Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes
(Kommunalwahlgesetz)
Vom 30. Juni 1998 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz) in der seit dem 5. Juni 1998 geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des
Kommunalwahlgesetzes vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521),
2. das am 30. Dezember 1993 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S.
992),
3. Artikel V des am 17. Oktober 1994 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV.
NW. S. 270),
4. Artikel I des am 16. Dezember 1995 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für
Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198),
5. Artikel I des am 5. Juni 1998 in Kraft
getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Nach Artikel IX Abs. 2 des unter Nummer 3 genannten Gesetzes und Artikel IV
Abs. 1 Satz 2 des unter Nummer 5 genannten Gesetzes finden die Vorschriften des
§ 3 Abs. 2 und 3, der §§ 7, 21, 32, 33 Abs. 2 bis 5 sowie des § 50 in der
Fassung dieser Bekanntmachung erstmals auf die allgemeinen Kommunalwahlen des
Jahres 1999 Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neu- und
Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.
Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1998
I. Wahlgebiet
1. Geltungsbereich
§ 1 (Fn 2)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:
des Rates in den Gemeinden,
des Kreistages in den Kreisen.
Es gilt darüber hinaus für die Wahl
der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,
der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der
§§ 46 b bis 46 e,
der Verbandsversammlung des Regionalverbandes
Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k.
(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das
Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das
Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der
jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.
2. Wahlorgane
§ 2 (Fn 5)
(1) Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde
der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt
werden.
(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für
das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils
sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im
Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab
ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem
Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige
Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer
kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein
Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für
das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des
Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für
das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder
Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter
können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten;
an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit
nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen übertragen.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier,
sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt;
eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der
Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den
Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die
in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des
Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher
berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus
der Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu
benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten
und den Empfänger zu benachrichtigen.
(6) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender
Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von
Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu
verarbeiten:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift,
5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
6. Bankverbindung und
7. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.
Die Verarbeitung der Daten hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die
betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene
Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.
(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das
Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des
Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein.
Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem
Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre
Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber).
(8) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung
ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
(9) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen sowie die Wahlvorsteher
und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden. Ihnen
kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Wahlausschüssen der Kreise
auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden.
3. Zahl der Vertreter
§ 3 (Fn 17)
(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten
gewählt.
(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt
a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von
5 000 und weniger
20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;
über 5 000, aber nicht über 8 000
26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;
über 8 000, aber nicht über 15 000
32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;
über 15 000, aber nicht über 30 000
38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;
über 30 000, aber nicht über 50 000
44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;
über 50 000, aber nicht über 100 000
50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;
über 100 000, aber nicht über 250 000
58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;
über 250 000, aber nicht über 400 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 550 000
74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;
über 550 000, aber nicht über 700 000
82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;
über 700 000
90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;
b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von
200 000 und weniger
48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;
über 200 000, aber nicht über 300 000
54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;
über 300 000, aber nicht über 400 000
60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 500 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 500 000
72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8
oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20
Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung
verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens
45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung
verändert wird.
(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur
Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der
Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.
(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem
Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach
§ 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach §
33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.
4. Wahlbezirke
§ 4 (Fn 2)
(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate, der
Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass
räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der
Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit
eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder
unten betragen. Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt,
wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist
oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die
Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des
Kreises nicht durchschnitten werden.
5. Stimmbezirke
§ 5 (Fn 10)
(1) Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in
Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt
sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein
Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines
Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der
einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen),
so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister
hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner
Gemeinde mitzuteilen.
§ 6
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des
Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des
Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben;
vereinfachte Bekanntmachung genügt.
II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit,
Unvereinbarkeit
1. Wahlberechtigung
§ 7 (Fn 9)
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16.
Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Wahlgebiets hat.
§ 8 (Fn 8)
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
2. Wählerverzeichnisse und
Wahlscheine
§ 9 (Fn 10)
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht
zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
§ 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10 (Fn 2)
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das
Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie
wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16.
Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten
Wahlberechtigten. Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die bisher eine Wohnung in
einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach
dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde
gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis
eingetragen.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks
oder durch Briefwahl wählen.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur
dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.
(5) Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf
rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin
gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten
handelt, die vom Bürgermeister bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind.
Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
§ 11 (Fn 10)
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist
dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem
Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde
entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
3. Wählbarkeit
§ 12 (Fn 13)
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet
ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst
gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
4. Unvereinbarkeit
§ 13 (Fn 2)
(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit
verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder
Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), die im Dienst einer der in
den Buchstaben a bis e genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden
Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:
a) Sie können nicht der Vertretung ihrer
Anstellungskörperschaft angehören.
b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in
einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht
oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie
nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten
Gemeindeverbandes angehören.
c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden
sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der
Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.
d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind
sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit
der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über
kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer
kreisangehörigen Gemeinde angehören.
e) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so
können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde
angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs.
2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß
Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten
Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.
(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um
einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl
erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein
Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1
vorliegen würde.
(3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die
gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert
sind, so können sie das Mandat nur ausüben, wenn sie die Beendigung ihres
Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass
ein Bewerber das Mandat ausübt, obwohl er nach Absatz 1 an der gleichzeitigen
Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der Vertreter nicht
innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der nachträglichen
Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit
Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt
der Wahlleiter fest.
(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit
zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.
(6) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte
und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis
oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder
mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in
seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und
Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder
der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die
maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen
einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle,
in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts-
und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die
Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden
entsprechende Anwendung.
III. Wahlvorbereitung
1. Wahltag
§ 14 (Fn 2)
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen
wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde
festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts
anderes bestimmen.
(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Kommunalwahlen nach fünf Jahren.
Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Die
allgemeinen Kommunalwahlen finden im vorletzten oder letzten Monat der
laufenden Wahlperiode statt.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde
kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere
Gründe es erfordern.
2. Wahlvorschläge
§ 15 (Fn 2)
(1) Beim Wahlleiter können bis zum neunundfünfzigsten Tage vor der Wahl, 18
Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten
Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten
(Einzelbewerbern) eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das
Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines
Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6
Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung
(§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die
Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster Halbsatz)
müssen ferner
in Wahlbezirken bis zu
5 000 Einwohnern von 5,
in Wahlbezirken von
5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,
in Wahlbezirken von mehr als
10 000 Einwohnern von 20
Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es
sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines
Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der
Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist
nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn,
der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum,
Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder
Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber
enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer
Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag
darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der
Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für
die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung,
so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und
diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
§ 16
(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine
Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muß von der für
das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags
aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von 1 vom Tausend
der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens
von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber,
unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk
oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und
Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 17 (Fn 16)
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge
der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im
Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer
am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem
46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke
frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke zu wählen.
(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei
oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten
aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene
Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung,
über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln
die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der
Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung
erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides
statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt
sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die
Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides
statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines gültigen Wahlvorschlages.
§ 18 (Fn 2)
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel
fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu
beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den
Wahlausschuß anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht
über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen aus der Reserveliste gestrichen.
(3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor
der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz
oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder
auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
(4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei
Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der
Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die
Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine
Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen
Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der Wahlausschüsse
der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9 Abs. 2 des
Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde Beschwerde
ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der für die
Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die Zulassung
oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum Wahlausschuß des
Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2
genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß vom
Landeswahlausschuß spätestens am achtunddreißigsten Tage, von den
Wahlausschüssen der Kreise spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl
getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der
Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
§ 19 (Fn 2)
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am
siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
§ 20
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die
von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein
Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht
nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und §
16 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung
eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen
§ 21 (Fn 10)
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn
1. in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder
einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber
nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und
ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist,
3. in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im
Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu
wählen sind.
(2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen
Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im
Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf
Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der
Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt
die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der
Wahlvorschläge erforderlich ist.
