Anlage A (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsver-
ordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil
Bildungsgänge der Berufsschule der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der be-
(§ 22 Absatz 4 SchulG) triebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
Inhaltsübersicht (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur
Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen
1. Abschnitt und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.
Allgemeine Bestimmungen
§3
§ 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule Aufbau
2. Abschnitt Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung HwO
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in ei-
1. Unterabschnitt nem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen an der Teilnahme am Unterricht,
§ 2 Qualifikationen und Abschlüsse 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO
und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers
§ 3 Aufbau für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Be-
§ 4 Gliederung rufsausbildungsverhältnis und
§ 5 Organisation 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerin-
§ 6 Aufnahme nen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.
§ 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung §4
Gliederung
2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsbe-
rufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde
§ 8 Zeugnisse kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere
§ 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklas-
se erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen
§ 10 Berufsabschlussprüfung
Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein.
3. Unterabschnitt (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschul-
Erwerb der Fachhochschulreife reife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.
§ 11 Fachhochschulreife (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allge-
§ 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung meiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert
§ 13 Schriftliche Prüfung 1. Agrarwirtschaft,
§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
§ 15 Mündliche Prüfung 3. Gestaltung,
§ 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
§ 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife 5. Informatik,
3. Abschnitt 6. Technik/Naturwissenschaften und
Ausbildungsvorbereitung 7. Wirtschaft und Verwaltung.
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) §5
§ 18 Qualifikationen und Abschlüsse Organisation
§ 19 Aufbau (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den
§ 20 Gliederung Ausbildungsordnungen.
§ 21 Organisation (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor
Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit
§ 22 Aufnahme dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schü-
§ 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung ler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebe-
nenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestan-
1. Abschnitt den haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprü-
Allgemeine Bestimmungen fung oder der Nachprüfung.
§1 (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst min-
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule destens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden
Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beru- zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit
flichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungs- den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist
gesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ mög-
Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungs- lich.
vorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über
hältnis. die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in
2. Abschnitt dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach
den Vorgaben der BKAZVO.
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als
Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta-
§2 gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit-
Qualifikationen und Abschlüsse und Blockunterricht ist zulässig.
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann
Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufs- nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ge- (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter-
mäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In ei- richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden
nem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss
erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulrei- (9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen
fe), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in
und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen unterschiedlichem Umfang erteilt werden.
nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein (10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil-
dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben. dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu
(2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bun- berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
desministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungs- 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges;
berufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der
schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
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2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord-
eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter- nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:
richts; 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut;
3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 2. 1,6 bis 2,5: gut;
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend;
für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsbe-
rufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend.
Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die
mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufs- nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss er-
ausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die werben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine
Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab-
scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss
§6 notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts-
behörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine
Aufnahmevoraussetzungen andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vor-
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, genannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens
die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der
HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer gymnasialen Oberstufe.
Fachklasse besitzen.
§ 10
(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Berufsabschlussprüfung
Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorga-
ben des § 2 BKAZVO aufgenommen. (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2
wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf
§7 zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO
Unterrichtsangebot und Differenzierung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann
(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erfor- Abweichungen hiervon zulassen.
derliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfä- (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3
higkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anfor- erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen
derungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer orga- Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach
nisatorischen Möglichkeiten festgelegt. dem BBiG und der HwO.
(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung 3. Unterabschnitt
des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen. Erwerb der Fachhochschulreife
(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil-
dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes § 11
Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation Fachhochschulreife
zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss
werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist. (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulrei- Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schü-
fe anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige lerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4
Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulrei- besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschluss-
fe eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fach- prüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife
klassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbe- bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.
reichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und § 12
Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einver- Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
ständnis des Ausbildungsbetriebes.
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskon-
(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierung- ferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
sangebot ist verpflichtend.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer
2. Unterabschnitt in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abge-
schlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden
§8 Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
Zeugnisse
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter ange-
dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt ha- messener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schü-
ben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschul- lers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder
reife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngrup- dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des
pen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den
die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufs- Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt ge-
ausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil geben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prü-
bleibt unberührt. fung zu informieren.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, kön- (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der
nen von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fach- allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die
hochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leis- Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebe-
tungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung nenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der
trifft die Klassenkonferenz. Gründe schriftlich mitzuteilen.
§9 § 13
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Schriftliche Prüfung
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung
dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bil- fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsauf-
dungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der gaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet.
letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abge- Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbei-
schlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- tung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein-
bezogen. (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler
in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Fachar-
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz beit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines
1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für
Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote ge-
160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 bildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.
Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor
zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer (3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schul-
werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten leiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens
Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufga-
tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- benvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prü-
rechnet und nicht gerundet. fungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prü-
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fungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann 3. Abschnitt
den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Ausbildungsvorbereitung
Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Ent- (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
sprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbe-
hörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schrift- § 18
lich mit. Qualifikationen und Abschlüsse
§ 14 (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähig-
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten keiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Er-
werb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begut-
achtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. (2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die beruf-
liche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer berufli-
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des chen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis
allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besu-
zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abwei- chen.
chender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über
die Note. § 19
Aufbau
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die
Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest. (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schülerin-
nen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Ab- § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.
schlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekannt zu geben. (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln ge-
mäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht
§ 15 zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unter-
Mündliche Prüfung richt je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Un-
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens terrichtsstunden pro Woche.
am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten § 20
bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie Gliederung
mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten
Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fach-
damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fach- bereiche
prüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist ver- 1. Agrarwirtschaft,
bindlich.
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prü-
fungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. 3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der a) Farbtechnik und Raumgestaltung und
vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündli- b) Medien/Medientechnologie.
chen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prü- 4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die
fung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenen- Berufsfelder
falls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. a) Gesundheitswesen,
b) Körperpflege und
§ 16
Gestaltung der mündlichen Prüfung c) Sozialwesen.
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für 5. Informatik,
jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter 6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder
Aufsicht zu gewähren.
a) Bau und Holztechnik,
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die
Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsaus- b) Drucktechnik,
schuss setzt die Note fest. c) Elektrotechnik,
§ 17 d) Fahrzeugtechnik,
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung e) Medizintechnik,
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prü- f) Metalltechnik,
fungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Ab- g) Physik/Chemie/Biologie und
schlussnoten fest.
h) Textiltechnik und Bekleidung
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus
der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note 7. Wirtschaft und Verwaltung.
der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In § 21
Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussno- Organisation
ten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die
Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert (1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten.
durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch (2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorberei-
ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleis- tender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentie-
tung geboten erscheint. ren.
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als (3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieb-
Abschlussnoten festgesetzt. lichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von
(4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorberei-
mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leis- tung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Ent-
tungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens wicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben,
befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschluss- Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums.
prüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren.
ausgeglichen werden. § 22
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Aufnahme
Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel (1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine
der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und
und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveran- der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis
staltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durch- nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang
schnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes
nicht gerundet. Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht wer-
den.
(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversiche-
rungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beru-
flichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teil-
nimmt.
(3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine
Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fä-
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higkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines Anlage A 1.2
schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich
beruflich orientieren will. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, + Stützangebote/Zusatzqualifikationen
dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungs-
vorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
2 SchulG besucht. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
§ 23 Berufsbezogener
Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung Lernbereich
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960
allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abwei- Differenzierungsbereich
chend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240
dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch
Berufsübergreifender
eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft aus-
Lernbereich
geglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem
Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Au- Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
ßerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwer- Gesundheitsförderung
punkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das
die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1 Summe: 320 - 360
Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440
erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangs- Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz-
zeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schul- qualifikationen
pflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Unterrichtsstunden/Jahr.
Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolg-
reiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme Anlage A 1.3
besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendi- Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
gung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein
Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeit- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Summe
raums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt. Berufsbezogener
Lernbereich
Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080
Anlage A 1.1
Differenzierungsbe-
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung reich
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Berufsübergreifen-
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe der Lernbereich
Berufsbezogener Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Lernbereich Kommunikation
Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960 Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Differenzierungsbereich Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120 Gesundheitsförderung
Berufsübergreifender Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Lernbereich Gesellschaftslehre
Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Summe: 320 - 360
Religionslehre 40 40 40 120 Gesamtstunden- 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680
zahl:1, 2
Sport/ 40 40 40 120
Gesundheitsförderung Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/
Zusatzqualifikationen
Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Summe: 160 160 160 480 Unterrichtsstunden/Jahr.
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr.
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
© Ritterbach Verlag GmbH
Anlage A 1.4
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Fachhochschulreife
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Summe
Berufsbezogener
Lernbereich1
Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080
Differenzierungsbe-
reich1
Summe: 280 - 520
Berufsübergreifender
Lernbereich
Deutsch/ 80 - 120
Kommunikation
Religionslehre 80 - 120
Sport/ 80 - 120
Gesundheitsförderung
Politik/ 80 - 120
Gesellschaftslehre
Summe: 320 - 360
Gesamtstunden- 560 560 560 1.680
zahl:2, 3
Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife
1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt
werden:
1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen)
2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden
3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher
Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in
bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Absatz
4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichts-
angebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind)
Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im
Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rah-
menvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind.
Fachhochschulreifeprüfung:
Schriftliche Prüfungsfächer:
1. Mathematik
2. Deutsch/Kommunikation
3. Englisch
2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr.
3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
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