und Wertermittlungskostenordnung · Nordrhein-Westfalen

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Ausfertigungsdatum:
07.01.2023
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Anlage Kostentarif (VermWertKostT) Inhaltsübersicht 1 Amtliche Vermessungen 1.1 Sonderregelungen 1.2 Grundaufwandspauschale 1.3 Flurstücke und Grenzen 1.4 Gebäude 1.5 Grenzabstand 2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 2.1 Beantragte Fortführungen 2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten 3 Amtliche Geobasisdaten 3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren 3.2 Bereitstellung durch Personal 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen 4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 4.2 Vermessungsgenehmigungen 5 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Gutachten 5.2 Besondere Bodenrichtwerte 5.3 Dokumente und Daten 6 Amtliche Lagepläne 6.1 Basisgebühr 6.2 Planart 6.3 Mehrausfertigungen 7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse 7.1 Unschädlichkeitszeugnisse 7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge 7.3 Landesbauordnung 7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro) 1 Amtliche Vermessungen Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der Gebäudeeinmes- sungspflicht wird je Vermessungsantrag als Summe aus der Grundaufwandspauschale (Tarif- stelle 1.2) und den jeweils zutreffenden Leistungen (Tarifstellen 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die Regelungen gemäß den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.8 zu berücksichtigen. 1.1 Sonderregelungen 1.1.1 Werden mehrere Vermessungsanträge zusammen bearbeitet, sind diese als ein Vermessungs- antrag zu behandeln. Gemeinsam benötigte Leistungen der Tarifstellen 1.2 bis 1.5 können nur einmal abgerechnet werden. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den Vermessungs- anträgen betroffenen Flurstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander ver- knüpft sind und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden. 1.1.2 Sonderungen werden nur mit der Basisgebühr (Tarifstelle 1.3.1) und mit 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3 abgerechnet. Diese Tarifstelle ist nur bei einer separat durchgeführten Sonderung und nicht im Zusammenhang mit örtlich durchgeführten Liegenschaftsvermessun- gen anzuwenden. 1.1.3 Amtliche Grenzanzeigen werden nur mit der Grundaufwandspauschale nach Tarifstelle 1.2 und je amtlich angezeigten Grenzpunkt mit der entsprechenden Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buch- stabe b sowie gegebenenfalls nach Tarifstelle 1.3.4.2 abgerechnet. 1.1.4 Die zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens veranlassten Liegenschaftsvermessungen werden wie Teilungsvermessungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Tarifstelle 1.3.4.1, abgerechnet. 1.1.5 Von Amts wegen beauftragte amtliche Vermessungen (zum Beispiel von Grenzpunkten aus- schließlich zur Neukoordinierung) werden nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abgerechnet. 1.1.6 Die von Vermessungsstellen in Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als eigene Amts- handlungen durchgeführten Vermessungen von Grenzen sind nach den Tarifstellen 1.2 und 1.3 abzurechnen. Für die Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze sind dabei jedoch 250 Prozent und der Flurbereinigungsgebietsgrenze 125 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 anzuset- zen. Werden in Flurbereinigungsverfahren Messgehilfen der Teilnehmergemeinschaft einge- setzt, ist hierfür eine Ermäßigung außerhalb der Gebührenreglung zu vereinbaren. Sonstige für die Umlegungsstelle oder Flurbereinigungsbehörde durchgeführte vermessungs- und kataster- technische Aufgaben sind von diesen zu verantworten und somit nicht Gegenstand dieser Ver- ordnung. 1.1.7 Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Kosten für die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Lie- genschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung als Auslagen geltend zu machen. 1.1.8 Amtshandlungen, die Vermessungsschriften zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erzeu- gen, gelten mit der Stellung des Antrags zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als been- det im Sinne von § 11 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 1.2 Grundaufwandspauschale Gebühr: 350 Euro 1.3 Flurstücke und Grenzen Die Gebühr setzt sich aus der Basisgebühr gemäß Tarifstelle 1.3.1 und den jeweils zutreffenden Leistungen gemäß den Tarifstellen 1.3.2 bis 1.3.4 zusammen. 1.3.1 Basisgebühr für die Grenzniederschrift (pauschal, unabhängig von der Anzahl der Grenzter- mine und -niederschriften) Gebühr: 460 Euro 1.3.2 Für jedes erstmalige Abmarken und für jedes Ersetzen, in der Lage Verändern oder amtliches Bestätigen einer Abmarkung, wenn dies a) auf Grund der Vorschriften bei Teilungsvermessungen gefordert ist Gebühr: keine, b) explizit bei Grenzvermessungen oder ergänzend über den notwendigen Umfang bei Tei- lungsvermessungen gemäß Buchstabe a hinaus beantragt wird Gebühr: 230 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9; die Gebühr ist auch zu erheben, wenn auf die Abmarkung des Grenzpunktes verzichtet oder diese zurück- gestellt wird. 1.3.3 Für jedes durch die Vermessung neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Gebührenrelevant ist das Altflurstück, das zum Zeit- punkt der Vermessung im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche a) bis einschließlich 5 m² Gebühr: 835 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, b) über 5 m² bis einschließlich 100 m² Gebühr: das 1,3-fache der Gebühr nach Buchstabe a, c) über 100 m² bis einschließlich 500 m² Gebühr: das 1,7-fache der Gebühr nach Buchstabe a, d) über 500 m² bis einschließlich 1 000 m² Gebühr: das 2,0-fache der Gebühr nach Buchstabe a, e) über 1 000 m² bis einschließlich 5 000 m² Gebühr: das 2,3-fache der Gebühr nach Buchstabe a, f) über 5 000 m² bis einschließlich 10 000 m² Gebühr: das 3,0-fache der Gebühr nach Buchstabe a, g) über 10 000 m² Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe f je weitere angefangene 5 000 m das 1,5- fache der Gebühr nach Buchstabe a; Flächenanteile über 100 000 m² sind nicht zu berück- sichtigen. 