§ 22 (Fn 6)
(1) Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete
Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde
die Beisitzer des Wahlausschusses. Sie berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit
die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen. Entsprechendes gilt,
wenn im Falle der Auflösung der Vertretung gemäß § 125 der Gemeindeordnung oder
aus anderen Gründen eine Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Der Tag der Wahl ist so festzusetzen, dass sie baldmöglich innerhalb von
sechs Monaten - im Falle der Auflösung gemäß § 125 der Gemeindeordnung von drei
Monaten - nach Auflösung der alten Vertretung stattfindet.
(3) Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode
statt, so endet die Wahlzeit - abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung - mit dem Ablauf der
allgemeinen Wahlperiode.
4. Stimmzettel
§ 23 (Fn 2)
(1) Die Stimmzettel und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und
sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache
werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen
Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der Parteien und
Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen ist, mit den
Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet
sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber
bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. Die übrigen
Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an.
(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs.
2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden
Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen verwendet.
IV. Durchführung der Wahl
1. Anwesenheit im Wahllokal
§ 24 (Fn 13)
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der
Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das
Wahlergebnis untersagt.
(3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
(5)
Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Wahlentscheidung entgegen Absatz 4 vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Wahlleiter.
2. Stimmabgabe
§ 25 (Fn 5)
(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll.
(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(4) Der Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine
Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig.
(5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde
oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(6) Der für Inneres zuständige Minister kann zulassen, dass anstelle von
Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.
§ 26 (Fn 5)
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem
verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei
ihm eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Absatz 5
Satz 1) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden
ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 27 (Fn 10)
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der
Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks, der auf dem Wahlbrief
bezeichnet ist.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem
Wahlvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können
im Wahlbezirk auch mehrere Wahlvorstände bestimmt werden. In Wahlbezirken, in
denen mindestens 50 Wahlbriefe eingegangen sind, kann der Briefwahlvorstand
auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst sein
Wahlrecht nach § 8 verliert. Vor einem Fortzug aus dem Wahlgebiet abgegebene
Stimmen werden ungültig, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises
auch für die Kreiswahl.
§ 28
(weggefallen)
3. Stimmenzählung
§ 29
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung
durch den Wahlvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden
Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen
anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei
erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
V. Wahlsystem und Verteilung der
Sitze
1. Wahlsystem
§ 31
Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk
(§ 32) und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt
ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste. Die Sitze werden
nach Maßgabe des § 33 auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und
Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen
Sitze verteilt.
2. Wahl im Wahlbezirk
§ 32
Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber
noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle
tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Wahlleiter zu ziehende Los.
3. Wahl aus der Reserveliste
§ 33 (Fn 3)
(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen
gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt,
zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und
Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen worden ist, und der
Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte
Gesamtstimmenzahl gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von
Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die
als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu
berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so
gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden
Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so
viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste
entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1
zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele
Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und
anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass
insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten
entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter
liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende
Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach
dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet
das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist
die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger
Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den
nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt,
herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl
vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die
Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.
(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken
errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele
Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit
den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2
mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze
eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu
wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder
Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten
Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am
Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert
und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite
Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu
berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden.
Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl,
wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten
Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber
entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der
Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer
erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder
Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht
mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein
weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder
Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen
Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger
als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer
erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der
Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten
Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen
bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende
Los.
(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken
errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der
Reserveliste.
(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem
Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine
Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
4. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 34
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den
Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und
welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen
gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
§ 35 (Fn 2)
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken
und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34
Absatz 1.
(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den
Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
§ 36 (Fn 2)
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der
Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der
Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk
ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.
VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und
Ersatz
von Vertretern
1. Mandatsverlust
§ 37 (Fn 10)
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs.
1 und 3),
4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Feststellung eines
Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs.
3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),
6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder
Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.
§ 38
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm
Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab
einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen
werden.
2. Wahlprüfung
§ 39
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen,
die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben,
wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1
Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem
Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1
eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40
Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 40
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit
eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters
anzuordnen.
b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung
der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen
sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§
42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für
ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§
43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so
gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, daß keiner der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der
Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im
Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluß der Vertretung
unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig
bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das
Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist,
bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur
Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.
