Anlage, Stand 6. August 2019
Inhaltsverzeichnis
Begründung der Änderung des LEP NRW
Begründung der Aufstellung des LEP NRW
1. Einleitung
1.1 Neue Herausforderungen
1.2 Demographischen Wandel gestalten
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen
2. Räumliche Struktur des Landes
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.2 Natur und Landschaft
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.4 Wasser
7.5 Landwirtschaft
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.2 Transport in Leitungen
8.3 Entsorgung
9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) I
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
9.3 Energetische Rohstoffe
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Anlage: Zeichnerische Festlegungen
Verzeichnis der Abbildungen
Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW
Abbildung 3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 4 Grundgerüst landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 5 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 6 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) II
Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-4 Ziel Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Zu 2-2 Daseinsvorsorge
Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Zu 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle
Gegebenheiten
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Zu 3-1 32 Kulturlandschaften
Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gege-
benheiten
Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Zu 4-1 Klimaschutz
Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen
Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Zu 5-2 Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Zu 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
6.1-2 (Gestrichen)
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) III
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastruk-
turfolgekosten
Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration"
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolge-
kosten
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
6.3-1 Ziel Flächenangebot
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Zu 6.3-1 Flächenangebot
Zu 6.3-2 Umgebungsschutz
Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvor-
haben
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvor-
haben
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) IV
Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvor-
haben
Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten
nur in zentralen Versorgungsbereichen
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung
Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten
nur in zentralen Versorgungsbereichen
Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente
Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsor-
timente
Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen
Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte
Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte
Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Zu 6.6-2 Anforderungen für neue Standorte
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) V
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
7.1-5 Ziel Grünzüge
7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeit-
nutzungen
Zu 7.1-1 Freiraumschutz
Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Zu 7.1-4 Bodenschutz
Zu 7.1-5 Grünzüge
Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums
Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzun-
gen
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der
Natur
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund
Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur
Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) VI
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren
Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Zu 7.4-2 Oberflächengewässer
Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen
Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte
Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche
Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum
Zu 7.4-8 Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
8.1-6 Ziel Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) VII
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
8.2-7 Grundsatz Energiewende und Netzausbau
Zu 8.2-1 Transportleitungen
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Zu 8.2-3 Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Zu 8.2-4 Neue Höchstspannungsfreileitungen
Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen
Zu 8.2-7 Energiewende und Netzausbau
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Zu 8.3-1 Standorte von Deponien
Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten
Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
9.1-2 Grundsatz Substitution
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Zu 9.1-2 Substitution
Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
9.2-3 Ziel Fortschreibung
9.2-4 Grundsatz Reservegebiete
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) VIII
9.2-5 Ziel Nachfolgenutzung
9.2-6 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume
Zu 9.2-3 Fortschreibung
Zu 9.2-4 Reservegebiete
Zu 9.2-5 Nachfolgenutzung
Zu 9.2-6 Standorte obertägiger Einrichtungen
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus
Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne
Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme-Kopplung
Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung
10.2-1 Grundsatz Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
10.2-2 Grundsatz Vorranggebiete für die Windenergienutzung
10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen
10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
10.2-5 Ziel Solarenergienutzung
Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Zu 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen
Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering
Zu 10.2-5 Solarenergienutzung
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Zu 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) IX
Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) X
Begründung
Begründung der Änderung des LEP NRW
Mit der Änderung des Landesentwicklungsplans wird die Raumordnung in NRW flexibler und
zukunftsfähiger. Die entsprechende raumgerechte Konzeption verschafft der Regional- und Bau-
leitplanung ausreichende Spielräume, erhöht die Planungssicherheit und belässt gleichzeitig der
Wirtschaft ihrem Bedarf entsprechend ausreichende Entwicklungsspielräume. Für die Landesregie-
rung ist es entscheidend, die erforderlichen Änderungen schnell umzusetzen, um rasch die räumli-
chen Entwicklungspotenziale zu entfesseln. Das Planverfahren ist daher auf wesentliche und zent-
rale Inhalte beschränkt.
Die Begründung für die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Ländliche Regionen und Ballungsräume erhalten gleichwertige Entwicklungschancen. Dazu erhal-
ten die Kommunen Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurück.
Sie können bedarfsgerechter auch in Ortschaften mit weniger als 2 000 Einwohnern neue Wohn-
bau-, Gewerbe- und Industrieflächen darstellen. Unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bau-
land werden gestrichen.
Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit hoher Lebens- und Umweltqualität. Eine Vo-
raussetzung für den Wohlstand in NRW ist eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung in allen Tei-
len des Landes. Als Industriestandort ist NRW von herausragender Bedeutung. Um diese Position
des Landes zu festigen und auszubauen sorgt die LEP-Änderung für ein bedarfsgerechteres Ange-
bot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Dabei war zu berücksichtigen, dass die nordrhein-
westfälische Wirtschaft zum weitaus größten Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
besteht. Diese vielfach inhabergeführten Familienbetriebe sind in besonderem Maße an ihren je-
weiligen Standort gebunden, so dass es durch die Änderung erleichtert wird, ihr Unternehmen
durch angrenzende Flächen zu erweitern.
Aber auch generell gilt, dass ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Be-
rücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung ist, zu dem
diese LEP-Änderung maßgeblich beiträgt. Den Unternehmen sollte ein differenziertes Flächenan-
gebot zur Verfügung stehen, das den unternehmensspezifischen Anforderungen entspricht. Wirt-
schafts- und Industriestandorte sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Dazu gehört auch die
optimale Anbindung von Wirtschaftsflächen an Infrastrukturen und die Vermeidung von Nut-
zungskonflikten. Mit dem geänderten LEP wird dies maßgeblich unterstützt. Dabei können auch
große Flächen als Gewerbe- und Industriestandorte gesichert werden.
Für die planerische Aufgabe der Energiewende ist Akzeptanz erforderlich. Der Ausbau der Wind-
energie stößt jedoch in weiten Teilen des Landes inzwischen auf Vorbehalte in der Bevölkerung.
Mit den Änderungen zur Standortfestlegung für die Nutzung erneuerbarer Energien sollen die Ak-
zeptanz für die Nutzung der Windenergie erhalten und kommunale Entscheidungsspielräume ge-
stärkt werden.
Ergänzende Begründungen für die einzelnen geänderten Festlegungen sind auch in den jeweiligen
Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen, im Umweltbericht und in den weiteren Unterlagen
zur LEP-Änderung dargelegt (Abwägung der Stellungnahmen, synoptische Darstellungen zu den
Änderungen vor und nach der Beteiligung).
Begründung der Aufstellung des LEP NRW
Inhalt
Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesent-
wicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm'
und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 1
Begründung
Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten
sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW einge-
stellt. Davon unberührt gelten die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel zunächst als sachlicher
Teilplan und werden erst bei Aufstellung des neuen LEP NRW in dessen Rechtswirkung integriert.
Der LEP enthält auch Ziele und Grundsätze zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
Auf der Basis einer parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Festle-
gungen des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbe-
zogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur
Anpassung an den Klimawandel sind im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt; be-
stimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingear-
beitet.
Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das
System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der
Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumord-
nungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist.
Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeit-
raum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung -
insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den
erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für
die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächenspa-
renden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturland-
schaftsentwicklung.
Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren
Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u.a. die im ROG neugefassten Grundsätze der Raum-
ordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und
kennzeichnen, muss neu definierte Gebietskategorien (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) be-
rücksichtigen und zeichnerische Darstellungen im Maßstab nicht größer als 1:300.000 vornehmen.
Begründungen für die Festlegungen des LEP und dazu erfolgte Abwägungen sind in der Einleitung des
LEP, im Umweltbericht und in den Erläuterungen zu den verschiedenen Zielen und Grundsätzen dargelegt.
Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgte auch bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs auf Grund-
lage der vorgebrachten Bedenken und Anregungen (vgl. hierzu die Zusammenfassung vorgebrachter Anre-
gungen und der Erwiderungen hierzu).
Umweltprüfung
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 9 ROG wurde für den vorliegenden
Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ein Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht kommt
zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP NRW den Regionalplänen insgesamt ein weitrei-
chendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet,
welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt. Einschränkend wird darauf hingewiesen,
dass bei der Konkretisierung von Festlegungen des neuen LEP auf nachfolgenden Planungsebenen im
Einzelfall belastende Umweltauswirkungen auftreten können, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt
werden müssen.
Beim Standort für flächenintensive Großvorhaben 'Datteln-Waltrop' und bei einigen im LEP optional gesi-
cherten Talsperrenstandorten betrifft dies auch Auswirkungen auf FFH-Gebiete (vgl. Umweltbericht Kap.
2.3.2 und 2.4).
Erhebliche Umweltauswirkungen, die grenzüberschreitend auf benachbarte Staaten oder Bundesländer
wirken können, wurden für die abstrakt-programmatisch festgelegten Ziele und Grundsätze des neuen LEP
NRW und für die geprüften standortbezogenen Festlegungen auf Ebene des LEP nicht festgestellt oder
prognostiziert; auch dies mit der Einschränkung, dass für die Konkretisierung auf nachfolgenden Planungs-
ebenen nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall erhebliche, auch belastende, grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen auftreten können. Deren Berücksichtigung muss im Rahmen der jeweiligen Planung
auf Grundlage der hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. Umweltbericht Kap. 2.3.3).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 2
Begründung
Für die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens geänderten Festlegungen des LEP-Entwurfs erfolg-
te eine Nachbewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung.
Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i. V. m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt.
Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.
Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine
grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG.
Das Kabinett hatte am 25.06.2013 den Entwurf dieses neuen Landesentwicklungsplans gebilligt und die
Landesplanungsbehörde aufgefordert, auf Grundlage dieses Entwurfs ein breites Beteiligungsverfahren
durchzuführen. Die Auslegung dieses Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 30. August 2013 bis 28. Febru-
ar 2014.
In diesem Beteiligungsverfahren wurden 751 institutionelle Stellungnahmen und 650 Stellungnahmen von
Privatpersonen mit insgesamt ca. 10.000 einzelnen Bedenken und Anregungen abgegeben.
Schwerpunkte der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer Bewertung durch die Landesregierung sind in
einer zusammenfassenden Übersicht wiedergegeben. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die umfangrei-
che Synopse zum ersten Beteiligungsverfahren verwiesen.
Nach Auswertung aller im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Bedenken hat
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 28.04.2015, am 23.06.2015 und am 22.09.2015 beschlossen,
den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen in wesentlichen Teilen zu ändern
und ein zweites Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten im zweiten Beteiligungs-
verfahren von Mitte Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 erneut die Möglichkeit, zu den geänderten Inhal-
ten des überarbeiteten LEP-Entwurfs (Stand: 22.09.2015) sowie zu der Nachbewertung zur Umweltprüfung
Stellung zu nehmen. Auch im zweiten Beteiligungsverfahren wurden alle relevanten Unterlagen auf der
Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Zu dem überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplans wurden 685 Stellungnahmen abgegeben,
davon 319 durch Kreise und Kommunen in Nordrhein-Westfalen, 24 durch Behörden des Landes Nord-
rhein-Westfalen und des Bundes, 20 von Behörden und Einrichtungen der Nachbarländer und –staaten,
107 durch Verbände und Bürgerinitiativen und 20 Stellungnahmen von Firmen. Von Privatpersonen wurden
84 individuelle Stellungnahmen abgegeben. Weiterhin haben sich ca. 1.000 Bürger aus dem Bereich Süd-
westfalen (Sauerland, Siegerland) mit standardisierten Stellungnahmen zu den Ausbauplanungen zur Nut-
zung der Windenergie geäußert.
An dieses zweite Beteiligungsverfahren hat sich wiederum eine Auswertung der eingegangenen Stellung-
nahmen angeschlossen.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden einige wenige Ziele und Grundsätze des LEP im
Sinne einer Klarstellung/Ergänzung geändert.
Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem
Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwick-
lungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen
(§ 17 Abs. 2 LPlG).
Danach wird der neue LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen be-
kannt gemacht und damit rechtswirksam.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 3
1. Einleitung
1. Einleitung
Nach § 1 Raumordnungsgesetz muss der Landesentwicklungsplan NRW das Landesgebiet Nordrhein-
Westfalen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln,
ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen
des Raumes zu treffen.
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erforder-
nisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und Erforder-
nisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegen-
stromprinzip).
Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den
Teilräumen des Landes beiträgt.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen
Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), sei-
ne Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind
in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umge-
kehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Lan-
des- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte "Gegenstromprinzip" ist Verpflichtung
und Ansporn für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Pla-
nungsebenen.
Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und
Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen werden weitgehend der Regionalplanung und anderen
nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im
LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf
ausgerichtet, mit rahmensetzenden Festlegungen der Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden
Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über Raumnutzungen zu vermeiden. Landespla-
nerische Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssi-
cherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festle-
gung von Überschwemmungsbereichen, in denen nicht weiter gebaut werden darf.
Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulas-
sungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen. So ist
u.a. zur konsequenten Umsetzung des Gender- und Disability-Mainstreaming Ansatzes im Rahmen nach-
geordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter sowie
die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich.
Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den Kapi-
teln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage. (vgl. auch
Kap. 11 'Rechtsgrundlagen'). Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen
zugeordnet, die diese begründen und Hinweise zur Umsetzung geben. Auch die zeichnerischen Darstellun-
gen enthalten neben Festlegungen nachrichtliche Darstellungen ohne Rechtswirkungen zur Aufteilung des
Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und
Gemeindegrenzen. Im Zuge der Fortschreibung der Regionalpläne werden Abgrenzungsänderungen der
nachrichtlichen Darstellungen des LEP erfolgen, die im LEP nicht aktualisierend nachvollzogen werden.
Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in verschiedenen Plan-
werken, dem am 31.12.2011 ausgelaufenen Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem Landesentwick-
lungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995, dem Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und dem
sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel geregelt. Mit deren Zusammenführung im neuen, hier vor-
liegenden Landesentwicklungsplan, wird das nordrhein-westfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft
und in einem Planwerk konzentriert. Damit trägt der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften
bei.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 1
1. Einleitung
1.1 Neue Herausforderungen
Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an
den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung –
und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen "überplant" und der vorliegende LEP kann insofern
auf früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen.
Aber seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbedingun-
gen für die räumliche Entwicklung geändert und machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und
Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere
die absehbare Bevölkerungsentwicklung in Nordrhein-Westfalen ("Demographischer Wandel"),
die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Einzelhandel
sowie
den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel.
Wesen der Raumordnung ist es, im Sinne eines fachübergreifenden und überörtlichen Gesamtplans ver-
schiedenen und bisweilen gegenläufigen Schutz- und Nutzansprüchen gerecht zu werden.
Die im Folgenden genannten Aspekte können insofern nicht isoliert betrachtet werden. Die Wechselwirkun-
gen sind einzubeziehen, um ein Gesamtbild der vielfältigen Anforderungen an die Raumordnung zu erhal-
ten. Der LEP bringt diese Anforderungen mit Hilfe der in den Kapiteln 2 – 10 genannten Zielen und Grund-
sätzen zum Ausgleich.
1.2 Demographischen Wandel gestalten
Ausgangslage:
In Nordrhein-Westfalen lebten 2014 ca. 17,6 Mio. Menschen (9,0 Mio. Frauen / 8,6 Mio. Männer). In den
1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 0,9 Mio.
Menschen (0,4 Mio. Frauen / 0,5 Mio. Männer). Dieser Trend setzte sich nicht fort; im ersten Jahrzehnt
dieses Jahrhunderts stagnierte die Bevölkerungszahl. Seit 2011 nimmt die Bevölkerung in Nordrhein-
Westfalen jedoch – vor allem aufgrund hoher Zuwanderungsüberschüsse - wieder zu, und nach der aktuel-
len im Auftrag der Staatskanzlei von IT.NRW erstellten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreis-
freien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 – 2040/60, im Folgenden kurz "aktuelle Bevölke-
rungsvorausberechnung" genannt, wird sie zunächst von 2014 bis 2025 weiterhin um etwa 0,9% zuneh-
men, bis 2035 wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuierlich zurückgehen.
Von dieser landesweiten Entwicklung werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich
erfasst. So lässt sich nach den Ergebnissen der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung ein Bevölke-
rungswachstum von mehr als 10 % bis 2040 für die kreisfreien Städte Düsseldorf, Köln, Bonn und Münster
feststellen; diese Städte haben als Einzige unter den kreisfreien Städten und Kreisen aufgrund ihrer Alters-
struktur noch einen Geburtenüberschuss. Zuwächse zwischen 5 und 10 % weisen danach die kreisfreie
Stadt Leverkusen und die Kreise Rheinkreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis, die in der un-
mittelbaren Nachbarschaft der genannten Städte liegen, sowie die Stadt Dortmund auf. Darüber hinaus
nimmt die Bevölkerung nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung noch in den kreisfreien Städten
Essen, Solingen, Wuppertal, Aachen und Bielefeld und den Kreisen Kleve, Gütersloh und Paderborn zu.
Die größten Bevölkerungsrückgänge (über 10 %) bis 2040 ergeben sich nach der aktuellen Bevölkerungs-
vorausberechnung für die kreisfreie Stadt Remscheid (-12,8%) und die Kreise Lippe (-10,3%), Höxter (-
16%), Olpe (-10,9%) Hochsauerlandkreis (-16%) und Märkischer Kreis (-19%).
Langfristig werden nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung nur die älteren Altersgruppen ab 65
Jahre gegenüber dem Ausgangsjahr 2014 zunehmen. Allerdings können nach der aktuellen Bevölkerungs-
vorausberechnung bis 2030 auch jüngere Altersgruppen eine Zunahme erreichen: Die höchste Steigerung
erzielt die Altersgruppe der 25- bis unter 40-Jährigen mit +10,3 Prozent im Jahre 2025. Um knapp 30.000
Kinder wächst die Zahl der 0- bis 6-Jährigen bis zum Jahr 2025, um dann bis 2031 auf das Ausgangsni-
veau des aktuellen Jahres wieder abzusinken. Langsamer wächst die Gruppe der der 6- bis 10-Jährigen.
Sie erreicht ihren Höchstwert erst im Jahr 2030 und liegt dann um 1,7 Prozent über dem Ausgangswert
2014. Den Anteil der Menschen im Alter ab 65 Jahre kalkuliert die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung
mit 28,9 Prozent für das Jahr 2040, aktuell beträgt ihr Anteil 20,6 Prozent (2014).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 2
1. Einleitung
Es bleibt also bei den Grundtendenzen des demographischen Wandels – insbesondere auch bezüglich des
Nebeneinanders von schrumpfenden und wachsenden Regionen, allerdings treten die Wirkungen später
ein als bisher erwartet. Insofern gewinnt auch die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf eine wohnortnahe
Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen weiterhin an Bedeutung. Damit wird
zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Die besonde-
ren Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention finden somit Berücksichtigung.
In den Regionen mit Bevölkerungswachstum wird es auch mittelfristig eine entsprechende Nachfrage nach
Wohnraum geben. Aber auch in Regionen mit rückläufiger Bevölkerung ist zunächst vor allem durch Sin-
glehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen noch mit einem Anstieg der Ein- und Zwei-Personen-
Haushalte zu rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl der Haushalte wird die durchschnittli-
che Wohnfläche pro Kopf weiter zunehmen und die Wohnflächennachfrage insgesamt steigen. Mit dem
weiteren Rückgang der Bevölkerung wird jedoch langfristig auch die Wohnflächennachfrage zurückgehen –
wenn auch regional unterschiedlich.
Wie sich die oben beschriebene Ausgangslage durch den aktuellen Zuzug von Flüchtlingen aus Krisenge-
bieten verändern wird, ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP nicht darstellbar. Auch erste Szenarien
dazu gehen jedoch nicht davon aus, dass es zukünftig in Nordrhein-Westfalen nur noch Regionen mit Be-
völkerungswachstum geben wird, so dass es aller Voraussicht nach bei einem Nebeneinander von
schrumpfenden und wachsenden Regionen bleiben wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der
vorliegende LEP von der Grundkonstruktion her robust auf veränderte Bevölkerungsentwicklungen reagiert.
Insbesondere durch die Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, bedarfsgerecht Wohnbauflächen und
Wirtschaftsflächen auszuweisen, ist gewährleistet, dass Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung,
aber auch den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der Regionen in Nordrhein-
Westfalen Rechnung getragen werden kann.
Zum Thema „Demographischen Wandel gestalten“ enthält der LEP Festlegungen
- Regionale Vielfalt und Identität entwickeln
Durch "erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung" soll die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kulturland-
schaften und das kulturlandschaftliche Erbe erhalten und als Anker der regionalen Identität entwickelt
werden. Der Gestaltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen werden, damit
sie uns Heimat ist und bleibt und wir sie mit Stolz künftigen Generationen weitergeben können. Zugleich
soll damit das im Wettbewerb um Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen zunehmend be-
deutsame Wohn- und Arbeitsumfeld verbessert werden.
- Zentrale Orte und Innenstädte stärken
Mittelfristig wird die Bevölkerung voraussichtlich in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen.
Dadurch kann es dort zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseins-
vorsorge kommen. Um dem entgegenzuwirken und die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen
flächendeckend zu sichern, muss die weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf Standorte kon-
zentriert werden, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versor-
gungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit werden auch Innenstädte
gestärkt, einer dispersen Siedlungsentwicklung wird entgegengewirkt und die Infrastrukturfolgekosten
für die Gemeinden lassen sich reduzieren.
- Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten
Die Erreichbarkeit insbesondere der Einrichtungen der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demo-
graphischen Wandels und der Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention eine zuneh-
mend größere Rolle. Zum einen wird sich das Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft verän-
dern. Zum anderen werden in vielen Landesteilen durch den Bevölkerungsrückgang und die damit ein-
hergehende Konzentration der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsangebote die
von den Einzelnen zu überwindenden Entfernungen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung der
Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenver-
kehrs notwendig.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 3
1. Einleitung
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
Ausgangslage:
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG ist im Planungsraum eine Wirtschaftsstruktur zu verwirklichen, die langfristig
wettbewerbsfähig und räumlich ausgewogen ist, über eine wirtschaftsnahe Infrastruktur verfügt sowie ein
ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen vorhält.
Dieser Grundsatz ist – wie auch die übrigen in § 2 Abs. 2 ROG enthaltenen Grundsätze an alle nachfol-
genden Planungsträger gerichtet, mit dem Auftrag, diese durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu
konkretisieren.
Im internationalen Ranking stünde der Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen als unabhängiger Staat an 18.
Stelle der Volkswirtschaften. Die nordrhein-westfälische Wirtschaft zeichnet sich im Vergleich zu den ande-
ren Bundesländern durch einen höheren Grad an Internationalisierung aus. Mit 11 Mio. Einwohnerinnen
und Einwohnern an Rhein und Ruhr befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas
und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie
und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungsgebieten und den ländlichen
Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben hat in Nordrhein-Westfalen
auch die Produktion von Lebensmitteln und die Ernährungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Lan-
desfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom produktiven Austausch zwi-
schen den unterschiedlichen Milieus, die sich quer zu den bestehenden teilräumlichen Zuordnungen entwi-
ckelt haben.
Eine Voraussetzung für den Wohlstand in NRW ist eine erfolgreiche nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in
allen Teilen des Landes. Innovative Industrie und industrielle Dienstleistung, Handel und Handwerk bilden
das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nord-
rhein-westfälische Wirtschaft zum weitaus größten Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) be-
steht. Diese vielfach inhabergeführten Familienbetriebe fühlen sich in besonderem Maße an ihren jeweili-
gen Standort gebunden. Daher ist ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berück-
sichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung.
NRW hat im Vergleich einen hohen Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen, aber gleichzeitig auch eine
der höchsten Flächenproduktivitäten (BIP pro km 2 Siedlungs- und Verkehrsfläche) unter den deutschen
Bundesländern: Nach den Stadtstaaten und Baden-Württemberg liegt NRW mit 77 Mio. Euro pro km 2 auf
Platz 5. Das belegt die hohe Effizienz der Flächennutzung in NRW. Diese bereits hohe Flächenproduktivität
kann weiter, aber nicht beliebig gesteigert werden. Um dem Ziel, den Flächenverbrauch zu minimieren,
gleichzeitig gerecht zu werden, bedarf es einer innovativen Flächenentwicklung in Abhängigkeit und unter
Nutzung der Dynamik der Wirtschaft, die heute maßgeblich von sogenannten Megatrends beeinflusst wird
(z.B. Digitalisierung, Globalisierung, demographischer Wandel, Klimaschutz).
Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung
des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch wachsende Standortunab-
hängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich
zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Pla-
nungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen sind.
Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizier-
te Fachkräfte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein berufli-
chen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnen die Verbesserung der
Raumqualität, die "Kulturlandschaftsentwicklung" sowie eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruk-
tur im Standortwettbewerb an Bedeutung.
Flächenentwicklung verlangt heute eine differenzierte Analyse der Ist-Situation. Dabei müssen u.a. die un-
terschiedliche Wirtschaftsstruktur in den Teilregionen des Landes, die Unterschiede zwischen ländlichen
und verdichteten Räumen sowie topografische Gegebenheiten betrachtet werden. Um Auskunft über die
tatsächliche Entwicklung und den Flächenbedarf zu erhalten, bedarf es methodischer Ansätze zur Flächen-
erhebung, die landesweit einheitlich angewendet werden können, gleichzeitig aber den regionalen Beson-
derheiten zuverlässig Rechnung tragen.
Umwelt- und Klimaschutz stellen neue Anforderungen für die Flächenentwicklung dar, eröffnen aber zu-
gleich wirtschaftliche Chancen, wie z. B. der Schwerpunkt Ressourceneffizienz zeigt. Die themenspezifi-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 4
1. Einleitung
sche Flächenentwicklung in der Kooperation verschiedener Kommunen ermöglicht win-win Lösungen für
eine zugleich bedarfsgerechte wie auch flächensparende Planung.
Eine nachhaltige Wirtschaft erfordert einen ambitionierten Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz. Gleich-
zeitig erwirtschaften prosperierende Unternehmen die Mittel für weitere Fortschritte beim Umwelt- und Res-
sourcenschutz.
Der Strukturwandel stellt Wachstumsbranchen und Produktionsprozesse in den Vordergrund, die heute
andere Ansprüche an Flächen haben. Die früher als Gegensatz wahrgenommene Beziehung zwischen
Ökologie und Ökonomie harmonisiert sich dabei zunehmend. Beispielsweise beanspruchen unterneh-
mensbezogene Dienstleistungen in der Regel weniger Flächen und Ressourcen. Branchen, wie z.B. die
Logistik, die an Bedeutung gewinnt, bringen zwar erheblichen Flächenverbrauch mit sich, allerdings neh-
men gleichzeitig die Wertschöpfungsintensität der Logistik und damit ihre Flächenproduktivität zu.
Vor diesem Hintergrund ist es eine Aufgabe der Raumordnung, die räumlichen und infrastrukturellen Vo-
raussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Industrie-, Gewerbe- und Tourismusstand-
orte zu schaffen. Damit leistet sie einen Beitrag zur Ansiedlung neuer und zur Erhaltung und Erweiterung
oder bei der Umstrukturierung bestehender Industrie-, Gewerbe- und Tourismusbetriebe.
Die chemische Industrie hat für NRW und für die nordrhein-westfälische Industrie eine besondere Bedeu-
tung. Sie ist als rohstoffintensive Branche auf eine sichere, kontinuierliche Versorgung mit gasförmigen und
flüssigen Rohstoffen sowie Produkten angewiesen. Rohrfernleitungen haben dabei als Transportmittel für
den Transport der häufig kontinuierlich benötigten Mengen eine hohe Bedeutung. Dies gilt auch für den
Verbund mit den Nachbarländern (siehe Grundsatz 8.2-1 und Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-1).
Der Tourismus hat eine wichtige Ausgleichsfunktion im Hinblick auf Regeneration und aktive Freizeitgestal-
tung der Menschen. Zugleich spielt der Tourismus eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung
von NRW. Die Attraktivität von Nordrhein-Westfalen als Freizeit- und Reiseziel ist eng verzahnt mit der
Wahrnehmung als attraktiver Arbeits-, Lebens- und Investitionsstandort. Tourismus und Erholung sollen in
den Teilräumen des Landes gestärkt werden, die über die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfü-
gen, um so den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu entwickeln.
Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite
durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite
durch verändertes Kaufverhalten.
Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutsch-
land wuchs die Gesamtverkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf
rund 120 Mio. m 2. Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-
Ausgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraus-
sichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon aus-
gegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und die einzelhandelsrelevanten Gesamtausgaben zumindest
nicht wieder steigen werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Verkaufsflächenproduktivi-
täten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die
Verkaufsflächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhan-
del, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind.
Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder
nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zentrenrelevante Sortimente zu führen.
Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden,
tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen.
Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszen-
tren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-Outlet-Center oder ähnliches – auch in
Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend
zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb
der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispiels-
weise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern.
Zum Thema „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ enthält der LEP Festlegungen
- Wachstum und Innovation fördern
Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit hoher Lebens- und Umweltqualität. Um die Position des
Landes als Wirtschaftsstandort zu festigen und auszubauen sorgt der LEP für ein bedarfsgerechtes Ange-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 5
1. Einleitung
bot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei nicht
um einzelne Gemeinden, sondern um die Standortqualität der gesamten Region. Diese Herausforderung
können die Gemeinden insbesondere durch eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf abzielt, die
Position ihrer Region im Wettbewerb zu verbessern.
Der Bedarf an Wirtschaftsflächen kann mit den Instrumenten der Raumordnung ermittelt werden. Die Flä-
chenentwicklung wird flexibel auf neue Anforderungen reagieren. Hierzu dienen moderne Instrumente wie
der Flächentausch, die intelligente Nutzung von Brachflächen und der konkreten Flächenmobilisierung, die
Kooperationen zwischen Kommunen, die Anwendung Monitoring gestützter Verfahren, die reale Flächen-
bedarfe eruieren und diese mit faktisch verfügbaren Flächen abgleichen.
Für einzelne Betriebe kommt es darauf an, ihren konkreten Betrieb durch angrenzende Flächen erweitern
zu können. Diese Entwicklungsoptionen werden grundsätzlich erhalten.
Große Flächen können auf Landesebene oder auf regionaler Ebene als Gewerbe- und Industriestandorte
gesichert werden.
Die regionale Verteilung der Wachstumskräfte der Wirtschaft in den ländlichen Räumen und in den Verdich-
tungsräumen sowie spezifische Raum- und Wirtschaftsstrukturen in den Teilräumen des Landes und deren
jeweiligen endogene Potenziale (Stärken, Cluster, Leitmärkte etc.) können auf der Ebene der Regionalpla-
nung berücksichtigt werden.
Der LEP geht auf diese Anforderungen ein. Er sichert die bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit
Gewerbe- und Industrieflächen und leistet so einen wesentlichen Beitrag dazu, dass Nordrhein-Westfalen
seine wirtschaftlichen Stärken weiter entwickeln kann.
- Handel nachhaltig steuern
Die oben beschriebenen Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere der Trend zu umfangreichen zen-
trenrelevanten Sortimentsanteilen außerhalb der Zentren, schwächen die Zentren: weitere Leerstände in
Innenstädten und Stadtteilzentren Nordrhein-Westfalens können zu einer erneuten Beeinträchtigung der mit
Städtebaufördermitteln sanierten Innenstädte und Stadtteilzentren führen. Insbesondere die geringen Ver-
kaufsflächenproduktivitäten erhöhen den Druck auf die Gemeinden, günstigere Flächen für Einzelhandel
zur Verfügung zu stellen als die 1a/1b-Lagen in Innenstädten und Stadtteilzentren.
Vor dem Hintergrund einer inklusiven, aber auch insgesamt alternden Gesellschaft (Stichwort "demographi-
scher Wandel") gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung; gleichzeitig
können steigende Energiekosten und ebenfalls steigende Aufwendungen für private Gesundheits- und Al-
tersvorsorge den Druck auf die Gemeinden weiter erhöhen.
Durch die mit den vorliegenden Regelungen beabsichtigte Stärkung der Zentren wird daher auch dafür
Sorge getragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß
zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, ohne den freien Warenverkehr einzuschränken. Die Regelungen
heben nicht auf das Verbot bestimmter Verkaufsformen ab, sondern ausschließlich auf die raumordnerisch
gebotene Steuerung.
- Weiche Standortfaktoren entwickeln
Im Wettbewerb der europäischen Regionen um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden le-
benswerte Städte und Gemeinden, Angebote für Sport, Erholung, Freizeit, Kultur und Tourismus sowie der
landesweiten ortsnahen Nahversorgung immer wichtiger. Deshalb sind diese „weichen“ Standortfaktoren
von Bedeutung für raumbedeutsame Planungen.
- Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz,
Trennungsgrundsatz
Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen und Funk-
tionen einander so zuzuordnen und zu entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen weitest möglich
vermieden oder minimiert werden und überlagernde Nutzungen und Funktionen miteinander verträglich
sind. Dies schließt auch ein, dass raumbedeutsame Maßnahmen so geplant werden, dass Immissionsbe-
lastungen unter Beachtung des Standes der Technik so niedrig wie möglich bleiben, bzw. dass mögliche
Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Ab-
stände vermieden werden. Die Festlegungen des LEP sind darauf ausgerichtet, Ansprüche an den Raum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 6
1. Einleitung
auszugleichen. Die weitere Konfliktminimierung muss bei der konkretisierenden Umsetzung in nachgeord-
neten Planungen erfolgen.
- Regionale Kooperation stärken, Metropolfunktionen ausbauen
Kommunal, staatlich und privat Handelnde werden zu mehr regionaler Kooperation aufgefordert. Eine res-
sortübergreifende und vernetzend arbeitende Landesplanung und -verwaltung unterstützt sie dabei nach-
drücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch
das bestehende hohe Versorgungsniveau und dadurch die Lebensqualität sichern. Diese Faktoren sind
maßgeblich für die Standortentscheidungen der Wirtschaft und damit das Arbeitsplatzangebot.
Außerdem muss Nordrhein-Westfalen auf die im In- und Ausland vorangetriebene "Metropolisierung" und
"Regionalisierung" reagieren. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich historisch, geogra-
phisch oder kulturell zusammengehörig fühlen, als Regionen mit einem eigenen Profil im nationalen und
internationalen Standortwettbewerb auf.
Nordrhein-Westfalen wird seine Position als Metropolraum von europäischem Rang darstellen und weiter
ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer der führenden Wirtschaftsräume Europas und der Welt
zu behaupten.
- Rohstoffversorgung langfristig sichern
Der LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit
mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jah-
ren bei Festgesteinen zu sichern. Durch eine auf ein landeseinheitliches Monitoring gestützte Überwa-
chung wird sichergestellt, dass die planerische Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreiten-
den Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockergesteine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Wei-
se wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen Seite und denen des Freiraum-
schutzes auf der anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung Rech-
nung getragen.
1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen
Ausgangslage:
Eine bedeutende Rahmenbedingung der Raumentwicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verur-
sachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den gravie-
renden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen
auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen.
Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar: während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jah-
resdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa
9,6°C. Die mittleren jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeitraum um etwa 15 % zugenommen
(Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte
dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Mo-
dell gehen die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen um etwa
1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Die Niederschläge werden in
diesem Zeitraum voraussichtlich weiter zunehmen, wobei sich allerdings deutliche regionale Unterschiede
zeigen werden. Auch Wetterextreme wie Starkniederschläge oder längere Hitzeperioden werden voraus-
sichtlich zunehmen. Diese klimatischen Veränderungen erfordern auch Schutz- und Anpassungsmaßnah-
men in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung.
Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der
Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriel-
lem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klima-
konferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt. Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die
anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um
mindestens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen. Deutschland geht national mit ehrgeizigen,
allerdings bislang unverbindlichen Emissionsreduktionszielen voran: Bis 2020 will Deutschland seine Emis-
sionen um 40 % gegenüber 1990 senken, bis 2050 um 80 bis 95 % – unabhängig von den Anstrengungen
anderer Staaten. Diese Ziele wurden erneut vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs bis
spätestens 2022 unterstrichen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 7
1. Einleitung
In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes
Industrieland und als Energieregion in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung
beim Klimaschutz, andererseits große Potenziale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land
Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung: Mit dem Klimaschutzgesetz werden für Nordrhein-
Westfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbei-
tung, Umsetzung und Überprüfung von Klimaschutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will Nordrhein-
Westfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens
80 % gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raum-
ordnerische Maßnahmen erreicht werden.
Zum Thema „Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen“ enthält der LEP Festlegungen
- Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
Der Sicherung und Entwicklung des Freiraums soll besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nut-
zungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Ge-
sundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.
- Ressourcen langfristig sichern
Das in den Forstwissenschaften des 18. Jahrhunderts erstmalig wissenschaftlich beschriebene und für die
Wälder eingeführte Prinzip der Nachhaltigkeit der Nutzung (der Holzeinschlag wird auf die Menge des Zu-
wachses an Holzmasse beschränkt) wurde in der Raumordnung zunächst auf die "nachhaltige Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen" und nach der Umweltkonferenz von Rio (1992) auf die Leitvorstellung
einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert.
Dies verpflichtet die Landesplanung, die Ansprüche an den Raum so abzuwägen und die natürlichen Le-
bensgrundlagen so zu sichern, dass auch für kommende Generationen Lebens- und Raumnutzungsmög-
lichkeiten offengehalten werden.
Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung regenerierbarer Ressourcen grundsätzlich auf das
Maß ihrer Neubildung zu beschränken und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen im Sinne einer mög-
lichst langfristigen Streckung ihrer Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit spar-
sam zu nutzen.
- Freirauminanspruchnahme verringern
Im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes soll der LEP noch stärker als in der Vergangenheit auf
eine flächensparende, kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringst mögliche Inan-
spruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet damit einen Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen ver-
folgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und
langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Gleichwohl sorgt der LEP für eine bedarfsgerechte Flächensiche-
rung für Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie. Dazu ist der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings not-
wendig, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt und Entwicklungspotenziale
aufzeigt. Durch ein funktionierendes Monitoring können aufwändige Prüfverfahren verkürzt werden.
- Klimaschutzziele umsetzen
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt eine tragende Säule der nordrhein-
westfälischen Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-
Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhaus-
gasemissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Ener-
gien umgestellt werden. Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne deren Ausbau die nord-
rhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der
Stromversorgung soll daher auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden.
Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. Deutschland plant, bis 2020
bundesweit 25 % des Stroms im Rahmen von KWK zu erzeugen. Nordrhein-Westfalen will dies durch eine
Landesquote von mehr als 25 % des hier erzeugten Stroms flankieren.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 8
1. Einleitung
An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz ein
Belang ist, der bereits auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung umfassend zu berücksichtigen ist,
um die planerischen Voraussetzungen für die Energieerzeugung und Energieeffizienz zu schaffen.
- Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern
Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Raum so geschützt, entwickelt und, soweit
erforderlich, wiederhergestellt werden, dass alle Funktionen des Naturhaushalts, die biologische Vielfalt
und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden.
Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum
Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit den internatio-
nalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992) und der EU (Strategie 2020), soll
die fortschreitende Verminderung der biologischen Vielfalt und ökosystemarer Leistungsfähigkeit aufgehal-
ten werden. Hierzu sind bereits bei der Landesplanung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und
Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 % der Landesfläche sind als Kernflächen eines alle Landesteile
übergreifenden Biotopverbundes erfasst und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt.
Dem dienen unter anderem der Nationalpark Eifel sowie die Sicherung einer Gebietskulisse für eine mögli-
che Ausweisung eines Nationalparks Senne.
Darin sind auch die durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Ge-
biete enthalten. In den Verdichtungsräumen werden die siedlungsnahen Freiflächen durch Regionale Grün-
züge geschützt – darunter auch der noch weiter auszugestaltende Emscher-Landschaftspark. Der Erhalt
und die Entwicklung des Freiraums haben einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität sowie die
gesundheitlichen Rahmenbedingungen der Menschen in NRW und gewinnt im Hinblick auf die prognosti-
zierte globale Erwärmung an Bedeutung durch die Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentste-
hungsgebieten.
Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die
Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich ge-
winnen lassen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 9
2. Räumliche Struktur des Landes
2. Räumliche Struktur des Landes
Ziele und Grundsätze
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System
Zentraler Orte auszurichten.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten
und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-
entwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen
auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten.
Davon ausgenommen ist das Netz der digitalen Infrastruktur. Die digitale Infrastruktur ist unabhän-
gig von dem System zentraler Orte flächendeckend auszubauen.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen
Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vor-
rangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen
oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgeleg-
ten Siedlungsbereiche.
In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unberührt von Satz 2
eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 möglich.
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dar-
gestellt und festgesetzt werden, wenn
- diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums
nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht,
- es sich um angemessene Erweiterungen oder Nachfolgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte
oder um eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt,
- es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließ-
lich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke handelt,
- es sich um die angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswerter, das Bild der Kul-
turlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt,
- es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB unterliegen,
- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes
sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dies er-
fordert oder
- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet
sind.
2-4 Ziel Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche
eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich.
Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen
Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversor-
gung sichergestellt wird.
Erläuterungen
Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 10
2. Räumliche Struktur des Landes
Das dreistufige System der Zentralen Orte bietet in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Orientierung für
eine effiziente räumliche Bündelung von öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrich-
tungen. Die bereits 1979 mit dem damaligen Landesentwicklungsplan I/II festgelegte und 1995 in den LEP
NRW übernommene zentralörtliche Gliederung des Landes soll unverändert fortgelten. Sie ist Ergebnis
historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung.
Seit der kommunalen Neugliederung Nordrhein-Westfalens in den 1970er Jahren sind alle 396 Gemeinden
Zentrale Orte. Die vorgenommene Einstufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungs-
zeitraum des LEP unverändert (vgl. Abb. 1 und Anhang 1 sowie Markierung mit den Städte- und Gemein-
denamen in den zeichnerischen Festlegungen).