1.3.4 Mehr- oder Minderaufwände sind nur nach Maßgabe der Tarifstellen 1.3.4.1 und 1.3.4.2 zu berücksichtigen. 1.3.4.1 Für jeden Grenzpunkt, dessen Abmarkung zurückgestellt und von derselben Vermessungsstelle in einem späteren Grenztermin nachgeholt wird, ist zum Zeitpunkt der Zurückstellung ein Ge- bührenzuschlag in Höhe der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben. Das spä- tere Nachholen der Abmarkung erfolgt dann als Pflicht der Vermessungsstelle gebührenfrei. Wird eine andere Vermessungsstelle mit dem Nachholen der Abmarkung zusätzlich beauftragt, ist dieser Gebührenzuschlag nicht zu erstatten. 1.3.4.2 Die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zusätzliches Personal erfordern, sind ab- weichend von § 2 Absatz 1 als Auslagen geltend zu machen. 1.4 Gebäude Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverord- nung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. 1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten a) bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 240 Euro, b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro Gebühr: das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a, c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro Gebühr: das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a, d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a, e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: das 8-fache der Gebühr nach Buchstabe a, f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro Gebühr: das 15-fache der Gebühr nach Buchstabe a, g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: das 20-fache der Gebühr nach Buchstabe a, h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro Gebühr: das 30-fache der Gebühr nach Buchstabe a, i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro Gebühr: das 40-fache der Gebühr nach Buchstabe a, j) über 20 Millionen Euro Gebühr: das 50-fache der Gebühr nach Buchstabe a. 1.4.2 Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbrüchen gemäß § 19 Ab- satz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sind für die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 pauschal Normalherstel- lungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück anzusetzen. 1.5 Grenzabstand Wird eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder ander- weitig separat beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch vermes- sungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu untersuchten Grenzpunkt a) Gebühr: gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b. b) Soweit ein Grenzpunkt durch dieselbe Vermessungsstelle bereits für eine andere Amts- handlung untersucht wurde und nun innerhalb von zwölf Monaten erneut für die Beurkun- dung des Grenzabstandes untersucht wird, ist die Gebühr nach Buchstabe a nur mit 50 Prozent anzusetzen. 2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 2.1 Beantragte Fortführungen Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.1 und 2.1.2 sind alle nach den Vorschriften erfor- derlichen Bekanntgaben und Informationspflichten abgegolten. 2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) und § 9 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund von Gerichtsentscheidungen, Enteignungsverfahren, Verschmelzungsanträgen von Flurstücken, Fortführungen von Amts wegen sowie auf Grund der gesetzlichen Gebührenfreiheit bei öffentlich-rechtliche Bodenord- nungsverfahren Gebühr: keine. 2.1.2 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Teilungs- oder Grenzvermes- sung oder einer Sonderung setzt sich die Gebühr je Antrag aus den Anteilen nach den Tarifstel- len 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 zusammen. 2.1.2.1 Grundaufwandspauschale a) soweit der Antrag ausschließlich das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen betrifft Gebühr: keine, b) sonst Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2. 2.1.2.2 a) Für jedes gemäß der Tarifstelle 1.3.3 gebührenpflichtige Flurstück Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3. b) Eine Verschmelzung von Flurstücken ist gebührenfrei. 2.1.2.3 a) Für jede gemäß der Tarifstelle 1.3.2 gebührenpflichtige Abmarkung Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 b) Für jede zurückgestellte Abmarkung zum Zeitpunkt aa) der Zurückstellung Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b, bb) des Nachholens Gebühr: keine. 2.1.3 Beantragte Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung, erforderlichenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung, für a) die erste Gebühr: keine, b) jede weitere Gebühr: 30 Euro. 2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen Gebühr: 100 Euro. 3 Amtliche Geobasisdaten 3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren 3.1.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS Gebühr: 15 Euro 3.1.2 Sonstige Abrufverfahren Gebühr: keine 3.2 Bereitstellung durch Personal 3.2.