§ 41 (Fn 12)
(1) Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines
Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der
Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Im Fall der
Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei
oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu.
(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Absatz
4 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein
solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Absatz 4
treffen.
§ 42 (Fn 12)
(1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Absatz 1
Buchstabe b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen.
Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke,
so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen
der Wiederholungswahl neu zu berechnen.
(4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb
von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Ist die
Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die
Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue
Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der
Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und
Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(5) Wenn eine im ganzen Wahlgebiet erforderliche Wiederholungswahl nicht
innerhalb eines Jahres nach der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt wird,
so findet spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der
Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
rechtskräftig bestätigt ist, eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt,
sofern nicht innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der
allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Neuwahl und die für ihre
Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 43
(1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40
Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte
Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze
der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekanntzumachen. Auf seine
Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 44 (Fn 10)
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz
verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl
weggefallen sind; § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das
Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse
der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
3. Ersatzbestimmung von Vertretern
§ 45 (Fn 2)
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, wird
der Sitz aus der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der
Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten war. Ein späterer Wechsel des
Ausgeschiedenen zu einer anderen Partei oder Wählergruppe ist unbeachtlich.
(2) An die Stelle des nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn
in der Reserveliste benannte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt
ist, der in der Reserveliste folgende nächste Bewerber. Wenn dieser
Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder
die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Nicht berücksichtigt werden Bewerber auf der Reserveliste, die aus der
Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind, für die sie bei der Wahl
kandidiert hatten, oder die in der nach § 38 vorgesehenen Form auf ihre
Anwartschaft verzichtet haben. Gleiches gilt für Bewerber, die die Annahme der
Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl aus der Reserveliste abgelehnt haben.
(4) Bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt zudem ein Ersatzbewerber, der
ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten, aber dort nicht direkt,
sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde.
(5) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als
Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angetreten oder ist deren Reserveliste
erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. Die gesetzliche
Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend.
(6) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen
Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der
Wahlleiter benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen
einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der
Listennachfolger erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung, sobald die auf
die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgende Annahmeerklärung beim Wahlleiter
eingeht, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mandatsträgers,
dem er nachfolgt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist
keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht
widerrufen werden. Der Wahlleiter macht die Feststellung des Listennachfolgers
oder das Freibleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 39 Absatz 1, § 40 Absatz
3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle
des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.
4. Folgen des Verbots einer Partei
oder Wählergruppe
§ 46
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für
verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder
Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils
angehören, ihren Sitz.
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die gesetzliche
Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht,
wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem
Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach.
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder
Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten
Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung getroffen ist.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der
Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung.
VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
§ 46 a (Fn 5)
(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden
die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.
(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der
Bezirksvertretungen durch.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er
für eine Liste abgeben kann.
(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks
ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist.
Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12
erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk -
die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als
Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.
(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht
werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der
Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen
Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der
nach § 16 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten
höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für
die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als
Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer
Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der
kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.
(6) Für die Sitzverteilung zählt der Wahlausschuss zunächst die für alle
Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und
Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest,
welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl
erhalten haben. Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der
Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die
Bezirksvertretung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese
Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die
bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet, die für die anschließende Sitzverteilung
maßgeblich ist.
(7) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Absatz 2
Satz 2 bis 8 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser
Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die
im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein
Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl
so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei
oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte
Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der
Bezirksvertretung.
VI. b Wahl der Bürgermeister und
Landräte
§ 46 b (Fn 4)
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der
Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden
die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem
Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
§ 46 c (Fn 14)
(1) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder
Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn
sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat.
(2) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den
beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen
erhalten haben. Die Aufsichtsbehörde kann einen anderen Termin der Stichwahl
festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird auf Grund desselben
Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt.
Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die
höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder
Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei
oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann
einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die erste Wahl statt.
(4) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können
Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen.
§ 46 d (Fn 2)
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der
Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst
vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für
Einzelbewerber entsprechend. § 15 Absatz 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für
die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel
Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige
Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.