Die abschließende Festlegung der Zentralen Orte im LEP sichert in allen Teilen des Landes ein ausgegli-
chenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren. Die Zentralen Orte werden durch leistungs-
fähige Verkehrs- und Kommunikationsnetze miteinander verbunden. Dieses raumstrukturelle Netz bietet
den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft ver-
lässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen.
In der Laufzeit des vorliegenden LEP soll diese gewachsene Struktur des Landes trotz des insgesamt
prognostizierten Bevölkerungsrückgangs nach Möglichkeit erhalten werden. Zukünftig kann es jedoch in
einigen Zentralen Orten Nordrhein-Westfalens zu Tragfähigkeitsproblemen kommen und insbesondere der
Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt werden. Die zentralörtliche Bedeutung der Städte und
Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge
sollen daher noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden.
Unter dem Einfluss des demographischen Wandels steht die Landesplanung vor neuen Herausforderun-
gen: Nach Jahrzehnten der Expansion steht sie nun in vielen Bereichen vor der Aufgabe, den quantitativen
Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu planen und zu gestalten.
Zu 2-2 Daseinsvorsorge
Anzustreben ist eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnis-
sen in den Teilräumen des Landes. Nordrhein-Westfalen verfügt in allen Teilen des Landes über ein vielfäl-
tiges, hochwertiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versor-
gungseinrichtungen. Die über das Land verteilten Zentralen Orte ermöglichen es, in angemessener Zeit die
unterschiedlichen zentralörtlichen Einrichtungen zu erreichen.
In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde mindestens den Status eines Grundzentrums und gewährleistet
ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Für die
höherwertige Versorgung ist von jedem Standort mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutba-
ren Zeiträumen ein Mittel- und Oberzentrum erreichbar. Zur Sicherung dieser Erreichbarkeit, aber auch zur
Gewährleistung der Mobilität eines zunehmenden Anteils der Bevölkerung mit Einschränkungen, ist die
Qualität der öffentlichen verkehrlichen Anbindung zu erhalten und zu verbessern (s. auch Kap. 8.1).
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das er-
reichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbeson-
dere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölke-
rungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Ver-
sorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Dazu bedarf es angepasster Strategien, vor allem um die
Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölke-
rungsgruppen sicherzustellen. Dabei sollen auch die Belange von Familien mit Kindern berücksichtigt wer-
den. Aufgrund der Ausprägung des demographischen Wandels und der in einigen Städten bzw. Stadtregio-
nen noch wachsenden Bevölkerung stellt sich die Aufgabe der Daseinsvorsorge für die Kommunen in un-
terschiedlicher Form.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung,
der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Dabei soll sicherge-
stellt werden, dass sozialer Segregation und Ausgrenzung entgegengewirkt werden.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so
ausgebaut und angepasst werden, dass in allen Teilen des Landes vielfältige und zentralörtlich angemes-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 11
2. Räumliche Struktur des Landes
sene Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-,
Fort- und Weiterbildung in zumutbarer Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel bestehen. Dabei ist
unter Berücksichtigung der abnehmenden Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, der Anforderungen
der UN-Behindertenrechtskonvention an die Schule und des veränderten Schulwahlverhaltens der Eltern
für ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot
Sorge zu tragen. Neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungs-
chancen ist auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf
an Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und
Fortbildung sowie die Umschulung zu berücksichtigten.
Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen so ausgebaut und in ihrem Bestand gesichert werden, dass
in allen Kommunen eine wohnortnahe und barrierefreie Grundversorgung gesichert ist. Höherwertige und
spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen
nach Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem System der Zentralen Orte abgestuft und unter-
einander vernetzt werden.
Um die regionalen Anpassungsprozesse bei den öffentlichen und privaten Infrastrukturen in wachsenden,
stagnierenden und schrumpfenden Gemeinden bewältigen zu können, bedarf es eines verstärkten Zusam-
menwirkens öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie einer engeren Zusammenarbeit der
infrastrukturellen Einrichtungen.
Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Eine homogene Verteilung und Durchmischung von Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nach-
haltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde
dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen An-
forderungen an den Raum gerecht würde noch seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte.
Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordneri-
schen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und "Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur
mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zu-
grunde zu legen.
Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen
verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verant-
wortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdyna-
mik, die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und
unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebens-
grundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe. Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umwelt-
bedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nach-
haltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologi-
schen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwi-
ckeln. Den textlichen Festlegungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt
die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde.
Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des
LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung.
Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“ umfasst insbesondere die bauleitplanerische Auswei-
sung von Bauflächen und Baugebieten. Die so definierte Siedlungsentwicklung muss zielkonform in den
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenztem Umfang – in kleineren, dem regi-
onalplanerisch festgelegten Freiraum zugeordneten Ortsteilen erfolgen.
Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt i.d.R. eine vorhandene oder
geplante Mindestgröße von etwa 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine
zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet werden.
Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbe-
reiche würde aber den Belangen vorhandener kleinerer Ortsteile nicht gerecht. Die festgelegte Konzentrati-
on der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die
wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. –
neuansiedlungen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 12
2. Räumliche Struktur des Landes
Siedlungserweiterungen im Siedlungsraum und in den im regionalplanerischen Freiraum gelegenen Ortstei-
len müssen in der Summe dem Siedlungsflächenbedarf (vgl. Ziel 6.1-1) entsprechen und deshalb überört-
lich abgestimmt werden.
Im Außenbereich zulässige Vorhaben bleiben von dieser Festlegung unberührt. Insofern können Gemein-
den auch für im Außenbereich zulässige Vorhaben feinsteuernde Bauleitplanung betreiben. Damit ist auch
eine Entwicklung von Betrieben im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB und nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB
möglich. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB und die dazu ergangene höchstrichter-
liche Rechtsprechung zu verweisen.
Mit dem ersten Spiegelstrich der Ausnahme wird klargestellt, dass Bauflächen und -gebiete ausnahmswei-
se auch dann dargestellt und festgesetzt werden, wenn sie zwar nicht innerhalb des regionalplanerisch
festgelegten Siedlungsraums liegen, sondern nur an diesen angrenzen.
Bei der Beurteilung, ob eine kommunale Bauleitplanung unmittelbar an den Siedlungsraum anschließt, ist
auf die räumliche Nähe der vorgesehenen Planung zum festgelegten Siedlungsraum abzustellen.
Eine „deutlich erkennbare Grenze“ kann dabei sowohl planerisch als auch faktisch festgelegt sein und sich
aus natürlichen Gegebenheiten wie z.B. einem Flusslauf ergeben, sich aber auch an einer bereits vorhan-
denen Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze orientieren. Hat der Plangeber dagegen eine be-
wusste und sinnvolle Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum vorgenommen, z.B. ergibt sich
die Gebietsgrenze erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener
Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze, so ist die Ausnahme nicht anwendbar. Entsprechende
Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus der Planerläuterung
oder Aufstellungsunterlagen ergeben (so z.B. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 -, BRS 82
Nr. 111).
Mit dem zweiten Spiegelstrich wird es den Kommunen ermöglicht, angemessene Erweiterungen und Nach-
folgenutzungen vorhandener Betriebsstandorte über eine Bauleitplanung zu sichern.
In Anlehnung an die Regelung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB soll die Erweiterung im Verhältnis zum vor-
handenen Betriebsstandort angemessen sein. Es ist eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit ist der Vergleich zwischen dem vorhandenen und dem
durch die Planung erweiterten Standort. Die baulich-räumliche Erweiterung muss im Verhältnis zum Stand-
ort angemessen sein und den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Dabei ist ein funktionaler Zusam-
menhang zwischen dem vorhandenen Betriebsstandort und der beabsichtigten Erweiterung vorauszuset-
zen und in der Regel von der bisherigen Struktur und Größenordnung des Betriebsstandortes als Maßstab
auszugehen.
Vergrößerungen um mehr als die Hälfte des Vorhandenen gelten dabei in der Regel als nicht mehr ange-
messen. Als nicht mehr angemessen gelten auch mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen
nicht angemessen wären.
Eine Änderung der bisherigen Zweckbestimmung des Betriebsstandortes oder seine Erweiterung für einen
neuen Zweck ist von der Ausnahme grundsätzlich nicht gedeckt. Bei Standorten landwirtschaftlicher Betrie-
be kann eine angemessene Erweiterung aber funktional zugeordnete vorhandene oder neue Nutzungen
beinhalten, die bei alleiniger Betrachtung nicht der landwirtschaftlichen Produktion zuzurechnen sind, für die
aber ein betrieblicher Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betätigung begründet werden kann. Die
Bauleitplanung muss dabei aber weiterhin durch einen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt sein (Haupt-
zweck). Bauleitplanerisch kommt daher regelmäßig nur die Planung eines Sondergebietes für den gesam-
ten Betriebsstandort in Frage. Die funktional zugeordneten nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen müssen
sich zudem dem landwirtschaftlichen Betrieb quantitativ und qualitativ deutlich unterordnen (Nebenzweck).
Dies setzt auch räumlich eine unmittelbare Nähe zur Hofstelle sowie eine flächenmäßige wie bauliche Un-
terordnung voraus.
Eine angemessene Nachfolgenutzung wiederum liegt dann vor, wenn die vorhandene Infrastruktur aus-
reicht, um die geplante Nachfolgenutzung durchzuführen. Die Nachfolgenutzung ist jedoch nicht mehr an-
gemessen, wenn die bisherige Nutzung des vorhandenen Betriebsstandortes erheblich verändert wird. Dies
ist z. B. der Fall, wenn vorhandene Betriebsstandorte von Forstwirtschaft und Landwirtschaft einschließlich
des Gartenbaus und der Fischerei gewerblich nachgenutzt werden sollen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 13
2. Räumliche Struktur des Landes
Benachbart sind Ortsteile in der Regel dann, wenn sie über das örtliche Straßennetz unmittelbar miteinan-
der verbunden sind. Die „Nachbarschaft“ endet dabei nicht an einer Verwaltungsgrenze, sondern auch sol-
che Ortsteile können als benachbart gelten, die unterschiedlichen Gemeinden angehören.
Bauleitplanung für Kultur-, Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach dem
3. bzw. 4. Spiegelstrich der Ausnahmen in Ziel 2-3 sowie – bei Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismus-
einrichtungen – nach Ziel 6.6-2.
Mit dem zweiten Spiegelstrich wird darüber hinaus auch eine Bauleitplanung für die Verlagerung von Ge-
werbebetrieben zwischen benachbarten Ortsteilen, d. h. von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil, ermög-
licht. Dies kann beispielsweise zur Optimierung der eigenen Betriebsabläufe erforderlich sein oder weil
kleinräumig agierende Gewerbebetriebe wie z. B. kleine Handwerksbetriebe auf Kunden, Lieferanten und
Mitarbeiter aus der nahen Umgebung angewiesen sind. Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen ist unter
dieser Ausnahme nicht die Verlagerung von Betrieben aus dem Siedlungsraum in die im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile subsumiert. Dieses würde einer konzentrierten Siedlungsent-
wicklung und der damit verbundenen effizienten Auslastung von Infrastrukturen sowie der sparsamen Inan-
spruchnahme von Flächen zuwiderlaufen.
Mit der Ausnahme im dritten Spiegelstrich sollen die in Nordrhein-Westfalen bereits bestehenden Struktu-
ren für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus effizienter weiter genutzt und den dafür vorhandenen
Standorten für diese Zwecke wirtschaftlich eine Perspektive eingeräumt werden. Mit der Ausnahme kann
an den isoliert im Freiraum bereits vorhandenen Standorten überwiegend durch bauliche Anlagen geprägter
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhaus-
gebiete Bauleitplanung betrieben werden. Zu den vorhandenen Standorten im Sinne der Ausnahme gehö-
ren die faktisch bestehenden Vorhaben, die nach den §§ 30 ff. BauGB genehmigt oder genehmigungsfähig
sind.
Die „Weiterentwicklung“ im Sinne des dritten Spiegelstriches umfasst zusätzlich zur Möglichkeit der Erwei-
terung dieser Standorte auch Nutzungsanpassungen und -änderungen für Erholung, Sport, Freizeit und
Tourismus. Nutzungsanpassungen und -änderungen sind dann als angemessen zu betrachten, wenn sie im
sachlich-funktionalen Zusammenhang mit der bisherigen Standortnutzung stehen und den Charakter der
bisherigen Standortnutzung im Wesentlichen erhalten.
Die Umwandlung bislang der Erholung dienender Sondergebiete in Gebiete mit dauerhafter Wohnnutzung
wird von der Ausnahme nicht umfasst. Denn damit würde die bisherige Standortnutzung für Erholung,
Sport, Freizeit und Tourismus ersetzt und nicht für diesen Zweck weiterentwickelt.
Mit dem vierten Spiegelstrich wird der kommunalen Bauleitplanung die Möglichkeit eröffnet, über das nach
§ 35 Abs. 4 BauGB zulässige Maß hinaus Erweiterungen durch Bauleitplanung vorzusehen. Angemessene
Folgenutzung bedeutet hierbei, dass die Erweiterungen für den Erhalt der genannten Gebäude / Anlagen
erforderlich sind und nur mit geringen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden sind.
Die Regelung richtet sich an die Bauleitplanung und macht keine Vorgaben für die Vorhabenzulässigkeit
nach § 35 Abs. 4 BauGB.
Mit dieser Festlegung soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen
Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden. Das Vorhaben
muss dabei der Erhaltung des Gestaltswerts dienen.
Die Ausnahme im fünften Spiegelstrich gilt für Bauleitplanungen für die Tierhaltungsanlagen, die nicht der
Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen.
Bauliche Anlagen im Sinne des sechsten Spiegelstrichs sind insbesondere Justizvollzugsanstalten und
forensische Kliniken. Mit der Erweiterung des Ausnahmetatbestandes auf die Kommunen soll sichergestellt
werden, dass die Kommunen ihre durch gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im Brand- und Kata-
strophenschutz (z.B. durch den Bau notwendiger Feuerwehr – und Rettungswachen) im Einzelfall erfüllen
können, s. auch § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. 2015 S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. S. 244) geändert worden ist. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass innerhalb eines be-
stimmten Zeitraumes Feuerwehren und Rettungsdienste vor Ort sind. Dazu kann es im Einzelfall erforder-
lich werden, auch im Freiraum gelegene Standorte in Anspruch zu nehmen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 14
2. Räumliche Struktur des Landes
Soweit der LEP Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. die Festlegungen des Kap. 6.5 zu Vor-
haben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrich-
tungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von Abfallbehandlungsanlagen) und
10.2-5 (Solarenergienutzung) bleiben diese unberührt.
Zu 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
Auch Ortsteile, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, haben eine Entwicklungsperspekti-
ve. Die bedarfsgerechte Entwicklung dieser Ortsteile (i. d. R. gemäß § 35 Abs. 5 LPlG-DVO Wohnplätze mit
einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) ist im Rahmen der Trag-
fähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich.
Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen bezogen auf den Ortsteil regelmäßig, dass der natürlichen Be-
völkerungsentwicklung im Ortsteil, abnehmenden Belegungsdichten von Wohnungen, steigenden Wohnflä-
chenansprüchen der Einwohner oder Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen im Baubestand z. B.
zur Beseitigung städtebaulicher Missstände durch die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung
getragen werden kann. Hierzu sind auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen
mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist in diesen Ortsteilen eine städtebauli-
che Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infra-
struktur möglich.
Neben der im Ziel 2-3 genannten Ausnahmeregelung für vorhandene Betriebe oder Betriebsverlagerungen
gelten für die in kleinen Ortsteilen ansässigen Betriebe, z.B. der Land- und Forstwirtschaft, des Handwerks
sowie für Gewerbe, dass Erweiterungen am Standort oder Betriebsverlagerungen innerhalb des Ortsteils,
z.B. aus der Ortsmitte an den Ortsrand, regelmäßig möglich sind. Dies gilt auch für die bauleitplanerische
Sicherung betriebsgebundener Flächenreserven für die Betriebe im Ortsteil.
Bedarfsgerecht bedeutet zum anderen, dass die im Siedlungsraum und in den Ortsteilen ermöglichte Sied-
lungsentwicklung durch den bestehenden Siedlungsflächenbedarf (vgl. Ziel 6.1-1) abgedeckt sein muss.
Darüber hinaus dürfen derartige Siedlungsentwicklungen in den Ortsteilen der grundsätzlich angestrebten
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsraum nicht zuwiderlaufen.
Für die gemeindliche Steuerung und zur schlüssigen Begründung der oben beschriebenen Ortsteilentwick-
lungen kann ein gesamtgemeindliches Konzept mit einer Analyse der in den Ortsteilen vorhandenen Infra-
struktur, den noch freien Kapazitäten und den sich daraus unter Berücksichtigung des bestehenden Sied-
lungsflächenbedarfs ergebenden städtebaulichen Entwicklungspotenziale sinnvoll sein.
Ortsteile, in denen weniger als 2 000 Menschen leben, verfügen i. d. R. nicht über ein räumlich gebündeltes
Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Ein kleiner Ortsteil
kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 jedoch auch zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich
entwickelt werden.
Für eine mögliche Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich kommen Ortsteile in Frage,
die entweder bereits über ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung verfügen
oder in denen dieses zukünftig sichergestellt wird. Eine solche Grundversorgung umfasst beispielsweise
eine Kita, ein Gemeindehaus, ein Bürgerzentrum, eine Grundschule, eine Kirche, Arztpraxen, einen Su-
permarkt bzw. einen Discounter. Zukünftig können gegebenenfalls Teile einer solchen Grundversorgung bei
Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen (insbesondere Internetzugang und z.B. Lieferlogistik)
auch durch digitale Angebote wie z. B. Onlinesupermärkte oder E-Health-Angebote abgedeckt werden. In
großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland können einige
solcher Ortsteile z. B. auch Versorgungsfunktionen für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Für die
Neufestlegung eines kleineren Ortsteils als Allgemeinen Siedlungsbereich kann darüber hinaus auch eine
regelmäßige ÖPNV-Anbindung sprechen.
Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist ein nachvoll-
ziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 15
2. Räumliche Struktur des Landes
Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen
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3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften1
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten
und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen
und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliede-
rung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen.
In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen
landschafts-, bau- und industriekulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäo-
logischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet
und dokumentiert werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ih-
ren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gege-
benheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt-
und Ortskerne gewahrt werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen
Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und
Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhalten-
den Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen
ermöglicht werden.
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden,
sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt wer-
den. Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben.
Erläuterungen
Zu 3-1 32 Kulturlandschaften
Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturlandschaften sowohl den Siedlungs- als auch den Frei-
raum. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschli-
cher Nutzung und Gestaltung im Lauf der Geschichte. Die "gewachsene Kulturlandschaft" ist insofern nicht
statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen – andererseits ist in ihr ein bedeutendes
kulturelles Erbe aufgehoben, das es zu bewahren gilt.
Unterschiedliche naturräumliche Gegebenheiten (Böden, Relief, Klima) und regional unterschiedliche ge-
schichtliche und kulturelle Entwicklungen haben in Nordrhein-Westfalen zu einer beachtlichen Vielfalt von
Kulturlandschaften geführt. Charakterbestimmende Merkmale, z. B. in der Landnutzung und Landbewirt-
1
Die hier bezeichneten Kulturlandschaften und bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche unterscheiden sich wesentlich von den im
LEP von 1995 (B.III.2.26) angesprochenen "wertvollen Kulturlandschaften". Letztere basierten auf dem Fachkonzept Natur 2000 und
haben Schwerpunkte des Biotopverbundes abgebildet.
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3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
schaftung, der Bauweise und der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung von Gewerbe und Industrie er-
lauben es, unterschiedliche Kulturlandschaften zu typisieren und regional abzugrenzen.
Die kulturlandschaftliche Vielfalt mit ihrem raumbedeutsamen kulturellen Erbe ist ein wichtiger Faktor für die
Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung und ein bedeutendes Potenzial für die Regionalentwicklung
und den Wettbewerb der Regionen. Unter den globalen Nivellierungstendenzen bei Städtebau, Architektur
und Lebensstil, sind die gewachsenen individuellen Kulturlandschaften wichtig für die Verankerung der
regionalen Identität und die Verbundenheit mit der Heimat. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität der Um-
welt als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum. Insofern sind markante Kulturlandschaften auch ein herausra-
gender Standortfaktor für die wirtschaftliche Entwicklung und den Tourismus.
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen mit seinem dementsprechend starken Veränderungsdruck muss
der bewussten Kulturlandschaftsentwicklung und der Erhaltung landschaftlicher Zeugnisse der Kulturge-
schichte bei heutigen und künftigen Ansprüchen an den Raum besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Dabei geht es nicht nur um die Sicherung raumbedeutsamer schutzwürdiger Kulturgüter und ihrer Umge-
bung. Es geht vielmehr um einen querschnittorientierten und ganzheitlichen Betrachtungsansatz auf allen
Planungsebenen, der vor allem die identitätsstiftenden und imagebildenden Eigenarten der Kulturlandschaf-
ten im regionalen Zusammenhang sieht.
Die vielfältigen gewachsenen Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kul-
tur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Die Herausforderung besteht aber auch darin, Landschaften
behutsam weiter zu entwickeln und bei der Planung bzw. Änderung räumlicher Nutzungen und Funktionen
die damit verbundene Gestaltung der Kulturlandschaft bewusst einzubeziehen und die Qualität, Eigenart
und Schönheit der Kulturlandschaft zu steigern. Bei diesem Bemühen müssen auch neue Nutzungsanfor-
derungen an den Raum berücksichtigt werden. So sind Windenergieanlagen bereits heute ein weit verbrei-
tetes und prägendes Element von Kulturlandschaften. Sofern entsprechende Potenziale gegeben sind,
muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder die
Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung inte-
griert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen, dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kultur-
landschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung betrifft dabei ländliche
Räume ebenso wie die städtisch oder industriell-gewerblich geprägten.
Der LEP greift auf seiner Ebene und mit seinen Mitteln entsprechende Optionen des Europäischen Raum-
entwicklungskonzeptes sowie mehrere internationale Übereinkommen auf, welche die Erhaltung der land-
schaftskulturellen Vielfalt im Lebensumfeld des Menschen und die Bewahrung des kulturellen Erbes im
landschaftlichen Zusammenhang als europäisches Anliegen und als Aufgabe der Weltgemeinschaft anse-
hen.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung soll dabei Entwicklungspotenziale nutzen, die sich durch die
kulturhistorische und ästhetisch-gestalterische Dimension der Kulturlandschaften flächendeckend im Le-
bensumfeld der Bürgerinnen und Bürger und für die Identität des Landes sowie seiner Teilräume ergeben.
Eine nachhaltige Sicherung und Pflege von charakterbestimmenden und historisch bedeutsamen Merkma-
len im besiedelten und unbesiedelten Raum der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften erfordert weder
neue fachgesetzliche Gebietskategorien noch neue Planungsdisziplinen oder Verwaltungseinheiten. Dem
interdisziplinären Charakter der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung entsprechend, sollen bei dieser
übergreifenden Aufgabe die vorhandenen Planungs- und Sicherungsinstrumente der raumwirksamen Pla-
nungen bzw. der Träger raumwirksamer Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bedeutende Umsetzungsmög-
lichkeiten bestehen vor allem in der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgü-
tern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrierenden raumstrukturellen Maßnahmen.
Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen
Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung.
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3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben die kulturlandschaftliche Vielfalt des Lan-
des analysiert und für die Landesplanung eine flächendeckende Gliederung des Landes in 32 Kulturland-
schaften vorgenommen. 2
Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturlandschaften auf (s. Abb. 2) und macht es der Regional-
planung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser Kulturlandschaften festzulegen. Die konkrete Be-
nennung von charakterbestimmenden und wertgebenden Merkmalen, die in den Kulturlandschaften erhal-
ten und entwickelt werden sollen, ist somit in die regionale Verantwortung gestellt und kann im Sinne der
regionalen Identität gestaltet werden. Entsprechend den regionalen Erfordernissen können die Kulturland-
schaften weiter differenziert und räumlich konkretisiert werden.
Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Unter Auswertung des kulturlandschaftlichen Inventars, einschließlich des Denkmälerbestandes sowie ar-
chäologischer Funde und Befunde, können innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften
enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt werden. Einige solcher bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche sind für die Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen und für die
Außendarstellung des Landes von herausgehobener Bedeutung und insofern “landesbedeutsam“. Im LEP,
Abb. 2 werden auf der Grundlage des o. a. kulturlandschaftlichen Fachbeitrags der Landschaftsverbände
29 „landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ gekennzeichnet.
Die in Anhang 2 angegebenen wertgebenden Elemente und Strukturen dieser 29 "landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei regionalplanerischen Festlegungen und anderen nachgeordneten
Planungen besonders berücksichtigt und aufgegriffen werden. Sie sollen in den regionalplanerischen Leit-
bildern zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften durch entsprechende textliche Darstellungen
gesichert werden. Soweit erforderlich, können einzelne flächige Kulturlandschaftselemente in den Regio-
nalplänen zeichnerisch mit einer entsprechenden Zweckbindung gesichert werden.
Die in die landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche einbezogenen archäologischen Fundbereiche
sollen möglichst gesichert und in Wert gesetzt werden. Bei vorrangigen konkurrierenden Raumansprüchen
ist vor deren Realisierung eine hinreichende Erkundung und Dokumentation vorzunehmen.
Die Realisierung von Nutzungsanforderungen muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im
Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente und Strukturen beurteilt werden.
Neben den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sind von den Landschaftsverbänden in den
gutachterlichen Empfehlungen für die Landesplanung weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" als
räumliches Rückgrat der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaftsentwicklung herausgearbeitet worden.
Diese "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung
auf regionaler Ebene unter Einbeziehung fortschreitender Fachkenntnisse sachlich und räumlich konkreti-
siert und ergänzt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen einschließlich schutzwürdiger
Böden, die Zeugnis bestimmter historischer Bewirtschaftungsformen sind, bei der Abwägung mit konkurrie-
renden Raumansprüchen angemessen berücksichtigt werden. Sie können in die regionalplanerischen Leit-
bilder zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften entsprechend aufgenommen werden.
Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, -strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder
mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und imagebildende
Potenziale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potenziale zu erkennen, die
Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen bewusst zu
machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu verbessern.
Diese Wertmerkmale und Entwicklungschancen sollen bei raumwirksamen Entscheidungen – auch in der
Regionalplanung und in strategischen Umweltprüfungen – berücksichtigt werden. Neben dieser passiven
Berücksichtigung geht es auch um die Entwicklung und Nutzung bedeutender Standortfaktoren und Allein-
2
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-
Westfalen; Münster, Köln 2007
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 19
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
stellungsmerkmale. Maßnahmen hierzu sollen im Rahmen der Regionalentwicklung und auf örtlicher Ebene
geplant und umgesetzt werden.
Denkmäler und Ortsbilder können auf Dauer nur durch eine adäquate Nutzung erhalten werden; hierzu sind
z. T. Kompromisse zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen, auch wirtschaftlich orientierten
Nutzungsansprüchen notwendig. Dabei soll angemessen auf die besonderen Bedürfnisse der Barrierefrei-
heit geachtet werden.
Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Neben der Erhaltung des kulturlandschaftlichen Erbes zielt die erhaltende Kulturlandschaftsgestaltung auch
auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Landschaft nach unseren heutigen Vorstellungen. Eine Neu-
gestaltung der Landschaft ist vor allem dort möglich, wo in großem Umfang die bisherige Nutzung aufgege-
ben oder geändert wird. In solchen Bereichen ist dabei oft die Sanierung von Schäden erforderlich. Neben
der Verwirklichung zeitgemäßer Gestaltungskonzepte kann auch die Entwicklung naturnaher Bereiche
("Paradiese aus zweiter Hand") verfolgt werden. Der Grundsatz zielt insbesondere auf Gestaltungs- und
Entwicklungsfragen in Folge von Bergbautätigkeit, großräumigen Auskiesungen und großstädtischen
Schrumpfungsprozessen. Zeugnisse dieser bisherigen Nutzungen sollen unter Einbeziehung kulturland-
schaftlicher Zusammenhänge erhalten werden.
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3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 21
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Grundsätze
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und
Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den
Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren.
Dem dienen insbesondere
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere für
Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzli-
che Energieleitungen;
- die Nutzung der Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung und der industriellen Abwärme;
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der
Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsent-
wicklung und Verkehrsinfrastruktur;
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Siche-
rung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und de-
ren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen insbesondere beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie
innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen sowie
- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt
bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tier-
arten.
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge sind in der Regi-
onalplanung zu berücksichtigen.
Erläuterungen
Der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen
weltweit und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich – auch in Nordrhein-Westfalen. Ext-
remwetterereignisse wie Hitzewellen, Starkniederschläge und Hochwasser sind zunehmend auch in Nord-
rhein-Westfalen zu beobachten. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge hat eine Erwärmung der Erd-
oberflächentemperatur um mehr als 2 °C gegenüber vorindustriellem Niveau unumkehrbare und unbe-
herrschbare Folgen für Mensch und Umwelt. Um diese Gefahr abzuwenden gilt es vor allem, die Treib-
hausgasemissionen zu reduzieren.
Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, dass die Gesamtsumme der in Nordrhein-Westfalen
emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber
1990 reduziert werden soll. Dieses Ziel wurde in § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz NRW auch gesetzlich ver-
ankert.
Die Maßnahmen zur Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele sowie zur Begrenzung der negativen
Auswirkungen des Klimawandels werden aufbauend auf dem Klimaschutzgesetz NRW in einem Klima-
schutzplan festgelegt. Soweit erforderlich enthält der Klimaschutzplan auch Hinweise für die regionalen
Plangebiete, wie z. B. die Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer
Energien und energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen im Sinne einer Minimierung der
Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsminimierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und
Verkehrsinfrastruktur.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 22
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Gemäß § 12 Abs. 6 LPlG besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Raumordnungsplanung, die räumli-
chen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel hinsichtlich der in § 3 Kli-
maschutzgesetz verankerten Klimaschutzziele umzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 7 LPlG sind in den Raum-
ordnungsplänen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzge-
setz NRW für verbindlich erklärt worden sind umzusetzen, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbe-
zug gegeben ist. Sie erfolgt wenn möglich über Ziele, sonst über Grundsätze der Raumordnung. Dabei
bleibt die in § 1 Abs. 1 ROG für die Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vorge-
schriebene umfassende Abwägung aller Belange erhalten.
Die Ziele der Raumordnung entfalten die nach § 4 ROG festgelegte Bindungswirkung für nachgeordnete
Planungsträger und schaffen so die Voraussetzungen dafür, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen
die Festlegungen des Klimaschutzplans zum Tragen kommen.
Der Klimaschutzplan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Dies gibt – soweit er raumbedeutsame
Erfordernisse vorsieht, ggf. Anlass das Erfordernis einer Regionalplanänderung zu prüfen.
Zu 4-1 Klimaschutz
Der Klimawandel hat seine wesentliche Ursache im Ausstoß von Treibhausgasen als Konsequenz tech-
nisch-ökonomisch-gesellschaftlicher Entwicklungen und damit verbundener Lebensstile. Klimaschutz heißt
daher auch, gesellschaftliche Rahmenbedingungen und individuelle Lebensweisen zu verändern: in der
Mobilität und Energienutzung, im Bauen und Wohnen, im Konsum und in der Ernährung.
Für Raumordnungspläne gilt § 12 Abs. 6 und 7 LPlG.
Die Raumordnung kann zum Klimaschutz beitragen, indem sie an den räumlichen Voraussetzungen der
Energienutzungskette von der Erzeugung über den Transport bis hin zum Endverbrauch ansetzt. Um die
nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der Energieversor-
gung auf erneuerbare Energieträger angestrebt. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen verringert die
Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Import-Energierohstoffen und trägt maßgeblich zur Reduzierung
der Treibhausgasemissionen bei. Raumordnerisch erfordert dies vor allem die Sicherung von Standorten
für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie,
Wasser. Durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien kommt es zunehmend zu
einer fluktuierenden Stromerzeugung. Daher bedarf es der raumordnerischen Vorsorge für die Speicherung
erneuerbarer Energien. Die mit der Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Dezentralisierung der
Energieversorgung bedingt zudem den Ausbau des Energienetzes. Dafür sind Trassen für zusätzliche
Energieleitungen zu sichern. Die raumplanerische Vorsorge für Standorte und Trassen erfolgt in Abwägung
mit anderen Ansprüchen an den Raum (s.a. Kap. 10 Energieversorgung und 8.2 Transport in Leitungen).
Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung und
der Nutzung industrieller Abwärme einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar.
Weitere Beiträge der Raumordnung zum Klimaschutz sind die konsequente planerische Unterstützung ei-
ner dem Leitbild der dezentralen Konzentration entsprechenden energiesparenden und verkehrsvermei-
denden Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung (vgl. Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Sied-
lungsraum und 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz) sowie die Erhaltung von Mooren und die Erhal-
tung und Vermehrung von Wäldern und anderen Ökosystemen, die sich neben ihrer Bedeutung für Natur,
Landschaft und Erholung als CO2-Senken auszeichnen (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft und 7.3 Wald
und Forstwirtschaft).
Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Trotz der Anstrengungen zum Klimaschutz gehen Prognosen für Nordrhein-Westfalen von einer langfristi-
gen Erhöhung der Durchschnittstemperatur, steigenden Niederschlägen in den Wintermonaten und einer
Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Daher ist eine rechtzeitige Anpassung an die Auswirkungen
der Klimaänderungen notwendig, etwa bei Architektur, Bautechnik und Siedlungsentwässerung sowie den
land- und forstwirtschaftlichen Anbaumethoden und der Nutzpflanzen- bzw. Baumartenwahl.
Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere
die Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen zum schadlosen Abfluss von
Hochwässern (s.a. Kap. 7.4 Wasser) sowie
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 23
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
die Sicherung der ausgleichenden Funktion des Freiraumes für angrenzende städtische Siedlungsräu-
me über regionale Grünzüge und andere Frischluftkorridore,
die Sicherung innerstädtischer Grün-, Wasser- und Waldflächen (s.a. Kap. 6.1 Festlegungen für den
gesamten Siedlungsraum),
die Sicherung von Wasserressourcen unter Berücksichtigung klimaschützender Nutzungen wie bei-
spielsweise der Wasserkraft,
die Sicherung und Entwicklung eines umfassenden Biotopverbundsystems, das klimasensitiven Arten
Ausweich- bzw. Wanderbewegungen als Reaktion auf sich ändernde Klimaverhältnisse ermöglicht und
die Ansprüche klimasensitiver Arten und Biotope berücksichtigt (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft).
Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte
Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2
Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW aufgefordert, gemäß § 5 Klimaschutzgesetz Klimaschutzkonzepte zu er-
stellen. Neben diesen zeigen auch die auf freiwilliger Basis durch die Kommunen entwickelten Klima-
schutzkonzepte die im jeweiligen Gebiet gegebenen Möglichkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung
auf und schlagen entsprechende Maßnahmen vor.
Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten
Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen. Außerdem erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz für die Regionalplanung Fachbeiträge zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte und der Fachbeiträge in der Regionalplanung erfolgt insbe-
sondere bei der Planfortschreibung soweit diese Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig
vorgelegt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 24
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsor-
ge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatli-
chen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen
wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch verstärkte regionale Kooperationen entwickelt
werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen Standortvoraussetzungen in den Bereichen
Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Wirtschaft, Wissenschaft, sowie Kul-
tur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus.
Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen,
z. T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus
Sicht des Landes besonders wichtige Kooperationen besonders unterstützen.
Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen in den Metropolregionen Ruhr und Rheinland
sowie in den mittelstandsgeprägten Wachstumsregionen in Westfalen-Lippe Synergien ausschöp-
fen und dazu beitragen, die metropolitanen Funktionen im gesamten Metropolraum Nordrhein-
Westfalen gezielt auszubauen.
Bei internationalen Darstellungen und Wettbewerben soll die Stärke und Leistungsfähigkeit des
gesamten Metropolraums Nordrhein-Westfalen präsentiert werden.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Eu-
ropa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung gewährleistet werden.
5-4 Grundsatz Strukturwandel in Kohleregionen
Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in regionaler Zu-
sammenarbeit gestaltet werden. Dafür sollen regionale Konzepte zur Unterstützung des laufenden
Strukturwandels durch Ausweisung und konzeptionelle Entwicklung geeigneter Gewerbe- und In-
dustrieflächen sowie von Wohngebieten nachhaltig raumplanerisch unterstützt und mit geeigneten
Infrastrukturmaßnahmen gefördert werden.
Erläuterungen
Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für die Bewältigung zentraler Herausforderungen in den
Regionen (Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung und demographischer
Wandel) ist es notwendig, dass öffentliche Akteure untereinander und mit Privaten kooperieren und sich
strategisch vernetzen. Unter einer Region wird hier eine räumliche Einheit oberhalb der kommunalen und
unterhalb der Landesebene verstanden, die im Sinne eines regionalen Managements die Kooperation der
Akteure zweckbezogen und strategisch betreibt.
Die regional Handelnden müssen sich dabei den Herausforderungen einer zunehmend dynamischen Ent-
wicklung vor Ort gemeinschaftlich stellen. Insbesondere die Organisation der Daseinsvorsorge erfordert
eine stärkere regionale Zusammenarbeit. Infolge des demographischen Wandels wird in Zukunft nicht jede
Gemeinde ein komplettes Angebot an Infrastruktur und Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten kön-
nen. Gleichwohl sollen angemessene Rahmenbedingungen auch für Familien erhalten bleiben und die
Erreichbarkeit des Angebotes soll für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden. Kooperative und
arbeitsteilige Angebote können nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen hohen Standard der Versor-
gungsqualität gewährleisten und die Standortattraktivität für Haushalte und Unternehmen verbessern. Ins-
besondere benachbarte Gemeinden, die räumlich und funktional miteinander verflochten sind, sollen zur
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 25
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Stärkung des Angebots und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Ver-
sorgungseinrichtungen ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander abstimmen, konkrete Möglichkeiten
zur Kooperation nutzen und sich perspektivisch bzw. strategisch bezüglich regionaler Entwicklungen ab-
stimmen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die soziale Balance innerhalb und zwischen den Kommunen
erhalten und gestärkt wird.
Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der Regionalplanung wird den Kommunen ein verstärkter
Anreiz zur regionalen Zusammenarbeit im Sinne eines regionalen Managements zur Forcierung von Ko-
operationen gegeben. Regionale Entwicklungskonzepte, die raumbedeutsame Maßnahmen und Projekte in
einem Handlungsprogramm bündeln, sollen frühzeitig mit den Regionalplanungsbehörden erörtert werden.
Zu 5-2 Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
In ihren Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland gliedert die Minister-
konferenz für Raumordnung (MKRO) das Bundesgebiet in elf Metropolregionen von europäischer Bedeu-
tung, um damit Kooperations- und Verantwortungsgemeinschaften zu initiieren und die ökonomische Leis-
tungsfähigkeit von Regionen stärker in den Fokus der Raumentwicklung zu rücken. Metropolregionen sind
dabei ausdrücklich nicht auf Verdichtungsräume begrenzt sondern stellen auch „Partnerschaften zwischen
Stadt und Land“ bzw. großräumige Verantwortungsgemeinschaften unter Einbeziehung ländlicher Räume
dar. Solche Verantwortungsgemeinschaften haben sich auch im Umfeld solitärer Oberzentren mit metropo-
litanen Teilfunktionen bereits herausgebildet.
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen verfügt dabei über den bevölkerungsreichsten deutschen Verdich-
tungsraum und weist auch in dessen weiterem, z. T. über die Landesgrenzen hinausreichenden Verflech-
tungsraum hohe Standortqualitäten und Wachstumspotenziale auf. Hinsichtlich seiner Metropolfunktionen
liegt Nordrhein-Westfalen dadurch an der Spitze aller deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des gan-
zen Landes, die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens zu stärken und die Position im Wettbewerb mit
anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen.
Nordrhein-Westfalen versteht sich dabei einerseits als „ein“ Wirtschaftsstandort, dessen Leistungsfähigkeit
durch landesweite Kooperation ausgebaut und auf internationaler Ebene präsentiert werden soll. Anderer-
seits ist angesichts der Größe des Landes nicht zu erwarten, dass alle Akteure alle Aufgaben in „einer“
wirksamen Zusammenarbeit bündeln können. Insofern liegt die Etablierung effektiver Kooperationsstruktu-
ren zwar im Interesse des ganzen Landes, doch sind dafür in erster Linie die Akteure vor Ort verantwortlich
und müssen bestehende Ressourcen hierfür effizient einsetzen. Das Land wird solche regionalen Koopera-
tionen gleichberechtigt unterstützen; das gilt auch für grenzüberschreitende Kooperationsansätze (z.B.
Euregios) und Städtenetzwerke. Es muss hierbei aber auch aus Landessicht Schwerpunkte setzen. Hier-
durch wird jedoch kein Anspruch auf bevorzugte finanzielle Förderung begründet.
Neben der schon seit Jahrzehnten als Kommunalverband verfassten „Metropole Ruhr“ hat sich die „Metro-
polregion Rheinland“ zur Stärkung ihrer Metropolfunktionen kooperativ zusammengeschlossen. In beiden
Regionen können vermehrte Kooperation und funktionale Arbeitsteilung noch bei verschiedenen Aufgaben
Synergien ausschöpfen. In interkommunaler Kooperation entwickelte Konzepte können ggf. in der Regio-
nalplanung aufgegriffen werden.
In den westfälischen Teilräumen Münsterland, Ostwestfalen-Lippe und Südwestfalen haben sich regionale
Kooperationsräume erfolgreich etabliert, die eine enge Übereinstimmung mit den im LPlG vorgegebenen
regionalen Planungsgebieten aufweisen, so dass auch hier eine Verknüpfung der informellen, kooperativen
Regionalentwicklung mit der verbindlichen Regionalplanung erleichtert ist.
Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Die Raumentwicklung in Europa erfolgt auf der Grundlage transnationaler Zusammenarbeit. Im Europäi-
schen Raumentwicklungskonzept (EUREK) von 1999 haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission erstmals gemeinsame Entwicklungsziele aufgezeigt zur
- nachhaltigen Raumentwicklung,
- Entfaltung regionaler Entwicklungspotenziale und
- Verbindung von Raum- und Stadtentwicklung.
Die Territoriale Agenda der Europäischen Union von 2007 nennt sechs Prioritäten für die Raumentwicklung
in Europa:
- Polyzentrische Entwicklung und Innovation durch Vernetzung von Stadtregionen und Städten,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 26
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
- Neue Partnerschaft zwischen Stadt und Land,
- Bildung wettbewerbsfähiger regionaler Cluster,
- Stärkung und Ausbau der Transeuropäischen Netze,
- Transeuropäisches Risikomanagement im Hinblick auf den Klimawandel, und
- Verantwortungsvoller Umgang mit ökologischen Ressourcen und kulturellen Werten.
Entsprechend den Grundsätzen der bundesdeutschen Raumordnung soll raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten Rechnung getragen und die Zu-
sammenarbeit der Staaten sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen
unterstützt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).
Für Nordrhein-Westfalen hat eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten Nie-
derlande und Belgien auch im Bereich der Raumordnung besondere Bedeutung.
Auf dem Gebiet der Raumordnung besteht in Nordrhein-Westfalen bei der grenzüberschreitenden Zusam-
menarbeit mit den Niederlanden mit der bereits im Jahr 1967 gegründeten Deutsch-Niederländischen
Raumordnungskommission (DNRK) eine langjährig gewachsene und bewährte Struktur. In der Unterkom-
missionen Süd (UK Süd) für den südlichen, nordrhein-westfälisch/ niederländischen Grenzraum und der
Unterkommission Nord (UK Nord) für den nordrhein-westfälisch/ niedersächsisch/ niederländischen Grenz-
raum erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch über grenzüberschreitend bedeutsame Planungsab-
sichten und raumbedeutsame Vorhaben.
Die Zusammenarbeit Nordrhein-Westfalens mit Belgien erfolgt auf dem Gebiet der Raumordnung vor allem
über die Grenzkommission Ost der BENELUX-Gemeinschaft.
Zu 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen
Ende 2018 endete der staatlich subventionierte Steinkohleabbau in Nordrhein-Westfalen. Im Rheinischen
Braunkohlenrevier werden Braunkohleabbau und Verstromung kontinuierlich zurückgehen.
Der nun anstehende Strukturwandel ist in den Regionen ohne Strukturbrüche zu gestalten. Erforderlich ist
eine regional stark aufgestellte Zusammenarbeit, die die verschiedenen Planungsprozesse zusammenführt.
Ziel ist es, die Nachfolgenutzungen und -konzepte für die ehemals bergbaulich genutzten Flächen erfolg-
reich umzusetzen. Dies gilt auch für Konzepte zur Nachfolgenutzung von ehemaligen Kraftwerkstandorten.
Gleichzeitig sind neue Zukunftsimpulse für Wirtschaft und Gesellschaft zu entwickeln. Die Landesregierung
wird diesen Prozess für die Regionen begleiten und mit Fördermitteln unterstützen.
Aufgabe der Regionalräte und ihrer Gremien wird es sein, ihre Planungsinstrumente zu nutzen, um diesen
Strukturwandel ohne Strukturbrüche zu flankieren. Die Landesregierung wird die Regionalräte Köln und
Düsseldorf dabei unterstützen, den Kommunen des Rheinischen Reviers eine Sonderstellung bei der Aus-
weisung zusätzlicher Industrie- und Gewerbegebiete ohne Auswirkungen in anderen Regionen zu ermögli-
chen. Weiterhin wirken wir auch am Strukturwandel der vom Ende des Steinkohleabbaus betroffenen Be-
reiche des Münsterlandes und des Ruhrgebietes mit.
Ziel sind räumlich ausgewogene Voraussetzungen für eine Stärkung der regionalen Wachstums- und Inno-
vationspotenziale. Dabei sind die Menschen in den Regionen, die Entscheidungsträger der verschiedenen
Ebenen, die Bergbau treibenden Unternehmen, die Hochschulen und die Kammern einzubinden.
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6. Siedlungsraum
6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbli-
che und industrielle Nutzungen fest.
Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für die
regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zu-
gleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener
Bereich im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige Baufläche im Flä-
chennutzungsplan in eine Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch).
Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die
kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindli-
che Bauleitpläne umgesetzt sind.
6.1-2 (weggefallen)
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwi-
ckelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden wie
Splittersiedlungen.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umwelt-
verträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen,
Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrs-
aufkommens beitragen.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflä-
chensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an
den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum
bilden.
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbe-
reich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebie-
ten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkei-
ten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien be-
günstigen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 28
6. Siedlungsraum
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klima-
folgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfä-
higkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels ab-
zumildern.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen iso-
liert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Kon-
zept erarbeitet werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Pla-
nungsprozess frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfol-
gekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kom-
munen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung
entsprechend ermittelt und bewertet werden.
Erläuterungen
Nach § 1 Abs. 2 ROG besteht die Leitvorstellung der Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwick-
lung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebens-
verhältnissen in den Teilräumen führt" (vgl. dazu auch Kap. 1).
Im Zusammenhang mit der Steuerung der Siedlungsentwicklung / des Siedlungsraums sind die folgenden,
in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant:
"Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene sozia-
le, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die
nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu un-
terstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen." (§ 2
Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2)
"Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen
ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und
Arbeitsplätzen […]; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regional-
planung sind einzubeziehen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4)
"Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperati-
onen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-
Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3)
"Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit
ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4)
"[…]; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6)
"Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Er-
reichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist
zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1)
"Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfä-
higkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten."
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem
zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5)
"Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr
vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8)
"Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt-
schaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot
an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1)
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 29
6. Siedlungsraum
"Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen
Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten
und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6)
"Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen
Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, […]"
(§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2)
"Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermin-
dern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und
Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3)
Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer nachhal-
tigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren,
soweit dies erforderlich ist (vgl. dazu allgemein auch Kap. 11).
Mit den Regelungen des Kap. 6 des LEP soll insbesondere zu beobachtenden Fehlentwicklungen entge-
gengewirkt bzw. auf Entwicklungen reagiert (vgl. Kap. 1) und eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch
nachhaltige Siedlungsentwicklung unterstützt sowie zentrale Versorgungsbereiche geschützt werden. Sie
sollen dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Min-
destmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Dies ist in Nordrhein-Westfalen u. a. deswegen beson-
ders wichtig, weil hier im Vergleich zu den anderen Bundesländern (abgesehen von den Stadtstaaten) die
Bevölkerungsdichte am größten ist – mit allen sich daraus ergebenden Konkurrenzen zwischen ver-
schiedensten Nutzungs- und Schutzansprüchen (vgl. dazu auch Kap. 1).
Die Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu
gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flä-
chendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren
und Dienstleistungen gewährleistet werden.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nord-
rhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für
die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrations-
prozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung
schwächt die Zentren erheblich.
Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus
der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu
stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten
an Standorten außerhalb der Zentren würde diese Bemühungen konterkarieren.
Wegen des demographischen Wandels (vgl. Kap. 1) gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und
die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen benötigen ein
wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Darüber hinaus
trägt eine konzentrierte Siedlungsentwicklung auch den unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung
- auch mit Bezug auf Frauen und Männer - Rechnung und verhindert strukturelle Benachteiligungen. So
sind z. B. Familien, in denen beide Eltern arbeiten, in vielen Fällen auf kurze Wege, also auf ein wohnortna-
hes Angebot an Arbeitsplätzen, Dienstleistungen aller Art und Einkaufsmöglichkeiten, angewiesen.
Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu stär-
ken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zu-
kunft effektiv auszulasten und damit eine nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirt-
schaftswachstum und Innovation zu unterstützen, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß
zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Die frühzeitige Betrachtung von Infrastruktur- und Infrastrukturfolgekosten stützt eine solche konzentrierte
Siedlungsentwicklung ebenfalls. Darüber hinaus sorgt sie dafür, dass in den Teilräumen mit schrumpfender
Bevölkerung die Infrastrukturkosten insgesamt noch finanzierbar bleiben.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 30
6. Siedlungsraum
Die klimatischen Veränderungen wiederum erfordern auf der einen Seite Schutz- und Anpassungsmaß-
nahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung (Klimaanpassung). Sie erfordern aber auch die Reduk-
tion von Treibhausgasemissionen, um weitergehende Veränderungen zu verhindern (Klimaschutz).
Nur durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung können einheitliche, verbindliche
und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass
die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung von einer insgesamt in Nordrhein-Westfalen
noch bis 2025 geringfügig wachsenden, in Teilen des Landes aber auch bereits zurückgehenden Bevölke-
rung auf der einen Seite und von Unternehmen sowie von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf der
anderen Seite zu einer weiteren Zersiedelung des Raumes und damit zu verkehrssteigernden statt -
mindernden Raumstrukturen mit weitergehenden Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, zu min-
destens in Teilräumen nicht mehr finanzierbaren Infrastrukturkosten sowie zu einer Beeinträchtigung der
zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der
wohnortnahen Versorgung führt.
Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o. g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landes-
planung geboten und erforderlich. Die Regelungen gehen auch nicht über das zur Zielerreichung notwendi-
ge Maß hinaus. Zum einen können sich viele der von den Regelungen in Kap. 6 betroffenen Planungen
auch außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Re-
gion auswirken, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen können
gerade die Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfä-
higkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Die raumordnerische Steuerung betrifft im Be-
reich Einzelhandel (Kap. 6.5) im Übrigen nur die Planung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Nicht
unter das Regelungsregime der Festlegungen in Kap. 6.5 fallen hingegen die sog. atypischen großflächigen
Einzelhandelsbetriebe, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO keiner Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung
bedürften, für die aber dennoch eine Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung gewählt wird. Näheres zu
diesen atypischen Betrieben findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der
jeweils gültigen Fassung.
Die Regelungen des Kap. 6 des LEP sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Sie konkretisieren verschiedene raumordnungsrechtliche Grundsätze und verfolgen damit raumordnungs-
rechtliche Ziele. Diese hat der Europäische Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeinwohls aner-
kannt (EuGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = Slg. 2011, I-41).
Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlich-wettbewerbssteuernden
Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels – vgl. EUGH, Urt. v.
24.03.2011, C-400/08 = juris).
Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswirkungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirt-
schaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren
oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen. So ist z. B. Bauleitplanung für Vorhaben i.
S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den entsprechenden Regelungen enthaltenen Voraussetzungen er-
füllt, unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. Auswirkungen auf
vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur des Gebietes, die – wie in Spanien – bei Über-
schreitung eines bestimmten Wertes zur Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine
Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten
Grundsätze der Raumordnung.
Die Regelungen in Kap. 6 sind auch im Übrigen verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um
die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere raumordnerische Regelungen mit weniger ein-
schneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen in
gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen
Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die mit den Regelun-
gen verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung, der Ressourcenschutz
sowie der Schutz zentraler Versorgungsbereiche – könnten auf der Ebene der Bauleitplanung oder der
Projektgenehmigung nicht ebenso wirksam erreicht werden, abgesehen davon, dass auch eine solche Ver-
lagerung der Steuerung für die betroffene Bevölkerung oder die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein
weniger einschneidendes Mittel darstellen würde.
Die Regelungen des Kap. 6 des LEP stehen mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Insbesondere
entsprechen sie den Anforderungen des Artikels 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 31
6. Siedlungsraum
Union (AEUV) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinie).
Die Regelungen in Kap. 6.1 enthalten Festlegungen für die Siedlungsentwicklung insgesamt bzw. den ge-
samten Siedlungsraum, d. h. sowohl für die Allgemeinen Siedlungsbereiche als auch für die Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie deren jeweilige Umsetzung durch die Bauleitplanung.
Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen
(Stand 01.01.2015). Die nachrichtliche Darstellung im LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Sied-
lungsstruktur vermitteln, die gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist.
Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnis-
sen der heute lebenden Menschen gerecht werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger Genera-
tionen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig zu einer Abnah-
me der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen führen wird, wird der Schwerpunkt der räumlichen Steuerung
der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr die
Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen,
ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von
Siedlung und Infrastruktur.
Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räumlich unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerung. Wäh-
rend einige Gemeinden einen prognostizierten Bevölkerungsrückgang von z. T. über 10 % bewältigen müs-
sen, wachsen andere (zunächst) noch. Längerfristig ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung in weiten
Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen wird. Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und Qualität
nur solche Infrastrukturen geschaffen werden, welche später auch von einer zurückgehenden Bevölkerung
getragen werden können. Bedingt durch die demographische Entwicklung kann in spezifischen Bereichen
(Gesundheit und Pflege) jedoch auch ein Bedarf entstehen, Infrastruktur auszubauen.
Räumliche Ansprüche der Wirtschaft an gewerblichen und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in glei-
chem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Be-
deutsam sind diesbezüglich vor allem der Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe
aber auch die Veränderung des Altersaufbaus der Bevölkerung, der es u. a. erschweren wird, qualifizierte
Nachwuchskräfte zu finden und an die Betriebe zu binden.
Hierbei gewinnen weiche Standortfaktoren eine zusätzliche Bedeutung. Naturräumliche und kulturland-
schaftliche Gegebenheiten, die z. T. begrenzende Faktoren der Siedlungsentwicklung darstellen, sind im
Wettbewerb um Arbeitskräfte zugleich Potenziale für Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten bzw.
eine hohe Zufriedenheit und Identifikation mit dem jeweiligen Wohnort und der ganzen Region.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsge-
recht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung
zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung
eine zentrale Rolle zu. Aufgrund der demographischen Entwicklung, des wirtschaftlichen Strukturwandels,
der Anforderungen an eine nachhaltige und flächensparende Raumentwicklung und der Notwendigkeit, die
derzeit methodisch unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Planungsregionen zu vereinheitlichen, wur-
de eine Überarbeitung der Methoden für den regionalplanerischen Flächenbedarf erforderlich. Dazu wurde
beim Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen im März 2011 ein Gutachten in Auf-
trag gegeben. Dieses Gutachten hat die vorhandenen methodischen Ansätze der Wohnbau- und Wirt-
schaftsflächenbedarfsberechnungen analysiert und im Ergebnis eine Methode zur Ermittlung der Wohnbau-
flächenbedarfe vorgeschlagen sowie im Bereich der Wirtschaftsflächen empfohlen, mittelfristig auf eine
Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings abzustellen.
Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen besteht, ist von den Regionalpla-
nungsbehörden – aufbauend auf den genannten Gutachtenergebnissen – wie folgt zu ermitteln.
Die Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen hat das Ziel, ein ausreichendes Flächenangebot für die Ver-
sorgung der Haushalte mit Wohnraum in der Zukunft sicherstellen. Der Bedarf setzt sich aus folgenden
Komponenten zusammen:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 32
6. Siedlungsraum
dem Neubedarf, der sich aus der Veränderung der Haushaltszahlen im Planungszeitraum gemäß Prog-
nose von IT.NRW ergibt (dieser kann auch negativ werden),
dem Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen Gründen nicht mehr nutzbare
Wohnungen (jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes) und
der Fluktuationsreserve von 1 % des Wohnungsbestandes zur Gewährleistung eines ausreichenden
Wohnungsangebots für Um- bzw. Zuzugswillige; die Fluktuationsreserve darf auf bis zu maximal 3 %
des Wohnungsbestandes angehoben werden, wenn leerstehende Wohnungen zur Hälfte auf die Fluk-
tuationsreserve angerechnet werden, d. h. in dieser Höhe von der Fluktuationsreserve abgezogen wer-
den.
In jedem Fall verbleibt der Gemeinde ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs – auch wenn
sich bei der Zusammenfassung der Komponenten ein geringerer bzw. negativer Bedarf ergibt.
Der so ermittelte Bedarf an Wohneinheiten wird anhand siedlungsstrukturtypischer Dichten (brutto ein-
schließlich Erschließung 20 - 35 / 30 - 45 / 40 - 60 WE/ha bei Siedlungsdichten unter 1000 / 1000 – 2000
oder Städte ab 100.000 Einw. mit einer Dichte unter 1000 / über 2000 Einw.je km²) in Flächen umgerech-
net.
Die Regionalplanungsbehörde kann in begründeten Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlun-
gen, von den genannten Richtwerten abweichen.
Der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen ergibt sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings
nach § 4 Abs. 4 LPlG (s. u.). Dazu wird für jeweils eine Region (mindestens einen Kreis) die durchschnittli-
che jährliche Inanspruchnahme der letzten (mindestens zwei) Monitoring-Perioden – ggf. differenziert nach
lokal und überörtlich bedeutsamen Flächen - mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert.
Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung (s. dazu
auch 6.3-1). Dabei sollen raumordnerische Kriterien, insbesondere die Zahl der Beschäftigten, die zentral-
örtliche Bedeutung und die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden, berücksichtigt werden.
Die im Hinblick auf den bauleitplanerisch erforderlichen Umfang von Siedlungsflächen ermittelten Bedarfe
können für die regionalplanerische Festlegung von Siedlungsraum um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszu-
schlag von bis zu 20 % erhöht werden. Im Rahmen der Anpassungsverfahren nach § 34 LPlG und der Ge-
nehmigungsverfahren nach § 6 BauGB ist über das Siedlungsflächenmonitoring sicherzustellen, dass auf
der Ebene der Bauleitplanung nur Flächen im Gesamtumfang des ermittelten Bedarfs umgesetzt werden.
Die Regionalplanung stellt diesem Bedarf die auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten
planerisch verfügbaren Flächenreserven gegenüber. Eine Teilmenge dieser planerisch verfügbaren Flä-
chenreserven stellen die Brachflächen dar, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als
Siedlungsflächen festgelegt sind.
Hafenflächen gemäß dem Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 29.März 2016 (vgl. Tabelle 6 S. 51 und Anhang Ziffer 6.2 S. 91-104) und Standorte für landesbedeut-
same flächenintensive Großvorhaben sind gesondert zu betrachten. Betriebsgebundene Erweiterungsflä-
chen sind dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung des Bedarfs an
Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre Inanspruchnahme dagegen nicht in die Bedarfsberechnung
eingeflossen ist, müssen sie auch nicht angerechnet werden (gesonderte Gegenüberstellung Angebot (Be-
darf) / Reserven).
Das Siedlungsflächenmonitoring gibt nicht nur einen Überblick über die aktuellen Flächenreserven, sondern
dient darüber hinaus dazu, Aufschluss über die tatsächliche Neuinanspruchnahme der planerischen Reser-
ven auf FNP-Ebene (Bauflächen) und der darüber hinausgehenden Siedlungsraumreserven zu geben. Die
Gemeinden unterstützen die Regionalplanungsbehörde, indem sie aktuelle Flächeninformationen zur Ver-
fügung stellen und ggf. begründen, warum im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen nicht genutzt
werden können.
Unter Brachflächen werden hier und in den folgenden Festlegungen nicht mehr genutzte Flächen verstan-
den (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen sowie die militärischen Konversi-
onsflächen), die als Potenzial für neue Nutzungen dienen können. Bestehende Zwischennutzungen sind
dabei kein Ausschlusskriterium. Eine Teilmenge dieser Brachflächen stellen die für eine bauliche Nachnut-
zung (Siedlungsflächen) geeigneten Brachflächen dar, die in aller Regel im Siedlungszusammenhang lie-
gen (vgl. aber Ziel 6.3-3, 2. und 3. Absatz). Ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus werden im
LEP nicht unter dem Begriff "Brachflächen" subsumiert, da die Nachfolgenutzung (Rekultivierung) bereits im
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 33
6. Siedlungsraum
Braunkohlenplan festgelegt ist. Auch für andere Abgrabungsflächen ist die Nachfolgenutzung in aller Regel
bereits festgelegt.
Im Ergebnis sind drei grundsätzliche Fälle denkbar:
der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven => Neudarstellung von Siedlungsraum;
der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven => ggf. Flächentausch, um
Qualitäten zu verbessern;
die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf => Rücknahmen von Flächen.
Sofern im Regionalplan aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein zusätzlicher Bedarf an
Bauflächen nachgewiesen wird, kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums grundsätzlich nur erwei-
tert werden, wenn auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings im bisher festgelegten Siedlungsraum
für den Planungszeitraum keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
Bei der Beurteilung der Eignung der Flächen sind die siedlungsklimatischen Funktionen zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung neuen Siedlungsraums ist die Marktfähigkeit der Flächen zu berücksichtigen.
Wird unter der Voraussetzung des Ziels 6.1.1 der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert, sind
die Belange des Freiraumschutzes (vgl. Kapitel 7) bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Dies
gilt auch mit Blick auf das Leitbild der "flächensparenden Siedlungsentwicklung".
Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte
Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) um einen
Grundsatz handelt, abgedeckt.
Auf Grundlage der o. g. Bedarfsberechnungsmethoden bzw. Anrechnungsmodalitäten überprüft die Lan-
desplanungsbehörde im Rahmen der Rechtsprüfung der aufgestellten Regionalpläne die Flächenbilanzen.
Dabei darf die Summe der von der Regionalplanung angesetzten Bedarfe für ASB und GIB den für das
Regionalplangebiet berechneten Bedarf an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen nicht überschreiten. Erforder-
liche Flächenrücknahmen sind in diesem Zusammenhang nachzuweisen.
Allein durch die Strategie der Innenentwicklung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das BauGB) und des
Flächentauschs wird die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Bauland nicht überall in Nord-
rhein-Westfalen zu verwirklichen sein. Daher ist eine am Bedarf orientierte Festlegung neuer Allgemeiner
Siedlungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan möglich
(s. o.).
Wenn absehbar ist, dass die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten Sied-
lungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen werden, kann eine Regio-
nalplanänderung durchgeführt werden. Bezüglich der Verortung der Flächenbedarfe ist zunächst eine ge-
meindebezogene, darüber hinaus (je nach Größe und Art des Bedarfs und ggf. entgegenstehender Schutz-
ausweisungen) aber auch eine auf die Region bezogene Betrachtung erforderlich (vgl. auch Ziel 6.3-1).
Auch wenn Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind, kann es erforderlich
oder erwünscht sein, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, sondern in einem neu
auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein gleich-
wertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem Frei-
raum zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewan-
delt werden kann (Flächentausch). Die Gleichwertigkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Quantität als
auch auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO. Dabei wird auch die besondere Schutzwür-
digkeit bestimmter Böden berücksichtigt. Ein Bedarfsnachweis für die neue Siedlungsfläche ist bei diesem
Nullsummenspiel nicht erforderlich, vorausgesetzt es handelt sich um Flächen gleichen Umfangs und ent-
sprechender Freiraumqualität. Zur Gleichwertigkeit der Tauschflächen ist im Verfahren zur Aufstellung von
Raumordnungsplänen ggf. eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörden einzuholen.
Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regionalplan und im Flächennutzungsplan in ausreichendem
Umfang Vorsorge für den absehbaren Baulandbedarf getroffen wurde, aber Nutzungshemmnisse die tat-
sächliche Verfügbarkeit des Baulandes einschränken, so dass das planerisch gesicherte Baulandpotenzial
dem nachweisbaren Bedarf nicht genügt. Entsprechend können auch aus anderen Gründen Umplanungen
erforderlich sein, welche die Inanspruchnahme von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 34
6. Siedlungsraum
Die Regionalplanung hat dem Freiraum weitere, bisher als Siedlungsraum gesicherte Flächen zuzuführen,
wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder des Strukturwandels nicht mehr zur Bedarfsdeckung
für Siedlungszwecke benötigt werden. Soweit die Siedlungsflächenreserven die Siedlungsflächenbedarfe
überschreiten, hat unter den im Ziel genannten Voraussetzungen bei Regionalplanfortschreibungen eine
Rücknahme von über den Bedarf hinausgehenden Siedlungsflächen zu erfolgen, die im Benehmen mit den
Kommunen umzusetzen ist. Werden bei einer Regionalplanänderung Siedlungsbereiche neu festgelegt,
sollen nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven im Benehmen mit den betroffenen Kommunen zu-
rückgenommen werden, soweit die Summe aus neu festgelegten Flächen und Reserven den voraussichtli-
chen Bedarf bis zum Ende des Planungszeitraums überschreitet. Solche Möglichkeiten sind insbesondere
in Verdichtungsräumen zur qualitätsverbessernden Auflockerung zu nutzen.
Ziel 6.1-1 und die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des LEP zur Wiedernutzung von geeigneten Brach-
flächen, zur "dezentralen Konzentration", zur Vermeidung von bandartigen Entwicklungen und Splittersied-
lungen und zum Vorrang der Innenentwicklung leisten in diesem Sinne einen raumordnerischen Beitrag zu
dem Bestreben, die Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag und lang-
fristig auf "Netto-Null" zu reduzieren.
Zu 6.1-2 (weggefallen)
Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die großräumige Siedlungsstruktur in Nordrhein-Westfalen soll die gewachsene Verteilung im System der
zentralen Orte stabilisieren (vgl. dazu auch Ziel 2-1 und Grundsatz 2-2). Diese großräumig-dezentrale
Struktur ist auf regionaler und örtlicher Ebene mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu
verknüpfen (vgl. dazu auch Grundsatz 6.2-1). Damit sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für
die Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes
gewährleistet werden.
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer
kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungsentwicklung nicht
vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild be-
einträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher aufgefordert, den Freiraum zu schützen und klein-
teilige bauliche über die bestehenden Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB hinausgehende Ent-
wicklungen im Außenbereich sowie das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen
und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern. Unbenommen davon bleibt
die im Einzelfall mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) unter den Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 6.3-3. Ebenfalls unbenommen
bleibt die nach Ziel 10.2-5 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Freiflächen-Solarenergieanlagen
entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung.
Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Leitlinie der Siedlungsentwicklung ist die 2007 von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und
Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedete "Leipzig Charta zur nachhaltigen
europäischen Stadt". Die europäische Stadt zeichnet sich u. a. aus durch eine kompakte Struktur, ein Mit-
und Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie klar erkennbare und funktional wirksame Grenzen
zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum. Eine derartige Siedlungsstruktur ist flächen-, verkehrs-,
energie- und kostensparend. Insbesondere die Infrastrukturfolgekosten für die Ver- und Entsorgung liegen
deutlich niedriger als bei einer dispersen Siedlungsstruktur. Darüber hinaus kann eine derart kompakte
Siedlungsstruktur sehr gut die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung im Sinne des Gender
Mainstreaming berücksichtigen und dazu beitragen, strukturelle Benachteiligungen zukünftig zu verhindern.
Auch im Rahmen einer flächensparenden Entwicklung ist eine ausreichende Ausstattung mit innerstädti-
schen Grünflächen anzustreben. Mit zunehmender Größe der Siedlungsbereiche haben diese Freiflächen
neben ihren bisherigen Funktionen zunehmend Bedeutung für die Anpassung an erwartete längere und
häufigere Hitzeperioden. Sie sollten fußläufig erreichbar sein. Auch vorliegende Klimaschutzkonzepte und
den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge können zur Beurteilung herangezogen werden, in welchen Fäl-
len ein Siedlungsbereich so groß ist, dass sich eine entsprechende Gliederung bzw. Auflockerung emp-
fiehlt. Letztlich hängt es aber auch von der jeweiligen (Teil)Region ab, was als "großer" Siedlungsbereich zu
verstehen ist.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 35
6. Siedlungsraum
Ortsränder sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen städtebaulichen Zielen und naturräumlichen Gege-
benheiten so kurz wie möglich gehalten und entsprechend den kulturlandschaftlichen Erfordernissen gestal-
tet werden. Topografisch bzw. naturräumlich erkennbare Grenzen können dabei einen Anhaltspunkt dar-
stellen.
Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu ste-
hen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des BauGB zur Verfügung. Die städtebauliche In-
nenentwicklung dient nicht nur dem Flächensparen, der Verkehrsvermeidung und der siedlungsräumlichen
Nutzungs- und Gestaltqualität, sie ist auch hinsichtlich der Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere
der technischen Infrastruktur für die Gemeinden in der Regel kostengünstiger als die Inanspruchnahme von
Freiflächen im Außenbereich. In der Summe dient die Innenentwicklung der Erhaltung eines großräumig
übergreifenden Freiraumverbundsystems und ist insofern von überörtlicher Bedeutung.
Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das BauGB) zählen die Mög-
lichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder
absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Diesbezüglich ist auch auf § 4 Abs. 2 LBodSchG
hinzuweisen. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädti-
sches Flächenpotenzial dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühun-
gen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobi-
lisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung
der Entwicklungsreserven zu erreichen.
Von einer Bebauung soll allerdings dann abgesehen werden, wenn diese Flächen beispielsweise einen
besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld, Naherholung, Sport, Freizeit, Stadtklima oder Biotop-
und Artenschutz haben. Im Einzelfall können auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für die Sanierung
von Altlasten, gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Maßnahmen der Innenentwick-
lung setzen die Verfügbarkeit der jeweiligen Flächen voraus. Ist diese auch längerfristig nicht gegeben,
müssen ggf. Planungsalternativen aufgegriffen werden.
Die Wiedernutzung von Brachflächen im Außenbereich richtet sich nach Grundsatz 6.1-8 und – in Abhän-
gigkeit von der geplanten Nutzung – nach den für diese Nutzung vorhandenen Vorgaben von LEP und Re-
gionalplan.
Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Das Potenzial zur Reduzierung des Wärmebedarfs neu geplanter Baugebiete durch energieeffiziente und
solarenergetisch optimierte Siedlungsplanung beträgt (ohne zusätzliche Wärmedämmung oder Solartech-
nik) 10 bis 20, teilweise bis zu 40 % gegenüber einer nicht optimierten Planung. Entsprechende Energie-
einsparungen sind langfristig wirksam, da Siedlungsstrukturen eine Lebensdauer von mehr als 200 Jahren
haben.
Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung neuer Baugebiete von Beginn an auf eine energieeffiziente
Siedlungsstruktur zu achten. Dazu gehört insbesondere die Schaffung geeigneter Bedingungen zur Nut-
zung der Kraft-Wärme-Kopplung, eine enge Anbindung an zentrale Versorgungsbereiche, eine flächenspa-
rende Erschließung, kompakte Bauweisen und eine solarenergetische Optimierung der Gebäudeausrich-
tungen, um die städtebaulichen Voraussetzungen für einen niedrigen Wärme- und Strombedarf zu schaf-
fen. Dies macht die Siedlungsstrukturen gleichzeitig robuster für die Anpassung an den Klimawandel.
Bereiche städtischer Wärmeinseln, die sich durch eine dichte Bebauung und geringfügige Durchgrünung
und Durchlüftung kennzeichnen, sind besonders anfällig gegenüber Hitzebelastungen. In Belastungsgebie-
ten sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen die Durchgrünung
(Dach-, Fassadenbegrünung, Straßenbegleitgrün, Parkanlagen, begrünte Innenhöfe) bzw. der Anteil offe-
ner Wasserflächen erhöht werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben
zur Verschattung und zur Dämmung von Gebäuden vorzunehmen.
Hoch verdichtete Bereiche mit einem hohen Versiegelungsgrad, dichter Bebauung und sensibler Infrastruk-
tur sind besonders anfällig für Schäden durch Starkregenereignisse.
In besonders gefährdeten Bereichen sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubau-
maßnahmen die Ermöglichung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung verbessert, Engstellen und
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 36
6. Siedlungsraum
Abflusshindernisse beseitigt und Niederschlagszwischenspeicher und Notwasserwege geschaffen werden.
Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zum Objektschutz vorzunehmen.
Die frühzeitige Berücksichtigung von regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepten und die Umset-
zung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in der Regional- und Bauleitplanung (vgl. auch Kap. 4) können
dazu beitragen, die Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen nicht weiter zu verschärfen,
sondern dessen Widerstandsfähigkeit im Gegenteil sogar zu stärken.
Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen
Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen) und die vom Militär nicht
mehr beanspruchten Flächen (Konversionsflächen) sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen
einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden. Dabei muss der Aufwand für die Wiedernutzung
wirtschaftlich vertretbar sein.
Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen.
Grenzen die Flächen an den Siedlungsraum, kann eine siedlungsräumliche Nachfolgenutzung in Betracht
kommen.
Für isoliert im Freiraum liegende Flächen ist eine regionalplanerische Änderung in 'Allgemeinen Siedlungs-
bereich' entsprechend der Festlegungen in Kapitel 6.2 in der Regel ausgeschlossen. Die nach Ziel 6.6-2
ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich
daraus ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" bleiben unberührt.
Eine Umwandlung in 'Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich' kann nur entsprechend der Festlegungen
des Kapitels 6.3 erfolgen.
Die Erarbeitung eines regionalen Konzeptes zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflä-
chen (Mindestgröße i. d. R. 10 ha, s. LPlG-DVO) ist insbesondere für die oft sehr großflächigen militäri-
schen Konversionsflächen sinnvoll. Es soll als Grundlage für die Regionalplanung dienen. Aufgrund der oft
gegebenen erheblichen Flächengröße ist in der Regel eine Orientierung an dem Planungsraum des Regio-
nalplanes, ggf. an dessen Teilabschnitten, erforderlich. Der Einstieg in die Vorarbeiten eines solchen Kon-
zeptes kann entsprechend dem Erkenntnisstand über das voraussichtliche Ende der militärischen Nutzung
erfolgen. Sofern sinnvoll, soll die federführende Regionalplanungsbehörde neben den betroffenen Kommu-
nen weitere öffentliche und private Akteure der Region (regionale Entwicklungsgesellschaften etc.) in die
Erarbeitung des Konzeptes einbeziehen.
Voraussetzung für die Umnutzung von Brachflächen ist oft eine fachgerechte Altlastenbehandlung und eine
frühzeitige, der Planungsebene entsprechende Abklärung des Altlastenverdachts in der Regional- und Bau-
leitplanung.
Bei isoliert im Freiraum liegenden Konversionsflächen ist der Grundsatz 7.1-7 zu berücksichtigen.
Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Die Erschließung von Bauflächen ist neben den Planungs- und Erschließungskosten in der Regel mit er-
heblichen langfristigen Folgekosten verbunden (Aufwendungen für den Unterhalt der technischen Infra-
strukturen, Bau und Betrieb sozialer Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, etc.). Die Analyse der Infra-
strukturkosten und Infrastrukturfolgekosten und ihre Bewertung hinsichtlich möglicher Alternativen eröffnen
den Kommunen Einsparpotenziale. Diese können bei den technischen Infrastrukturfolgekosten bis zu ca.
30 bis 50 %, bei den sozialen Infrastrukturfolgekosten bis zu ca. 10 % betragen.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Ziele und Grundsätze
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche ausge-
richtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleis-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 37
6. Siedlungsraum
tungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungs-
bereiche).
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar anschließend an vorhandenen
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen festgelegt werden. Stehen der Erweite-
rung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere
vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen,
bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrich-
tung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden.
6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entspre-
chender Bauflächen im Flächennutzungsplan soll vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsa-
men Allgemeinen Siedlungsbereiche realisiert werden.
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.2 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die raumordnerische Steuerung der Entwicklung von Flächen für Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen,
Gewerbe – sofern mit den umliegenden Nutzungen vereinbar – und innerörtlichen Freiflächen erfolgt durch
die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Der bedarfsgerechte Um-
fang der ASB-Darstellungen wird auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Methode in Verbindung mit
dem Siedlungsflächenmonitoring ermittelt (vgl. auch Erläuterungen zu 6.1-1).
Bestand und weitere Entwicklung der ASB bestimmen maßgeblich die Standortattraktivität der Gemeinden.
Sie setzen die Rahmenbedingungen für die Auslastung und Tragfähigkeit der vorhandenen und der neu zu
planenden technischen und sozialen Infrastrukturen. Bevölkerungsrückgänge und verändertes Verhalten
der Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung von Infrastruktureinrichtungen können zu deren Unterauslas-
tung mit gravierenden Folgen für die Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Gebührenentwicklung
führen. Daher ist es erforderlich, die siedlungsräumlichen Entwicklungsbedarfe auf zukunftsfähige Sied-
lungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienst-
leistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame ASB).
Insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen muss die Regionalplanungsbehörde die zent-
ralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen, um die Steuerung der Sied-
lungsentwicklung hieran auszurichten. In den Regionalplänen können diese zentralörtlich bedeutsamen
ASB in einer Erläuterungskarte gekennzeichnet werden.
Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens
ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrich-
tungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte.
Die Ausrichtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung auf Siedlungsbereiche, die bereits über ein vielfälti-
ges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsreinrich-
tungen (wie z. B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der sozialen und medizinischen Betreuung und
des Einzelhandels) verfügen, deckt sich mit den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung und trägt den
ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und die Weiterentwicklung der öffentlichen
und privaten Infrastrukturen Rechnung. Sie entspricht auch den Anforderungen an einen effizienten Einsatz
öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse.
Im Sinne der Verkehrsverminderung ist es sinnvoll, in räumlicher Verbindung zu den zentralörtlich bedeut-
samen Siedlungsbereichen auch zugeordnete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzu-
legen. Da die Planung dieser Bereiche zudem besondere immissionsschutzrechtliche und verkehrliche
Aspekte beachten muss, finden sich die landesplanerischen Vorgaben in dem folgenden Kapitel 6.3 „Er-
gänzende Festlegungen für Bereiche für industrielle und gewerbliche Nutzungen“.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 38
6. Siedlungsraum
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infra-
struktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam
sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung
eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben. Ihre Entwicklung
soll in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter
Flächen beschränkt werden. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungs-
bereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden.
Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens absehbaren Bevölkerungsrückgangs soll die zukünf-
tige Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, um
die notwendigen Siedlungserweiterungen an die bestehenden Netze der Infrastruktur und die vorhandenen
sozialen Einrichtungen effizient anbinden zu können. Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame
Siedlungsbereiche soll zugleich auf eine kompakte Siedlungsstruktur hingewirkt werden, um die Inan-
spruchnahme von Freiraum und die Kosten für technische Infrastruktur gering zu halten und günstigere
Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen.
Ausnahmen von der vorrangigen Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche sind z.B. erfor-
derlich, wenn der unmittelbaren räumlichen Erweiterung eines zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbe-
reichs topographische bzw. naturräumliche Gegebenheiten oder vorrangige Schutz- und Nutzfunktionen z.
B. des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen, wenn neue Allgemeine Siedlungsbe-
reiche in der Hauptsache für gewerbliche Betriebe vorgesehen sind und insofern nicht an zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche angebunden sein müssen oder wenn regionalplanerisch Frei-
raum für zweckgebundene Allgemeine Siedlungsbereiche in Anspruch genommen werden muss für Vorha-
ben, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, die ihren Standort aber nicht
in oder an vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereichen haben können (z. B. im Landesinteresse erforder-
liche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische Kliniken).
Außerdem kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn im Einzelfall regionalplanerisch bewusst
ein zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereich entwickelt und dazu entsprechend im Regio-
nalplan festgelegt wird. Sofern vorhandene kleinere Ortsteile im Zuge ihrer Eigenentwicklung über die Dar-
stellungsschwelle von 2000 Einwohnern hinauswachsen, sollen diese dargestellt werden.
Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden Siedlungsentwicklung sollen möglichst große Teile
des Personenverkehrs auf die Schiene gelenkt werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Möglich-
keit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt wer-
den. In Gebieten ohne eine Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr sollte sich die
Siedlungsentwicklung am übrigen ÖPNV ausrichten.
Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Die prognostizierte demographische Entwicklung wird die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sehr unter-
schiedlich erfassen. In Gemeinden mit erheblichem Rückgang kann es notwendig werden, die Bevölkerung
weitestmöglich in den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen zu halten, um dort – auch langfristig
– ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen si-
cherstellen zu können.
Planerische Baulandreserven sollen zurückgenommen werden, wenn die Regionalplanungsbehörde bei der
Änderung oder Aufstellung eines Regionalplans oder eines Flächennutzungsplans feststellt, dass eine Ge-
meinde über mehr Reserven verfügt als sie für ihre absehbare bauliche Entwicklung benötigt. Regionalpla-
nungsbehörde und Gemeinde bestimmen dann die Flächen, die wieder dem Freiraum beziehungsweise
dem Außenbereich zugeführt werden sollen und geben bevorzugt Siedlungsflächen außerhalb zentralörtlich
bedeutsamer Siedlungsbereiche auf. Dabei kann auch das Instrument des Flächentauschs eingesetzt wer-
den (s. a. Ziel 6.1-1).
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Ziele und Grundsätze
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 39
6. Siedlungsraum
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Ab-
stimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeigne-
tes Flächenangebot zu sichern.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nut-
zungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb
bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nut-
zungen festzulegen.
Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn über eine ergänzende Zweckbindung bzw. ein er-
gänzendes textliches Ziel sichergestellt wird, dass nur eine Nachnutzung bereits versiegelter Flä-
chen einschließlich vorhandener Infrastruktur erfolgt und die auf dieser Brachfläche vorhandenen
naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen werden und eine kurzwegige
verkehrliche Anbindung gegeben ist. Eine Erweiterung solcher Bereiche für gewerbliche und indust-
rielle Nutzungen mit Zweckbindung ist nicht möglich.
Weiterhin kann ausnahmsweise ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nut-
zungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen oder
die Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz nicht mög-
lich ist und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Dabei sind vorrangig geeignete
Brachflächen mit kurzwegiger Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Ver-
kehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahver-
kehr) zu nutzen.
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest-
gelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, die
unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und in-
dustrielle Nutzungen anschließen, anzustreben.
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Berei-
che für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließenden Bereichen für gewerbliche und in-
dustrielle Nutzungen sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum lie-
gen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenver-
kehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentli-
cher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei von
der Regionalplanung vorrangig für eine bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistikstand-
orte genutzt werden.
Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt
werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
Erläuterungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 40
6. Siedlungsraum
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.3 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.3-1 Flächenangebot
Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flä-
chensparende (vgl. auch Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen) Flä-
chenvorsorge für Gewerbe- und Industriebetriebe, die Emissionen erzeugen, deshalb in der Regel einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insbesondere auf Grund von Abstandserforder-
nissen (z. B. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und Ach-
tungsabstand nach KAS 18, Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit) Einschränkungen bei der
Standortwahl unterliegen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe kommen nur Standorte in
Betracht, die in den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und in
den Bauleitplänen als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO oder Gewerbegebiete nach §8 BauNVO gesi-
chert sind. Die Sicherung geeigneter Standorte in den Regional- und Bauleitplänen ist daher für die wirt-
schaftliche Entwicklung des Landes von großer Bedeutung.
Der überwiegende Anteil des Bedarfs resultiert aus der Verlagerung und Erweiterung vorhandener Betriebe
oder der Auslagerung und Ausgründung von Betriebsteilen. Erforderlich sind darüber hinaus Angebote für
die Neuansiedlung von Unternehmen.
Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelnen
Gemeindegrenzen hinaus und Gewerbe-/Industrieflächenangebot sowie Flächennachfrage werden durch
die Entwicklung in den jeweils benachbarten und z. T. auch weiter entfernt liegenden Standorten beein-
flusst. Durch eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Gewerbe- und Industrieflächenpolitik können
Infrastrukturkosten reduziert werden. Die Entwicklung eines regionalen Profils, das sich auf regionale Stär-
ken konzentriert, verbessert die Standortvermarktung.
Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor diesem Hintergrund ein Flächenangebot verstanden, das:
- quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfsgerecht – und gleichzeitig flä-
chensparend ist,
- Abstandserfordernisse erfüllt und
- unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Er-
fordernisse der Raumordnung entwickelt worden ist.
Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung – mindestens sofern sie
in die Festlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener GIB mündet – regional abzustimmen.
Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im Rahmen des Regionalplanverfahrens.
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Fortschreibung eines Regionalplanes bzw. Regionalplanteilabschnittes
bereitet die Regionalplanungsbehörde diese regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie den Bedarf für
GIB auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1) ermittelt und ge-
meinsam mit den Gemeinden und ggf. weiteren Beteiligten:
die in den Gemeinden vorhandenen GIB-Reserven ermittelt;
potenzielle neue GIB-Standorte ermittelt und dabei Flächenpotenziale mit einbezieht, die sich absehbar
durch die Aufgabe von Nutzungen (Gewerbe und Industrie, Bahn, Militär) ergeben, sofern sie sich für
eine gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung eignen (vgl. dazu Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-7).
die GIB-Reserven – auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung bereits erschlosse-
ner GIB – sowie die potenziellen neuen GIB-Standorte bewertet;
Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der GIB-Reserven und potenzieller neuer GIB-Standorte (qua-
litativ differenzierte Standortprofile) erarbeitet (regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept).
Dabei sind teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen
Stellen zu berücksichtigen. Das regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzept ist für etwaige Förder-
maßnahmen nicht verbindlich.
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung bereitet die Regionalplanungsbehörde die regio-
nale Abstimmung dadurch vor, dass sie – bei Vorhandensein eines wie oben beschriebenen regionalen
Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes – prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in dieses
Konzept integriert werden kann. Sofern noch kein wie oben beschriebenes regionales Gewerbe- und In-
dustrieflächenkonzept vorliegt, bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 41
6. Siedlungsraum
vor, dass die regional betroffenen Gemeinden in die Vorarbeiten der Regionalplanänderung einbezogen
werden.
Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung ist in GIB nicht möglich (s. auch Kap. 6.5).
Zu 6.3-2 Umgebungsschutz
Entwicklungsperspektiven für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe können durch heranrückende
Nutzungen eingeschränkt werden. Dem soll über diesen Grundsatz entgegengewirkt werden.
Nicht nur die Regionalplanänderungen der letzten Jahre, in denen GIB in ASB umgewandelt wurden, um
den Strukturwandel nachzuvollziehen (oder vorzubereiten), zeigen, dass innerstädtische Flächen, die vor-
mals industriell genutzt wurden, zunehmend anderen, oft Mischnutzungen zugeführt werden. Dies hat in der
Vergangenheit oft dazu geführt, dass entsprechende Neudarstellungen von GIB im Freiraum folgten.
Die Umsetzung des § 50 BImSchG einschließlich des dort umgesetzten Abstandsgebotes nach Artikel 12
der Seveso II Richtlinie bzw. nach In-Kraft-Treten der Seveso III Richtlinie nach Artikel 13 der Seveso III
Richtlinie und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6
ROG) erfolgt in der Regionalplanung durch räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktio-
nen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die
ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Kon-
flikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitpla-
nung überlassen. Bezüglich des o. g. Abstandgebotes wird dabei auf den Leitfaden der Kommission für
Anlagensicherheit „KAS 18“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
Da, wo emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe im vorhandenen Siedlungsraum bestehen, sollten
diese Betriebe vor dem Heranrücken von Nutzungen, die ihre Entwicklungsmöglichkeiten einschränken
könnten, geschützt werden. Dies gilt auch für die Industriehäfen bzw. die dort angesiedelten emittierenden
Gewerbe- und Industriebetriebe. Dies trägt auch dazu bei, die Inanspruchnahme von Freiraum für Neudar-
stellungen von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen auf das notwendige Maß zu begren-
zen und damit Flächen zu sparen.
Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und
flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1 bzw. Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen
Erläuterungen).
Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie der
angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung wird am
besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Sied-
lungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Rechnung getragen. Dabei stehen
Bandinfrastrukturen und andere linienhafte Regionalplanfestlegungen (wie z. B. Gewässer) dem "unmittel-
baren Anschluss" im Sinne dieser Festlegung in der Regel nicht entgegen.
Die Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub
und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen
Infrastrukturen auszurichten.
Vor diesem Hintergrund ist in den Grundsätzen 6.1-2 und 6.1-8 auch festgehalten, dass isoliert im Freiraum
liegende Brachflächen (Definition Brachflächen s. Erläuterung zu 6.1-1) einer Freiraumnutzung zugeführt
werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es allerdings sinnvoll sein, auch isoliert im
Frei-raum liegende Brachflächen einer gewerblichen / industriellen Nachfolgenutzung zuzuführen. Diesem
Um-stand trägt Absatz bzw. Satz 2 von Ziel 6.3-3 Rechnung: unter den dort genannten Voraussetzungen
wird der gewerblichen / industriellen Nachnutzung isoliert im Freiraum liegender Brach(teil)flächen der Vor-
rang vor einer Nachfolgenutzung der gesamten Brachfläche als Freiraum eingeräumt. Dabei ist die im Ziel
ge-nannte "Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur" nicht so zu
ver-stehen, dass dort nicht Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie z. B. Breitband-
ausbau, Ertüchtigung von Verkehrsverbindungen) durchgeführt werden können. Der Begriff "versiegelte
Flächen" umfasst dabei sowohl vollversiegelte als auch teilversiegelte Flächen; sonstige zwischen diesen
versiegelten Flächen liegende, nicht naturschutzwürdige Teilflächen von untergeordneter Größenordnung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 42
6. Siedlungsraum
(im Verhältnis zu der gesamten Fläche, die für bauliche Nutzungen überplant werden soll) sind von der über
diesen Absatz von Ziel 6.3-3 begründeten Nachnutzungsmöglichkeit ebenfalls umfasst. Das "Erweiterungs-
verbot" betrifft die abschnittsweise Entwicklung versiegelter Flächen eines Konversionsstan-dortes und
deren Überplanung durch mehrere, zeitlich aufeinander folgende Regionalplan-Änderungsver-fahren nicht.
Ebenso ist eine Anbindung neuer GIB an solche GIB mit Zweckbindung oder textlichem Ziel gemäß Absatz
1 von Ziel 6.3-3 möglich.
Weiterhin darf eine Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB ausnahmsweise erfolgen, wenn die
Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist, dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und in-
dustrielle Nutzungen die in Absatz 3 des Ziels genannten Gründe entgegenstehen – selbstverständlich nur
insoweit, als dieser Festlegung keine anderen raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Bei der
Festlegung des GIB sind dann vorrangig die im Ziel genannten Flächenpotenziale zu nutzen. Geeignet im
Sinne dieser Festlegung ist eine Brachfläche dann, wenn eine gewerbliche / industrielle Nachfolgenutzung
möglich ist.
Bezüglich des in diesem Ziel verwendeten Begriffs "kurzwegig" wird auf den ersten Absatz der Erläuterun-
gen zu Grundsatz 6.3-5 verwiesen.
Die Bauleitplanung unterstützt dieses Ziel – insbesondere die vorrangige Verstandortung neuer Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an den vorhandenen Siedlungsraum –
dadurch, dass sie mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen durch eine geeignete Zonierung der
aneinander angrenzenden Allgemeinen Siedlungsbereiche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nut-
zungen löst. Außerdem wirkt sie auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten, die
den Schutz von Klima und Umwelt sowie des ressourcenschonenden Wirtschaftens berücksichtigt, hin.
Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Wie schon in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnt, sprechen viele Gründe dafür, neue GIB unmittelbar an-
schließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und indust-
rielle Nutzungen festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig zu prüfen, ob eine interkommunale Zu-
sammenarbeit an solchen Standorten in anderen Gemeinden möglich ist.
Auch angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gewinnt die
regionale und interkommunale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung.
Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich die gewachsenen Ansprüche
von Unternehmen an Gewerbe- und Industrieflächen (vgl. auch Erläuterungen zu 6.3-1) befriedigen und
Qualitätsstandards verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen
Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner Regionen und Gemeinden stärken.
Chancen der interkommunalen Zusammenarbeit sind dabei z. B. die Risikominimierung bei Vorlauf- und
Erschließungskosten, Chancen auf Clusterbildung.
Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Insbesondere Standorte, die für die Ansiedlung und Erweiterung von emittierenden Gewerbe- und Indust-
riebetrieben gesichert werden, sollen über eine leistungsfähige, möglichst ortsdurchfahrtfreie Anbindung an
das überörtliche Verkehrsnetz und einen Anschluss an den ÖPNV verfügen. Standorte mit vorhandenem
oder zu erwartendem hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr sollen auch an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (Bahn, Schiff) angeschlossen sein. Sofern notwendig, sind entsprechende Flächen für
die Anbindung zu sichern.
Umweltverträgliche Logistikstandorte sind auf multimodale Schnittstellen angewiesen. Dem soll die Regio-
nalplanung durch entsprechende Verortung der gemäß der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 als Teil der Wirt-
schaftsflächen ermittelten Bedarfe für Logistikflächen Rechnung tragen.
Zu einer nachhaltigen Planung neuer GIB bzw. Erweiterung vorhandener GIB (vgl. Erläuterungen zu 6.3-3)
gehört auch, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 43
6. Siedlungsraum
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Ziele und Grundsätze
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen
genannten Flächenumfang zu sichern.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-
Westfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 50 ha
haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines einzelnen Groß-
vorhabens oder eines Vorhabensverbundes.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genom-
men werden, wenn sichergestellt ist, dass:
- die einzelnen Vorhaben funktionell miteinander verbunden sind und
- die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flä-
chenbedarf von mindestens 10 ha erfolgt.
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommu-
nen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet
werden.
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.4 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahrzehnten eine Flächenvorsorge für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben betrieben. Das produzierende Gewerbe in Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine tragen-
de Säule für die Wirtschaft Nordrhein-Westfalens dar. Rund ein Viertel der Wertschöpfung wird direkt oder
indirekt vom produzierenden Gewerbe erbracht.
Damit sich Nordrhein-Westfalen im internationalen Standortwettbewerb auch zukünftig erfolgreich positio-
nieren kann, werden – neben der Flächenvorsorge durch Regional- und Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3) –
auch weiterhin eine ausgewählte Anzahl von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvor-
haben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen gesi-
chert. Dies bietet folgende Vorteile:
die Neuansiedlung von Großvorhaben wäre von besonderer Bedeutung für das industriepolitische
Image des Landes;
Neuansiedlungen dieser Größenordnung können als industrielle Kerne vielfältige Chancen und Anknüp-
fungspunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und unternehmensorientierte Dienstleistungen
bieten;
ohne Sicherung würde die Zahl der geeigneten Flächen durch Nutzungskonkurrenzen tendenziell weiter
abnehmen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 44
6. Siedlungsraum
Grundlage der Auswahl ist eine Untersuchung der überwiegend bereits seit 1978 im LEP gesicherten
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben und der aktuellen und zukünftigen Kon-
versionsflächen ab einer Größe von rd. 200 ha (vgl. dazu ausführlicher Anlage 1, Teil A, des Umweltberich-
tes). Für die Untersuchung wurde auf die bereits in einer Untersuchung des ILS von 2001 verwendeten
Kriterien zur Überprüfung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben im LEP von 1995 zurückgegriffen,
die dazu nach wie vor als geeignet betrachtet werden. Im Einzelnen waren dies: die Erschließung bzw.
Erschließbarkeit, die Verfügbarkeit (Eigentümerstruktur), naturschutzfachliche Restriktionen, Restriktionen
bezüglich der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ("großräumige Lage") und weitere Restriktionen wie z. B. die
Nähe zu Wohngebieten. Die vorliegende Auswahl ergibt sich dadurch, dass im Rahmen der Abwägung
bereits genutzte Standorte und Standorte, für die in der Region hinreichend konkretisierte entgegenstehen-
de Planvorstellungen bestehen, ausgenommen wurden.
Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan durch ein entsprechendes Symbol verortet und in den
Regionalplänen räumlich konkret festgelegt:
1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha,
2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha,
3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha,
4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha.
Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern.
Für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern gibt es bereits
Entwicklungsinitiativen. Für diese Standorte wird eine mittelfristige Verfügbarkeit angestrebt. Das schließt
die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere Straße und Schiene) ein.
Die vier Standorte sind vor heranrückenden Nutzungen zu schützen, die eine zielkonforme Nutzung er-
schweren oder unmöglich machen. Um die angestrebte gewerblich-industrielle Nutzung an diesen Standor-
ten zu verwirklichen, müssen daher z. B. benachbarte Allgemeine Siedlungsbereiche ausreichende Schutz-
abstände einhalten. Bestehende Baurechte bleiben unberührt.
Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit
besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten.
Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders bedeutsam sind Vorhaben, die
- maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe),
- für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind (wichtiges
Glied in einer Wertschöpfungskette) oder
- zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen, zu-
kunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren).
Die Inanspruchnahme der Standorte durch Vorhaben, die weder landesbedeutsam noch flächenintensiv
sind, wie z.B. reine Unternehmensverlagerungen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnah-
men sind jedoch möglich:
- Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich sind;
- Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten bleibt;
- Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens.
Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von
besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und
Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungs-
technik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des Logistikgewerbes.
Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Indust-
riebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s.
Kap. 6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen
kommt nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 45
6. Siedlungsraum
Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 50
ha festgelegt. Eine Untersuchung im Auftrag von NRW.Invest zeigt z. B., dass von den 75 in Deutschland
und in sechs weiteren europäischen Nachbarländern seit 2009 vorgefundenen Investitionsvorhaben > 12 ha
die ganz überwiegende Mehrheit einen Flächenbedarf < 50 ha aufwies. Dies zeigt, dass durch die Vorgabe
des Mindestflächenbedarfs von 50 ha (und die Vorgabe des Mindestflächenbedarfs von 10 ha für die erste
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes) eine wirksame Abgrenzung der vier Standorte für landesbedeutsa-
me flächenintensive Großvorhaben gegenüber kommunalen und regionalbedeutsamen Gewerbegebieten
gegeben ist. In den Regionen, in denen es schon über einen längeren Zeitraum ein Siedlungsflächenmoni-
toring gibt, zeigt sich darüber hinaus, dass die meisten Flächeninanspruchnahmen in Gewerbe- bzw. In-
dustriegebieten deutlich unter 10 ha liegen. Gewerbe- und Industriegebiete bzw. die entsprechenden im
Regionalplan gesicherten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen wiederum bieten in aller
Regel keine zusammenhängenden Flächen größer 50 ha an.
Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer
Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt
werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Vorhaben für sich genommen einen
geringeren Flächenbedarf als 50 ha, die Vorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie
in ihrer Gesamtheit in der Endausbaustufe einen Raumanspruch von mindestens 50 ha aufweisen. Auch
hier bezieht sich die Größenordnung von 50 ha auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabenverbun-
des.
Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von
mindestens 10 ha zu erfolgen.
Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben
in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht
ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei
Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen oder zwischen Betrieben, die Teil eines
Innovations- und Wertschöpfungsnetzwerkes sind. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne
wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund
zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei
dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden
sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermei-
det ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufei-
nander angewiesene Nutzungen.
Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruch-
nahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen.
Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Wenn die Entwicklung eines Standortes für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ansteht, so
soll dieses in enger Zusammenarbeit von Land, Regionen und Kommunen mit der Wirtschaft erfolgen, weil
damit erhebliche Koordinierungs- und Finanzierungsleistungen verbunden sind. Das betrifft insbesondere
die Optimierung der Verkehrsanbindung und den Erwerb der Grundstücke.
Es soll eine gezielte Vermarktung durch die landeseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Beteili-
gung der kommunalen Kooperationspartner erfolgen.
6.5 Großflächiger Einzelhandel
Ziele und Grundsätze
6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und fest-
gesetzt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 46
6. Siedlungsraum
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunut-
zungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die auf-
grund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der
Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
- die Sortimente gemäß Anlage 1 und
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische
Sortimentsliste).
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsver-
ordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbe-
reiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
- eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstruktu-
rellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rück-
sichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
- die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsre-
levanten Sortimenten dient und
- zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sin-
ne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Ge-
samtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kauf-
kraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschrei-
ten.
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Rand-
sortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentren-
relevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal
10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsor-
timente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht überschreiten.
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Abweichend von den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt wer-
den. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die
baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässi-
ge Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind
die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu be-
grenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine we-
sentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 47
6. Siedlungsraum
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Dar-
über hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versor-
gungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchti-
gung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermie-
den wird.
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die
Abwägung einzustellen.
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunut-
zungsverordnung
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverord-
nung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zu-
lässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle
von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 6.5-2 und 6.5-3, im Falle
von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 6.5-3, 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 zu ent-
sprechen.
Anlage 1
- Papier/Bürobedarf/Schreibwaren,
- Bücher,
- Bekleidung, Wäsche,
- Schuhe, Lederwaren,
- medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel,
- Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik,
- Spielwaren,
- Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel,
Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte),
- Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto –
ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten),
- Uhren, Schmuck
und
- Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant),
- Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant).
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.5 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig Siedlungs-
funktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen – im Sinne der "Stadt der kurzen Wege" – Flächen
unterschiedlichster Nutzungen entwickelt wurden oder werden sollen. Dies beinhaltet auch die Flächen für
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Integration dieser Flächen in die Allgemeinen Siedlungsberei-
che unterstützt die Verringerung der räumlichen Distanzen zwischen Wohnen, Arbeiten, (Nah)Versorgung,
Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangeboten etc. und damit auch die gleichberechtigte gesellschaftli-
che Teilhabe der gesamten Bevölkerung an solchen Angeboten. Eine derart kompakte Siedlungsstruktur
kann darüber hinaus zur Vermeidung von Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und einer redu-
zierten Freirauminanspruchnahme bzw. -zerschneidung führen.
Ergänzend kommt hinzu, dass Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, Ein-
schränkungen bei der Standortwahl unterliegen, u. a. weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen.
Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für diese Betriebe zu sichernden Bereiche für ge-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 48
6. Siedlungsraum
werbliche und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen, wie z. B. der Einzelhandelsnutzung,
freizuhalten, die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht unterliegen.
Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert insbesondere den raumordneri-
schen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleit-
planung. Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit
zentrenrelevantem Kernsortiment ist damit nur noch in zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden
möglich, sofern nicht die in den Festlegungen enthaltenen Ausnahmen greifen. Das Ziel gilt nicht für die
Teile von Kerngebieten, in denen nach § 7 Abs. 4 BauNVO Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zen-
trenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind.
Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl. Er-
läuterungen zu Ziel 6.5-5) – den Hauptteil des Warenangebotes, der nach herrschender fachlicher Meinung
einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. entsprechend zu klassifizieren ist und zudem hinrei-
chend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines
Einzelhandelsbetriebes.
Die Zentrenrelevanz eines Sortiments bestimmt sich gemäß Ziel 6.5-2 anhand zweier Kriterien: Den in An-
lage 1 genannten Sortimenten als festem verbindlichen Kern von zentrenrelevanten Sortimenten und den in
den ortstypischen Sortimentslisten als zentrenrelevant festgelegten Sortimenten.
Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese
Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie
auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt
des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr
wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente ge-
mäß Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufs-
flächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrhein-westfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruk-
tur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypi-
scher Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplane-
rischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011). Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Un-
tersuchung von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könn-
te. Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um den verbindlichen Kern an Sortimenten,
der stets als zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Ziel-
vorgabe nicht zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit einen landesplanerischen Mindeststan-
dard zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor.
Daneben wird zur Konkretisierung der Zentrenrelevanz der Sortimente aber auch auf die örtlichen Verhält-
nisse Bezug genommen – und zwar insofern, als neben den für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Sorti-
menten gemäß Anlage 1 auf die vor Ort als zentrenrelevant festgelegten Sortimente (ortstypische Sorti-
mentslisten) zurückgegriffen wird. Über die in Anlage 1 genannten Sortimente hinaus, die lediglich den ge-
meinsamen Kern an zentrenrelevanten Sortimenten in Nordrhein-Westfalen bezeichnen, kann es in den
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen weitere Sortimente mit Zentrenrelevanz geben. Um auch insoweit einen
angemessenen, auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen Schutz zu gewährleisten, können die Gemeinden
diese Sortimente in ortstypische Sortimentslisten aufnehmen.
Den Gemeinden wird damit ermöglicht, das Schutzniveau auf die jeweiligen örtlichen zentralen Versor-
gungsbereiche zuzuschneiden. Über die ortstypischen Sortimentslisten verbleibt den Gemeinden jenseits
des für alle Gemeinden verbindlichen Kerns der Sortimente gemäß Anlage 1 ein gestaltbarer Rahmen, in
dem das Integrationsgebot einer Konkretisierung zugänglich ist.
Bezüglich der Festlegung ortstypischer Sortimentslisten wird auf den Einzelhandelserlass des Landes Nord-
rhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf "zentrale Versorgungsbereiche". Dieser Begriff wird nicht
nur im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an vielen Stellen genannt, sondern ist auch zent-
raler Bestandteil des Raumordnungsrechts (so etwa § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 49
6. Siedlungsraum
Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus den tatsächlichen Verhältnissen (so im Rahmen des
§ 34 Abs. 3 BauGB) als auch aus planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a
BauGB). Daran knüpft Ziel 6.5-2 an.
Soweit der Begriff der zentralen Versorgungsbereiche auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nimmt,
kann er aufgrund der zu den oben genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung, insbesondere zu
§ 34 Abs. 3 BauGB, bestimmt werden.
Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf-
grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastro-
nomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. In-
nenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestim-
mung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren
Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Wa-
ren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 =
BVerwGE 129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art
und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch
Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3
BauGB sein (OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR 2007, 845).
Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern
auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Gemäß Ziel 6.5-2 wird die Ansiedlung von
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zent-
ralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt
wurden.
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel –, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu un-
terstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Re-
duzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die in Ziel 6.5-2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien
stellen sicher, dass dieser auch mit dem Integrationsgebot verfolgte Zweck nicht durch Gemeinden unter-
laufen werden kann, indem sie an städtebaulich nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbe-
reiche planen. Bauleitplanung für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kern-
sortimenten ist damit nur dort möglich, wo aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten wesentliche
Bedarfsfunktionen erfüllt werden können. Auch hierbei geht es um eine Vorgabe für die Verortung von Bau-
leitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es geht inso-
fern nicht um die Vorgabe allgemeiner Kriterien für neue zentrale Versorgungbereiche.
Die Planung zentraler Versorgungsbereiche durch die Gemeinden ist mit erheblichen Rechtswirkungen
insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben verbunden. Deshalb scheint
eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und ein Beschluss durch den Rat der
Gemeinde für die Planung neuer zentraler Versorgungsbereiche erforderlich. Es bietet sich in diesem Zu-
sammenhang an, entsprechend den Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung
eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde be-
schlossenen gemeindlichen Einzelhandelskonzepts i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung
der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absi-
cherung der damit verbundenen Rechtswirkungen auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Nähe-
res zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nord-
rhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
Der Nachweis, dass die in Ziel 6.5-2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien erfüllt sind, muss sich aus
der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. zum Bebauungsplan ergeben.
Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit
dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird; insbesondere Lebensmittelsupermärkte mit Vollsor-
timent übernehmen zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Be-
darfs, den nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Diesem Bedürfnis der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs trägt die Regelung zum
einen bereits insofern Rechnung, als lediglich "Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" in die zentra-
len Versorgungsbereiche verwiesen werden. Denn die Inbezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO stellt sicher,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 50
6. Siedlungsraum
dass lediglich solche großflächigen Vorhaben, die nachteilige Auswirkungen auf (u. a.) zentrale Versor-
gungsbereiche haben können, von der Festlegung in Ziel 6.5-2 erfasst werden.
Gemäß Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008 (Nr. 2.8) bzw. Bericht der
Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002
(ZfBR 2002, S. 598) „reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO angelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter
Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmittelein-
zelhandels zu treffen. Auch bei Erreichen der Großflächigkeitsschwelle von 800 m² Verkaufsfläche […] und
oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m² Geschossfläche können Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (z. B. auf Verkehr, Umwelt, Entwick-
lung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung) nicht vorliegen." Gehen von
einem Vorhaben nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen aus, unterliegt eine
dieses Vorhaben zulassende Bauleitplanung auch nicht den Vorgaben des Integrationsgebots.
Die in Ziel 6.5-2 formulierte Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Neuansiedlung oder
Erweiterung eines solchen Betriebes des Lebensmitteleinzelhandels unter Umständen die Darstellung und
Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordern kann. Zur Sicherung
einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es ausnahmsweise geboten sein, von
der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche
abzuweichen.
Während eine solche Ausnahme der Sicherung der Nahversorgung dient, dürfen die Innenstädte und örtli-
chen Zentren durch die Ansiedlung solcher Vorhaben nicht geschwächt werden. Auch nach der Untersu-
chung von Junker und Kruse "stellen die Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung
wichtige Frequenzbringer dar" – und zwar in den zentralen Versorgungsbereichen aller Hierarchiestufen,
mit Ausnahme der Hauptgeschäftszentren der Oberzentren (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neu-
en landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse,
Dortmund, Juni 2011, S. 28). Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bindet die
Ausnahme daher an enge und abschließende Voraussetzungen. Diese stellen sicher, dass die Ausnahme
nur in sachlich begründeten Fällen greift und das mit dem Integrationsverbot verbundene Ziel nicht unterlau-
fen wird.
So kann die Voraussetzung gemäß dem ersten Spiegelstrich, d. h. eine Lage ist in den zentralen Versor-
gungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich, bei sehr kleinteilig
parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein.
Nach dem zweiten Spiegelstrich kommt eine solche Bauleitplanung zur Ansiedlung eines Vorhabens im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur zur Gewährleistung einer "woh-
nortnahen" Versorgung in Betracht. Diese Voraussetzung ist von den jeweiligen siedlungsstrukturellen Ge-
gebenheiten abhängig. Sie setzt in der Regel die fußläufige Erreichbarkeit voraus, mindestens aber die
Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr.
Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – dritter Spiegel-
strich – wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Ziel 6.5-3 verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Ziel abschließend aufgeführt; der Nachweis für das Vorlie-
gen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Gemeinde zu führen.
Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebie-
ten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt sowohl vom
Standort als auch von Art und Umfang des möglichen Warenangebotes ab. Aus diesem Grund stellt Ziel
6.5-3 auf die wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Sorti-
mente ab. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt der Gemeinde einen gegenüber dem
allgemeinen Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass zentrale Versor-
gungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.
Das Beeinträchtigungsverbot wird durch überörtliche Interessen getragen. Zwar hat das Beeinträchtigungs-
verbot auch städtebauliche Bedeutung für die jeweilige örtliche kommunale Planung, wie sich aus § 2 Abs.
2 und § 34 Abs. 3 BauGB ergibt. Das schließt allerdings eine Raumbedeutsamkeit nicht aus. Soweit die
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 51
6. Siedlungsraum
Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (in der Regel Mittel- und Oberzentren),
ist mit dem Beeinträchtigungsverbot zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Ge-
meinde im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Überörtliche Interessen rechtfertigen die Festlegung
aber auch dann, wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunkti-
on haben. Aufgabe der Raumordnung ist es u. a., die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen
der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversor-
gung für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Die-
se Aufgabe stellt das Gesetz in einen Zusammenhang mit dem Zentrale-Orte-Konzept. Dieses soll eine
ausreichende Versorgung auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen sichern. Hierbei handelt es sich um
überörtliche Interessen, die das Beeinträchtigungsverbot unterstützen soll. Die Zielqualität vergleichbarer
raumordnerischer Beeinträchtigungsverbote haben verschiedene Oberverwaltungsgerichte anerkannt; auch
das Bundesverwaltungsgericht hat ein solches nicht in Zweifel gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.
15.03.2012, 1 KN 152/10; VGH BW, Urt. v. 17.12.2009, 3 S 2110/08; OVG Koblenz, Urt. v. 15.10.2008, 1 A
10388/08; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010, 4 C 8.10).
Dass der Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" eines Versorgungsbereichs justitiabel ist, hat grundle-
gend die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB gezeigt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7/07 = BVerwGE
129, 307). Auf diese Rechtsprechung kann daher auch zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots des
LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zurückgegriffen werden.
Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs in jedem Fall anzu-
nehmen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem
Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale
Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in
substantieller Weise wahrnehmen kann.
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, sind im Rahmen einer Gesamt-
betrachtung alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dabei sind unter
anderem die durch eine Planung zu erwartenden Kaufkraftabflüsse oder prognostizierte Umsatzverteilun-
gen geeignet, städtebaulich relevante schädliche Auswirkungen zu konkretisieren und Funktionsstörungen
aufzuzeigen (BVerwG, Urteile v. 11.10.2007, 4 C 7.07 und 17.12.2009, 4 C 2.08). Für die dafür erforderliche
Auswirkungsanalyse und -bewertung sind die Verkaufsflächengrößen, das Warensortiment und die Flä-
chenproduktivitäten des mit der Planung verfolgten Vorhabens zentrale Kenngrößen. Die Auswirkungen
sind dabei aus Sicht eines realistischen ungünstigen Falles (worst-case-Betrachtung) zu prognostizieren
(vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.10.2013, 7 D 18/13.NE). Für eine realitätsnahe Betrachtung kann es erforderlich
sein, neben dem im Einzugsgebiet bereits vorhandenen Verkaufsflächenbestand auch die bis zum Markt-
eintritt des Planvorhabens sicheren, konkret zu erwartenden Veränderungen (Hinzutreten planungsrechtlich
abgesicherter weiterer Einzelhandelsansiedlungen wie ebenso absehbare Schließungen) zu berücksichti-
gen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 01.12.2015, 10 D 91/13.NE). Auch bei allgemeinen Kerngebietsausweisungen
ohne konkret anstehende Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO sind die Auswirkungen dieser Bauleitpla-
nung durch eine "worst-Case-Betrachtung" zu ermitteln.
Ein erster Anhaltswert für die Annahme einer Funktionsstörung ist ein Umsatzverlust bei zentren- oder nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten von ca. 10 %. Allerdings kann auch ein geringerer Umsatzverlust eine
Funktionsstörung zur Folge haben, wenn sich gewichtige Auswirkungen auf Grund der städtebaulichen
Zusammenhänge ergeben; ebenso kann sich ein höherer Umsatzverlust als noch unschädlich erweisen (zu
dem Vorstehenden s. u.a. BVerwG, Beschlüsse v. 22.12.2009, 4 B 25.09 und 03.08.2011, 4 BN 15.11; s.
ebenfalls OVG NRW, Urt. v. 01.02.2010, 7 A 1635/07 und v. 02.10.2013, 7 D 18/13.NE). Deswegen ist für
jeden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prognostizieren, ob die jeweilige Umsatzumvertei-
lung in wesentliche Beeinträchtigungen von zentralen Versorgungsbereichen umschlägt.
Dabei sind – neben der voraussichtlichen Umsatzumverteilung – insbesondere zu berücksichtigen (vgl.
BVerwG, Urteile v. 11.10.2007, 4 C 7.07 und 17.12.2009, 4 C 2.08; OVG Münster, Urteile v. 11.12.2006, 7
A 964/05 und 01.02.2010, 7 A 1635/07; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.03.2012, 1 KN 152/10):
die durch die Bauleitplanung ermöglichten Verkaufsflächen im Vergleich zu den in den zentralen Ver-
sorgungsbereichen vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche;
eine "Vorschädigung" der betroffenen zentralen Versorgungsbereiche bspw. durch bestehende Leer-
stände;
die Gefährdung vorhandener „Magnetbetriebe“, die maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit
der betroffenen zentralen Versorgungsbereiche haben;
die Sortimentsstruktur des neuen Vorhabens, insbesondere wenn es auf solche Sortimente ausgerichtet
ist, die für zentrale Versorgungsbereiche einen maßgeblichen Frequenzbringer darstellen;
das Vorhandensein branchengleicher Einzelhandelsangebote an nicht integrierten Standorten im Ein-
zugsbereich der betroffenen zentralen Versorgungsbereiche;
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 52
6. Siedlungsraum
die Kundenattraktivität der Planung durch standortbedingte Synergieeffekte;
die räumliche Distanz zwischen der Planung und den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen;
der Ausfall eines einzelnen Sortiments, wenn es sich um ein "besonders zentrenrelevantes Leitsorti-
ment" handelt.
Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Die im Rahmen der bereits erwähnten Untersuchung ("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landes-
planerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfach-
märkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler
Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versor-
gungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei Erweiterungsvorhaben) konnten insbesondere negative
Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung sowie weitere negative Folgewirkungen, z. B. im ver-
kehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende Wirkung), nachgewiesen werden. In der Untersuchung
wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdi-
mensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem auch von der Relation abhängt, in der der Vor-
habensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhan-
delsrelevanten Kaufkraft einer Gemeinde steht. Bei bereits sehr hohen Zentralitäten einer Standortgemein-
de können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der
Region hervorrufen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im
LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in Nordrhein-Westfalen basiert, ist eine Orientierung
auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotenzial
angebracht und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung im
Sinne der oben genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten. Soweit es sich um die Erweite-
rung eines vorhandenen Betriebes handelt, ist der vorhandene Bestand dieses Betriebes in die Bewertung
einzubeziehen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes
scheidet aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aus.
Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Rand-
sortimente
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-,
Bau- oder Heimwerkerfachmärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht
zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich
auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die
Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen Verkehr.
Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment weisen Fachmärkte in der Regel auch zentren- und nicht
zentrenrelevante Randsortimente auf.
Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben unter den im Ziel genannten
Voraussetzungen auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen
Siedlungsbereiche zu betreiben. Zugleich soll mit Ziel 6.5-5 aber auch vermieden werden, dass das raum-
ordnerische Integrationsgebot (in Ziel 6.5-2) unterlaufen wird. Zentrenrelevante Sortimente von Vorhaben
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche werden durch Ziel 6.5-5 daher
in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Anteil zentrenrelevanter Sortimente 10% der Verkaufs-
fläche nicht übersteigen; zum anderen muss es sich bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten um
"Randsortimente" handeln. Sobald diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei dem Vorha-
ben um ein solches mit zentrenrelevantem Kernsortiment, das gemäß Ziel 6.5-2 nur in zentralen Versor-
gungsbereichen verwirklicht werden darf. Diese Begrenzung stellt sicher, dass der Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche durch Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versor-
gungsbereiche nicht wieder in Frage gestellt wird.
Zur Auslegung des Begriffs der "Randsortimente" kann auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung
zurückgegriffen werden. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in
Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Ge-
wichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht fallende Bedeutung"); Merkmale dieser Unter-
ordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 53
6. Siedlungsraum
jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 22.06.1998, 7a D 108/96.NE = BauR 1998, 1198; OVG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99 = BauR 2011, 221; Thüringer OVG, Urt. v. 21.08.2001, 1
KO 1240/97 = juris; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021). Ist dies nicht der Fall,
stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes und damit kein "Rand"sortiment mehr
dar (OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021).
Ausgangspunkt für die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sonderge-
biet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche ist ebenfalls die Rechtsprechung zum Begriff
"Randsortiment".
Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe
Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten auf 10 % der Ge-
samtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet
werden, die Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante Randsortimentsange-
bote noch nicht mitgerechnet. Bei höheren Randsortimentsanteilen würde es sich nach den von der Recht-
sprechung definierten Kriterien nicht mehr um ein Randsortiment handeln. (vgl. dazu "Grundlagen für die
Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels",
Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011)
Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche entspricht auch den
tatsächlichen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen. Die Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenre-
levanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-, Bau- und Gartenmärkte in nordrhein-westfälischen
Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite von
5 – 8 % und somit unter 10 % liegen. Die Begrenzung ist insofern als ökonomisch tragfähig anzusehen und
stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Unternehmer dar. Von den 637 in der Untersu-
chung von Junker und Kruse betrachteten Möbel-, Garten- und Baufachmärkten weisen lediglich 21 Fach-
märkte einen im Schnitt höheren Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf; es handelt sich dabei über-
wiegend um Möbelfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 10.000 m² und 30.000 m² (vgl.
dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des groß-
flächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 50). Da in dieser Größenordnung das
Gefährdungspotenzial zentrenrelevanter Sortimente für zentrale Versorgungsbereiche schon angesichts
ihres absoluten Anteils aber auch besonders schwerwiegend ist, ist der insoweit bestehende nicht unerheb-
liche Eingriff gerechtfertigt. Die spürbare Beschränkung betrifft genau jene Vorhaben, die den Schutzzweck
(zentrale Versorgungsbereiche) in besonderer Weise gefährden.
Die Festlegung der 10 %-Grenze basiert wie oben beschrieben auch auf der von Junker und Kruse durch-
geführten Untersuchung zu den marktüblichen Anteilen zentrenrelevanter Randsortimente (siehe "Grundla-
gen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzel-
handels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 34 ff.). Bei dieser Untersuchung wurden nicht nur die
gemäß Anlage 1 zentrenrelevanten Sortimente berücksichtigt, sondern auch die ortstypischen zentrenrele-
vanten Sortimente, wobei in Fällen, in denen sich die ortstypischen Sortimente in den Gemeinden unter-
scheiden, die mehrheitlich in den Gemeinden vorgefundene Einteilung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser
empirischen Basis wurden die o. g. marktüblichen Anteile (5 – 8 %) zentrenrelevanter Randsortimente er-
mittelt. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit der maximal mögliche Anteil an zentrenrelevan-
ten Randsortimenten tatsächlich ausgeschöpft werden sollte.
Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche
bezieht sich auf ein Sondergebiet. Bei Erweiterungen bestehender Betriebe ist dabei das gesamte Vorha-
ben in den Blick zu nehmen.
Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als 10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den An-
teil der zentrenrelevanten Randsortimente an der Verkaufsfläche erheblich auszuweiten. Dies verschärft die
Konkurrenz zwischen zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten
Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbe-
reichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m² Gesamtver-
kaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als
auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen ein-
nehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines
großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen her schnell das vergleichbare Fachangebot
innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Gemeinde. Daher kommt auch die Un-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 54
6. Siedlungsraum
tersuchung von Junker und Kruse zu dem Schluss, dass eine absolute und nicht nur eine relative Begren-
zung der zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche notwendig ist
(vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflä-
chigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51, 52).
Eine absolute Begrenzung auf landesplanerischer Ebene muss dabei zugleich der in der Untersuchung
belegten Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Gefährdungspotenzial zentrenrelevanter Randsortimente
aufgrund der Heterogenität Nordrhein-Westfalens nicht auf einen allgemeingültigen Wert gebracht werden
kann (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 52). Vor diesem Hintergrund
kann die absolute Begrenzung lediglich in Gestalt eines raumordnerischen Grundsatzes erfolgen. Die für
eine Zielfestlegung erforderlich abschließende Abwägung eines absoluten Schwellenwertes ist auf der Ebe-
ne der Landesplanung nicht rechtssicher möglich.
Bei der Festlegung des Schwellenwerts bei einer Verkaufsfläche von 2.500 m² war das Gefährdungspoten-
zial von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO leitend. Für das Gefährdungspozential zentrenrele-
vanter Randsortimente von Vorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment maßgeblich sind die zu
befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der
Siedlungs- und Warenangebotsstruktur in Nordrhein-Westfalen.
Je größer der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente wird, desto mehr sind die Vorhaben im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Randsortiment darauf angelegt, einen eigenständigen "Mit-
nahmeeffekt" durch die zentrenrelevanten Randsortimente zu generieren. Denn ab einer bestimmten Be-
triebsgröße ist die Grenze einer realistisch erzielbaren Kaufkraftabschöpfung durch vorhandene nicht zen-
trenrelevante Kernsortimentsangebote erreicht. Dies löst für die betroffenen Unternehmen den ökonomi-
schen Zwang aus, einen Teil der Soll-Umsätze mit (auch zentrenrelevanten) Randsortimentsangeboten zu
erzielen Diese Tendenz besteht nach der Untersuchung von Junker und Kruse ab einer Verkaufsfläche von
10.000 m² (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung
des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51). Bei Vorhaben dieser
Größenordnung bewirkt die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß Ziel 6.5-5
auf 10 % der Verkaufsfläche, dass der absolute Anteil zentrenrelevanter Randsortimente nicht mehr als
1.000 m² Verkaufsfläche beträgt. Da zumal die besonders problematischen Möbelmärkte mit zwischen
10.000 m² und 30.000 m² Verkaufsfläche dabei im Schnitt sogar mehr als 10% zentrenrelevanter Randsor-
timentsanteile aufweisen, bewirkt bereits die relative 10%-Schwelle eine spürbare Begrenzung zentrenrele-
vanter Randsortimente.
