Zuständigkeitsverordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung - ZVTranspRL)

Ausfertigungsdatum:
07.08.2003
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung - ZVTranspRL)

LR Nordrhein-Westfalen : 41 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG) Vom 24. Juni 2003 (Fn 1) Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird verordnet: Artikel I Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen. Artikel II Überprüfung der Auswirkungen der Rechtsverordnung Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Fn 1 GV. NRW. 2003 S. 432, in Kraft getreten am 7. August 2003. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 6. August 2003.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.