatum:
08.03.2003
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)

Vom 11. Februar 2003

Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 2, des § 147 Abs. 1 Satz 1, des § 159 Abs. 1 Satz 1 und des § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz (OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), des § 8a Abs. 1 Satz 4 und des § 9a Abs. 4 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch das Euro-Bilanzgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423), sowie des § 55a Abs. 1 Satz 3, des § 55a Abs. 6 Satz 2 und des § 79 Abs. 5 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420) wird verordnet:

Artikel

I

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§ 1

Konzentration der Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Maschinelle Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 3

Übermittlung von Daten

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 4

Zuständige Stelle für das automatisierte Abrufverfahren

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle der Landesjustizverwaltung für die nach § 9a HGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 4 Satz 2 und für die nach § 79 BGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 5 Satz 2 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 5

Einreichung von Schriftstücken

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat, wird auf das Justizministerium übertragen.

Artikel

II

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel II gegenstandslos Aufhebungsvorschriften.

Artikel

III

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.