(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder
Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
(3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren
Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in
geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in
getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die
Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als
den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
(4) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss
von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien
oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern
des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden. Jeder Träger eines gemeinsamen
Wahlvorschlags soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson benennen. Die Zurücknahme oder Änderung eines gemeinsamen
Wahlvorschlags nach § 20 setzt eine gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aller
Wahlvorschlagsträger voraus. Erklären die Vertrauensperson und die
stellvertretende Vertrauensperson nur eines der beteiligten Träger vor der
Entscheidung über die Zulassung die Rücknahme des Wahlvorschlags, bleibt dieser
als Wahlvorschlag der übrigen Träger oder des anderen Trägers erhalten.
(5) Sind an einem gemeinsamen Wahlvorschlag Parteien oder Wählergruppen
beteiligt, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen
erhalten haben, wird der gemeinsame Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel aufgrund
des Ergebnisses der Partei oder Wählergruppe eingereiht, die die höchste
Stimmenzahl erreicht hatte. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden
die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge der
Stimmenzahl bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets aufgeführt.
Beteiligte Parteien oder Wählergruppen ohne Stimmen bei der letzten
Vertretungswahl folgen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien
oder Wählergruppen. Andere gemeinsame Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel
in alphabetischer Reihenfolge nach den Wahlvorschlägen von Trägern mit Stimmen
bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets berücksichtigt. Maßgeblich
für ihre Einreihung ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Partei oder
Wählergruppe, die in dem gemeinsamen Wahlvorschlag alphabetisch an erster
Stelle steht. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien
oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge der Namen
der Parteien oder Wählergruppen aufgeführt.
(6) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates
muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung
zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie
die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die
Vertretung.
(7) Wird
die Bürgermeister- oder Landratswahl für ungültig erklärt, findet abweichend
von § 42 eine Neuwahl statt.
§ 46 e (Fn 10)
(1) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung
der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht
mitwirken.
(2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt
des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der
Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind.
VI.c Wahl der Verbandsversammlung
des Regionalverbands Ruhr (Fn 11)
§ 46 f (Fn 11)
Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des
Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über
den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt.
§ 46 g (Fn 11)
(1) Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des
Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter
ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein
Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im
Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht
Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der
jeweilige Vertreter im Amt.
(2) Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des
Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem
und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr
wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
(3) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch.
§ 46 h (Fn 11)
(1) Unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr festgeschriebenen Mitgliederzahl findet § 3 auf die Wahl
der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung.
(2) Wegen der Listenwahl aller 91 Mitglieder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über den Regionalverband Ruhr findet für die Wahl der
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Einteilung des Wahlgebietes
in Wahlbezirke nach § 4 nicht statt.
(3) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit
verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder
Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können) im Dienst des
Regionalverbands Ruhr können nicht gleichzeitig seiner Verbandsversammlung
angehören. Gleiches gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die im Dienst des Landes
stehen und in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der
allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr oder über den
Regionalverband Ruhr selbst befasst sind. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(4) Der Listenwahlvorschlag einer Partei muss vom Vorstand des
Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände nach § 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes, die im
Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein, der Listenwahlvorschlag einer
Wählergruppe von deren Vorstand. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im
Zeitpunkt der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 laufenden Wahlperiode nicht
ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag
oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so
kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen
nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung
und ein Programm hat. Dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß §
6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage
der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
(5) Der Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe im Sinne von
Absatz 4 Satz 2 muss von mindestens 250 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet des
Regionalverbands Ruhr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(6) Ein Bewerber für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands
Ruhr darf nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.
§ 46 i (Fn 11)
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses des
Regionalverbands Ruhr ist an den Landeswahlausschuss nach § 9 Absatz 2 des
Landeswahlgesetzes zu richten.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des
Regionalverbands Ruhr enthalten die für das Wahlgebiet zugelassenen
Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen mit den Namen der ersten fünf Bewerber.