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung a) bis einschließlich DIN A3 Gebühr: 30 Euro, b) größer als DIN A3 Gebühr: 60 Euro, c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format Gebühr: 10 Euro. 3.2.2 Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten, gegebenen- falls einschließlich amtlicher Beglaubigung a) bis einschließlich DIN A3 Gebühr: 15 Euro, b) größer als DIN A3 Gebühr: 30 Euro, c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format Gebühr: 10 Euro. 3.2.3 Je Plot sowie je Mehrausausfertigung des Plots aus den Geobasisdaten der Landesvermessung a) bis einschließlich DIN A1 Gebühr: 30 Euro, b) größer als DIN A1 Gebühr: 60 Euro. 3.2.4 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind, wenn sie a) nicht im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: keine, b) im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. 3.2.5 Sonstige Geobasisdaten sowie individuelle Auswertungen und Produkte Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen 4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 4.1.1 Entscheidung über die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffent- lich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen bei a) Bestellung Gebühr: 720 Euro, b) Ablehnung der Bestellung Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a, c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung Gebühr: keine. 4.1.2 Vereidigung einer vertretenden Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-West- falen Gebühr: 480 Euro 4.1.3 Bestellung einer Vertretung von Amts wegen gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Öf- fentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen Gebühr: 215 Euro 4.1.4 Genehmigung einer mehr als vierwöchigen Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Geset- zes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein- Westfalen Gebühr: keine 4.1.5 Verfahren bei Erlöschen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen Gebühr: keine 4.2 Vermessungsgenehmigungen 4.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nord- rhein-Westfalen, bei a) Erteilung Gebühr: 145 Euro, b) Ablehnung der Erteilung Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a, c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung Gebühr: keine. 4.2.2 Verfahren bei Erlöschen einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 6 der Durchfüh- rungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und - ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: keine 5 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Gutachten Die Gebühren für Gutachten gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein- Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und -entschä- digungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden. 5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen: a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 400 Euro, b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 400 Euro, c) Wert über 10 Millionen Gebühr: 0,03 Prozent vom Wert zuzüglich 9 400 Euro; es ist maximal ein Wert von 100 Millionen Euro, bei Miet- und Pachtwerten von 2 Millionen Euro anzusetzen. 5.1.2 Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen. 5.1.2.1 Führen a) gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen, b) besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht), c) aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten, d) weitere Wertermittlungsstichtage oder e) sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4 000 Euro betragen. 5.1.2.2 Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minder- aufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzu- rechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minder- aufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderauf- wand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 betragen. 5.1.3 Für Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 5.1.4 Mehrausfertigungen des Gutachtens oder Obergutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung: a) eine Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes Gebühr: keine, b) bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen Gebühr: keine, c) jede weitere beantragte Mehrausfertigung Gebühr: 30 Euro. 5.2 Besondere Bodenrichtwerte Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuchs a) in der Sitzung des Gutachterausschusses zur jährlichen Festlegung der Bodenrichtwerte Gebühr: keine, b) durch separate Antragsbearbeitung außerhalb dieser Sitzung Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. 5.3 Dokumente und Daten 5.3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren Gebühr: keine 5.3.2 Bereitstellung durch Personal 5.3.2.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für a) nicht anonymisierte Kauffälle Gebühr: 40 Euro Bearbeitungspauschale plus pauschal 100 Euro für den 1. bis 50. Kauffall sowie 10 Euro für jeden weiteren Kauffall, b) anonymisierte Kauffälle Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 c) anonymisierte und nicht anonymisierte Kauffälle für Testzwecke oder wenn sie ausschließ- lich der Wissenschaft oder der Ausbildung dienen Gebühr: keine. 5.3.2.2 Sonstige Dokumente und Daten Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 6 Amtliche Lagepläne Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 oder § 18 der Verord- nung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.3. Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebe- nenfalls zur vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. 