Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2025
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
(1) Höhere Verwaltungsbehörden und höhere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen.
(2) Untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind die Kreisordnungsbehörden.
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Zuständig nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Hafenbehörden.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln, ist die Bezirksregierung Düsseldorf örtlich zuständig. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster ist die Bezirksregierung Münster örtlich zuständig.
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen.
Untere Verkehrsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung betreffend Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen.
Höhere Verkehrsbehörden und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Bezirksregierungen.
Die in § 4 genannten Behörden sind zuständig
1. für die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung,
2. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und
3. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Flugplätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung.
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese nichtbundeseigene Häfen betreffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung, sind die Bezirksregierungen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für den Verkehr zuständige Ministerium erstattet gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2021 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 12. Januar 1983 (GV. NRW. S. 13), die durch Artikel 236 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 14. Dezember 1982 (GV. NRW. S. 805), die durch Artikel 237 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 15. Februar 1977 (GV. NRW. S. 92), die durch Artikel 163 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist und
4. die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 23. September 1980 (GV. NRW. S. 885), die durch Artikel 164 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.