(3) Die Reihenfolge der Listenwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet
sich bei der ersten Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands
Ruhr nach der Stimmenzahl, die die Parteien oder Wählergruppen bei der Wahl der
Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des Regionalverbands Ruhr im Jahr 2014
erreicht haben. Andere Listenwahlvorschläge schließen sich in alphabetischer
Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Bei nachfolgenden
Wahlen gilt § 23 Absatz 1.
§ 46 j (Fn 11)
(1) Im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr stellen die Wahlausschüsse der
Gemeinden auch fest, wie viele gültige Stimmen die Listenwahlvorschläge der
Parteien und Wählergruppen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands
Ruhr in ihrer Gemeinde erhalten haben. Auf dieser Grundlage zählt der
Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr die für alle Listenwahlvorschläge in
seinem Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen
getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Der Wahlausschuss des Regionalverbands
Ruhr stellt zugleich fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5
Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben.
(2) Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten
haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Verbandsversammlung
unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen
Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl
gebildet.
(3) Den hiernach bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und
Wählergruppen werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele von
den 91 Sitzen zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihren
Listenwahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zur bereinigten Gesamtstimmenzahl
nach Absatz 2 zustehen. Für die Berechnung gelten die Regelungen des § 33
Absatz 2 Satz 3 bis 8 und Absatz 4 und 6 sinngemäß.
(4) Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt fest, wie viele Sitze
den Parteien und Wählergruppen in der Verbandsversammlung zuzuteilen und welche
Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind.
(5) Ein Mitglied der Verbandsversammlung verliert seinen Sitz auch durch
Annahme der Wahl zum Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr.
§ 46 k (Fn 11)
Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer
kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten
bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40
Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem
betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten
auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so
ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
VII. Schlußbestimmungen
1. Kosten
§ 47
Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen
zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat
hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete
aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu
erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis
zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 48
Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
2. Funktionsbezeichnungen; Fristen
und Termine
§ 49
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder
ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf
einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
3. Wahlstatistik
§ 50 (Fn 2)
(1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesbetrieb Information und
Technik NRW (IT.NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu
veröffentlichen.
(2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und
kreisfreien Städte ist vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW)
eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist
nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von
höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) im
Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium ausgewählt. Ein
ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe b dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in
denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3
und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
4. Wahlordnung
§ 51 (Fn 2)
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der
Kommunalwahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften,
insbesondere in
§ 2
über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein
Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern
sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§ 3
über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bevölkerungszahl,
§§ 4 bis 6
über die Einteilung der Stimmbezirke sowie über die Bekanntmachung der
Wahlbezirke, Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 9
über die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 10 und 11
über Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese, über die
Eintragung auf Antrag sowie über das Verfahren bei Einsprüchen und über die
Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
§§ 14, 21, 22 und 42
über die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und
Wiederholungswahlen; dabei bestimmt er, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder
durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tage der
Hauptwahl dies erfordert, im Besonderen wenn ein Bewerber gestorben ist, seine
Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der
Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Wahl aufgestellt war,
§§ 15 bis 20
über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich beizubringender
Nachweise), über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre
Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen,
über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von
Wahlvorschlägen, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien
und Wählergruppen vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in mehreren
Wahlgebieten oder innerhalb eines Wahlgebiets in mehreren Wahlbezirken
bewerben,
§ 23
über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 25
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe sowie die Zulassung
von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,
§§ 26 und 27
über die Briefwahl,
§ 29
über die Stimmenzählung, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der
am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden
können,
§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§ 33
über die Sitzberechnung und Verteilung der Sitze,
§§ 34 bis 36
über die Feststellung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten
und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 39 bis 44
über die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
§ 45
über die Durchführung der Ersatzbestimmung,
§ 46a
über die Wahl der Bezirksvertretungen,
§§ 46 b bis 46 d
über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte,
§§ 46 f bis 46 k über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands
Ruhr,
§ 47
über die Erstattung von Kosten, insbesondere durch Festlegung von Pauschsätzen,
§ 50
über die Wahlstatistik.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, Klöstern sowie in sozialtherapeutischen und
Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser
Einrichtungen besonders geregelt werden.