Ein niedriger Schwellenwert als 2.500 m² ist mit Blick auf die typischen Größenverhältnisse von Vorhaben
i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in Nordrhein-Westfalen nicht ge-
boten.
Dies gilt zumal, da auch die überaus heterogenen örtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht nach
einer früher einsetzenden landesplanerischen Steuerung verlangen. Erst ab einer Schwelle von 2.500 m²
besteht generell auch auf Landesebene ein Gefährdungspotenzial durch zentrenrelevante Randsortimente.
Dies lässt sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Verhältnis von innerstädtischen Verkaufsflächen für zen-
trenrelevante Sortimente und hierzu potenziell in Konkurrenz tretenden zentrenrelevanten Randsortimenten
von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ableiten. Rund
10 % der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben mehr als 80.000 Einwohner. Knapp die Hälfte der 187
Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den Oberzentren weisen hingegen eine Einwohnerzahl
von teilweise sogar deutlich weniger als 50.000 Einwohnern auf. Geht man, wie in der Untersuchung von
Junker und Kruse, von einem innerstädtischen Verkaufsflächenangebot in der Branche Glas, Porzellan,
Keramik/Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren von im Schnitt 0,03 m² je Einwohner aus
(vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflä-
chigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51), bedeutet dies für ein Mittelzentrum
mit etwas mehr als 80.000 Einwohnern statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser
Branche von rund 2.500 m². Ausweislich der o. g. Untersuchung gibt es bereits heute großformatige Möbel-
fachmärkte mit mehr als 25.000 m² Gesamtverkaufsfläche; verschiedene Ansiedlungen bzw. Planungen der
letzten Jahre weisen noch deutlich größere Gesamtverkaufsflächen auf. Bei der relativen Begrenzung zen-
trenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche würde das zentrenrelevante
Randsortiment eines Möbelfachmarkts solcher Größenordnung dem gesamten sortimentsspezifischen in-
nerstädtischen Verkaufsflächenvolumen einer Gemeinde mit 80.000 Einwohner entsprechen bzw. es sogar
weit übersteigen und damit eine Gefahr für das innerstädtische Angebot bedeuten. Dies gilt erst recht in
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6. Siedlungsraum
Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl und entsprechend geringerer innerstädtischer Verkaufsflä-
che.
Angesichts der oben dargestellten Einwohnerstruktur der Gemeinden Nordrhein-Westfalens und der zu
beobachtenden Größenentwicklungen bei Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevan-
ten Kernsortimenten scheint es sachgerecht, den Schwellenwert ausgehend von einer Gemeinde mit
80.000 Einwohnern zu berechnen und die Bauleitplanung für Verkaufsflächen von 25.000 m² (über die rela-
tive Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % hinaus) einem absoluten Schwellenwert
von 2.500 m² zu unterwerfen.
Der Schwellenwert von 2.500 m² ist dabei als eine Art (umgekehrter) "Bagatellevorbehalt" festgelegt. Er
beschreibt lediglich eine Obergrenze, ab der die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon
auszugehen haben, dass zentrenrelevante Randsortimente außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
zu nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werden. Diese Obergrenze ist da-
rauf angelegt, konkretisierend an die örtlichen Verhältnisse angepasst zu werden. Insbesondere in den
kleineren Städten und Gemeinden wird es allein aus städtebaulichen Gründen angezeigt sein, eine deutlich
geringere Verkaufsflächengrenze für zentrenrelevante Randsortimente festzusetzen, während die (wenigen)
größeren Städte diesen Wert ggf. im Wege der Abwägung überwinden können.
Gegen diesen Schwellenwert kann dabei nicht erfolgreich eingewandt werden, dass er zu dem in mehreren
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kritisierten sog. "Windhundrennen" potenzieller Investo-
ren und Bauantragsteller führt. Den Gemeinden wird es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des
Erfordernisses, eine gerechte Abwägung vorzunehmen, in aller Regel nicht möglich sein, "offene" Sonder-
gebiete als Angebotspläne im Bebauungsplan festzusetzen. Bei vorhabenbezogenen Sondergebieten da-
gegen ist es möglich und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch zulässig, ent-
sprechende betriebsbezogene Festsetzungen, beispielsweise durch eine weitere Unterteilung der Sonder-
gebiete, zu treffen. Sofern es sich dabei um Erweiterungsvorhaben handelt, sind die bestehenden zentren-
relevanten Randsortimente des jeweiligen Vorhabens einzubeziehen.
Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können
sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort zentrenrelevante Sortimente angeboten wer-
den. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch
nachteilig auf die mit Ziel 6.5-1 beabsichtigten Zielsetzungen auswirken: die Nutzungsmischung in den regi-
onalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen, die Vorhaltung der regionalplanerisch festge-
legten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für emittierende Betriebe sowie den Freiraum-
schutz.
Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht
zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sonder-
gebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sorti-
menten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung
ist in der Regel vorzusehen.
Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Ände-
rung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen
Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und festge-
setzt, könnte dies Entschädigungsansprüche gemäß § 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel 6.5-7 will das
Entstehen solcher Entschädigungsansprüche verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen, in
denen eine Begrenzung der Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufs-
fläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte, nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen;
stattdessen haben sie die Sortimente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht
bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu beschränken.
Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der
gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchti-
gung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall ab-
hängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurtei-
lung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im Verhältnis angemessen ist.
Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 56
6. Siedlungsraum
Ziel 6.5-8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Rege-
lungen auch auf Einzelhandelsagglomerationen und trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch meh-
rere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration
zu Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentra-
ler Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine sol-
che Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der ei-
genen Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Ein-
zelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144).
Die Regelung in Ziel 6.5-8 zu den Einzelhandelsagglomerationen ist sinngemäß der für die Planung von
Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen gestaltet, wobei berücksichtigt
wird, dass Einzelhandelsagglomerationen anders als Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
nicht Produkt einer positiven Planung sind, sondern in der Regel eher unbeabsichtigt heranwachsen. Die
Parallelität haben die Gemeinden bei der Auslegung von Ziel 6.5-8 zu berücksichtigen.
Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann
daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein. Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außer-
halb Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer
sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevan-
ten Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden wird damit eine Handlungspflicht auferlegt.
Wann eine "Einzelhandelsagglomeration" vorliegt, deren Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung die
Gemeinden gemäß Ziel 6.5-8 entgegenzuwirken haben, lässt sich unter Berücksichtigung der entsprechen-
den Regelungen zur Planung von Einzelvorhaben bestimmen. Diese Regelungen greifen für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. für großflächige Einzelhandelsvorhaben, die nachteilige Auswirkun-
gen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können. Eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel
6.5-8 liegt vor, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe
räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswir-
kungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhan-
delsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können.
Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens" begründete Handlungspflicht einsetzt, liegt zu einem
gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Entstehung von Einzelhandels-
agglomerationen frühzeitig Vorsorge betreiben oder derartigen Entwicklungen auf einer späteren Stufe be-
gegnen. Dieses ihr insoweit zustehende Ermessen ändert aber nichts daran, dass Ziel 6.5-8 der Gemeinde
hinreichend bestimmte Handlungsanweisungen auferlegt.
Ein Verstoß gegen Ziel 6.5-8 Satz 1 ist spätestens dann gegeben, wenn tatsächlich eine neue Einzelhan-
delsagglomeration außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs entstanden ist. Der Bestimmtheit eines
Ziels steht nicht entgegen, dass der Gemeinde ein auf Konkretisierung angelegter Rahmen gesetzt wird,
innerhalb dessen sie ihr planerisches Ermessen ausüben kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa
BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010, 4 B 78/09 = DVBl. 2010, 839).
Entsprechendes gilt für die Auslegung von Ziel 6.5-8 Satz 2, wonach den Gemeinden u. a. aufgegeben
wird, der Entstehung neuer Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Enger wird die Handlungspflicht der Gemeinden, soweit sie bestehenden Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche bzw. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (bei vorhandenen
zentrenrelevanten Sortimenten) entgegenzuwirken hat. Denn in beiden Fällen liegt eine Einzelhandelsag-
glomeration mit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bereits vor. Unter Verfestigung ist dabei
etwa die Änderung der Sortimente bestehender Betriebe zu verstehen, während mit Erweiterung das Hinzu-
treten weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden Agglomeration gemeint ist. Beidem müssen die
Gemeinden entgegenwirken.
Den Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um der Entstehung, ggf. auch der Ver-
festigung oder Erweiterung solcher Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, die auch das Bun-
desverwaltungsgericht beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144):
der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO,
der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 57
6. Siedlungsraum
die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhan-
dels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen),
die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzent-
rum) und Untergliederung nach Sortimenten und (Sortiments-) Verkaufsflächen.
Ziel 6.5-8 kann dabei – als Auferlegen eines bestimmten Handelns – nicht weiter gehen als Ziel 6.5-2 oder
6.5-5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne
von Ziel 6.5-8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 6.5-2 bzw. 6.5-5 genannten Voraussetzungen
nicht entgegenzuwirken.
Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein wichtiges informelles Instrument einer kooperativen
Einzelhandelsentwicklung dar. Sie vermitteln zwischen örtlichen und überörtlichen Interessen, basieren auf
freiwilliger Zusammenarbeit unterschiedlichster Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung und enthalten ge-
meinsam vereinbarte Regeln für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Auf dieser Grundlage ist es
möglich, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt solche Projekte, die mit den Zielsetzungen des Landes
nicht vereinbar sind, entweder nicht weiter zu verfolgen oder entsprechend zu modifizieren. Der Wert sol-
cher Konzepte liegt aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen aber auch darin, dass sie auch die in Zeiten
des demographischen Wandels noch wichtiger werdende regionale Kooperation und Kommunikation för-
dern.
Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der REHK im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung
und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der
damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen zunehmend wichtiger.
Der Grundsatz richtet sich nur an REHK, für die von allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h.
entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind. Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in
jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen innerhalb des angestrebten Geltungsbereichs, sondern
auch mit betroffenen Gemeinden außerhalb Bestandteil der REHK sein.
Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunut-
zungsverordnung
Mit dieser Festlegung erfolgt eine Klarstellung, dass die in den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-8 enthaltenen
Vorgaben für Kern- und Sondergebiete auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben i. S. d.
§ 11 Abs. 3 BauNVO gelten, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird. Denn die
raumordnerische Steuerung im vorliegenden LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –
umfasst alle Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO.
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
Ziele und Grundsätze
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit
möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris-
museinrichtungen ausgestattet werden.
6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte
Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausge-
biete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 58
6. Siedlungsraum
Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar
anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nut-
zungen festzulegen.
Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch andere
im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn:
- es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche
bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile handelt und
- vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes,
des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft ein-
schließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und
- eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Ver-
kehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahver-
kehr) vorhanden oder geplant ist.
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.6 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit-
und Tourismuseinrichtungen
Zu der kompakten "Europäischen Stadt" (vgl. Grundsatz 6.1-5) gehört auch, dass das Angebot an Bewe-
gungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen hauptsächlich innerhalb (be-
ziehungsweise in der räumlichen Nähe) von Siedlungsbereichen liegt. Unter Bewegungsräumen werden
dabei öffentlich zugängliche Räume der Naherholung verstanden. Unter Tourismuseinrichtungen werden
hier die Einrichtungen verstanden, die von Personen mittels einer Reise aufgesucht werden und für diese
Personen weder hauptsächlicher und dauernder Wohn- noch Arbeitsort sind.
In manchen Kommunen beginnt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels bereits eine Rück-
nahme von Anlagen für Sport und Bewegung, Spiel und Freizeit. Gleichwohl ist es wichtig, dass die not-
wendige Daseinsvorsorge in diesem für die Gesundheit wichtigen Bereich auch bei verringerten finanziellen
Ressourcen und sich vergrößernden Einzugsgebieten gewährleistet bleibt. Hierfür sollen auch Lösungen
zur Bündelung bzw. arbeitsteiligen Bereitstellung von Anlagen und mobile Versorgungsstrukturen in Be-
tracht gezogen werden. Der Bedarf wird dabei von den zuständigen öffentlichen Stellen definiert.
Zu 6.6-2 Anforderungen für neue Standorte
Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wach-
sende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Frei-
zeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund 57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenom-
men; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS-
Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen", Mai 2009).
Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruch-
nahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung
verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Die Grundsätze 6.1-8 und 7.1-7 sind zu berücksichti-
gen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Grö-
ßenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung
dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Un-
terkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind neue
Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbe-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 59
6. Siedlungsraum
reichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend-
und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Vo-
raussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern.
Auch neue Standorte für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erho-
lungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allge-
meinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu entwickeln. Letz-
tere kommen in Einzelfällen in Betracht, z. B. aus Immissionsschutzgründen. Mit Blick auf in diesen Berei-
chen ansässige gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Störfallbetriebe haben Regional- und Bau-
leitplanung auch hier den Grundsatz 6.3-2 (Umgebungsschutz) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen
für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile,
die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein
Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung
verfügen.
In Abgrenzung zur Ausnahme in Ziel 2-3, 3. Spiegelstrich, für vorhandene Standorte von überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtungen ist ein Standort dann
als neu zu bewerten, wenn dort bislang weder regional- oder bauleitplanerisch noch faktisch eine Freizeit-,
Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtung einschl. Ferien- und Wochenendhausgebieten bzw. -
bereichen vorhanden ist.
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris-
museinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die
Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbe-
deutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismusein-
richtungen richtet sich nach Kapitel 6.5.
Um das touristische Potenzial einer Region zu nutzen und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern,
sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen
in der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 60
7. Freiraum
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sol-
len gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Viel-
falt,
klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
Raum mit Bodenschutzfunktionen,
Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
Raum für Land- und Forstwirtschaft,
Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen,
Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und
als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum-
und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum
durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln
und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens
50 km2 haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden.
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlich-
keit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen
sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt
werden.
Bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten in erosionsgefährdeten Gebieten soll ausreichen-
de Vorsorge zur Vermeidung von erosionsbedingten Schäden getroffen werden.
7.1-5 Ziel Grünzüge
Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorrang-
gebiete festzulegen.
Sie sind auch als
- siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
- Biotopverbindungen und
- in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen
zu erhalten und zu entwickeln.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 61
7. Freiraum
Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor
einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen.
Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden,
wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grün-
zuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.
7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Land-
schaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschafts-
pflegerische Maßnahmen aufgewertet werden.
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise Trup-
penübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Land-
schaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Dabei sollen
insbesondere die Flächen, die nicht baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen gesichert wer-
den.
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnut-
zungen
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche
und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für die-
se Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.
Erläuterungen
Zu 7.1-1 Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft be-
son-dere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die
häu-fig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer militäri-
schen Nutzung auch nur extensiv genutzt wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend landschaftlich
gepräg-ten militärischen Konversionsflächen sollen deshalb künftig vorrangig Zwecken des Natur- und
Landschafts-schutzes dienen.
Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen
zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beein-
trächtigen.
Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder
versiegelte Flächen auch weiterhin für Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung
von ehemals baulich geprägten Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der Grundsatz 6.1-8 zu be-
rücksichtigen und Ziel 6-3-3 zu beachten.
Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Entsprechend der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz werden in den Regionalplänen
differenzierte Festlegungen zum Schutz, zur Ordnung und zur Entwicklung der vielfältigen Funktionen und
Leistungen des Freiraums getroffen, die in Grundsatz 7.1.1 genannt sind.
Dabei erfüllt der Regionalplan auch die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen
Rahmenplans.
Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, der landesweite Biotopverbund, bestimmte Freiraumfunktionen und
Freiraumleistungen hängen auch von dem Schutz und der langfristigen Sicherung unzerschnittener ver-
kehrsarmer Räume ab.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 62
7. Freiraum
Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente
wie Straßen (mit mehr als 1000 Kfz / 24h), Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder
Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie beispielweise Verkehrsflugplätze zerschnitten werden.
Die Erhaltung von unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen dient insbesondere der Sicherung der Durch-
lässigkeit des Biotopverbundes, erlaubt die störungsfreie Wanderung von Tieren innerhalb von zusammen-
hängenden Freiflächen und sichert die Überlebensmöglichkeiten von Tierpopulationen in barrierefreien
Mindestarealen. Außerdem haben unzerschnittene verkehrsarme Räume besondere Bedeutung als ruhige
Räume zur Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung durch den Menschen.
Der Verlust an bisher unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist aufgrund der Festlegungen entspre-
chend dauerhafter Nutzungen in der Regel nicht reversibel. Bei der Inanspruchnahme dieser Räume geht
die direkte Flächeninanspruchnahme in der Regel mit einer Beeinträchtigung von benachbarten Freiflächen
einher, u. a. durch Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkungen, Verlärmungen und Licht- und Schad-
stoffemissionen, die in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt je nach Intensität und Ausbreitung eine
Vielzahl von negativen Folgen für die betroffenen Ökosysteme, den Menschen und Tiere haben können.
Die Zerschneidung von Räumen wirkt sich auch auf das Landschaftsbild und die historisch gewachsenen
Kulturlandschaften aus.
Insbesondere in Waldbereichen kommt der Erhaltung unzerschnittener verkehrsarmer Bereiche eine hohe
Bedeutung zu, da hier Zerschneidungen zu besonders erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushal-
tes (Waldklima, Biotopschutz) und der Erholungsfunktionen führen können.
Eine Übersicht der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Nordrhein-Westfalen gibt die Karte in Abbil-
dung 3. Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume sind durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen durch Auswertung des Amtlichen Topographisch-Kartogra-
phischen Informationssystems (ATKIS) des Landesvermessungsamtes NRW ermittelt worden. Als zer-
schneidende Elemente wurden Straßen ab einer Verkehrsdichte von 1000 Kfz in 24 Stunden, ein- und
zweigleisige befahrene Bahnstrecken, Ortslagen (> 10ha) und Flughäfen, Flächen mit besonderer funkti-
onaler Prägung wie z. B. Industrie- und Gewerbeanlagen außerhalb von Ortschafen und Kanäle mit dem
Status einer Bundeswasserstraße berücksichtigt.
Aus der Abbildung wird deutlich, dass größere unzerschnittene verkehrsarme Räume infolge des engma-
schigen Verkehrswegenetzes in NRW auch außerhalb der Verdichtungsgebiete selten geworden sind. In
Nordrhein-Westfalen haben – unter Betrachtung der Grenzüberschreitung in einem 10 km Puffer - nur 52
unzerschnittene verkehrsarme Räume noch eine Größe zwischen 50 und 100 km²; nur 19 Räume sind grö-
ßer als 100 km². In diesen 71 größten unzerschnittenen Räumen liegt der Waldanteil überdurchschnittlich
hoch. (LANUV Stand 2013).
Der Erhaltung dieser insbesondere für den Naturschutz besonders wertvollen unzerschnittenen verkehrs-
armen Räume kommt daher eine besondere landesweite Bedeutung zu.
In stärker verdichteten Teilräumen des Landes kommt auch der Erhaltung kleinerer unzerschnittener ver-
kehrsarmer Räume bereits höhere Bedeutung zu.
Zu 7.1-4 Bodenschutz
Die Raumordnung trägt fachübergreifend zum Bodenschutz bei, indem sie die Nutzungsansprüche an den
Boden koordiniert und Flächen auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit und Schutzwürdigkeit
von Böden für unterschiedliche Nutzungen sichert (z. B. als Fläche für die Landwirtschaft, Bereiche zum
Schutz der Natur oder Überschwemmungsbereich).
Der Landesentwicklungsplan trägt insbesondere mit seinen Festlegungen zur Freiraumsicherung und zu
einer sparsamen und am Bedarf orientierten Inanspruchnahme von Freiraum zur Erhaltung der Böden bei.
Die konkrete Berücksichtigung der räumlichen Diversität der Böden ist insbesondere Aufgabe der Regional-
und Bauleitplanung. Eine wichtige Planungsgrundlage ist dabei die vom Geologischen Dienst NRW erarbei-
tete Karte der schutzwürdigen Böden, in der Böden nach verschiedenen Funktionen in ihrer Schutzwürdig-
keit klassifiziert werden.
Angesichts der hohen Raumnutzungsdichte in Nordrhein-Westfalen ist es notwendig, dass auch geschädig-
ten Böden wieder geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 63
7. Freiraum
auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen Nutzungen zugeführt
werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Flächen insbesondere im Freiraum wieder möglichst
vollständig in natürliche Kreisläufe des Naturhaushaltes (z. B. Wasserhaushalt, Bodenentwicklung, Vegeta-
tionsstandort) einbezogen werden.
Angesichts der erwarteten Zunahme von Erosionsgefährdungen durch den Klimawandel sollen im Über-
gangsbereich von Siedlungsgebieten zu benachbarten Landwirtschaftsflächen vorsorgende Maßnahmen
getroffen werden, damit
- weder durch Abflüsse aus Siedlungen heraus Erosionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
- noch durch Abflüsse oder Verwehungen von landwirtschaftlichen Flächen in den Bereich der neuen
Siedlungen
Schäden entstehen. Dies kann insbesondere durch die Anlage von Grünstreifen am Siedlungsrand (bei-
spielsweise im Rahmen von baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) oder durch landwirtschaftliche Maß-
nahmen erfolgen.
Zur Ermittlung potenziell erosionsgefährdeter Flächen steht die vom Geologischen Dienst geführte Karte
der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser auf landwirtschaftlichen Flächen nach DIN 19708 zur
Verfügung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 64
7. Freiraum
Zu 7.1-5 Grünzüge
Schutz, Pflege und Entwicklung des Freiraumes sind insbesondere in verdichteten Räumen im besonderen
Maße erforderlich, da die hier noch vorhandenen Freiflächen einerseits besondere freiraum- und siedlungs-
bezogene Funktionen erfüllen, andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche stark bedroht sind.
In den Regionalplänen sind besonders in verdichteten Räumen regionale Grünzüge festzulegen, um das
Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden und siedlungsnahe Flächen für Erholung, Sport
und Freizeit, lufthygienische und klimatische Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von Biotopen, die
Landwirtschaft sowie für andere Freiraumfunktionen zu sichern und zu entwickeln. Die Festlegung der regi-
onalen Grünzüge in den Regionalplänen soll auf der Basis der im LEP nachrichtlich dargestellten Grünzüge
erfolgen und diese weiterentwickeln; die nachrichtliche Darstellung gibt die Abgrenzung der regionalen
Grünzüge zum Zeitpunkt der LEP-Erarbeitung wieder.
Dazu gehören insbesondere die Grünzüge in den stärker verdichteten Räumen der Rheinschiene und des
Ruhrgebietes. Im Ruhrgebiet hat die Festlegung und Sicherung von regionalen Grünzügen und Regional-
parke eine lange Tradition. Die sieben in Nord-Süd-Richtung verlaufenden regionalen Grünzüge im Ruhr-
gebiet aus den 1920er Jahren wurden mit der Internationalen Bauausstellung "Emscher Park" mit dem
Neuen Emschertal als neuem Ost-West-Grünzug zum "Emscher Landschaftspark" vernetzt. Die weitere
Ausgestaltung des Emscher Landschaftsparks ist in der Laufzeit des vorliegenden LEP eine besondere
Aufgabe.
Regionale Grünzüge sind insbesondere durch die Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landespla-
nerischen Ziele zu sichern und mit weiteren Flächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Frei-
zeitnutzung der Bevölkerung dienen oder besondere Bedeutung für die Stadtökologie den Arten- und Bio-
topschutz sowie die Anpassung an die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu vernetzen und
ggf. wiederherzustellen.
Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall unabwendbar
sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung
betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erwei-
terung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht wer-
den kann.
Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der aus landschaftspflegerischer Sicht nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist
oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll insbesondere im
Rahmen der Landschaftsplanung ermittelt und durch landschaftspflegerische Maßnahmen entsprechend
seiner naturräumlichen Potenziale aufgewertet werden.
Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft beson-
dere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die häu-
fig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer militärischen
Nutzung auch nur extensiv genutzt wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend landschaftlich gepräg-
ten militärischen Konversionsflächen sollen deshalb künftig vorrangig Zwecken des Natur- und Landschafts-
schutzes dienen.
Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen
zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beein-
trächtigen; flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf bereits versiegel-
ten Flächen in Betracht kommen.
Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder
versiegelte Flächen auch weiterhin für Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung
von ehemals baulich geprägten Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der Grundsatz 6.1-8 zu be-
rücksichtigen und Ziel 6-3-3 zu beachten.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 65
7. Freiraum
Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen sind ausreichende Angebote und Möglichkeiten sowohl für die
Naherholung im näheren Umfeld von Siedlungsbereichen als auch attraktive Flächen im Freiraum für Erho-
lungs-, Sport- und Freizeitnutzung von besonderer Bedeutung.
In den Regionalplänen werden Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit
für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eig-
nen, als Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung gesichert.
Eine besondere Verantwortung liegt hier bei den Trägern der Naturparke, da sich die als Naturpark aner-
kannten Gebiete wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen in besonderer Weise für die landschafts-
orientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung und den nachhaltigen Tourismus
eignen.
Weiterhin liegt es in der Verantwortung der gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung
der Kreise und kreisfreien Städte Natur und Landschaft auch als attraktiven Raum für allgemein nutzbare,
nichtkommerzielle Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen zu erhalten und zu entwickeln.
Landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen können in der Regel naturverträglich aus-
geführt werden; landschaftsorientierte Nutzungen, die an bestimmten Orten räumlich konzentriert sowie in
hoher zeitlicher Intensität erfolgen, können im Einzelfall nicht naturverträglich sein und zu erheblichen Stö-
rungen von empfindlichen Tierarten und Lebensräumen führen.
Oft können planerische Maßnahmen auf regionaler und örtlicher Ebene (z. B. zur Besucherlenkung) dazu
beitragen, dass dabei Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch
Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen reduziert werden.
7.2 Natur und Landschaft
Ziele und Grundsätze
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und
landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhal-
ten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch
der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten
Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum
Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln.
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des be-
stehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner
Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln.
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des der-
zeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist
durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktions-
vielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen
zu erhalten.
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz der
Natur oder Teile davon für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genom-
men werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung
des betroffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß be-
schränkt wird.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 66
7. Freiraum
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erho-
lungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem
Schutzzweck nicht widerspricht.
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe
Dichte an natürlichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten
und Lebensräume bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schön-
heit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit oder besondere Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann.
Erläuterungen
Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund
Durch die anhaltende und teilweise noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und
Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimi-
schen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Viel-
falt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung
(UNCED) 1992 in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biologi-
cal Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 193 Staaten und die Europäi-
sche Union beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert.
Auf europäischer Ebene wurde dem Erhalt der biologischen Vielfalt im Sinne des Schutzes von Lebens-
räumen und wildlebenden Arten mit der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Rech-
nung getragen. Ziel ist u. a. die Errichtung des Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ aus FFH- und Vogel-
schutzgebieten. Hiermit sollen die aus europäischer Sicht am meisten gefährdeten Lebensräume und Arten
in den geeignetsten Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt oder entwickelt werden.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen
des Naturschutzes. Gemäß Roter Liste NRW aus dem Jahr 2011 sind 45 % der untersuchten Arten gefähr-
det, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben, darunter 42 % der Pflanzenarten, 42 % der Säuge-
tierarten, 52 % der Vogelarten, 31 % der einheimischen Fischarten und 55 % der Schmetterlingsarten.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt (Biodiversität) steht deshalb im Mittelpunkt der Naturschutzpolitik des
Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu eine flächende-
ckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftsräume und der Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes erforderlich.
Im gesamten Land sind Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln, die aufgrund ihrer jeweiligen Größe
und Struktur geeignet sind, zum Erhalt der Vielfalt der Arten und Lebensgemeinschaften und der land-
schaftstypischen Biotope dauerhaft beizutragen.
Der Biotopverbund ist funktional auf alle heimischen Tier- und Pflanzenarten zu orientieren, insbesondere
aber auf Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für deren Erhalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen
der o. g. europäischen Richtlinien eine besondere Verantwortung hat.
Dabei sind auch die Anforderungen klimasensibler Arten und Biotope zu beachten.
Die Vielfalt der Lebensräume und ihre räumliche Vernetzung im Biotopverbund machen die Landschaft für
wildlebende Tier- und Pflanzenarten "durchlässig" und ermöglichen Ausweich- und Wanderungsbewegun-
gen, die für die Populationen insbesondere infolge des erwarteten Klimawandels noch weiter an Bedeutung
gewinnen werden.
Zu der Biodiversitätsstrategie in Nordrhein-Westfalen gehört auch die Entwicklung von Wildnisgebieten.
Der Biotopverbund kommt generell allen wandernden Tierarten zugute. Für wandernde Wildtiere mit gro-
ßem Raumanspruch, wie z. B. Rothirsch und Wildkatze, sollen nach Möglichkeit großräumige Verbindungs-
korridore offengehalten oder wiederhergestellt werden. Deren Verlauf soll beim Ausbau von Verkehrswegen
und Siedlungen berücksichtigt werden. In Einzelfällen sind an Verkehrswegen Grünbrücken oder Durchläs-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 67
7. Freiraum
se erforderlich, um die Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde Tierarten zu verbessern. Eine Über-
sicht zum landesweiten Biotopverbund gibt Abb. 4.
Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden und internationalen Biotopverbundes sind Festlegungen der
Regional- und Landschaftspläne zum Schutz der Natur grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem sind
internationale Schutzgebiete in den nordrhein-westfälischen Biotopverbund zu integrieren.
Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur
In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang
vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des landeswei-
ten Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der
Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere natur-
schutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Be-
deutung haben.
Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP nur
das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz
der Natur sind deshalb in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur
(BSN) zu konkretisieren und auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den
regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen.
Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“
hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFH-Gebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4
% der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFH-Gebiete sind weitgehend als Naturschutz-
gebiete ausgewiesen.
Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über LNatSchG und BNatschG geregelt und bedarf keiner
weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür spre-
chen.
Neben dem Nationalpark Eifel sowie den bereits rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebieten (ab 150
ha) werden weitere für den Naturschutz und den landesweiten Biotopverbund wertvolle Gebiete, die in den
Regionalplänen mit Planungsstand vom 31. Dezember 2014 als Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt
sind in die Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur einbezogen.
Die Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur beruht auf fachlichen Einschätzungen des LANUV und
ist auf der Planungsebene des LEPs mit anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden. Andere Raum-
ansprüche werden weiterhin auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der Konkretisierungen von
Schutzgebietsausweisungen oder Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Einschluss des
Vertragsnaturschutzes berücksichtigt.
Über die Ausweisung von Schutzgebieten für Natur und Landschaft wird nicht im LEP, sondern auf der
nachgeordneten Planungsebene im Rahmen der Landschaftsplanung oder durch die für Naturschutz zu-
ständigen Behörden entschieden.
Dazu gehört auch zu prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind.
Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf die naturschutzwürdigen
Teile von militärisch genutzten Gebieten. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist
auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung
internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen
Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hier zu berücksichtigen (vgl. § 4 BNatSchG). Un-
berührt bleiben insoweit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund einvernehmli-
cher Regelung zwischen den Verwaltungen des Militärs und des Naturschutzes.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 68
7. Freiraum
Soweit Gebiete zum Schutz der Natur an GIB mit Betriebsbereichen nach Störfallverordnung angrenzen, ist
bei der Ausweisung von naturschutzfachlichen Entwicklungsmaßnahmen dem Umgebungsschutz entspre-
chend Grundsatz 6.3-2 Rechnung zu tragen.
Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes sind vorrangig in den Gebieten zum Schutz der
Natur durchzuführen. Deshalb sind diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und
Eingriffen zu bewahren. Die Festlegungen des LEP können dabei die örtlich zwischen unterschiedlichen
Raumansprüchen auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen.
Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der Natur kommt nur ausnahmsweise unter den im
Ziel festgelegten restriktiven Voraussetzungen und nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht, d.h. wenn
- ein nachgewiesener Bedarf dafür vorliegt,
- für den mit der Planung oder die Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum Schutz der
Natur keine zumutbaren Alternativen bestehen,
- die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes dies zulassen, und
- die Beeinträchtigung des Gebietes auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb eines Gebietes zum Schutz der Natur realisiert werden, wenn
für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum Schutz der Natur
eine zumutbaren Alternative besteht.
Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhält-
nis zur konkreten Beeinträchtigung des Bereiches zum Schutz der Natur steht. Das Vorhandensein einer
zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme des Gebietes zum Schutz der Natur aus. Unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht,
die den damit anstrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstri-
chen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen.
Als Alternativen kommt insbesondere eine Verkleinerung oder Verlagerung von Standorten in Betracht, die
ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Schutzfunktionen einhergehen.
Allein die Anerkennung eines Bedarfs für die Inanspruchnahme von Freiraum und die Durchführung eines
Flächentauschs im Sinne von Ziel 6.1-1 reichen für sich genommen noch nicht aus, um eine Alternative als
unzumutbar auszuschließen.
Auch die Erwartung höherer Kosten z.B. für den Grunderwerb, für die Erschließung, durch Entstehung
komplexerer Betriebsabläufe, durch die Notwendigkeit zum mehrfachen Vorhalten von Einrichtungen oder
Einstellungen zusätzlichen Personals allein stellen die Zumutbarkeit einer Alternative nicht in Frage.
Eine Vereinbarkeit mit der Bedeutung eines betroffenen Gebiets liegt bei einer Planung oder Maßnahme
dann vor, wenn die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes diese zulas-
sen.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gebieten zum Schutz der Natur kann auch von weitergehen-
den rechtlichen Vorbehalten abhängen. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein eu-
ropäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-
standteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 6 ROG bei der Aufstellung von
Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellung-
nahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Die hier genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen
gelten auch bei Änderungen von Raumordnungsplänen.
Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
In Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
ermöglicht werden, soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zulässt. Insofern können in den
Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ermöglicht werden, wenn diese
nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben.
Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 69
7. Freiraum
Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Freiräume sollen weitere Bereiche mit
wertvollen Landschaftsbestandteilen und -strukturen bzw. extensiv genutzten Flächen geschützt werden.
Dazu zählen insbesondere die nicht raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Teile europäi-
scher Vogelschutzgebiete sowie bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Freiraum, die – soweit sie regi-
onalplanerisch nicht als Bereich zum Schutz der Natur zeichnerisch festgelegt werden – überwiegend als
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung festzulegen sind. Fachplane-
risch sind diese Bereiche überwiegend als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen.
Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitra-
gen und das naturräumliche Potenzial dauerhaft erhalten. Außerdem soll die naturräumliche und kulturge-
schichtlich gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden, um die Identifikation mit der Heimat zu
fördern.
7.3 Wald und Forstwirtschaft
Ziele und Grundsätze
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und
Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnut-
zung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und
Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Dazu werden in den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt, die in der Regel eine
Inanspruchnahme durch entgegenstehende Nutzungen ausschließen.
Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann
in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist,
dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbe-
dingt erforderliche Maß beschränkt wird.
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch intakte,
leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln.
Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflan-
zenwelt erhalten und vermehrt werden.
Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis ent-
wickelt werden.
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich
die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden.
In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung
hingewirkt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 70
7. Freiraum
Erläuterungen
Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche von Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald
und 52 % Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung
mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über die Holzproduktion hat Wald eine
große wirtschaftliche Bedeutung in vielen Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und
Handwerk sowie auch für die Energiegewinnung.
Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor Ero-
sion und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima. Naturnahe Wälder dienen auch der Erhaltung
naturnaher Biotope und der Sicherung der Artenvielfalt.
Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf eine wichtige Bedeutung bei der CO2-Speicherung.
Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat auch
für die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige
Aufgaben. Dabei kommen auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner in Nordrhein-Westfalen durchschnitt-
lich nur rd. 532 m² Wald (das entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche von Berlin; zum Vergleich: Deutschland
1.400 m² pro Kopf).
Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und
vor Beeinträchtigungen und nachteiligen Entwicklungen zu schützen. In den Regionalplänen werden ent-
sprechende Waldbereiche unter Berücksichtigung der forstlichen Fachbeiträge festgelegt. Weiterhin soll er
in seinen Strukturen weiter entwickelt und in waldarmen Gebieten vermehrt werden.
In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land mit dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65 %
Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil der
Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftli-
che Aufgabe daher in hohem Maße auch von den privaten Waldbesitzern geleistet.
Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die
dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der
Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu erhalten, erforderli-
chenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Bun-
deswaldgesetz).
Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und des
Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegen-
den öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenan-
teil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im
Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die
Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umweltein-
wirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Um-
wandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen
durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in Bezug auf
den Arten- und Biotopschutz, in vollem Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für in Anspruch
genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können.
Aus diesem Grund dürfen regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche für andere Nutzungen nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser
nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderli-
che Maß beschränkt wird.
Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs realisiert
werden, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb von Waldbereichen
eine zumutbare Alternative besteht.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 71
7. Freiraum
Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhält-
nis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative
schließt die Inanspruchnahme von Waldbereichen aus. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kom-
men auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck
in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfül-
len.
Eine Alternative außerhalb von Waldbereichen kann deshalb auch zumutbar sein, wenn sie mit höheren
Kosten, z. B. für den Grunderwerb und für die Erschließung, oder einem höheren Aufwand aufgrund geän-
derter Betriebsabläufe verbunden ist.
Soweit entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen, bleibt die
Umsetzung von Planungen und Maßnahmen, unter anderem die Errichtung von Windkraftanlagen, inner-
halb von Waldbereichen möglich. Im Rahmen der geforderten Beschränkung auf das unbedingt erforderli-
che Maß einer Waldinanspruchnahme kommen hierfür insbesondere solche Flächen innerhalb von Waldbe-
reichen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunk-
tionen erfüllen.
Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Naturnahe Wälder zeichnen sich durch eine höhere Vielfalt an Lebensraumnischen und waldtypischen und
gefährdeten Arten sowie höhere Stabilität gegenüber Folgen des Klimawandels, Schädlingsbefalls und an-
derer Belastungen aus.
In der Forstwirtschaft sind Stabilität, Qualität und hoher Zuwachs von Waldbeständen Voraussetzung für
wirtschaftlichen Erfolg.
Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rückt die Stabilität der Wälder durch die klimabedingte Erhö-
hung der Witterungsextreme vermehrt in den Vordergrund.
Dies wird erreicht durch eine naturnahe nachhaltige Forstwirtschaft und den Aufbau strukturreicher und
ökologisch intakter Mischbestände möglichst gebietseigener sowie ergänzender standortgerechter, leis-
tungsstarker Baumarten. Kennzeichen ordnungsgemäßer und nachhaltiger Forstwirtschaft sind u. a. lang-
fristige Verjüngungs-, Entwicklungs- und Nutzungszeiträume.
Durch Verwendung standorttypischer, möglichst gebietseigener Laubholzarten können Waldbestände erhal-
ten und entwickelt werden, die der potenziell natürlichen Vegetation entsprechen. Sie sind Lebensraum der
natürlich in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Pflanzen- und Tierarten und wichtige Bestandteile des
landesweiten Biotopverbundes.
Im Staatswald sollen Teilbereiche der Waldnaturschutzgebiete aus der forstlichen Nutzung herausgenom-
men werden.
Hier soll in die natürlichen Prozesse von Ökosystemen nicht eingegriffen werden, so dass sich langfristig
natürliche Wälder (Wildnis) entwickeln können. Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre besteht in Nordrhein-
Westfalen ein Netz von Naturwaldzellen. Zusätzlich wurde in einzelnen Waldnaturschutzgebieten zur Förde-
rung der biologischen Vielfalt auf Teilflächen eine forstwirtschaftliche Nutzung per Verordnung untersagt.
Mit der Ausweisung des ersten Nationalparks in der Eifel im Jahr 2004 hat sich durch den Verzicht auf eine
forstliche Nutzung in der Kernzone der Anteil der nicht genutzten Waldfläche in Nordrhein-Westfalen ver-
doppelt. Zurzeit beläuft sich der Anteil nutzungsfreier Wälder in Nordrhein-Westfalen auf knapp ein Prozent
der Waldfläche.
Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete
Einige Teile des Landes weisen einen Waldflächenanteil auf, der Ersatzaufforstungen zur Erhaltung des
Waldes entbehrlich macht, weil sie die Vielfalt der Landschaft und wertvolle Offenlandbiotope vermindern
können. In Gemeinden mit mehr als 60 % Waldflächenanteil (vgl. Abb. 5) können nachteilige Wirkungen von
Waldinanspruchnahmen in anderer Weise häufig besser als durch eine Neuanlage von Wald kompensiert
werden.
In Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil sind bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensie-
rende Ersatzaufforstungen erforderlich.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 72
7. Freiraum
In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung des
kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteils ange-
strebt werden.
7.4 Wasser
Ziele und Grundsätze
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren vielfäl-
tigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern
und zu entwickeln.
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und öko-
logisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt wer-
den.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden kön-
nen, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenste-
hen.
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung ge-
nutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu
entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trink-
wasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders
zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwas-
serschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu si-
chern.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 73
7. Freiraum
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen
einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereichen zeich-
nerisch festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu
sichern.
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Bestehende oder geplante Talsperren sollen nach Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennut-
zungsplänen zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie gesichert wer-
den.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von
Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindern-
den Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflä-
chen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzu-
nehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern.
Ausnahmen von den Festlegungen der Absätze 2 und 3 sind möglich für raumbedeutsame Planun-
gen und Maßnahmen, für die auch das Wasserhaushaltsgesetz oder das Landeswassergesetz ent-
sprechende Ausnahmemöglichkeiten vorsehen.
Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirt-
schaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten.
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern
hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende Planun-
gen und Maßnahmen als Retentionsraum zurückzugewinnen.
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren
In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nut-
zung die potenzielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden.
