Zuständigkeitsverordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

Ausfertigungsdatum:
07.01.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

 

Vom 5. Juli 2022

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.

§ 2

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für die Ministerin für Heimat, Kommunales,Bau und DigitalisierungDer Minister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.