(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die
gemeinsame Durchführung von Gemeinde-, Kreis-, Bürgermeister- und
Landratswahlen sowie der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen, um insbesondere die
gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane
sicherzustellen.
(4) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise
Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche
Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.
(Fn 7)
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April
2013 (GV. NRW. S. 194))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur
Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den
Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen
gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
Die allgemeinen Kommunalwahlen
finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt;
sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für
Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte,
deren Amtszeit am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember
2014 bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September
2015 findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl
des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2 (Fn 15)
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November
2020.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und
Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich
21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum
Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in
denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode
des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode
der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5 (Fn 15)
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister
und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr
2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015
(einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr
2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der
Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen
des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30.
November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird
dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und
erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV.
NRW. S. 564))
Übergangsregelungen
§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der
Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise
spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein,
wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu
wählen sind.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für
die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die
Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für
die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen.
Zusatz:
(Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer
wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202))
Übergangsregelungen zum
Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung
§ 1
Zahl der Vertreter
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 können die
Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu
wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber für die Wahl
der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr im Jahr 2020
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes
Ruhr im Jahr 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die
Bewerber ab dem 1. August 2019 zu wählen.
§ 3
Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 richten
sich die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 und
§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der
jeweils geltenden Fassung im Lande Nordrhein-Westfalen nach der vom
Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich
fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 59 Monate nach Beginn der
Wahlperiode veröffentlicht ist.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1
des Kommunalwahlgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen ist für die allgemeinen
Kommunalwahlen im Jahr 2020 zum letzten Halbjahresstichtag, der 62 Monate nach
Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln.
Hinweis zur Durchführung
der Kommunalwahlen 2020
Für die Durchführung der Kommunalwahlen 2020, insbesondere
im Hinblick auf das Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, hat der
Landtag das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 vom 29. Mai 2020 (GV.
NRW. S. 379) beschlossen.
Fn 1
GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509, geändert durch Gesetz
zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV.
NRW. S. 66; ber. S. 70), Artikel I d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher
Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel III d. Gesetzes zur
weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV.
NRW. S. 245); Artikel 3 d. Gesetzes v. 16.12.2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft
getreten am 1. Januar 2004; Artikel 3 d. Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S.
644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 4 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005; Artikel 23 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft
getreten am 1. Januar 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.
NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 1 Nr. 3, 5, 6
und 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit
den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am
16. Juli 2008; Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten
am 15. Juli 2009; Artikel 1 des Gesetzes zur Wiedereinführung der Stichwahl
vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 11. Mai 2011; Artikel
3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV.
NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S.
564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den
Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 1.
August 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 7 des
Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli
2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in
Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Artikel 1
des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24.
April 2019 und am 1. September 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020
(GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.
Fn 2
§ 1, § 18, § 19 und § 35 geändert, § 4, § 10, § 13, § 14, § 15, § 23, §
45, § 46 d, § 50 und § 51 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel
1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24.
April 2019.
Fn 3
§ 33 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
Fn 4
§ 46 b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW.
S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 5
§§ 2, 25, 26 und 46 a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.
Fn 6
§ 22 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 7
§ 52 angefügt durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft
getreten am 15. Dezember 2016.
Fn 8
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.
442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
Fn 9
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW.
S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 10
§ 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37, § 44 und § 46 e geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17.
Oktober 2007.
Fn 11
Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.
Fn 12
§ 41 und § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 13
§ 12 und § 24 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW.
S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 14
§ 46c zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV.NRW.
S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013; die Änderung durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1.
September 2019, ist gemäß Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019 VerfGH 35/19 - (Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten vom 4. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154)) mit den
Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1,
Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel
28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Fn 15
§ 2 und § 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung
der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft
getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 16
§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 1. August 2014.
Fn 17
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016
(GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016.