Erläuterungen
Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Zu den Gewässern gehören in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 3 Wasserhaushaltgesetz (WHG) die
oberirdischen Gewässer (Oberflächengewässer) und das Grundwasser. Die Oberflächengewässer werden
aus den stehenden Gewässern (Beispielsweise den Seen) und den Fließgewässern gebildet; weiter ist bei
oberirdischen Gewässern zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern zu unterscheiden. Das Grund-
wasser entsteht vor allem aus dem im Boden versickernden Niederschlag, welches sich als Sickerwasser
über wasserundurchlässigen Schichten sammelt und die Hohlräume des Bodens und des Untergrundes
zusammenhängend ausfüllt.
Der besonderen Bedeutung des Wassers für Mensch und Naturhaushalt entsprechend haben sich alle Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union mit der im Dezember 2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie
(EG-WRRL) zu einer integrierten Gewässerschutzpolitik in Europa verpflichtet. Sie wurde im Jahr 2002
durch Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in bundesdeutsches Recht umgesetzt, das in allen Bundes-
ländern einheitlich gilt.
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu,
- bei oberirdischen Gewässern einen „guten ökologischen Zustand“ sowie einen „guten chemischen
Zustand“ zu erreichen,
- bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern ein „gutes ökologisches Potenzials“ und ei-
nen „guten chemischen Zustand“ zu erreichen.
- beim Grundwasser einen guten „mengenmäßigen und chemischen Zustand“ zu erreichen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 74
7. Freiraum
Diese Ziele sollen gemäß der Richtlinie bis 2015 erreicht werden. Soweit es nicht möglich ist, diese Ziele bis
2015 zu erreichen, können die Fristen bis 2021, spätestens aber bis 2027 verlängert werden.
Grundsätzlich gilt für Oberflächengewässer das Umweltziel eines Verschlechterungsverbotes sowie für den
Grundwasserkörper die Umweltziele, signifikante Belastungstrends umzukehren, Schadstoffeinträge zu
verhindern oder zu begrenzen sowie eine Verschlechterung des Grundwasserzustands zu verhindern.
Um die oben genannten Qualitätsziele zu erreichen, erfolgt die Bewirtschaftung aller Gewässer durch die
Wasserwirtschaftsverwaltung auf der Grundlage der Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushalts- und des
Landeswassergesetzes. Für die nordrhein-westfälischen Anteile an den Flussgebietseinheiten Maas, Rhein,
Weser und Ems legt der Bewirtschaftungsplan zusammen mit einem Maßnahmenprogramm die Bewirt-
schaftungsziele für die berichtspflichtigen Gewässer fest und zeigt Maßnahmen zur ökologischen Entwick-
lung dieser Gewässer und zur Verbesserung des Zustands des Grundwassers auf.
Der Bewirtschaftungsplan ist 2010 erstmals als behördenverbindlicher Plan wirksam geworden und ist fort-
zuschreiben.
Im Rahmen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung sollen Gewässer nur im Rahmen ihrer Regenera-
tionsfähigkeit genutzt werden; dies gilt insbesondere für das Grundwasser und die Oberflächengewässer,
die nicht als künstliche Gewässer von Menschen geschaffen wurden.
Dazu müssen sich die Nutzungsansprüche an Gewässer an den natürlichen Gegebenheiten, insbesondere
an der Neubildungsrate des Grundwassers und erforderlichen Mindestwasserständen und -abflüssen in
Fließgewässern, orientieren.
Zu 7.4-2 Oberflächengewässer
Das Bild der Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen wird von über 50.000 km Bächen und Flüssen, einigen
natürlichen Seen und vielen künstlichen Seen, die sich aus der Nutzung der Landschaft durch den Men-
schen gebildet haben, sowie durch künstliche Kanäle und Talsperren stark geprägt. Die Oberflächengewäs-
ser haben als Teil der Landschaft und des Naturhaushalts große Bedeutung als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen und den Biotopverbund, aber auch eine hohe Attraktivität als Raum für Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen des Menschen.
Insbesondere die Fließgewässer haben darüber hinaus Bedeutung für die Sicherung und Gewährleistung
eines möglichst natürlichen und schadlosen Wasserabflusses sowie für unterschiedliche Gewässernutzun-
gen, beispielsweise die Gewinnung von Uferfiltraten für die Trinkwassergewinnung oder die Entnahme von
Brauchwasser oder die Nutzungen als Wasserstraße oder im Rahmen der Energiegewinnung. Die unter-
schiedlichen Nutzungsansprüche sind im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung so aufeinander abzustim-
men, dass die Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie und dem WHG erreicht werden.
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen
Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer
sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt auch für erheblich
veränderte und künstliche Gewässer, soweit dies mit ihrer Nutzung vereinbar ist.
Auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme in allen Flussgebieten Nordrhein-Westfalens wird
im Bewirtschaftungsplan dargelegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung der berichtspflichtigen Oberflä-
chengewässer durchgeführt werden sollen. Um den guten Zustand der Gewässer gem. WHG und EG-
WRRL zu erhalten bzw. zu erreichen, sind Verbesserungen des ökologischen Zustandes an Fließgewäs-
sern insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit, der Verminderung diffuser
oder punktueller Einträge von Nähr- und Schadstoffen sowie zur Vergrößerung der Strukturvielfalt in und an
den Gewässern bzw. deren Uferzonen und Auen zu erreichen. Eine ökologische Verbesserung kann insbe-
sondere über die ergänzende Entwicklung von sog. Strahlursprüngen und Trittsteinen erfolgen.
Potenzielle Entwicklungskorridore für die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung der EG- WRRL kön-
nen insbesondere in den häufig festgelegten, fließgewässerbegleitenden Überschwemmungsbereichen und
Bereichen zum Schutz der Natur vorhanden sein, die in den Regionalplänen jeweils als Vorranggebiete
ausgewiesen werden.
Die Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und die Belange der Freizeitnutzungen und des
Sports müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden; dabei können sowohl die räumliche Verteilung
konkurrierender Funktionen und Nutzungen auf unterschiedliche Gewässer innerhalb einer Gewässerland-
schaft als auch Funktionstrennungen an einem einzelnen Gewässer sinnvoll sein.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 75
7. Freiraum
Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollen hierfür schon auf regionaler Planungsebene rahmensetzende
Festlegungen erfolgen.
Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen
Ausreichend verfügbares und sauberes Wasser ist als Trinkwasser für den Menschen ein unverzichtbares
Lebensmittel und wird auch für unterschiedliche gewerblich-industrielle Produktionsprozesse und Dienstleis-
tungen sowie zur Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft benötigt.
Oberflächengewässer und Grundwasser sind nach den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmen-
richtlinie in einem guten Zustand zu erhalten oder in diesem Sinne zu entwickeln. Entsprechende Maßnah-
men sind in der Regel kein Gegenstand der Landes- und Regionalplanung; sie betreffen Regelungen zwi-
schen der Wasserwirtschaft und einzelnen Flächennutzungen zur Minimierung von Schadstoffeinträgen, die
Begrenzung von Wasserentnahmen sowie Strukturverbesserungen an Gewässern und deren Randstreifen,
die im Maßstab der Landes- und Regionalplanung nicht geregelt werden können.
Aufgabe der Raumordnung ist es dabei, zusammen mit der Wasserwirtschaft die Einzugsbereiche von
Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten. Dabei muss über
den Schutz derzeit genutzter Wasservorkommen hinaus in begrenztem Umfang Vorsorge getroffen werden,
um den Ausfall vorhandener Wassergewinnungen (beispielsweise wegen Verunreinigung / Nitratbelastung)
oder einen infolge der Klimaänderung entstehenden Wasserbedarf auffangen zu können.
Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz des Wassers fest, in denen Wasser aus dem Grundwas-
ser oder aus Oberflächengewässern entnommen und als Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung
bereitgestellt wird. Die Darstellung im LEP ist maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha beschränkt. Ihre
Abgrenzung ist an den Schutzzonen I - III B festgesetzter und geplanter Wasserschutzgebiete bzw. ent-
sprechender Heilquellenschutzgebiete und an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren orientiert.
Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanung Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässer-
schutz mit Planungsbeschränkungen für andere Nutzungen gemäß den differenzierten Anforderungen der
Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere regionalplanerisch darstellbare Bereiche für
den Schutz des Wassers zu sichern.
Dies ist insbesondere erforderlich, um in begrenztem Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige
zusätzliche Wassergewinnungsanlagen zu sichern. Dem vorsorgenden, optionalen regionalplanerischen
Wasserschutz soll ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag der oberen Wasserbehörde oder ein entspre-
chendes Gutachten zugrunde liegen.
Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte
In NRW werden 19 % des Trinkwassers aus Oberflächenwasser (Talsperren) bereitgestellt.
Insgesamt werden 28 Talsperren und Vorsperren des Landes für die Trinkwasserversorgung genutzt. Diese
besonders geschützten Trinkwassertalsperren befinden sich insbesondere in den Festgesteinsregionen der
Eifel und des Bergischen Landes.
Neben den vorhandenen Talsperren, die im LEP zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellt sind,
werden im LEP auch Standorte geplanter Trinkwassertalsperren (ab einem möglichen Stauinhalt von 5 Mio.
m3) und sonstiger geplanter Talsperren (ab einem möglichen Stauinhalt von 10 Mio. m 3) festgelegt und
damit optional gesichert.
Im Einzelnen sind dies die folgenden Standorte:
- Elberndorftalsperre,
- Hundemtalsperre,
- Naafbachtalsperre,
- Prether-/Platißbachtalsperre,
- Renautalsperre,
- Silberbachtalsperre,
- Truftetalsperre,
- Wennetalsperre.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 76
7. Freiraum
Bei den geplanten Trinkwassertalsperren sind auch deren Einzugsbereiche im LEP als Gebiet für den
Schutz des Wassers gesichert. Die Standorte der geplanten Talsperren und die Einzugsbereiche der ge-
planten Trinkwassertalsperren sind auch in den Regionalplänen zeichnerisch festzulegen.
Damit erfolgt eine Sicherung dieser Räume vor Nutzungen, die einer späteren Talsperrenplanung entge-
genstehen können. Obwohl voraussichtlich eine Realisierung solcher Talsperren – wenn überhaupt – erst
nach 2025 erfolgen könnte, ist die langfristig vorsorgende Sicherung notwendig, weil sonst diese Optionen
für ggf. notwendig werdende zusätzliche Trinkwassergewinnungen und Abflussregulierungen unumkehrbar
verloren gingen.
Über die Zulässigkeit von Talsperren wird erst in Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere Bau
einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis, dass deren Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung
oder anderer wasserwirtschaftlicher Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass
andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Grün-
den der im Landschaftsgesetz verankerten Vermeidungspflicht gilt es, vorhandene Talsperren zu nutzen,
bevor andernorts neue Eingriffe zugelassen werden.
Bei den Talsperrenstandorten Naafbachtalsperre, Renautalsperre, Elberndorftalsperre, Silberbachtalsperre
und Truftetalsperre ist nach geltender Rechtslage die Erforderlichkeit gegeben, dass die Umsetzung der
Planung aufgrund der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen nur unter der Voraussetzung einer
positiv abgeschlossenen FFH-Ausnahmeprüfung zulässig ist.
Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller Belange ist die Planung einer Talsperre auch innerhalb
eines im LEP festgelegten Gebietes für den Schutz der Natur möglich. Die Naturschutzziele gelten für den
Bereich von Wasserflächen geplanter Talsperren insofern bis zum positiven Abschluss entsprechender
wasserwirtschaftlicher Planungen.
Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Hinsichtlich der gebotenen Sicherung bestehender oder geplanter Talsperren auch als Standorte für die
Erzeugung und Speicherung von Energie wird auf die energiewirtschaftlichen Erläuterungen zum Grundsatz
10.1-3 Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie verwiesen.
Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche
Hochwasser sind natürliche, durch hohe Niederschläge hervorgerufene Wasserstandsschwankungen in
Fließgewässern, die durch unterschiedliche Wetterverhältnisse hervorgerufen werden und zum Wesen ei-
nes Flusses gehören. Wenn bauliche Aktivitäten der Menschen und seine Nutzungen dicht an Gewässer
heranrücken, können bei Hochwasser Schäden entstehen.
Der vorbeugende Hochwasserschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Wasserwirtschaft und Raumord-
nung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Binnenland vor allem
durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen zu sorgen. Für
die Wasserwirtschaft gibt die Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
(2007/60/EG) einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit dem Hochwasserrisiko innerhalb der EU vor.
Die EU-Richtlinie ist zum 1. März 2010 durch Inkrafttreten des Abschnitts 6 im Wasserhaushaltsgesetz in
nationales Recht übernommen worden und verpflichtet dazu, die nachteiligen Folgen von Hochwasser für
die Gesundheit des Menschen und seine wirtschaftliche Tätigkeit, die Umwelt und die Kulturgüter zu verrin-
gern.
Im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz hat das Land
Nordrhein-Westfalen in einer ersten Stufe für die einzelnen Flussgebietsabschnitte im Land Nordrhein-
Westfalen die Gebiete oder Gewässerabschnitte mit signifikantem Hochwasserrisiko festgelegt. Seit De-
zember 2011 liegt für die nordrhein-westfälischen Gewässer der "Bericht zur vorläufigen Bewertung nach
der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EG-HWRM-RL) in NRW" vor. Bei 448 Gewässern mit
einer Länge von rund 6.000 Kilometern wurde ein erhebliches Hochwasserrisiko festgestellt.
Für diese Gewässerstrecken haben die Bezirksregierungen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserri-
sikokarten erstellt. Damit wird über die Ausdehnung und Tiefe einer möglichen Überflutung informiert und
aufgezeigt, wo z. B. Wohn- und Industriegebäude oder Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen be-
troffen sein können. Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nehmen dabei auf ver-
schiedene Szenarien Bezug, die über ihre Eintrittswahrscheinlichkeit definiert werden: Häufige, mittlere und
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 77
7. Freiraum
seltene Hochwasserereignisse (z. B. „HQ100“: „100-jährliches Hochwasser“ mit dem Risiko, etwa alle 100
Jahre aufzutreten).
Auf der Grundlage dieser Informationen erarbeiten die Bezirksregierungen gemeinsam mit allen zuständi-
gen Akteuren (z. B. Kommunen, Wasser- und Deichverbänden, andere interessierte Stellen) Hochwasserri-
siko-Managementpläne. Diese Pläne werden Ziele und Maßnahmen für alle Handlungsbereiche – von der
städtebaulichen Planung bis zur Gefahrenabwehr – benennen, die im Zusammenhang mit Hochwasser in
der jeweiligen Region relevant sind. Die Pläne werden erstmals bis Ende 2015 erarbeitet und werden in
einem Zeitzyklus von jeweils sechs Jahre fortgeschrieben (erster Zeitraum 2015 – 2021) fortgeschrieben.
Der Landesentwicklungsplan stellt Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete der Raumordnung dar.
Die Abgrenzung dieser Überschwemmungsbereiche folgt der Abgrenzung der „Gebiete ohne technischen
Hochwasserschutz“, die von den Bezirksregierungen erarbeitet und im Internet-gestützten Informationssys-
tem über die Flussgebiete in NRW landesweit einheitlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dabei ist das
Szenario HQ100 maßgeblich, welches die Ausdehnung und das Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer
Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel mindestens alle 100 Jahre auftreten) wiedergibt.
Um die Wellenscheitel extremer Hochwasserereignisse in einem beherrschbaren Rahmen zu halten, muss
den Flüssen wieder mehr Raum gegeben werden. Die Wassermassen können sich dann in die Fläche aus-
dehnen, wodurch die Spitzenwerte der Hochwasser reduziert werden. Bei diesen Maßnahmen schützt der
„Oberlieger“ weiter oben am Flusslauf naturgemäß den „Unterlieger“ an einer tieferen Stelle des Flusses.
Im Bereich des Rheins bestehen besondere Herausforderungen hinsichtlich der Beherrschung von extre-
men Hochwasserereignissen, insbesondere weil in vielen Bereichen durch Eindeichungen ein Ausdehnen in
die Fläche bei extremen Hochwässern eingeschränkt ist. Um dem Rhein bei Hochwasser wieder mehr Platz
für seine enormen Abflussmengen zu bieten, wurden an sechs Standorten Deichrückverlegungen in das
Hochwasserschutzkonzept aufgenommen. Zusätzlich soll ein Teil der Hochwasserabflüsse des Rheins in
drei steuerbaren Rückhalteräumen zwischengespeichert werden. Diese Rückhalteräume sollen nach Anga-
ben der wasserwirtschaftlichen Fachplanung nur dann geflutet werden, wenn Deichbrüche und großflächige
Überschwemmungskatastrophen drohen. Eine Flutung geschieht daher statistisch gesehen seltener als
einmal in einhundert Jahren, so dass diese Flächen wie bisher weiter genutzt werden können. Um diese
Flächen auch raumordnerisch vor entgegenstehenden Nutzungen zu sichern, sind diese Bereiche im LEP
ebenfalls als Überschwemmungsbereich gesichert.
Maßstabsbedingt sind die Überschwemmungsbereiche im Landesentwicklungsplan nicht vollständig zeich-
nerisch dargestellt. In den Regionalplänen sind die Überschwemmungsbereiche entsprechend ihrem Maß-
stab zu konkretisieren (basierend auf den Gefahrenkarten mit dem Szenario HQ100). Dabei sind in Ab-
stimmung mit der Wasserwirtschaft auch weitere geeignete rückgewinnbare Retentionsräume als Über-
schwemmungsbereiche zu sichern (vgl. Ziel 7.4-7). Entsprechend soll mit vorhandenen oder geplanten
regionalplanerisch raumbedeutsamen Standorten von Hochwasserrückhaltebecken verfahren werden.
Die Überschwemmungsbereiche sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Zugleich können
sie in großem Umfang Bedeutung für andere Raumfunktionen wie den Biotop- und Artenschutz, die Was-
sergewinnung und die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung haben.
Überschwemmungsbereiche stehen auch Abgrabungen nicht grundsätzlich entgegen, da sie gegebenen-
falls auch zur Erhöhung des Retentionsvermögens beitragen können. Die verschiedenen Raumfunktionen
sind in den Überschwemmungsbereichen unter Beachtung der vorrangigen Funktion für den vorbeugenden
Hochwasserschutz aufeinander abzustimmen.
Soweit es nach dem Wasserrecht zulässig ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen
geöffnet werden.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nut-
zungen freizuhalten und als Rückhalteflächen zu erhalten. Im Rahmen des vorbeugenden Hochwasser-
schutzes dürfen insbesondere über die Regionalplanung und Flächennutzungsplanung keine neuen Sied-
lungsbereiche oder Bauflächen in diesen Bereichen festgelegt bzw. festgesetzt werden. Diese Planungs-
ebenen sind geeignet, um im Rahmen der bedarfsgerechten Flächenvorsorge frühzeitig Hochwasserge-
schützte Planungsalternativen aufzuzeigen und zu sichern. Das Ziel folgt damit dem Gedanken des vorsor-
genden Hochwasserschutzes des § 76 WHG, wonach mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasser-
ereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.
In diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG u.a. die Ausweisung von neuen Bauge-
bieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen untersagt (ausgenommen Häfen und Werften).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 78
7. Freiraum
Ausnahmen von den Regelungen des § 78 Abs. 1 WHG können nur ausnahmsweise unter engen Kriterien
durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Soweit entsprechend den Bestimmungen des Was-
serhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes solche Ausnahmen durch die zuständigen Fachbe-
hörden bereits auf der Ebene der Regionalplanung oder Flächennutzungsplanung als möglich dargelegt
werden, kann auf der Ebene der Regionalplanung eine ausnahmsweise Planung durchgeführt werden oder
eine Zustimmung im Rahmen des Anpassungsverfahrens im Rahmen des § 34 LPlG erfolgen.
Bauflächen, die in Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche
Bauleitplanung umgesetzt wurden, sind innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die im LEP oder dem
Regionalplan festgelegt sind, im Rahmen der Anpassung an die Ziele der Raumordnung zurückzunehmen.
Dieses Ziel folgt der Zielsetzung des § 77 WHG, wonach frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rück-
halteflächen geeignet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt werden sollen, wenn überwiegende Grün-
de des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Auch von dieser Festlegung wird eine Aus-
nahmemöglichkeit im Sinne des § 78 WHG festgelegt.
Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum
Für den schadlosen Hochwasserabfluss sind möglichst durchgängige gewässerbegleitende Überschwem-
mungsgebiete in ausreichender Breite anzustreben ("Raum für den Fluss"). Um das Rückhaltevermögen
der Gewässersysteme zu verbessern, sollen in Abstimmung mit anderen räumlichen Anforderungen auch
Flächen, die als Retentionsraum zurück gewonnen werden können, in die regionalplanerische Festlegung
der Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Damit soll eine erstmalige Festsetzung von baulichen
Nutzungen in diesen Bereichen verhindert und damit die Option für entsprechende wasserwirtschaftliche
Maßnahmen (z. B. Deichrückverlegung) gesichert werden.
Zu 7.4-8 Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren
In Bereichen, die nur bei Extremhochwasser (statistisch seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet wür-
den, und in deichgeschützten Bereichen soll bei der räumlichen Nutzung die potenzielle Überflutungsgefahr
berücksichtigt werden. Soweit maßstäblich möglich, sollen diese Bereiche in Erläuterungskarten der Regio-
nalpläne abgebildet werden, um die potenzielle Gefährdung bewusst zu machen und zu angepassten Bau-
weisen und Nutzungen sowie zu Schutzmaßnahmen anzuregen (z. B. Berücksichtigung dieser Gefährdung
bei der Ansiedlung von im Katastrophenfall erforderlichen Einrichtungen, Freihaltung besonders tiefliegen-
den Geländes, Kammerung, vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen).
7.5 Landwirtschaft
Ziele und Grundsätze
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten
werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, insbesondere in den überwiegend länd-
lich strukturierten Räumen Nordrhein-Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturland-
schaft bedeutsamer Wirtschaftszweig entwickeln kann.
Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den
Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume
erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grund-
lage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder be-
sonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke
nicht in Anspruch genommen werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 79
7. Freiraum
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesi-
chert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen nega-
tive Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen bei der Umset-
zung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrar-
strukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich –
durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.
Erläuterungen
Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Die Landwirtschaft bildet die Basis für die leistungsfähige Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen und
stellt gemeinsam mit dieser einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Die Landwirtschaft einschließlich Garten-
bau nutzt ca. 50 % der Landesfläche. Sie ist damit der größte Flächennutzer im Freiraum und trägt beson-
dere Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturland-
schaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen.
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe finden sich in allen Größen und Produktionsformen in allen
Teilräumen des Landes. Durch die intensive Verflechtung mit den vor- und nachgelagerten Wirtschafts-
zweigen, insbesondere mit der Ernährungswirtschaft, reicht die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirt-
schaft weit über die unmittelbare Flächennutzung hinaus.
Neben der Lebensmittelerzeugung ist auch die Erzeugung von Rohstoffen für stoffliche und energetische
Zwecke von Bedeutung.
Neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln und nachwachsenden Rohstoffen hat die Landwirt-
schaft in Nordrhein-Westfalen zahlreiche weitere Funktionen, die unter dem Begriff "Multifunktionale Land-
wirtschaft" zusammengefasst werden:
Die Pflege der Kulturlandschaft ist die sichtbarste "Nebenleistung" der Landwirtschaft. Attraktive agra-
risch geprägte Landschaften sind ein wesentlicher Faktor für den Tourismus in ländlichen Räumen und
werten sie auch als Wohn- und Wirtschaftsstandort sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport-
und Freizeitnutzungen auf.
Agrargebiete sind Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung,
der Gastronomie, dem Tourismus und weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der
Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv. Sie schaffen damit neue Einkommensmöglichkei-
ten und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen.
Existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe und die von ihnen bewirtschafteten Nutzflächen sind Vorausset-
zung für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung. Daher ist die Landwirtschaft insbe-
sondere in den ländlich geprägten Räumen Nordrhein-Westfalens als wichtiger wirtschaftlicher und sozio-
kultureller Faktor zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Auch im Bereich der Ballungsräume und ihres Umlandes kann einer „urbanen Landwirtschaft“ aufgrund
ihrer verbrauchernahen Versorgungsfunktion und aufgrund ihrer Funktionen in Zusammenhang mit der
Erhaltung und Pflege des Freiraums und seiner vielfältigen Freiraumfunktionen eine hohe Bedeutung zu-
kommen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 80
7. Freiraum
Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die agrarstrukturellen Erfordernisse sollen bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt
werden. Nach Möglichkeit sollen für andere Nutzungen keine Flächen in Anspruch genommen werden, die
eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder in anderer Weise für die Landwirtschaft besonders
wertvoll sind.
Die natürliche Bodenfruchtbarkeit bezeichnet das natürliche Vermögen von Böden zur nachhaltigen Pflan-
zenproduktion. Da diese Fähigkeit weitgehend unabhängig von Kulturmaßnahmen wie Düngung, Humus-
wirtschaft und Be- oder Entwässerung ist, haben Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit für die Landwirtschaft
einen besonderen Wert. Ab einer Bodenwertzahl von über 55 Punkten gelten Böden als besonders frucht-
bar.
Auch landwirtschaftliche Flächen unterhalb dieser Bodenwertzahlen können für die Landwirtschaft eine
besondere Bedeutung haben. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn
sie nach Lage, Form und Größe sowie ihren Eigenschaften ein wichtiger Bestandteil in der wirtschaftli-
chen Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes oder der allgemeinen Agrarstruktur sind, oder
eine zweckmäßige Erschließung der Flächen vorhanden ist.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Agrarstruktur, beispielsweise durch neue Verkehrstrassen, sollen
auch künftig durch Bodenordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Betriebsstandorte sind als Ausgangspunkte der landwirtschaft-
lichen Flächenbewirtschaftung von herausragender Bedeutung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 81
7. Freiraum
Abbildung 3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 82
7. Freiraum
Abbildung 4 Grundgerüst landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 83
7. Freiraum
Abbildung 5 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 84
7. Freiraum
Abbildung 6 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz
Abbildung 6 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 85
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
Ziele und Grundsätze
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt wer-
den.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon
ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruk-
tur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen
Die für den überregionalen und regionalen Verkehr bedarfsgerecht zu sichernden Trassen sollen
flächensparend gebündelt werden.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie der entsprechenden Bedarfspläne des Bundes und des Landes soll die Regi-
onalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten sollen die Verkehrsverbindungen grenzüber-
schreitend entwickelt werden.
8.1-6 Ziel Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen der dezentralen Flughafeninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen sind die Flughäfen Düs-
seldorf (DUS), Köln/Bonn (CGN), Münster/Osnabrück (FMO), Dortmund (DTM), Paderborn/Lippstadt
(PAD) und Weeze/Niederrhein (NRN) landesbedeutsam.
Sie sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewer-
be bedarfsgerecht zu entwickeln, um das Land Nordrhein-Westfalen in den internationalen und nati-
onalen Flugverkehr einzubinden.
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm,
zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landesbedeutsamen Flug-
häfen nach Ziel 8.1-6 und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärm-
schutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) re-
sultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen.
In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone
der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbe-
lastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind.
Liegen für übrige Flughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärm-
schutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungs-
entwicklung zu berücksichtigen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 86
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
In den folgenden Städten befinden sich Standorte der für NRW landesbedeutsamen öffentlich zu-
gänglichen Häfen:
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
Emmerich,
Hamm,
Köln,
Krefeld,
Minden,
Neuss,
Rheinberg,
Voerde und
Wesel.
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrie-
ben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsge-
rechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen
ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu
schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu
entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser,
Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des
Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden.
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernis-
se des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden.
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Öffentlichen Verkehr anzubin-
den.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den
Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX)
zu verwirklichen.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen
Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren
von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in an-
gemessener Zeit zu gewährleisten.
Erläuterungen
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 87
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig. Die Ver-
kehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung ihrer Erreichbar-
keit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb von Siedlungsbereichen.
Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung soll eine Verminderung der Flä-
cheninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie eine Vermeidung von zusätzlichem Verkehr und
eine Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden.
Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr) und die dafür notwendige Infrastruktur von wesentli-
cher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen Verkehr und die Bereitstellung von Bike & Ride - Anla-
gen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei.
Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung multimodaler Verkehrsstrukturen mit verschiedenen
Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer Verkehrskonzepte unter Nutzung alternativer An-
triebe geschaffen werden.
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer Kapazitäten hat Vorrang gegenüber Neuplanungen, um
die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der
Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsfläche auf
30 ha bundesweit zu begrenzen. Für Nordrhein-Westfalen bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5 ha
täglich.
Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von der
Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen des motorisierten Verkehrs, der mit Emissionen ver-
bunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene dient dem Um-
welt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen für
benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlagerung von Güterverkeh-
ren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen.
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes ist auf eine funktionsfähige Verkehrsinfrastruktur
(Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie funktional zugeordnete Flächen) angewiesen.
Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen sind Trassen für Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig zu
sichern.
Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die Umwelt-
belastungen, die mit neuen Trassen verbunden sind, minimieren. Dies gilt sowohl für Belastungen der Sied-
lungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und Innenstädte als auch für Belastungen der Landschaft. Mit
der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer Trasse soll eine weitere Zerschneidung des
Landschaftsraumes vermieden werden.
Der Bedarf für neue Trassen ist von der Fachplanung bzw. von den Vorhabenträgern zu definieren. Dies
geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes und des Landes.
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl in
Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost-(Paris – Warschau) Richtung verlaufen. Die Erweite-
rungen der Europäischen Union mit der Anbindung der Märkte Osteuropas, der wachsende europäische
Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung führen auch in Nordrhein-Westfalen zu einer Zu-
nahme des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens.
Die Ordnung der großräumigen Verkehrsströme im Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung mit
den jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die von der Europäischen Kommission entwickelten Transeu-
ropäischen Netze sollen dabei als Grundlage für Projektvorhaben und Abstimmungsprozesse dienen.
Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen – Kaldenkirchen –
deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile der Verkehrsachse „Lyon/Genua-Basel – Duisburg –
Rotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze – Aachen – Köln als Teil der Hochge-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 88
8. Verkehr und technische Infrastruktur
schwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam – London (PBKAL) kommen eine besondere
Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäi-
sche Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr verbessern. Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen und
sollen deshalb in den Regionalplänen gesichert werden:
- Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische "Betu-
we-Linie" nach Rotterdam),
- Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland,
- Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen ("Eiserner Rhein") und
- deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln.
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und Versorgungs-
einrichtungen sowie touristischen Angeboten in den Grenzräumen zu den Nachbarländern und Nachbar-
staaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Auch für die wirtschaftliche Entwick-
lung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen des Landes hinaus von her-
ausragender Bedeutung.
Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit Belgien
und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen.
Folgende Strecken liegen zum Teil in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb für den Schienenpersonen-
nahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden:
- Aachen – Lüttich,
- Aachen – Avantis – Kerkrade,
- Herzogenrath – Heerlen,
- Mönchengladbach – Dalheim – Roermond,
- Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo,
- Kleve – Kranenburg – Nimwegen,
- Borken – Burlo – Winterswijk,
- Gronau – Enschede.
Zu 8.1-6 Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft
und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung
zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern über weite Entfernungen.
In Nordrhein-Westfalen bilden die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Pader-
born/Lippstadt und Weeze/Niederrhein mit regelmäßigem Linien- und Charterverkehr das Rückgrat einer
dezentralen Flughafeninfrastruktur.
Die landesbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol
„Landesbedeutsame Flughäfen“ als Vorranggebiet festgelegt.
Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Vielmehr gilt es, die bestehenden
landesbedeutsamen Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Ziel 8.1-6 bezieht sich nur auf
die mögliche planerische Flächensicherung im Bedarfsfall.
Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich zu beachten.
Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den
Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen,
die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich
integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden.
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm
Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen Auf-
merksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist mit Lärmbelastungen insbesondere für die Men-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 89
8. Verkehr und technische Infrastruktur
schen im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben der Planungssicherheit für Flughäfen und
Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert beizumessen.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG), regelt den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und
formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in festgesetzten Lärmschutzzonen. Die Zulässigkeit
einer raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur Fluglärmbewältigung wurde durch
das OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09) ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermäch-
tigung des § 13 (2) FlugLärmG.
Der räumliche Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde
ermittelt, wobei neben den von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Prog-
nosejahren auch das Prognosejahr zur Bestimmung der geltenden Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) herangezogen werden kann. Wird so verfahren, ist im Fall einer
Neufestsetzung der Lärmschutzzonen nach FluLärmG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei
Jahren, in den betroffenen Regionalplänen die Erweiterte Lärmschutzzone neu auszuweisen.
Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert wird, dass
neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5
Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände
bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst, in denen bei
einer Erweiterung bestehender Flugplätze bereits nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Lärm-
schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine Steuerung
der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren räumlicher Umfang durch die Erweiterte Lärmschutzzone defi-
niert wird. In diese Steuerung soll der Belang des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm frühzeitig einflie-
ßen.
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Die Wasserstraßen im Land, insbesondere der Rhein, bilden traditionell Eckpfeiler des Transports für die
industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe und die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und tra-
gen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus den Seehäfen in den Niederlanden und Belgien bei.
Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso wie der Abtransport produzierter Waren. Das wach-
sende Gütertransportvolumen, insbesondere des Containertransports schlägt sich auch in der Binnenschiff-
fahrt nieder.
Um aus den wachsenden Transportströmen mehr Wertschöpfung für das Land zu generieren, werden an
den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten benötigt, an die sich Logistikgewerbe anschließt. Gemäß
dem Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht am
29.03.2016, sollen sich landesbedeutsame Häfen mit entsprechenden Umschlagterminals und Verkehrsan-
schlüssen entwickeln können. Zwischen den Häfen und den Industriestandorten ihres Einzugsbereiches
kann durch die Reaktivierung regionaler Schienengüterstrecken eine leistungsfähige und umweltfreundliche
Verkehrsanbindung geschaffen werden.
Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in den Städten auf eine wachsende immobilienwirt-
schaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die landesbedeutsamen Häfen
und für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sol-
len die Regionalpläne an den Hafenstandorten bedarfsgerecht Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit Zweckbindung zeichnerisch festlegen (unter Berücksichtigung der Gebietskulisse, der Hand-
lungsempfehlungen und Restriktionen gemäß Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes
Nordrhein-Westfalen). Außerdem müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken
benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden.
Die Regionalplanung sollte dort, wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – seien es die weiteren im Ha-
fenkonzept erwähnten öffentlichen Häfen, sonstige für den Güterverkehr bedeutsame öffentlich zugängliche
Häfen oder auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor heranrückenden Nutzungen schützen (s. dazu
auch Grundsatz 6.3-2). Dieser Grundsatz richtet sich im Übrigen auch an die kommunale Bauleitplanung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 90
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Landesbedeutsame Häfen werden im Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-
Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt:
das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr), der wasserseitige Containerumschlag (> 50.000 TEU/Jahr), oder
die besondere standortpolitische Bedeutung.
Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol
„Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt.
In den Städten Düsseldorf und Köln umfassen die Symbole zwei räumlich voneinander getrennte Standorte
der öffentlich zugänglichen Häfen; für Voerde und Wesel umfasst das Symbol drei öffentlich zugängliche
Häfen.
Dies betrifft folgende Standorte:
- Düsseldorf: Haupthafen und Reisholz,
- Köln: Niehl und Godorf,
- Voerde / Wesel: Rhein-Lippe-Hafen, Stadthafen Wesel und Emmelsum.
Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im Güterver-
kehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen funktionalen Zusammen-
hang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen.
Für die weitere Entwicklung der Hafenstandorte – auch hinsichtlich ihres Flächenbedarfs – und für die Ent-
wicklung der Wasserstraßen ist das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-
Westfalen in der jeweils aktuellen Fortschreibung zu berücksichtigen.
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung mehr und mehr praktizierten großräumigen Arbeitstei-
lung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der Transportmengen weiterhin stark ansteigen. Um das
prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter insgesamt effizienter und unter
Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke ihres Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrs-
träger transportiert werden können. Hierfür sind die infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale
Transportketten zu schaffen. Notwendig sind Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwi-
schen den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der
Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden.
Bei der Planung der Umschlagstandorte ist der Ausbau vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der
Entwicklung völlig neuer Standorte vorzuziehen. Dies dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und siedlungs-
räumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit erforderlich, sind neue Standorte so umweltverträglich
und effizient wie möglich zu planen.
Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den
Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das
Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regel-
schiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwasserstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Be-
darf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzu-
nehmen.
Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benöti-
gen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann
aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen
Verkehrs (wie z. B. Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Ar-
beits- und Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftli-
che Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind.
Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Potenzial.
Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume sind intensiv und führen zu einem hohen Bedarf an
einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung in der Fläche als auch in
schnellen regionalen Verbindungen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 91
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat des Schienenpersonenverkehrs in der Städteregion
Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen Verdichtungsraum schaf-
fen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express bildet die Verbindung Dortmund – Bochum – Essen – Mül-
heim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln, die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster,
Minden, Flughafen Köln/Bonn, Koblenz, Emmerich und Aachen verbunden ist.
Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf für die
Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den Regionen des Landes leitet sich aus den Bedarfs-
plänen des Landes und des Bundes ab.
Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente, stillgelegte oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schie-
nenverbindungen werden als Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Tras-
sen angesichts der hohen Siedlungsdichte mit erheblichen Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist.
Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den Bedarfsplänen von Bund und Land zur Reakti-
vierung enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht mehr genutzte Schienentrassen, für deren
Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf absehbar ist, die jedoch regionalbedeutsame
Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander verbinden. Letztere sind als Trassen zu sichern
und erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige Infrastrukturen. (Zwischen-)Nutzungen dieser
Trassen zur Nahmobilität oder zur touristischen Nutzung z. B. durch die Anlage von Radwegen werden
angestrebt. Auf der Basis früherer Schienenwege und -netze können so gesundheits- und mobilitätsför-
dernde neue Infrastrukturen entstehen.
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit
Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens spielt die
Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen Bevölkerungsgruppen die
gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
Eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem
Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen. Hierzu
gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise.
Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung mit
dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des öffentli-
chen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen und in Abstimmung mit den Kommunen für die Er-
reichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge zu tragen.
Kriterien einer angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2
Absatz 3 ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürger-
busse oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum Einsatz kommen.
8.2 Transport in Leitungen
Ziele und Grundsätze
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte
sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fern-
übertragungsnetze mit den Nachbarländern und –staaten.
Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an
bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden
Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen
Trassen.
Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifi-
schen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 92
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Bei der raumordnerischen Planung von neuen Trassen für neue Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder weniger sollen die energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur
Erdverkabelung genutzt werden.
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonsti-
gen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen ver-
gleichbarer Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrich-
tungen – zulässig sind, soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesi-
cherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei
der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein
Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitun-
gen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.
8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und
mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet
werden, sind so zu planen,
- dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität – ins-
besondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen – eingehalten
wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im
Sinne des § 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen,
- dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im
Sinne des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder keine andere technisch geeig-
nete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermög-
licht.
8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
Bei der Planung des Neubaus von Höchstspannungsleitungen sollen die bundesrechtlichen Mög-
lichkeiten zur unterirdischen Führung genutzt werden.
8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen
bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden.
8.2-7 Grundsatz Energiewende und Netzausbau
Die Regionalpläne sollen den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Aus-
baus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten
Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern.
Erläuterungen
Zu 8.2-1 Transportleitungen
Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen Produkten werden ausrei-
chende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landesteilen benötigt.
Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des
Raumes und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungs-
trassen oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topogra-
fie gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z. B. beim Energietransport nicht im Wege stehen.
Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Ausbau der Transportsysteme zu begrenzen, soll bei der
Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden, ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungs-
trassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer
Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen.
Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es sich regelmäßig, wenn
die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird,
nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 93
8. Verkehr und technische Infrastruktur
bei parallel verlaufenden Leitungen die technisch bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen nicht
wesentlich überschritten werden.
Es kann auch Fallkonstellationen geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z. B. bei Sicherheits-
problemen, Kapazitätsproblemen etc.).
Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast
100 % unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, Schiene
und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von Umweltbelastungen als auch
eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipe-
lines Gefahrenpotenziale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen
Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle.
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, des-
sen Weiterentwicklung insbesondere für die Integration regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Ener-
gien und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von
Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungs-
struktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen.
Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung
und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht
überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten
werden können, hängt wesentlich von den mit der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen in Natur
und Landschaft, Boden und Nutzung, von Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem Umfang
an Erdarbeiten und Kompensationen ab. Im Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordneri-
schen Abstimmung diese Bedingungen zu berücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann.
Zu 8.2-3 Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
In der Vergangenheit sind Wohnbebauungen sehr eng an Höchstspannungsfreileitungen herangerückt, da
es keine raumordnerischen Regelungen zu Abständen gab. Dies hatte zur Folge, dass es im dicht besiedel-
ten Nordrhein-Westfalen an vielen Stellen Konflikte zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsfreilei-
tungen gibt.
Größere Abstände zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsfreileitungen tragen dazu bei, diese
Konflikte zukünftig zu reduzieren.
Mit dem Grundsatz 8.2-3 soll einerseits verhindert werden, dass Wohnbebauungen weiterhin an Höchst-
spannungsfreileitungen heranrücken. Andererseits können Abstände entlang vorhandener und neuer
Höchstspannungsfreileitungen dazu beitragen, zukünftig ggf. erforderliche neue Leitungsvorhaben konflikt-
vermeidend realisieren zu können.
Der Grundsatz steht im Kontext zum Ziel 8.2-4, das bei der Planung neuer Trassen für neue Höchstspan-
nungsfreileitungen ebenfalls einen entsprechenden Abstand zu Wohnbebauungen vorgibt.
In Bezug auf die Begründung der Abstände wird auch auf die Erläuterung zu Ziel 8.2-4 verwiesen.