6.1 Basisgebühr Die Basisgebühr ermittelt sich für einen amtlichen Lageplan nach 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Gesamtflä- che der Flurstücke, die zum Baugrundstück gehören; betrifft das Bauvorhaben neue oder umzubauende Gebäude (im Sinne des Baurechts) oder Stellplätze beziehungsweise Car- ports, ist jedoch maximal die Fläche anzusetzen, die sich aus der fünffachen Summe der vom Grundriss dieses Bauvorhabens bedeckten Flurstücksfläche ergibt, 2. § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Summe der Flächen aller neuen Flurstücke; die Fläche des größten neuen Flurstücks eines jeden Altflurstücks ist in die Summe jedoch nicht mit einzubeziehen; soweit ein ganzes Flurstück auf ein anderes Grundstück übertragen werden soll, ist dessen Fläche anzusetzen oder 3. § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Summe aller neu einzutra- genden Baulastflächen; linienförmige Baulasten sind mit einer fiktiven Breite der Linie von 3 Metern anzusetzen. Dieser Fläche ist ein Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9 zuzuordnen, der auch in den nachfolgenden Tarifstellen Verwendung findet. 6.1.1 Die Gebühr beträgt für diese Fläche 65 Prozent der Gebühr entsprechend der Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 Buchstabe a bis g. 6.1.2 Werden mehrere beantragte amtliche Lagepläne derselben Art zusammen bearbeitet, so ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 für die Summe der gebührenrelevanten Flächen der einzelnen amtlichen Lagepläne zu ermitteln. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die Baugrundstücke, die zu zerlegenden Flurstücke beziehungsweise die von den einzutragenden Baulasten begüns- tigten Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind, und die Amtshandlungen gemeinsam ausgeführt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Baulasten in separaten amtlichen Lageplänen dasselbe begünstigte Grundstück betreffen. 6.1.3 Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzu- rechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Bau- lasten aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen wei- tere Daten erhoben werden müssen. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unter- schiedlicher Art sind die 20 Prozent nicht für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen höchsten Gebühren anzusetzen. 6.1.4 Soweit Grenzen für den amtlichen Lageplan zu untersuchen sind, ist zusätzlich eine Gebühr für jeden untersuchten Grenzpunkt mit dem für Tarifstelle 6.1.1 zutreffenden Wertfaktor zu erhe- ben Gebühr: gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b 6.2 Planart Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art (§§ 3 Absatz 3 Satz 1, 17 oder 18 der Verord- nung über bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln. 6.2.1 Für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr für geplante Gebäude anhand der Normalherstellungskos- ten (siehe Tarifstelle 1.4 Satz 2). Für geplante Gebäude eines Baugrundstücks ist die Summe ihrer Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. Für Bauvorhaben, für die keine Normalherstellungskosten zu ermitteln sind (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis), ist der Wert des Bauvorhabens abzuleiten und anstelle der Normalherstel- lungskosten zu verwenden. Für den Umbau bestehender baulicher Anlagen (zum Beispiel Aus- bau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau, jedoch sind mindestens 75.000 Euro anzusetzen. Die Gebühr beträgt für die hier anzusetzenden Normalherstellungskosten 125 Prozent der Ge- bühr entsprechend der Tarifstelle 1.4.1. 6.2.2 Für einen amtlichen Lageplan nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues Flurstück und je auf ein anderes Grundstück vollständig übertragenes Flurstück Gebühr: 28 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1 6.2.3 Für einen amtlichen Lageplan nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neuer Baulast unabhängig davon, ob sie auf einem oder auf mehreren Grundstücken liegt Gebühr: 165 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor nach Tarifstelle 6.1 6.2.4 Wird ein von derselben Vermessungsstelle beurkundeter amtlicher Lageplan zu einem amtli- chen Lageplan derselben Art bezüglich der Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flur- stücken beziehungsweise zu den neuen Baulasten umgearbeitet, ist der Aufwand für die innen- dienstliche Umarbeitung nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen. Wäre die Gebühr nach den Tarifstellen 6.2.1 bis 6.2.3 für den umgearbeiteten amtlichen Lageplan höher als für den umzuarbeitenden, so ist die Zeitgebühr mindesten in Höhe dieser Gebührendifferenz fest- zusetzen. 6.3 Mehrausfertigung Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich amtli- cher Beglaubigung, für a) bis zu drei Gebühr: keine, b) jede weitere Gebühr: 35 Euro. 7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse 7.1 Unschädlichkeitszeugnisse Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des An- trages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, höchstens jedoch 5 000 Euro 7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gebühr: keine 7.3 Landesbauordnung Für nachfolgende Amtshandlungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist: a) Bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, b) Amtlicher Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, c) Öffentliche Beglaubigung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. Die anzurechnende Zeit bezieht sich auf die gesamte Amtshandlung und nicht nur auf das ab- schließende Dokument. 7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.