PfSchGerKVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung - PfSchGerKVO)

Ausfertigungsdatum:
06.12.2014
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung - PfSchGerKVO)

Anlage 1 (zu § 1 Satz 2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Kontrollstelle 1 Kontrollpersonal 1.1 Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt. 1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein Erfolgsnachweis verlangt werden. Innerhalb von fünf Jahren muss das Kontrollpersonal an einer Fortbildungsmaßnahme der zuständigen Behörde teilnehmen. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar 2015. 1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muss sie mindestens eine Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen. 2 Kontrollort Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, dass nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben oder ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten. 3 Kontrollausrüstungen Zu den Kontrollausrüstungen gemäß § 1 Nummer 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig, - eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung nach Richtlinie 3-2.0 des Julius Kühn- Institut (JKI) für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, - eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, - Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflussmessern nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, - eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, - wenigstens zwei Messzylinder nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, - ein Drehzahlmessgerät, - eine Stoppuhr, - Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels. Zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle drei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Zweckmäßigerweise wird das überprüfte Messgerät mit einem entsprechenden Aufkleber versehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.