Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)
Voraussetzungen für die Anerkennung
als Kontrollstelle
1 Kontrollpersonal
1.1 Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal
einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über
die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der
Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.
1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von
Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein
Erfolgsnachweis verlangt werden. Innerhalb von fünf Jahren muss das Kontrollpersonal an
einer Fortbildungsmaßnahme der zuständigen Behörde teilnehmen. Der Zeitraum beginnt am
1. Januar 2015.
1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im
Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung
von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muss sie mindestens eine
Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen.
2 Kontrollort
Es muss eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört
insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, dass nur gereinigte,
mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das
verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben oder ordnungsgemäß entsorgt wird. Die
Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten.
3 Kontrollausrüstungen
Zu den Kontrollausrüstungen gemäß § 1 Nummer 3 gehören, sofern für die im
Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,
- eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung nach Richtlinie 3-2.0 des Julius Kühn-
Institut (JKI) für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
- eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes nach Richtlinie 3-2.0 des JKI
für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
- Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von
Durchflussmessern nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,
- eine Manometerprüfeinrichtung nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von
Pflanzenschutzgeräten,
- wenigstens zwei Messzylinder nach Richtlinie 3-2.0 des JKI für die Prüfung von
Pflanzenschutzgeräten,
- ein Drehzahlmessgerät,
- eine Stoppuhr,
- Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels.
Zur Sicherstellung der geforderten Messgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens
alle drei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Messgenauigkeit der hierfür
verwendeten Vergleichsmessgeräte muss höher sein als die der zu überprüfenden
Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten.
Zweckmäßigerweise wird das überprüfte Messgerät mit einem entsprechenden Aufkleber
versehen.