Zu 8.2-4 Neue Höchstspannungsfreileitungen
Die Energiewende und der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes führen zu der Notwendigkeit,
das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr auszubauen. Im jeweiligen Ver-
fahren wird die Raumverträglichkeit einer neuen Höchstspannungsfreileitung von der zuständigen Behörde
überprüft und bewertet (Regionalplanungsbehörde bzw. Bundesnetzagentur).
Grundsätzlich ist die Bündelung von Höchstspannungsfreileitungen mit vorhandenen Bandinfrastrukturen
als raumverträglichste Lösung anzusehen, da hierdurch eine zusätzliche Zerschneidung des Raumes ver-
mieden wird (s. Grundsatz 8.2-1).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 94
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Sofern bei einer neuen Höchstspannungsfreileitung keine Bündelungsoptionen existieren, muss eine neue,
raumverträgliche Trasse geplant und festgelegt werden. In diesem Fall (Trassenneubau) ist das Ziel 8.2-4
zu beachten.
Zudem sind unter neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen im Sinne des Ziels 8.2-4 nur sol-
che neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen zu verstehen, für die zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen LEP noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde.
Raumverträglich ist eine neue Trasse für eine neue Höchstspannungsfreileitung insbesondere dann, wenn
sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält.
Die genannten Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäu-
den (400 m bzw. 200 m) gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes-
Immissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu beitragen, mögliche Beeinträchtigungen des Wohnum-
feldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche
sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden.
Den Belangen des Gesundheitsschutzes wird durch die konsequente Umsetzung der 26. Bundesimmissi-
onsschutzverordnung (26. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung und die darin enthaltenen Grenzwerte,
des Überspannungsverbots und des Minimierungsgebots hinreichend Rechnung getragen.
Der Abstand leitet sich ab aus der Erkenntnis, dass es im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen häufig zu
kaum überwindbaren Raumnutzungskonflikten zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen
kommt. Da es in der Vergangenheit keine vergleichbare raumordnerische Abstandregelung gab, rückten
Wohngebiete und Höchstspannungsleitungen immer weiter zusammen, wodurch sich die Raumnutzungs-
konflikte über die Jahre potenzierten. Mit dem Ziel 8.2-4 und dem Grundsatz 8.2-3 soll erreicht werden,
dass diese Konflikte bei neuen Wohngebietsausweisungen oder neuen Höchstspannungstrassen zukünftig
möglichst verhindert werden. Die Abstände orientieren sich dabei an verschiedenen Gesichtspunkten.
Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Wohnumfeldqualitäten betreffen, finden
zunächst ihre Grundlage in der Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. In § 1 ROG ist das Vorsor-
geprinzip festgelegt, nachdem für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen bei gleichzeitiger Kon-
fliktminimierung entsprechende Vorsorge zu treffen ist. Hieraus leitet sich darüber hinaus auch der raum-
ordnerische Auftrag zum Interessenausgleich und zur Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Inf-
rastruktur und Freiraumschutz ab. Dieser raumordnerische Auftrag zielt auf eine großräumige Betrachtung
ab und kann insoweit über das Fachrecht hinausgehen.
Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m
zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar
voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung
liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf
dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine Verdoppe-
lung des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang berücksichtigt die typischen wohnum-
feldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Fuß-, Rad- und Wanderwege)
und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei. Bei der Bestimmung
und Begründung eines hinreichenden Abstandes von 400 m zu Wohngebäuden im Siedlungszusammen-
hang kommen daher Vorsorgegrundsätze der Planung zum Tragen, die über den fachrechtlichen Gesund-
heitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weit hinausgehen und sich darin begrün-
den, dass dadurch die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang gebracht und eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung erreicht
werden kann (§ 1 Abs. 2 ROG).
Für den Fall, dass der 400 m Abstand nicht eingehalten werden kann, kann die Unterschreitung aus-
nahmsweise raumverträglich sein, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder zusätzliche Maßnahmen den
Wohnumfeldschutz auf mindestens gleichwertigem Niveau wie bei Einhaltung des 400 m Abstandes si-
chern. Dieser Ausnahmefall ist denkbar, wenn bei bereits vorhandenen Vorbelastungen durch die geplanten
Maßnahmen eine Verbesserung der vorbelasteten Wohnumfeldsituation erreicht werden kann. Ebenso ist
eine Unterschreitung des Abstands aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten, wenn an-
sonsten die Zielsetzungen eine sichere und effiziente Energieversorgung nicht umgesetzt werden können
bzw. wenn keine geeignete energiewirtschaftsrechtlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Min-
destabstände zulässt. Dieser Fall ist z. B. denkbar im Bereich der Zuführung der Leitungen zu vorhandenen
Umspannwerken.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 95
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu berücksichtigen, damit
bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebau-
ung erhalten bleibt.
Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da die-
ser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist und sich dort andere Nutzungen durchsetzen sollen.
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann bei Unterschreitung des Abstands von 200 (z. B. wegen topo-
graphischer Besonderheiten) auch hier im Einzelfall in Abwägung mit anderen Belangen geprüft werden, ob
ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualitäten auch durch entsprechende andere Maß-
nahmen gewahrt werden kann.
Angesichts der hohen Bedeutung der Wohnumfeldqualitäten im Rahmen raumordnerischer Vorsorge ist
hierbei jedoch der strenge Maßstab einer Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Schutzes vor Beein-
trächtigungen anzulegen. Angesichts der noch bestehenden fachrechtlichen Restriktionen für die Anwen-
dung der unterirdischen Verlegung von Leitungen ist im Fall des Abstandes zu Wohngebäuden insbesonde-
re dort ein gewisser Spielraum für die Trassenplanung und –optimierung zu belassen, wo durch disperse
Siedlungsstrukturen ein Abstand von 200 m zu bestehenden Wohngebäuden im Außenbereich nicht durch-
gängig eingehalten werden kann.
Durch Abstände parallel zu vorhandenen und neuen Höchstspannungsfreileitungen kann verhindert wer-
den, dass in der Zukunft erforderliche – und oftmals heute noch nicht konkret absehbare – neue Leitungs-
vorhaben insbesondere in Verdichtungsbereichen nicht mehr oder nur mit unnötigem Aufwand realisiert
werden können.
In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von
Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezo-
gen zu prüfen.
Die fachrechtlichen Möglichkeiten einer Erdverkabelung bleiben von dieser Regelung unberührt und sind im
Rahmen der Abwägung mit zu beachten.
Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
Der Netzentwicklungsplan Strom weist einen Bedarf an zusätzlichen Höchstspannungsleitungen auf.
Die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) ist eine Technologie, die eine verlustarme Stromüber-
tragung über große Distanzen ermöglicht.
Die unterirdische Verlegung von Höchstspannungsleitungen kann die Wohnumfeldqualität verbessern und
die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität reduzieren.
Im Dezember 2015, also parallel zum 2. Beteiligungsverfahren des neuen LEP, sind wesentliche bundes-
rechtliche Neuregelungen zum Netzausbau in Kraft getreten („Gesetz zur Änderung der Bestimmungen des
Rechts des Energieleitungsbaus“). Unter andrem wurde für Höchstspannungen in Gleichstromtechnik ein
Erdkabelvorrang und im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) der
Begriff „Neubau“ erstmalig neu eingeführt. Dies macht im 2. Beteiligungsverfahren zum LEP eine geringfü-
gige Anpassung des Grundsatzes 8.2-5 erforderlich.
Nach der BT-Drucksache 18/6909 handelt es sich um einen Neubau, wenn Übertragungskapazität durch
Errichtung neuer Leitungen und neuer Masten geschaffen werden. Das heißt, der Neubaubegriff umfasst
sowohl die Errichtung der Leitung in neuer Trasse als auch in bestehender Trasse. Begrifflich ausgeschlos-
sen sind allerdings bloße Zubeseilungen oder Umbeseilungen.
Bei der Planung neuer Höchstspannungsleitungen sollen in NRW die bundesrechtlichen Möglichkeiten zur
Voll-Erdverkabelung (Gleichstrom-Höchstspannungsleitungen) bzw. Teil-Erdverkabelung (Wechselstrom-
Höchstspannungsleitungen) beim Neubau in neuen und bestehenden Trassen genutzt werden.
Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen
werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 96
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Die energiewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere das Energieleitungsausbaugesetz –
EnLAG, das Bundesbedarfsplangesetz – BBPlG und das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) sind dabei zu
beachten.
Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen
Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen Beitrag zum
Klimaschutz.
Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen bieten für die Wärme- und Kälteversorgung von Stadt-
quartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle und umweltfreundliche Infrastruktur.
Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Sys-
teme an Veränderungen der Energienachfrage (Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebie-
ten) und ggf. des Energieangebotes angepasst und weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze
sollen verbunden und ausgebaut werden (insbesondere im Ruhrgebiet).
Zu 8.2-7 Energiewende und Netzausbau
Die bundesweite Energiewende erfordert u.a. die Optimierung und den Ausbau der Übertragungsnetze zur
Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sowie zur Vermeidung struktureller Engpässe
im Übertragungsnetz. Die zukunftssichere Gestaltung der Stromnetze ist dabei für das Energieland Nord-
rhein-Westfalen von größter Bedeutung. Hierfür sind neben der Anpassung bestehender sowie dem Bau
neuer Höchstspannungsleitungen weitere Vorhaben, wie z. B. Stromumrichter-Anlagen (Konverter) erfor-
derlich. Dem ist bei der Erarbeitung von Regionalplänen und Regionalplanänderungen Rechnung zu tragen.
Aufgrund der vielfältigen Nutzungsansprüche an den Raum in NRW ist in diesem Kontext für eine zügige
Umsetzung der Energiewende eine verstärkte Abstimmung der betroffenen Regional- und Fachplanungs-
träger zur Förderung der raumordnerischen Durchführbarkeit notwendig.
8.3 Entsorgung
Ziele und Grundsätze
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind,
sind in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung
stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgeleg-
ten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen
sind Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubin-
den.
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine mög-
lichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 97
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Erläuterungen
Zu 8.3-1 Standorte von Deponien
Übergeordnete Ziele der Abfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen sind die Förderung einer abfallarmen
Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen
Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Abfälle sollen optimal als Rohstoff- und Energiequelle genutzt
werden. Der Anteil der Abfälle, die deponiert werden müssen, ist zu minimieren. Für nicht verwertbare Ab-
fälle sind Deponien vorzuhalten, die eine umweltschonende Beseitigung sichern.
Um die Flächeninanspruchnahme durch Deponien zu minimieren, sollen bei der Standortsuche auch die
Möglichkeiten der Nutzung stillgelegter Deponien einbezogen werden. Solche Aufstockungen vorhandener
Deponien haben auch den Vorteil, dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann.
Deponien stellen sowohl während der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geeignete Standorte für
die regenerative Energieerzeugung (Photovoltaik, Windenergie) dar, sofern dadurch die Deponieeinrichtun-
gen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Nutzung von Deponien als Standorte für die regenerative Energieerzeugung wird auf Kapitel 10. 2 und
speziell zu Solarenergie auf Deponien auf Ziel 10.2-1 verwiesen.
Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Für Abfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb mit Emissionen verbunden ist, sind grundsätzlich die im Re-
gionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) geeignet. Die Integration
von Behandlungsanlagen in Deponiestandorte kann Vorteile u. a. hinsichtlich einer geringeren Umweltbe-
lastung mit sich bringen. Dabei ist ein funktionaler Verbund der Behandlungsanlage mit der Deponie vo-
rauszusetzen.
Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten
Da der Transport von Abfällen sowohl bei Deponien als auch bei Abfallbehandlungsanlagen mit Umweltbe-
lastungen durch Lärm, Staub u. ä. verbunden ist, muss bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit
einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheiden-
des Kriterium darstellen.
Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Dem Grundsatz der Nähe soll durch eine räumliche Verteilung von Abfallbehandlungsanlagen und Depo-
nien Rechnung getragen werden, die sich an den Entstehungsschwerpunkten der zu beseitigenden Abfälle
orientiert. Auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sind möglichst geringe Transportentfer-
nungen anzustreben.
Auf die jeweils gültigen abfallrechtlichen Regelungen zur Raumordnung wird verwiesen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 98
9. Rohstoffversorgung
9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
Grundsätze
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und
nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar
sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berück-
sichtigung finden.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den
Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyc-
lingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend
erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen
unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotenziale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine
flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung
aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdma-
terial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden.
Erläuterungen
Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Die Verfügbarkeit von energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen ist eine unverzichtbare Grundlage
unserer Industriegesellschaft. Wirtschaft und Bevölkerung haben ein Interesse an einer sparsamen und
qualitätsspezifischen Nutzung von Rohstoffen. Sie sind auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung
mit Rohstoffen angewiesen.
Die Vorkommen heimischer Rohstoffe sind begrenzt, nicht vermehrbar und standortgebunden, d.h. dass sie
nur am Ort ihrer geologischen Genese zur Verfügung stehen. Deshalb sind Bodenschätze sehr ungleich im
Raum verteilt und kommen teilweise in guten, hochwertigen Qualitäten vergleichsweise selten vor. Entspre-
chend dieser Eigenschaften sollen die bekannten Rohstoffvorkommen und Lagerstätten, über die die Lan-
desrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde informiert, in allen planerischen Abwägungen
Berücksichtigung finden. Im Interesse zukünftiger Generationen soll die Möglichkeit des Abbaus bedeutsa-
mer Vorkommen oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe langfristig offengehalten werden. Dies gilt
auch für solche Lagerstätten, die in den Regionalplänen nicht als Vorranggebiete gesichert werden.
Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten hat nicht nur für die Unternehmen, die
sich unmittelbar mit dem Abbau von Rohstoffen befassen, sondern darüber hinausgehend für die gesamte
rohstoffverarbeitende Industrie und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche – z. B. für die Bauwirtschaft, die
Chemische Industrie, die Stahlindustrie, die Glasindustrie, oder die Umweltschutzindustrien – zum Teil exis-
tentielle Bedeutung und aufgrund der arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Auswirkungen auch allgemeine
volkswirtschaftliche Bedeutung. Planerische Rohstoffsicherung ist die Vorsorge für die Bedarfsdeckung der
Volkswirtschaft und sichert nicht einzelne Betriebsstandorte. Angestrebt wird ein verlässlicher Handlungs-
rahmen für die rohstoffgewinnende und -verarbeitende Industrie sowie eine raumverträgliche Steuerung des
Abgrabungsgeschehens.
Zu 9.1-2 Substitution
Die Möglichkeiten des Einsatzes von Recyclingprodukten und von industriellen Nebenprodukten sollen aus-
geschöpft und weiterentwickelt werden. Ihr verstärkter Einsatz führt zu einer Minderung des planerischen
Flächenbedarfs für die Rohstoffsicherung (siehe auch Erläuterungen zu 9.2-2).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 99
9. Rohstoffversorgung
Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung
Mit der Rohstoffgewinnung gehen die dauerhafte Veränderung des Abbaustandortes sowie in der Regel
Belastungen für Bevölkerung und Umwelt einher. Die Auswirkungen der Rohstoffgewinnung sollen räumlich
und zeitlich gering gehalten werden. Gleichwohl ist den ökonomischen Erfordernissen der Rohstoffversor-
gung von Wirtschaft und Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbundene Ein-
griff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst vollständige Gewinnung der Rohstoffe, sofern nicht der
Verzicht auf eine vollständige Ausbeutung im Einzelfall zur Minderung des Eingriffs und zum ökologischen
Ausgleich unmittelbar an der Abgrabung geboten ist. Dabei soll sich die Gewinnung an den geologisch vor-
gegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren. Auch die Erweiterungen von bestehenden Abgrabungen
tragen zu einer optimierten Ausbeute von Lagerstätten bei.
Liegen mehrere abbauwürdige Rohstoffe in einer Lagerstätte, so sollen diese im Sinne einer möglichst effi-
zienten und sparsamen Flächeninanspruchnahme gebündelt gewonnen werden, soweit dies technisch
machbar und wirtschaftlich raumverträglich durchführbar ist. Dies gilt auch im Vorfeld des Braunkohlenta-
gebaus. Insoweit soll ein Abbau an anderer Stelle vermieden werden.
Bereits ausgebeutete Abgrabungsflächen sollen daraufhin überprüft werden, ob durch Nachentnahmen und
Vertiefungen weitere Rohstoffe gewonnen werden können. Bei der Genehmigung bzw. Zulassung neuer
Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand
der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt werden.
Rohstoffe im Deckgebirge von Braunkohlentagebauen stehen für eine wirtschaftliche Verwendung nur in-
soweit zur Verfügung, als sie im Rahmen des grundwasserschonenden Kippenmanagements entbehrt wer-
den können und die Wiederherstellung nutzbarer Oberflächen bei Rekultivierungsmaßnahmen nicht Vor-
rang hat.
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Für die Rohstoffsicherung sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete oder als Vor-
ranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergeti-
sche Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 25 Jahren für Lockergesteine
und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen.
9.2-3 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergestei-
ne von 15 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen.
9.2-4 Grundsatz Reservegebiete
Für die langfristige Rohstoffversorgung sollen Reservegebiete in die Erläuterungen zum Regional-
plan aufgenommen werden.
9.2-5 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah
zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für
diese Flächen zeichnerisch festzulegen.
9.2-6 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 100
9. Rohstoffversorgung
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze unterta-
ge soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei
sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden.
Erläuterungen
Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben den hier näher behandelten oberflächennahen Locker-
und Festgesteinen wie z. B. Sand und Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die
in der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie z. B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer.
Für letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den Regionalplänen.
Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch
textliche und zeichnerische Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächenna-
her Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete.
Die planerische Erforderlichkeit für die Festlegung von Vorranggebieten mit Eignungswirkung kann sich
insbesondere durch den Bedarf für räumliche Konzentration der Abgrabung und hohe Nutzungskonflikte
ergeben.
Entsprechend der regionalen Besonderheiten kann dies bei einzelnen oder mehreren Rohstoffgruppen im
gesamten Planungsgebiet oder in Teilräumen vorkommen. Die planerische Erforderlichkeit kann insbeson-
dere vorliegen
- bei großflächig verbreiteten Rohstoffvorkommen und hohem Abgrabungsdruck; dabei bedarf es zur
Bündelung des Abgrabungsgeschehens einer besonderen raumordnerischen Steuerung (z.B. in
konfliktarme Standorte),
- bei regional konzentrierten, bedeutenden Rohstoffvorkommen mit hoher räumlicher Nutzungskon-
kurrenz; in diesen Fällen bedarf es für den Ausgleich verschiedener kleinräumiger Nutzungsan-
sprüche einer besonderen raumordnerischen Steuerung (z.B. hinsichtlich des Naturschutzes).
Dabei ist nach überörtlichen Maßstäben vorzugehen. Das heißt, wenn im überwiegenden Teil der Planungs-
region oder in Teilräumen entsprechende planerische Fragestellungen bestehen (z.B. hinsichtlich des Ab-
baus von Kies), ist in der Regel von einer planerischen Erforderlichkeit im Sinne des Ziels auszugehen.
Somit können dann in der Regel auch für die Gesamtregion Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungs-
gebieten festgelegt werden.
Für eine angemessene planerische Sicherung ist die Kenntnis der heimischen Rohstoffpotenziale unerläss-
lich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere
die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die
Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizie-
ren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung
von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend möglichst in den Gebieten vorgenommen werden,
die in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind.
Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden.
Für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen erfolgt die regional-
planerische Sicherung durch die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete unter Berücksichtigung der roh-
stoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen betriebliche Ent-
wicklungsvorstellungen und die Anwendung besonderer Umwelttechniken sowie konkurrierende Nutzungs-
vorstellungen pauschaliert oder typisiert berücksichtigt werden.
Die zeichnerische Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfor-
dert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum umfassendes Planungskonzept. Die zeichnerische Fest-
legung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden
können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen
durchsetzt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 101
9. Rohstoffversorgung
Änderungen der Festlegungen der Vorranggebiete mit Eignungswirkung (z.B. aus übergeordnetem Interes-
se) sind möglich, wenn sie dem zugrundeliegenden gesamträumlichen Konzept weiterhin entsprechen oder
dieses fortschreiben.
Abgrabungsvorhaben haben sich bei Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten in den BSAB
zu vollziehen. Die Regionalpläne können darüber hinaus bei räumlicher Steuerung begründete Ausnahmen
textlich festlegen.
Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den
jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftli-
chen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals aus-
löst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen
fachrechtlichen Genehmigungen voran.
Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume
Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet
verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die
Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten oder Vorranggebiete mit der Wirkung von Eig-
nungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den voraussichtlichen Bedarf für mindestens 25
Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt.
25 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Bereits regionalplanerisch gesi-
cherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen.
Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalk-
steingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und für die betriebs-
wirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da
ansonsten weitere Investitionen ausbleiben.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem
der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen erfasst wird. Bei dem Abgrabungsmonitoring
fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der
Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfs-
ermittlung ein. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB
sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch Roh-
stoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb
und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird.
Zu 9.2-3 Fortschreibung
Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luft-
oder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt
erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte
mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden
regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes
entscheidet der regionale Planungsträger.
Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen
Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen (z. B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Ton-
stein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen.
Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ein Versorgungszeitraum von 15 Jahren für Lo-
ckergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschrei-
bung liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine
Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass
der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der
BSAB vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des Regionalplans nicht in Frage zu stellen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 102
9. Rohstoffversorgung
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so ist die planerische Reichweite für alle in der Planung
berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffe wieder auf mindestens 25 Jahre für Lo-
ckergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu ergänzen.
Zu 9.2-4 Reservegebiete
Um eine Nutzung von Rohstoffvorkommen auch für spätere Generationen offenzuhalten, kann zusätzlich zu
den im Regionalplan festgelegten BSAB eine langfristige Sicherung bedeutender Lagerstätten erfolgen.
Dies wird durch die Aufnahme von Reservegebieten in die Erläuterungen zum Regionalplan erreicht. Plane-
rische Vorgaben für diese Gebiete sind im Regionalplan festzulegen.
Zu 9.2-5 Nachfolgenutzung
Rekultivierung, Renaturierung und funktionale Wiedernutzbarmachung von Abgrabungsflächen sind ggf.
raum- und unternehmensübergreifend und möglichst auf der Grundlage von interkommunalen Folgenut-
zungskonzepten durchzuführen. Aus der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanes muss die jeweilige
Nachfolgenutzung ersichtlich sein. Konzepte für die Nachfolgenutzung beispielsweise für naturschutz-, er-
holungs-, sport- oder freizeitorientierte Nutzungen beschränken sich nicht nur auf neu aufzuschließende
Bereiche, sondern beziehen auch bereits vorhandene und ehemalige Abgrabungsstandorte nach Möglich-
keit mit ein.
Die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Raumbelastung legt nahe, mit der Rohstoffgewinnung auch die
Verpflichtung zu verbinden, für eine naturräumliche und funktionale Aufwertung des betroffenen Raumes
nach Abschluss der Gewinnungsmaßnahmen – ggf. auch im Rahmen interkommunaler oder betriebsüber-
greifender Konzepte – Sorge zu tragen. Angestrebt ist in diesem Zusammenhang die Schaffung eines ge-
sellschaftlichen Mehrwertes durch beispielweise die Schaffung von Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglich-
keiten oder Maßnahmen für den Natur- oder Hochwasserschutz zu Gunsten des betroffenen Raumes. Das
kann am ehesten mit einer sinnvollen, ggf. interkommunal abgestimmten Folgenutzung erreicht werden, die
zeitnah zum Abbaugeschehen umgesetzt wird.
Vor Festlegung einer Folgenutzung, die eine teilweise oder vollständige Verfüllung des Abbauraumes vor-
sieht, soll auch die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materialien berücksichtigt werden.
Zu 9.2-6 Standorte obertägiger Einrichtungen
Auch die Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe im Tiefbau kann wegen der übertägigen Betriebsanlagen
zu Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungsansprüchen führen. Infolge der Ortsgebundenheit der
Lagerstätte sind auch die notwendigen betrieblichen Einrichtungen für deren Gewinnung an der Tagesober-
fläche weitestgehend ortsgebunden. Bei Errichtung der für die Gewinnung dieser Rohstoffe notwendigen
obertägigen Anlagen ist eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen anzustreben.
Durch Solung im Salzgebirge entstandene Kavernen können sich nach Abbauende für die Untergrundspei-
cherung von Erdgas und Erdöl und Druckluft als Energiespeicher eignen. Für die untertägige Speicherung
ist der Bau einer entsprechenden Infrastruktur wie z. B. Verdichteranlagen, Pumpstationen und Zuleitungen
erforderlich. Diese Infrastruktur soll verträglich mit anderen Raumnutzungen angelegt werden. Soweit diese
Infrastruktur standortgebunden ist, kommt ihr bei der Abwägung mit anderen Raumnutzungsansprüchen
aus energiewirtschaftlichen Gründen eine besondere Bedeutung zu.
9.3 Energetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen,
sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach
Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen im Einklang steht.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 103
9. Rohstoffversorgung
Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energeti-
sche Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstät-
ten ausnahmsweise zu erhalten.
Erläuterungen
Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne
Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden
Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbauberei-
che ist nicht erforderlich.
Am 9. April 2014 hat die Landesregierung die Entscheidung getroffen, eine neue Leitentscheidung zur
Braunkohle zu erarbeiten.
Das politische Ziel dabei ist, auf die Umsiedlung des Ortsteils Holzweiler der Stadt Erkelenz verzichten zu
können. Abhängig davon ist der Braunkohlenplan Garzweiler II entsprechend zu ändern. Die Leitentschei-
dung bezieht sich auf eine räumliche Begrenzung des Tagebaues Garzweiler II, nicht auf eine zeitliche Be-
grenzung.
Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die genehmigten Abbaugebiete ergeben (spätere Umsied-
lungsabschnitte, ggf. Leitungen), bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Dabei erfolgt die
Ermittlung der Größe der Umsiedlungsstandorte auf der Grundlage der voraussichtlich an der gemeinsa-
men Umsiedlung Teilnehmenden, der städtebaulichen Planung der Kommune und des § 48 Absatz 1 Satz 2
des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes. Für die Verlegung von Leitungen und sonstiger
Infrastruktur werden in den Braunkohlenplänen die notwendigen Räume festgelegt.
Informationen über die Braunkohlenlagerstätte werden bei der für Geologie zuständigen Fachbehörde vor-
gehalten und stehen den regionalen Planungsträgern bei regionalplanerischen Festlegungen zur Verfü-
gung.
Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus
Beim Bergbau bestimmen Lage und Abbauwürdigkeit der Kohlenfelder sowie betriebsorganisatorische Not-
wendigkeiten weitgehend das komplexe System von Schächten und sonstigen obertägigen Anlagen. Ent-
sprechend der Standortbindung sind diese Anlagen im Regionalplan in der Regel ab einer Größe von 10 ha
zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen
„obertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ festgelegt.
Welche Nachfolgenutzung im Anschluss an eine bergbauliche Nutzung erfolgen kann, richtet sich insbe-
sondere nach den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen. Eine bauliche, insbesondere eine ge-
werbliche Nachfolgenutzung kommt dann in Betracht, wenn die Fläche städtebaulich integriert oder einem
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen zugeordnet ist sowie aus Sicht des Immissionsschutzes
keine Bedenken bestehen. Bei isoliert im Freiraum liegenden Standorten scheidet eine bauliche Nachfolge-
nutzung aus. Hier ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die insbesondere der ökologischen Bedeutung
des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung
trägt. Bei den Überlegungen für die Nachfolgenutzung dieser Standorte ist auch zu prüfen, ob sie sich für
die Nutzung erneuerbarer Energien oder als Energiespeicher eignen. Davon abweichend kann eine im Frei-
raum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen nach der Voraussetzung
von Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 104
10. Energieversorgung
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
Ziel und Grundsätze
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung
getragen werden, die sich am Vorrang und den Potenzialen der erneuerbaren Energien orientiert.
Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden
sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienet-
zen und Speichern.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen, so-
weit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar, durch die hocheffiziente Nutzung fossiler
Energieträger flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung
der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und
Bauleitplänen festgelegt werden.
10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sollen
zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung ge-
nutzt werden.
Erläuterungen
Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
Die wesentlichen Zielsetzungen der Energie- und Klimapolitik sollen auch in der räumlichen Planung aufge-
griffen und umgesetzt werden. Der hohe Stand der Versorgungssicherheit und eine kostengünstige Ener-
gieversorgung sollen als maßgebliche Standort- und Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet werden
wie eine umweltverträgliche und insbesondere aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes effiziente
Energieversorgung.
Ein bedarfsgerecht ausgebautes Netz der Elektrizitäts- und Gasleitungen ist Voraussetzung für die gesi-
cherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Festlegungen zu Elektrizitäts-
und Gasleitungen finden sich in Kapitel 8.2 Transport in Leitungen.
Vor dem Hintergrund weltweit abnehmender fossiler Ressourcen, wachsender Importabhängigkeiten und
steigender Energiepreise spielt die Sicherung der Nutzung erneuerbarer und heimischer Energieträger eine
strategisch bedeutende Rolle. In Nordrhein-Westfalen stehen die erneuerbaren Energieträger, wie z. B.
Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie und Wasser, sowie die fossilen Energieträger Braun-, Steinkohle und
Erdgas zur Verfügung.
Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien zukünftig stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungs-
dauer des LEP wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler Ener-
gieträger erforderlich sein. Dabei kann die Nutzung der heimischen Braunkohle die hohe Abhängigkeit von
Importenergieträgern reduzieren und damit einen Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung leisten.
Braunkohle ist ein heimischer Energieträger, bei dessen Verstromung jedoch eine erhebliche Menge CO2
emittiert wird.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 105
10. Energieversorgung
Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union bis
2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz
um 20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen strebt zudem an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissio-
nen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % im Vergleich
zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern.
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treib-
hausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen
erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen
Energiesystem mit vielfältigen räumlichen Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und Speicherung
von Energie aus erneuerbaren Energien einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneu-
erbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden, soll zur Vermeidung von Konflikten mit ande-
ren Nutz- und Schutzfunktionen des Freiraums bei der Festlegung von Standorten für erneuerbare Energien
auch den Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung
getragen und somit ein Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden.
Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein ho-
hes Energieeinsparpotenzial liegt im Bereich einer Raum- und Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert
sowie die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der
"Europäischen Stadt" (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) umzusetzen. Eine
integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung und eine Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme für
Siedlungszwecke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu
bei, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf die Festlegung von Standorten für die Erzeugung und
Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe von Regional- und Bauleitplanung. Regionale und
kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre Ebene die planerischen Entscheidungen für Standorte,
die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie,
Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas, Kohle) dienen.
Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen
Vorgaben vereinbar sind und die regionalplanerischen sowie bauplanungs- und fachrechtlichen Vorausset-
zungen erfüllen. Darüber hinaus müssen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien
über die notwendigen naturräumlichen Gegebenheiten verfügen, wie z. B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrah-
lung, Geologie des Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern richtet sich die Eig-
nung des Standortes maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte, den Versorgungswegen für
Kohle oder Erdgas, dem elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchs-
schwerpunkten oder den bestehenden Produktionsanlagen mit den dort vorhandenen Strom- und Wärme-
bedarfen.
Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Ener-
gien und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von Geothermie werden keine eigenständigen Festle-
gungen getroffen, da hiervon in der Regel keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen.
Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Ener-
giespeicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s. Kapitel 7.4
Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbe-
cken in Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend zur Umstellung der Energieversorgung auf
erneuerbare Energien bei, da sie die fluktuierende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien und die im
Tagesverlauf stark schwankende Stromnachfrage ausgleichen. Dadurch erhöhen Pumpspeicherkraftwerke
die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität bei. Zudem bieten sich ggf. durch den
Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von Unterflur-Pumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3
Energetische Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen Teile dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie
raumbedeutsam sind. Ebenso sind für mögliche Anlagen zur Druckluftspeicherung in Kavernen (vgl. Erl. zu
9.2-5) die oberirdischen Teile dieser Anlagen zu sichern, sofern sie raumbedeutsam sind.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 106
10. Energieversorgung
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeu-
gung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann bei-
spielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden.
Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung
Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag
zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne
große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nah- und
Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als
Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Ener-
gieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen.
Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme
im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten.
Für eine nachhaltige Energieversorgung soll daher in der Regional- und Bauleitplanung die Bereitstellung
von Flächen für Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung geprüft werden. Dabei sind auch die Möglichkeiten des
weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitun-
gen).
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Ziele und Grundsätze
10.2-1 Grundsatz Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sollen als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
gesichert werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforde-
rungen nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden.
Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und
beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vor-
gesehen sind.
10.2-2 Grundsatz Vorranggebiete für die Windenergienutzung
In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in
den Regionalplänen festgelegt werden.
10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen
Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen
Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtli-
chen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist
ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht
für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).
10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine
geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen.
Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die
Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 107
10. Energieversorgung
10.2-5 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich,
wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan
vereinbar ist und es sich um
- die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbauli-
chen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
- Aufschüttungen oder
- Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeu-
tung handelt.
Erläuterungen
Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen
für entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunk-
tionen und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bieten sich daher Standorte an,
die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wur-
den (z. B. Aufschüttungen). Halden und Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage zur Nutzung
von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder als Standorte für die Windenergieerzeugung
in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von So-
lar- oder Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch und baulich geeignet sind sowie Anforderun-
gen z. B. des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen.
Halden und Deponien sind Bestandteil der industriell-anthropogen geprägten Kulturlandschaft. Die Nutzung
durch Erneuerbare Energien stellt hierbei eine Fortentwicklung der Kulturlandschaft im Sinne des Kapitels 3
dar. Ebenso schließt eine Funktion für Tourismus und Naherholung sowie für das Landschaftsbild die Nut-
zung durch Erneuerbare Energien nicht grundsätzlich aus. Bei Halden und Deponien mit besonderer Be-
deutung für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit der Nutzung durch Erneuerbare Energien
im Einzelfall zu bewerten.
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf
80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine
wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von
Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht im-
mer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflä-
chen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr voll-
ständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen ge-
deckt werden müssen.
Die Potenziale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topogra-
phie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können
nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten.
In den Regionalplänen können Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden.
Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienut-
zung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehen-
den Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die
am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen
u. a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert wer-
den. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Wind-
energieanlagen freigehalten werden.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergieanlagen und
anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u. a. folgen-
de Aspekte zu prüfen:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 108
10. Energieversorgung
- Windhöffigkeit,
- Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Schienenwege mit überregionaler
Bedeutung oder Hochspannungsfreileitungen),
- Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fremdenverkehrseinrichtungen,
- Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, groß-
räumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion,
- Abstände zu Naturschutzgebieten,
- Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten,
- Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz,
- Luftverkehrssicherheit.
Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch darge-
stellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vor-
ranggebieten für die Windenergienutzung.
In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde lie-
genden Kriterien kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen
von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in
den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den
kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten weitere
Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Ener-
gien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die
Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren.
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsich-
tigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und zeichne-
rischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet
bestehen, auszurichten.
Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Auf-
stellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsi-
cherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiie-
rung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung
gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden.
Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsa-
men Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung "Windenergie-Erlass" vom 8. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 258) in der jeweils geltenden
Fassung.
Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und
deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung.
Zu 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Ak-
zeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu erhalten. Einen Beitrag
dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Soweit die örtli-
chen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohnge-
bieten einzuhalten.
Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes kann generell davon ausgegangen werden, dass von den
Windenergieanlagen bei immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu
Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsor-
ge nimmt dabei auf Gesichtspunkte der Lärm- und Lichtbeeinträchtigung, der Bedrängungswirkung, der
Schattenwirkung und auch der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkei-
ten der Kommunen, gerade im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungen, Bezug.
Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Konzentrationszonendarstellung in den Flächennut-
zungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalisierter Vorsorgeabstand
von 1.500 m ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 109
10. Energieversorgung
und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu
Vorsorgeabständen bietet der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennut-
zungsplänen, die ausschließlich dem Ersatz von Altanlagen dient (Repowering), fällt nicht unter diese Rege-
lung. Damit soll dem besonderen Potenzial des Repowerings an durch Windkraft geprägten Standorten
ebenso wie der Beschränkung der Anzahl neuer Anlagen Rechnung getragen werden.
Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering
Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches Entwicklungspotenzial für die Windenergienutzung. In
Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jah-
re alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die ne-
ben höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind.
Das Repowering bietet die Möglichkeit, ältere, ertragsschwache Anlagen durch moderne Anlagen zu erset-
zen. Dabei wird nicht nur der Stromertrag bei gleicher Flächeninanspruchnahme gesteigert, sondern oft
auch eine Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen erreicht. Die Gemeinden sollen daher die baupla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen so gestalten, dass ein Repowering zielgerichtet verwirklicht werden
kann.
Für das Repowering innerhalb bestehender Konzentrationszonen stellen Höhenbeschränkungen ein
Hemmnis dar. Die Gemeinden sind daher gehalten, Höhenbegrenzungen in älteren Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen auf ihre aktuelle städtebauliche Erforderlichkeit zu überprüfen und nicht zwingend erfor-
derliche Höhenbegrenzungen aufzuheben.
Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet
werden:
Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte Stromer-
zeugung aus erneuerbaren Energien;
Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch die höhere Windstromerzeugung;
Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch Repowering-Maßnahmen;
Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner An-
lagentechnik und Auswahl neuer Standorte für Windenergieanlagen;
Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur
Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung nach unten, Synchronisierung der Befeuerung
mehrerer Windenergieanlagen);
bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum;
Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte für
Windenergieanlagen, verbunden mit einem Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das Land-
schaftsbild können die Beeinträchtigungen, die von modernen Anlagen ausgehen, geringer sein als die
der rückzubauenden;
gegebenenfalls "Aufräumen" der Landschaft und Beseitigung negativer Wirkungen durch den Rückbau
verschiedener Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und
-drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc.
Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen bedarf es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig
der Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen)
"Repowering-Konzepts", ggf. als integraler Bestandteil von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein sol-
ches Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für die planungsrechtliche Absicherung des
Repowering durch die Bauleitplanung. Dabei sind Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)
die wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering.
Angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am Repowering Beteiligten kommt oftmals
auch der Abschluss städtebaulicher oder raumordnerischer Verträge in Betracht.
Zu 10.2-5 Solarenergienutzung
Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächi-
gen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebe-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 110
10. Energieversorgung
stand steht ein großes Potenzial geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende
Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster".
Daher dürfen Standorte für Freiflächen-Solarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt
werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes
Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme.
Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht von der Zielfestlegung
erfasst.
Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispiels-
weise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen.
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind Freiflächen-
Solarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlage, die
im Außenbereich als selbständige Anlage errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an
die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne,
die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.
Hingewiesen wird darauf, dass nicht-raumbedeutsame Solarenergieanlagen auf Bahndämmen und ähnli-
chen linienhaften Infrastrukturbegleitanlagen nicht den Bindungswirkungen der §§ 4 und 5 ROG unterliegen.
10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking
Ziel und Grundsätze
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerks-
standorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nut-
zungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung.
Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem
aktiv zu unterstützen.
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen
so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst
wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch
genommen werden und
gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist.
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind,
sollen durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit
der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden.
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet,
mittels Einsatz der Fracking-Technologie ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-
Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und
die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
Erläuterungen
Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung
für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 111
10. Energieversorgung
Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden neben Speichern und Last-
management vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund
spielen neue Kraftwerke für die kommenden Jahrzehnte eine veränderte, aber weiterhin wichtige Rolle. Im
Interesse einer sicheren Stromversorgung sind zusätzliche hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das
schwankende Angebot der erneuerbaren Energien anpassbare Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der
Ersatz alter, unflexibler Kraftwerksblöcke mit geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu bei, die
jährlichen CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren.
Die Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig steigenden Anteil der erneuerbaren Energien führt
dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene des Landesentwicklungsplans für neue Standorte für wei-
tere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-
Westfalen von 1995 hatte 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise
isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B. FFH- oder
Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung entfällt die bisherige landesplanerische Festlegung
von Standorten für die Energieversorgung, so dass diese – soweit noch nicht genutzt – für andere räumli-
che Nutzungen zur Verfügung stehen.
Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Berei-
che für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlä-
gige Nebenbetriebe" festzulegen. Dabei handelt es sich sowohl um die erstmalige regionalplanerische Fest-
legung eines Kraftwerksstandortes als auch die Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten, wenn
die regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten wird.
Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung von
Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und Auswirkungen dieser Anlagen variieren je nach ein-
gesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig reichen sie vom Mikro-Blockheizkraftwerk für das Einfamilienhaus
über Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Versorgung von Wohngebieten bis hin zu großen Gas- und Dampf-
turbinen(GuD)-Kraftwerken sowie Kohlekraftwerken. Für die raumordnerische Steuerung bedeutet dies:
Mikro-Blockheizkraftwerke sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im Einzelfall auf ihre
Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in Anspruch genommene Fläche, die instal-
lierte Leistung der Anlage oder die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten Gebietes sein. Bei GuD-
und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben er-
folgt die Festlegung von Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der Regel auf Anregung eines Vorhaben-
trägers.
Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswir-
kung. Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten sind Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere wer-
den bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Industriegebieten oder innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden Kraft-
werksnutzungen, bei denen es sich um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer
Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energiever-
sorgung).
Zu 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien
in das elektrische System NRWs durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung
der Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll
weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz
ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird.
Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforde-
rungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt
sind, abzuwägen.
Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Durch heranrückende Nutzungen kann die Nutzung im Regionalplan mit der Zweckbindung „Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe“ gekennzeichneter Kraftwerksstandorte zunehmend eingeschränkt werden.
Daher ist gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz bei planerischen Entscheidungen über Bereiche und
Flächen, die an diese Kraftwerksstandorte angrenzen, sicherzustellen, dass die heranrückende Nutzung mit
der Kraftwerksnutzung vereinbar ist. Dazu sind außerhalb der Kraftwerksstandorte ausreichende Abstände
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 112
10. Energieversorgung
insbesondere für schutzbedürftige Nutzungen, wie z. B. überwiegende dem Wohnen dienende Gebiete,
vorzusehen.
Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im
Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den Immissionsschutz bedeutsamen Abständen finden sich
im Gemeinsamen Runderlass „Abstandserlass“ in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.
Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
In Nordrhein-Westfalen werden Erdgasvorkommen in Schiefer- oder Tongestein oder Kohleflözgestein ver-
mutet. Bei Lagerstätten in diesen Gesteinen handelt es sich um „unkonventionelle Lagerstätten“ im Sinne
des Ziels 10.3-4. Überwiegend ist die Gewinnung von Erdgas aus solchen Lagerstätten nach derzeitigem
Stand der Technik nur mittels Einsatz der sogenannten Fracking-Technologie möglich. Bei dieser wird nach
vertikalen und anschließenden horizontalen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein Gemisch grundsätzlich be-
stehend aus Wasser, Quarzsand und chemischen Additiven, welche teilweise wassergefährdend sein kön-
nen, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck verpresst. Hierbei entstehen Risse in gering-
oder impermeablen Gesteinsschichten, durch die das gebundene Erdgas entweichen und im Anschluss
gefördert werden kann. Für die Förderung des Erdgases aus unkonventionellen Lagerstätten streiten roh-
stoff- und damit letztlich volkswirtschaftliche Interessen. Das Bedürfnis nach einer sicheren und insbesonde-
re unabhängigen Energieversorgung ist in die Abwägung einzustellen. Die für den Einsatz der Fracking-
Technologie sprechenden Belange sind jedoch zu relativieren. Unsicherheit besteht sowohl hinsichtlich der
in NRW vorhandenen Menge von Gas in unkonventionellen Lagerstätten als auch bezüglich der tatsächlich
förderbaren Menge. In Verbindung mit einer nur schwierig zu prognostizierenden Entwicklung des Gasprei-
ses, der maßgeblich vom ebenfalls unklaren weiteren Bedarf und der internationalen Marktsituation ab-
hängt, ist die Möglichkeit einer dauerhaften wirtschaftlichen Förderung nicht mit Sicherheit anzunehmen.
Dies ist nicht allein das Risiko der Vorhabenträger, sondern ein im staatlichen Interesse zu berücksichtigen-
der Belang der Beherrschbarkeit von Folgeschäden an durch den Einsatz der Fracking-Technologie beein-
trächtigten Rechtsgütern.
Nach dem Stand der Forschung können Frackingvorhaben im Rahmen der Aufsuchung und Gewinnung
von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt
erzeugen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden, insbesondere kann das Frack-
Fluid den Bodenhaushalt und den Wasserhaushalt, die als Grundbedingung menschlicher Existenz auch
Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen z. B. zugunsten von Natur und Landwirtschaft sind,
gefährden. Nach dem Stand der Wissenschaft werden irreversible Schäden für den Boden- und Wasser-
haushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht wissenschaftliche Unsicherheit bzgl. der durch Fracking indu-
zierten seismischen Aktivität.
Die Landesregierung hatte vor diesem Hintergrund bereits 2012 ein Gutachten mit Risikostudie zur Explora-
tion und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren
Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere auf die öffentliche Trinkwasserversorgung in Auftrag
gegeben. Im Ergebnis ist von erheblichen Risiken insbesondere für das Grundwasser auszugehen; bezüg-
lich der Risikoeinschätzung besteht weiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf.
Den Interessen am Einsatz der Fracking-Technologie stehen erhebliche und letztlich überwiegende Belan-
ge entgegen, die für einen landesweiten Ausschluss von Frackingvorhaben sprechen. Aufgrund von teilwei-
se erheblichem, teilweise unüberwindbarem Raumwiderstand kommt ein Großteil der Landesfläche ohnehin
nicht für die Durchführung von Frackingvorhaben in Betracht. Der Einsatz der Technologie im Rahmen der
Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten kann zudem zu Beeinträchti-
gungen von Mensch und Umwelt führen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden.
Insbesondere das eingesetzte Fracking-Fluid kann den Boden- und Wasserhaushalt gefährden, dessen
Funktionieren die Grundbedingung menschlicher Existenz als auch Voraussetzung für diverse andere
Raumfunktionen z. B. zugunsten von Natur und Landwirtschaft ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem
Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch das Risikopotenzial der Technologie nicht abschlie-
ßend bewertet werden.
In Anbetracht der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, denkbar
irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen und ihren Funktionen, kommt die Landesentwick-
lungsplanung ihrem Schutz- und Risikovorsorgeauftrag nach und schließt landesweit Frackingvorhaben in
unkonventionellen Lagerstätten aus.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 113
10. Energieversorgung
Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des Raumes durch den Stand von Wissen-
schaft und Technik ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Raumordnung, Räume so zu erhal-
ten und zu schützen, dass andere Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind.-
Auch die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von
Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und Landschaft, Boden) streitet für ein hohes Maß an (Risiko-)Vor-
sorge und letztlich für einen derzeitigen Ausschluss des Frackingeinsatzes in unkonventionellen Lagerstät-
ten.
Insgesamt überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen Unsicherheiten bezüglich
der Auswirkungen und die technologische Unsicherheit einer sicheren Verhinderung von schädlichen Aus-
wirkungen von solchen Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen eines Frackingeinsatzes.
Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale eines Frackingeinsatzes in unkonventionellen Lagerstätten zukünftig
wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine
Neubewertung des Raumwiderstandes solcher Frackingvorhaben in Nordrhein-Westfalen nicht ausge-
schlossen.
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie z. B. der Nutzung von Tiefen-
geothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von
Erdgas kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 114
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.
2808) geändert worden ist und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG)
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016
(GV. NRW. S 868).
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch
eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmenge-
setzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vor-
schriften des ROG nun unmittelbar gelten.
Gemäß § 1 Abs. 1 ROG sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch
Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Den Raumordnungsplänen kommt
damit die Funktion zu, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, die auf der
jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und
Funktionen des Raumes zu treffen.
Ob und zu welchen bindenden Vorgaben die Raumordnung auf Landesebene verfassungsrechtlich berech-
tigt ist, lässt sich aus den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 407) entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach
ist die Raumordnung "die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist
übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und
aufeinander abstimmt." Dies findet sich in § 1 ROG als Aufgabenzuweisung für die Raumordnung wieder.
"Raumordnung gibt dabei der gemeindlichen Bauleitplanung als Mittlerin gegenüber den privaten Investoren
und den Fachplanungen die räumlichen Entwicklungslinien vor, in deren Rahmen Grund und Boden für
Siedlungstätigkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Infrastrukturprojekte genutzt und für Raumfunktionen
gesichert werden soll (vgl. Runkel, § 1 Randnr. 51 in Spannowsky/Runkel/Goppel Kommentar zum ROG, 2.
Aufl. 2018).
Des Weiteren dient die Raumordnung der großräumigen Trennung miteinander nicht verträglicher Nutzun-
gen, wie z. B. Flughäfen und die sie umgebenden Siedlungen (a.a.O., Randnr. 52).
Weiterer Aufgabenbereich ist die Sicherung von Raumfunktionen, die zumeist darin besteht, bestimmte, in
einem Bereich besonders ausgeprägte Funktionen vor ökonomisch attraktiven Raumnutzungswünschen zu
sichern. Natur und Landschaft, Grundwasser und Naherholung sind solche Funktionen, die von der Raum-
ordnung in ihrem räumlichen Verbreitungsgebiet gegenüber anderen Nutzungen gesichert werden sollen
(a.a.O., Randnr. 53).“
In § 2 (Grundsätze der Raumordnung) und § 13 ROG (Landesweite Raumordnungspläne, (…)) wird dabei
ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung
bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. § 2 Abs. 1 ROG verlangt dabei, dass die Grundsätze im
Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in
Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Die möglichen Inhalte eines Raumordnungsplans werden
dabei beispielhaft und nicht abschließend in § 13 Abs. 5 ROG aufgeführt.
Raumordnungsplänen kommt zugleich die Funktion eines überörtlichen und fachübergreifenden Planes zu.
Das Merkmal der Überörtlichkeit dient dabei als Abgrenzungsmerkmal zur kommunalen örtlichen Planung.
Der Begriff der Überörtlichkeit wird dabei auch durch den Zweck der Planung bestimmt.
Bereits Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW zeigt, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht schranken-
los existiert, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze garantiert ist, die ihrerseits verfassungsrechtli-
chen Beschränkungen unterliegen und der Rechtfertigung bedürfen. Somit verstößt die Bindung der Ge-
meinden durch die Festlegungen des LEP nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vergleiche
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2003 – BVerwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuel-
len Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erneut bestätigt (vergleiche Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 09. April 2014 – 4 BN 3.14, Randnummer 7).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 115
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmä-
ßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu tref-
fen sind (§ 7 Abs. 1 ROG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen.
Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit
zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche ge-
kennzeichnet.
Ziele der Raumordnung
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten
oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen
oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d. h., es handelt sich
um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.
Von Zielen der Raumordnung können gemäß § 6 Abs. 1 ROG im Raumordnungsplan Ausnahmen festge-
legt werden, ohne dass hierdurch die „abschließende Abgewogenheit“ und damit der Charakter eines Ziels
der Raumordnung in Frage gestellt wird. Sofern der Plangeber sowohl die Regel- als auch die Ausnahme-
voraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit festlegt, stellen
nach der Rechtsprechung des BVerwG auch Plansätze mit Regel-Ausnahme-Struktur „verbindliche Vorga-
ben“ i. S. d. § 3 Abs.1 Nr.2 ROG dar. Der LEP enthält verschiedene Ziele, die eine solche Regel-
Ausnahme-Struktur aufweisen, z.B. in Ziel 6.3-3, Ziel 7.3-1 und Ziel 8.2-4.
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupas-
sen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der
Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwä-
gungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D. h.,
sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung
mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Die Festlegungen können gemäß § 7 Abs. 3 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:
- Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vor-
gesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit die-
se mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind,
- Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen
vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funk-
tionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist,
- Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzun-
gen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame
Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer
Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG festgelegt wer-
den, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.
Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit
einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nach-
geordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die
zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im LEP
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 116
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebie-
te ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha.
Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen sind in der Durchfüh-
rungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert.
Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkoh-
lenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese
nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen,
an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textliche Festlegungen des LEP
insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen.
Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im Planungssystem.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 117
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 7 System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 118
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Planungsraum, Kreis, Gemeinde Ober-, Mittel, Grundzentrum
Regierungsbezirk Arnsberg ohne RVR-Gebiet
Hochsauerlandkreis
Arnsberg Mittelzentrum
Brilon Mittelzentrum
Marsberg Mittelzentrum
Meschede Mittelzentrum
Schmallenberg Mittelzentrum
Sundern Mittelzentrum
Winterberg Mittelzentrum
Bestwig Grundzentrum
Eslohe Grundzentrum
Hallenberg Grundzentrum
Medebach Grundzentrum
Olsberg Grundzentrum
Märkischer Kreis
Altena Mittelzentrum
Hemer Mittelzentrum
Iserlohn Mittelzentrum
Lüdenscheid Mittelzentrum
Meinerzhagen Mittelzentrum
Menden Mittelzentrum
Plettenberg Mittelzentrum
Werdohl Mittelzentrum
Balve Grundzentrum
Halver Grundzentrum
Herscheid Grundzentrum
Kierspe Grundzentrum
Nachrodt-Wiblingwerde Grundzentrum
Neuenrade Grundzentrum
Schalksmühle Grundzentrum
Kreis Olpe
Attendorn Mittelzentrum
Lennestadt Mittelzentrum
Olpe Mittelzentrum
Drolshagen Grundzentrum
Finnentrop Grundzentrum
Kirchhundem Grundzentrum
Wenden Grundzentrum
Kreis Siegen-Wittgenstein
Siegen Oberzentrum
Bad Berleburg Mittelzentrum
Bad Laasphe Mittelzentrum
Kreuztal Mittelzentrum
Neunkirchen Mittelzentrum
Burbach Grundzentrum
Erndtebrück Grundzentrum
Freudenberg Grundzentrum
Hilchenbach Grundzentrum
Netphen Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 119
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Wilnsdorf Grundzentrum
Kreis Soest
Geseke Mittelzentrum
Lippstadt Mittelzentrum
Soest Mittelzentrum
Warstein Mittelzentrum
Werl Mittelzentrum
Anröchte Grundzentrum
Bad Sassendorf Grundzentrum
Ense Grundzentrum
Erwitte Grundzentrum
Lippetal Grundzentrum
Möhnesee Grundzentrum
Rüthen Grundzentrum
Welver Grundzentrum
Wickede Grundzentrum
Regierungsbezirk Detmold
Bielefeld Oberzentrum
Kreis Gütersloh
Gütersloh Mittelzentrum
Halle Mittelzentrum
Rheda-Wiedenbrück Mittelzentrum
Rietberg Mittelzentrum
Borgholzhausen Grundzentrum
Harsewinkel Grundzentrum
Herzebrock-Clarholz Grundzentrum
Langenberg Grundzentrum
Schloß Holte-Stukenbrock Grundzentrum
Steinhagen Grundzentrum
Verl Grundzentrum
Versmold Grundzentrum
Werther Grundzentrum
Kreis Herford
Bünde Mittelzentrum
Herford Mittelzentrum
Löhne Mittelzentrum
Vlotho Mittelzentrum
Enger Grundzentrum
Hiddenhausen Grundzentrum
Kirchlengern Grundzentrum
Rödinghausen Grundzentrum
Spenge Grundzentrum
Kreis Höxter
Bad Driburg Mittelzentrum
Beverungen Mittelzentrum
Brakel Mittelzentrum
Höxter Mittelzentrum
Steinheim Mittelzentrum
Warburg Mittelzentrum
Borgentreich Grundzentrum
Marienmünster Grundzentrum
Nieheim Grundzentrum
Willebadessen Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 120
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Kreis Lippe
Bad Salzuflen Mittelzentrum
Barntrup Mittelzentrum
Blomberg Mittelzentrum
Detmold Mittelzentrum
Horn-Bad Meinberg Mittelzentrum
Lage Mittelzentrum
Lemgo Mittelzentrum
Augustdorf Grundzentrum
Dörentrup Grundzentrum
Extertal Grundzentrum
Kalletal Grundzentrum
Leopoldshöhe Grundzentrum
Lügde Grundzentrum
Oerlinghausen Grundzentrum
Schieder-Schwalenberg Grundzentrum
Schlangen Grundzentrum
Kreis Minden-Lübbecke
Bad Oeynhausen Mittelzentrum
Espelkamp Mittelzentrum
Lübbecke Mittelzentrum
Minden Mittelzentrum
Petershagen Mittelzentrum
Porta Westfalica Mittelzentrum
Hille Grundzentrum
Hüllhorst Grundzentrum
Preußisch Oldendorf Grundzentrum
Rahden Grundzentrum
Stemwede Grundzentrum
Kreis Paderborn
Paderborn Oberzentrum
Büren Mittelzentrum
Delbrück Mittelzentrum
Altenbeken Grundzentrum
Bad Lippspringe Grundzentrum
Borchen Grundzentrum
Hövelhof Grundzentrum
Lichtenau Grundzentrum
Salzkotten Grundzentrum
Wünnenberg Grundzentrum
Regierungsbezirk Düsseldorf ohne RVR-
Gebiet
Düsseldorf Oberzentrum
Krefeld Oberzentrum
Mönchengladbach Oberzentrum
Wuppertal Oberzentrum
Remscheid Mittelzentrum
Solingen Mittelzentrum
Kreis Kleve
Emmerich Mittelzentrum
Geldern Mittelzentrum
Goch Mittelzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 121
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Kevelaer Mittelzentrum
Kleve Mittelzentrum
Bedburg-Hau Grundzentrum
Issum Grundzentrum
Kalkar Grundzentrum
Kerken Grundzentrum
Kranenburg Grundzentrum
Rees Grundzentrum
Rheurdt Grundzentrum
Straelen Grundzentrum
Uedem Grundzentrum
Wachtendonk Grundzentrum
Weeze Grundzentrum
Kreis Mettmann
Erkrath Mittelzentrum
Haan Mittelzentrum
Heiligenhaus Mittelzentrum
Hilden Mittelzentrum
Langenfeld Mittelzentrum
Mettmann Mittelzentrum
Monheim Mittelzentrum
Ratingen Mittelzentrum
Velbert Mittelzentrum
Wülfrath Mittelzentrum
Rheinkreis Neuss
Dormagen Mittelzentrum
Grevenbroich Mittelzentrum
Kaarst Mittelzentrum
Korschenbroich Mittelzentrum
Meerbusch Mittelzentrum
Neuss Mittelzentrum
Jüchen Grundzentrum
Rommerskirchen Grundzentrum
Kreis Viersen
Kempen Mittelzentrum
Nettetal Mittelzentrum
Schwalmtal Mittelzentrum
Tönisvorst Mittelzentrum
Viersen Mittelzentrum
Willich Mittelzentrum
Brüggen Grundzentrum
Grefrath Grundzentrum
Niederkrüchten Grundzentrum
Regierungsbezirk Köln
Aachen Oberzentrum
Bonn Oberzentrum
Köln Oberzentrum
Leverkusen Mittelzentrum
Kreis Aachen
Alsdorf Mittelzentrum
Baesweiler Mittelzentrum
Eschweiler Mittelzentrum
Herzogenrath Mittelzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 122
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Monschau Mittelzentrum
Stolberg Mittelzentrum
Würselen Mittelzentrum
Roetgen Grundzentrum
Simmerath Grundzentrum
Kreis Düren
Düren Mittelzentrum
Jülich Mittelzentrum
Aldenhoven Grundzentrum
Heimbach Grundzentrum
Hürtgenwald Grundzentrum
Inden Grundzentrum
Kreuzau Grundzentrum
Langerwehe Grundzentrum
Linnich Grundzentrum
Merzenich Grundzentrum
Nideggen Grundzentrum
Niederzier Grundzentrum
Nörvenich Grundzentrum
Titz Grundzentrum
Vettweiß Grundzentrum
Rhein-Erft-Kreis
Bedburg Mittelzentrum
Bergheim Mittelzentrum
Brühl Mittelzentrum
Erftstadt Mittelzentrum
Frechen Mittelzentrum
Hürth Mittelzentrum
Kerpen Mittelzentrum
Pulheim Mittelzentrum
Wesseling Mittelzentrum
Elsdorf Grundzentrum
Kreis Euskirchen
Euskirchen Mittelzentrum
Mechernich Mittelzentrum
Schleiden Mittelzentrum
Bad Münstereifel Grundzentrum
Blankenheim Grundzentrum
Dahlem Grundzentrum
Hellenthal Grundzentrum
Kall Grundzentrum
Nettersheim Grundzentrum
Weilerswist Grundzentrum
Zülpich Grundzentrum
Kreis Heinsberg
Erkelenz Mittelzentrum
Geilenkirchen Mittelzentrum
Heinsberg Mittelzentrum
Hückelhoven Mittelzentrum
Übach-Palenberg Mittelzentrum
Wegberg Mittelzentrum
Gangelt Grundzentrum
Selfkant Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 123
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Waldfeucht Grundzentrum
Wassenberg Grundzentrum
Oberbergischer Kreis
Engelskirchen Mittelzentrum
Gummersbach Mittelzentrum
Radevormwald Mittelzentrum
Waldbröl Mittelzentrum
Wipperfürth Mittelzentrum
Bergneustadt Grundzentrum
Hückeswagen Grundzentrum
Lindlar Grundzentrum
Marienheide Grundzentrum
Morsbach Grundzentrum
Nümbrecht Grundzentrum
Reichshof Grundzentrum
Wiehl Grundzentrum
Rheinisch-Bergischer Kreis
Bergisch Gladbach Mittelzentrum
Leichlingen Mittelzentrum
Wermelskirchen Mittelzentrum
Burscheid Grundzentrum
Kürten Grundzentrum
Odenthal Grundzentrum
Overath Grundzentrum
Rösrath Grundzentrum
Rhein-Sieg-Kreis
Bad Honnef Mittelzentrum
Bornheim Mittelzentrum
Eitorf Mittelzentrum
Hennef Mittelzentrum
Königswinter Mittelzentrum
Lohmar Mittelzentrum
Niederkassel Mittelzentrum
Rheinbach Mittelzentrum
Sankt Augustin Mittelzentrum
Siegburg Mittelzentrum
Troisdorf Mittelzentrum
Alfter Grundzentrum
Meckenheim Grundzentrum
Much Grundzentrum
Neunkirchen-Seelscheid Grundzentrum
Ruppichteroth Grundzentrum
Swisttal Grundzentrum
Wachtberg Grundzentrum
Windeck Grundzentrum
Regierungsbezirk Münster ohne RVR-Gebiet
Münster Oberzentrum
Kreis Borken
Ahaus Mittelzentrum
Bocholt Mittelzentrum
Borken Mittelzentrum
Gronau Mittelzentrum
Stadtlohn Mittelzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 124
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Vreden Mittelzentrum
Gescher Grundzentrum
Heek Grundzentrum
Heiden Grundzentrum
Isselburg Grundzentrum
Legden Grundzentrum
Raesfeld Grundzentrum
Reken Grundzentrum
Rhede Grundzentrum
Schöppingen Grundzentrum
Südlohn Grundzentrum
Velen Grundzentrum
Kreis Coesfeld
Coesfeld Mittelzentrum
Dülmen Mittelzentrum
Lüdinghausen Mittelzentrum
Ascheberg Grundzentrum
Billerbeck Grundzentrum
Havixbeck Grundzentrum
Nordkirchen Grundzentrum
Nottuln Grundzentrum
Olfen Grundzentrum
Rosendahl Grundzentrum
Senden Grundzentrum
Kreis Steinfurt
Emsdetten Mittelzentrum
Greven Mittelzentrum
Ibbenbüren Mittelzentrum
Lengerich Mittelzentrum
Ochtrup Mittelzentrum
Rheine Mittelzentrum
Steinfurt Mittelzentrum
Altenberge Grundzentrum
Hopsten Grundzentrum
Hörstel Grundzentrum
Horstmar Grundzentrum
Ladbergen Grundzentrum
Laer Grundzentrum
Lienen Grundzentrum
Lotte Grundzentrum
Metelen Grundzentrum
Mettingen Grundzentrum
Neuenkirchen Grundzentrum
Nordwalde Grundzentrum
Recke Grundzentrum
Saerbeck Grundzentrum
Tecklenburg Grundzentrum
Westerkappeln Grundzentrum
Wettringen Grundzentrum
Kreis Warendorf
Ahlen Mittelzentrum
Beckum Mittelzentrum
Oelde Mittelzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 125
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Warendorf Mittelzentrum
Beelen Grundzentrum
Drensteinfurt Grundzentrum
Ennigerloh Grundzentrum
Everswinkel Grundzentrum
Ostbevern Grundzentrum
Sassenberg Grundzentrum
Sendenhorst Grundzentrum
Telgte Grundzentrum
Wadersloh Grundzentrum
Regionalverband Ruhr
Bochum Oberzentrum
Bottrop Mittelzentrum
Dortmund Oberzentrum
Duisburg Oberzentrum
Essen Oberzentrum
Gelsenkirchen Mittelzentrum
Hagen Oberzentrum
Hamm Mittelzentrum
Herne Mittelzentrum
Mülheim an der Ruhr Mittelzentrum
Oberhausen Mittelzentrum
Ennepe-Ruhr-Kreis
Ennepetal Mittelzentrum
Gevelsberg Mittelzentrum
Hattingen Mittelzentrum
Herdecke Mittelzentrum
Schwelm Mittelzentrum
Sprockhövel Mittelzentrum
Wetter Mittelzentrum
Witten Mittelzentrum
Breckerfeld Grundzentrum
Kreis Recklinghausen
Castrop-Rauxel Mittelzentrum
Datteln Mittelzentrum
Dorsten Mittelzentrum
Gladbeck Mittelzentrum
Haltern am See Mittelzentrum
Herten Mittelzentrum
Marl Mittelzentrum
Oer-Erkenschwick Mittelzentrum
Recklinghausen Mittelzentrum
Waltrop Mittelzentrum
Kreis Unna
Bergkamen Mittelzentrum
Kamen Mittelzentrum
Lünen Mittelzentrum
Schwerte Mittelzentrum
Selm Mittelzentrum
Unna Mittelzentrum
Werne Mittelzentrum
Bönen Grundzentrum
Fröndenberg Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 126
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Holzwickede Grundzentrum
Kreis Wesel
Dinslaken Mittelzentrum
Hamminkeln Mittelzentrum
Kamp-Lintfort Mittelzentrum
Moers Mittelzentrum
Neukirchen-Vluyn Mittelzentrum
Rheinberg Mittelzentrum
Voerde Mittelzentrum
Wesel Mittelzentrum
Xanten Mittelzentrum
Alpen Grundzentrum
Hünxe Grundzentrum
Schermbeck Grundzentrum
Sonsbeck Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 127
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Nr. / Name
Wertgebende Elemente und Strukturen
1 / Wesertal zwischen Porta Westfalica und Schlüsselburg
sehr reiche Fundlandschaft für alle Perioden der Menschheitsgeschichte,
Weserfurt als Schnittpunkt wichtiger Straßen,
Bischofssitz Minden mit Dom, mittelalterlichen Kirchen, mittelalterliches Rathaus, Stadtkern mit städ-
tischer Bebauung des 13. bis 20. Jahrhunderts, preußische Festungsbauten, Wasserstraßenkreuz;
Stromtallandschaft mit charakteristischer Siedlungsstruktur und herausragende Landmarke (Porta
Westfalica),
Stadtkern Petershagen und Ortskern Schlüsselburg, jeweils mit Schloss, öffentlichen Bauten und
Bürgerhäusern,
Dorfkerne Jössen, Windheim, Heimsen, Buchholz und Ovenstädt mit romanischen Pfarrkirchen und
ländlicher Architektur überwiegend des 19. Jahrhunderts aber auch mit bemerkenswerten älteren
Beispielen,
Güter Neuhof und Schlüsselburg,
Weser-Fährstellen und -Staustufen, Kraftwerk Lahde,
Scheunenviertel Schlüsselburg,
Jüdische Friedhöfe in Petershagen, Petershagen-Frille und Petershagen-Wasserstraße,
Glashütte Gernheim, Wind- und Wassermühlen
2 / Amtsvenn – Ammerter Mark
einer der größten und bedeutendsten Hochmoor- und Feuchtwiesenkomplexe in NRW mit meist stark
strukturiertem Abtorfungsmosaik,
entlang der Dinkelniederung typisches Siedlungsmuster mit enger Verknüpfung zwischen Fließ-
gewässern und ehemaligen Heide- und Ödlandflächen,
Ammerter Mark: neolithische Siedlungskammer mit Siedlungen und Flachgräberfeld der Trichter-
becherkultur sowie spätneolithischen Grabhügeln,
großer bronze- und eisenzeitlicher Bestattungsplatz mit zeitgleichen Siedlungsspuren,
unter Dünen detailreiches archäobotanisches Archiv zur Landschaftsgeschichte,
Fundlandschaft Ammerter Mark bei Heek
3 / Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wolbeck
Dom, mittelalterliche Kirchen, mittelalterliches Rathaus, Wohnbebauung des 16. bis 20. Jahrhunderts,
gesamtes Spektrum städtischer Bebauung, umfangreiches archäologisches Archiv zur Entstehung
mittelalterlicher Zentralorte,
um Münster: bischöfliche Grundherrschaft, kirchliche Einrichtungen sowie Erbmänner- und Adelssitze,
in Wolbeck: Landesburg (Bodendenkmal), Grundriss des Ortskerns, Kirche, Drostenhof, zahlreichen
Gebäuden am Steintor, an der Herren-, Hof-, Münster-, Neustraße, das Gut Fronhof, historischer
Tiergarten aus dem 18. Jahrhundert
4 / Schloss Nordkirchen und Umfeld
Schloss Nordkirchen und Parkanlage des westfälischen Barocks, vielfältige Sichtachsen, Waldgürtel,
Dorfkerne Capelle, Herbern, Nordkirchen, Südkirchen,
Adelssitze Westerwinkel, Ittlingen samt Park-, Wald- und Grünflächen,
Forsthäuser in Nordkirchen und Westerwinkel
5 / Senne mit angrenzendem Teutoburger Wald
Truppenübungsplatz Senne, Dörfer Haustenbeck, Lippereihe und Taubenteich,
historische Straßentrassen,
Sennelager: Kasernen, Ställe, Reithallen und Kasinos, Soldatenerholungsheim,
Hövelhof: Staumühle Kriegsgefangenenlager,
Schloss Holte-Stukenbrock: Stalag 326 (Stammlager) mit Arrestgebäude, und Lagerkirche, die an der
ehem. Lagerstraße liegen;
größte, zusammenhängende Heidelandschaft in NRW;
Archäologische Überreste des Schlosses Lopshorn,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 128
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Sennestadt mit verschiedenen Typen des Wohnungsbaus und zentralen Baulichkeiten (Rathaus, Kir-
chen) als Beispiel der für die 1960er und 70er Jahre typischen Vorstellungen von Architektur und
Städtebau
6 / Lippe – Anreppen – Boker Heide
Römerlager von Anreppen, 4/5 n. Chr. angelegt, frühmittelalterliche Hünenburg bei Boke,
Burg- und Schlossplatz Ringboke mit frühneuzeitlicher Befestigung,
westlich von Lippstadt bedeutende archäologische Fundlandschaft,
mittelalterliche Burg Lipperode,
Streusiedlungsformen: Drubbelsiedlung mit Langstreifenflur in Untereichen, Einzelhöfe mit Blockflu-
ren im Bereich Hagen, Hagenhufensiedlung am Südrand des Delbrücker Rückens im Bereich Riege
und Köttersiedlungen im Bereich der ehemaligen Gemeinheit,
Kirchdorf Kirchboke und Kleinstadt Delbrück,
1850–53 geschaffenes Kanalsystem,
Schloss Hovestadt mit Barockgarten
7 / Weser – Höxter – Corvey
Benediktinerkonvent Corvey (Welterbe) und Kloster Herstelle,
Kirchsiedlung und Furtort Höxter, karolingische Grabenbefestigung,
rekonstruierte Ruine der mittelalterlichen Propstei Roden,
historische Siedlungsstruktur an der Weser mit Städten, Klöstern, Burgen und ländlichen Siedlungen,
Tonenburg,
historische Landnutzungsformen (Halbtrockenrasen, Niederwald und Hudewaldrelikte),
Zeugnisse der Wasserbaugeschichte (Flussregulierung und –ausbau / Edertalsperre wegen Som-
merwasserführung) und der Transportgeschichte (Treidelpfad, Holzflößerei, alte Hafenstandorte z. B.
Beverungen)
8 / Issel – Dingdener Heide
Altsiedellandschaft: ur- und frühgeschichtliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungsplätze,
Wurten und Bestattungsplätze;
mittelalterliche Plaggenesche, Verkehrswege, Landwehren und Bruchkolonisation (Ringenberg,
Wertherbruch);
durch jahrhundertelange traditionelle bäuerliche Landnutzung entstandene Kulturlandschaft mit E-
schäckern, Heideresten, Landwehren und Hofwüstungen (Projekt „Dingdener Heide – Geschichte ei-
ner Kulturlandschaft" der NRW-Stiftung).
9 / Xanten
Römische Stadt mit Lager, Übungslager, Limesstraße, Bestattungen, Wasserleitung, Hafen am Alt-
rhein (Archäologischer Park des LVR);
Birten mit römischem Lager, Amphitheater, Gräberfeldern;
mittelalterliche Stadt, Dom mit Immunität.
10 / Residenz Kleve – Der Reichswald
Barocke Residenz Kleve mit mittelalterlicher und neuzeitlicher Stadt sowie Schwanenburg: Garten-
und Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen und Blickbezüge in die umgebende Landschaft und zu den
Städten des Unteren Niederrheins, Silhouetten; Kurviertel des 19. Jh., Burg und Stift Hochelten,
Spoykanal, Eisenbahn Kleve–Elten, Moyland;
Kalkar mit römischem Heiligtum, Burginatium, mittelalterliche Stadt mit Befestigung;
im Reichswald steinzeitliche Rast- und Werkplätze, vorgeschichtliche Hügelgräber und Siedlungs-
plätze, römischer Burgus Asperden;
Reichswald von hoher forstgeschichtliche Bedeutung.
11 / Mittlere Niers
Alt- und mittelsteinzeitliche Siedlungs- und Rastplätze;
römische Siedlung und Gräberfelder bei Pont und Straelen;
mittelalterliche Mühlen, Motten und Wasserburgen, dichte Reihung von Adelssitzen;
Geldern und Straelen: mittelalterliche Burg, Stadt und Befestigung,
Herrenhäuser mit Parkanlagen, reiche Ausstattung mit vegetativen Kulturlandschaftselementen;
Waldhufendorf Lüttelforst;
Abschnitt der Napoleonischen Straße Venlo–Geldern;
Abschnitt der Eisenbahntrassen Venlo–Geldern und Geldern–Baerl.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 129
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
12 / Haltern – Lippe – Haard
archäologische Fundlandschaft in Haltern mit mehreren Militärlagern, Gräberfeld und Hafenanlagen
aus der römischen Okkupationszeit, historischer Stadtkern Haltern, Wallfahrtsstätte Annaberg mit
Kirche,
Kirche in Marl-Hamm und karolingische Befestigung mit Kirche in Bossendorf,
ehemaliges Stift Flaesheim,
Halterner Stausee, anthropogene Biotope der Westruper Heide,
Anlagen des Bergbaus und der chemischen Industrie auf dem Gebiet der Stadt Marl,
Schacht „An der Haard“ (Schacht 6 der Zeche Auguste Victoria/Blumenthal),
Wesel-Datteln-Kanal,
Waldfläche „Haard“: Eichen-Birken- oder Kiefernwälder, drei Feuerwachtürme bilden neuzeitliche
Landmarken, kulturhistorisch und archäologisch wertvolle Strukturen (z. B. Hohlwege, alte Abgrabun-
gen bzw. Pingen, ehemalige Gemarkungsgrenzen), besonders gut erhaltene neolithische und bron-
zezeitliche Grabhügel,
untertägige vor allem steinzeitliche Fundstellen
13 / Zollverein – Nordstern
Montanindustrielle Kulturlandschaft des 19./20. Jh., darin Welterbe Essen-Zollverein mit Pufferzone
(Stoppenberg, Schonnebeck und Katernberg): Bergbaulandschaft an der Köln-Mindener Eisenbahn
und dem Rhein-Herne-Kanal mit Zechen, Schachtanlagen, Bergehalden, Bahnen, Gräben und Kanä-
le, Arbeitersiedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie Kirchen, Schulen;
postindustrielle Landschaftsgestaltung (IBA, BuGa).
14 / Ruhrtal
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
steinzeitliche, metallzeitliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung und Gräber;
fränkische, frühmittelalterliche, mittelalterliche Besiedlung, Burgen (Hohensyburg, Blankenstein, Her-
bede, Steinhausen, Kemnade, Witten, Husen), Schloss Broich, Klöster (Werden), Städte und Dörfer
(Werden, Kettwig, Hohensyburg, Blankenstein (mit Gethmann’schem Garten), Hattingen, Volmar-
stein, Wetter, Wengern und Stiepel);
Aussichts- und Gedenktürme (Vincketurm, Kaiserdenkmal);
frühindustrielle Steinkohlenbergwerke (Stollen- und Schachtbergbau), Muttental mit historischen
Bergbauanlagen (Zeche Nachtigall);
Eisen- und Stahlwerke (Henrichshütte - Standorte des LWL-Industriemuseums -, Fabrikanlage Loh-
mann seit den 1860er Jahren an der Ruhr bei Herbede);
Industriellenvillen mit Parkanlagen (Villa Hügel);
neuzeitlicher Schifffahrtsweg Ruhr mit Schleusen und Häfen, historischer Leinpfad, Flussstauseen;
frühe Eisenbahntrassen des 19. Jh. (Prinz-Wilhelm-Eisenbahn, Hespertalbahn).
15 / Soester Börde – Hellweg
reiches archäologisches Potenzial im Boden, Gräberfelder des späten 6. bis frühen 9.Jahrhunderts,
gehölzarme Agrarlandschaft, Trockentäler „Schledden“, anthropogene Kalkmagerrasen,
örtliche Grünsandsteinvorkommen als regional charakteristisches Baumaterial
historische Ost-West-Verkehrsachse (Hellweg – B 1 – A 44),
historische Stadtkerne Werl und Soest mit historischen Stadtstrukturen und Baudenkmälern aus acht
Jahrhunderten,
Dörfer der Börde und Kirchdörfer am Hellweg,
Kloster Paradiese, Patrizische Landsitze der Sälzer um Werl,
Eisenbahn seit 1854,
Salzgewinnung: Saline, Kurbäder (Werl, Bad Sassendorf)
16 / Römische Limesstraße
Römischer Straßentrassenkorridor, begleitende militärische und zivile Infrastruktur, römische
Besiedlung.
17 / Köln
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung Westhoven;
römische Stadt CCAA Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Stadtgrundriss), römische Siedlungs-
plätze, Straßen, Hafen, Brücken, rechtsrheinische Festung Divitia (Deutz);
fränkische städtische Besiedlung, Bestattungen;
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 130
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
mittelalterliche Stadt mit Stadtmauer, romanischen Kirchen und Klöstern, Dom (Welterbe), Friedhöfen
und Töpfereien;
frühneuzeitliche preußische Festung (erhaltene Forts);
bedeutender Verkehrsknotenpunkt mit Hauptbahnhof und Hohenzollernbrücke, Rheinbrücken
(20. Jh.), Ringstraßen;
Messe, Grünsystem (Grüngürtel), Parkanlagen.
18 / Brühler Schlösser – Vorgebirge
Barocke kurfürstliche Schlösser Augustusburg und Falkenlust (Welterbe mit Pufferzone), Gärten und
Parks, Achsen und Sichtbezüge;
mittelalterliche, neuzeitliche Burg und Stadt Brühl;
im Vorgebirge: römische Siedlungsplätze, Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln;
früh- bis spätmittelalterliche Töpfereien;
mittelalterliche Burgen und Ortschaften, Klöster.
19 / Tal der Wupper
Kulturlandschaft von hervorragender komplexer industriegeschichtlicher Persistenz und Bedeutung:
neuzeitliche Eisenverarbeitung mit vielen erhaltenen Betrieben,
Mühlen, Hammerwerke mit umfangreichen Wasseranlagen;
Textilindustrie bei Lennep mit europaweiter Bedeutung (Dahlhausen, Vogelsmühle, Dahlerau, Keil-
beck);
historisch bedeutsame Verkehrstrassen (Schwebebahn, Eisenbahnen, Brücken, Müngstener Brücke);
fossilführende devonische Kalke;
Schloss Burg a.d.W..
20 / Briloner Hochfläche
intensiv genutzte Agrarlandschaft,
Funde der römischen Kaiserzeit,
Blei-Grubenbezirke im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche,
strukturelle Hinterlassenschaften des einstigen Blei-Bergbaus und der Verhüttung im Umfeld von Bri-
lon, Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche,
Ortswüstungen (spätestens seit dem 8. Jh. und im 9.–11. Jahrhundert),
wüstgefallener Archidiakonatssitz Haldinchusen,
Stadtkern Brilon mit Kirche und Rathaus aus dem Mittelalter, Teilen der Stadtbefestigung, Kloster und
Bürgerhäusern seit 1700,
historische Mühlen entlang der Alme, Schloss und Dorf Alme, barocke Landgüter Tinne und Almer-
feld, Aussiedlerhöfe in Weilern auf der flurbereinigten Hochfläche, historische Kerne von Altenbüren,
Nehlen, Scharfenberg und Thülen,
„Bruchhauser Steine“
21 / Raum Schmallenberg
Bodendenkmal Wilzenberg mit Kapelle und Kreuzwegen, Kloster Grafschaft,
historischer Stadtkern Schmallenberg, Kirchdörfer Lenne, Oberkirchen und Wormbach mit Pfarrkir-
chen und Pfarrhäusern, dörflicher Bebauung mit prägnanten Fachwerkbauten vom
17. Jahrhundert bis in die Zeit des Wiederaufbaus 1945-50,
Weiler Winkhausen, Nieder- und Obersorpe mit Bauernhöfen seit dem 17. Jahrhundert,
ehemalige Standorte von Hammerwerken an der Lenne, Getreidemühle Oberkirchen
22 / Wahner Heide – Siegburg
Altsteinzeitlicher Quarzitabbau und –bearbeitung;
vorgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungen, Grabhügel;
römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungs- und Bestattungsplätze;
mittelalterliche und neuzeitliche Töpfereien;
mittelalterlicher Bergbau und Fabrikanlagen;
militärische Anlagen seit dem 19. Jh., europaweit bedeutsamer Biotopkomplex aufgrund der beson-
deren Nutzung;
mittelalterliches Kloster und Stadt Siegburg, bedeutende Sichtachsen und Silhouettenwirkung;
Forsthaus Telegraph bei Troisdorf als Bestandteil der optisch-mechanischen Telgraphenlinie Berlin-
Minden-Köln-Koblenz.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 131
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
23 / Römische Straße Köln–Heerlen
Römische Straßentrassenkorridor mit begleitender Infrastruktur,
römische Siedlungsplätze.
24 / Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Börde und Voreifel
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze;
mittelalterliche Orte;
Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
Wasserburg- und Schlossanlagen, Gärten und Parks, Grünlandflächen, wertvolle alte Waldflächen;
mittelalterliche Stadt Kaster;
Euskirchener Börde und Voreifel:
altsteinzeitliche Siedlungsplätze (Lommersum);
metallzeitliche Siedlungsplätze, Metallgewinnung und Metallverarbeitung;
römische Siedlungsplätze, römischer Marktort Vicus Belgica (Billig),
Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln,
römischer Bergbau, Kalkbrennerei, Metallverarbeitung;
frühmittelalterliche fränkische Siedlungsplätze, Gräberfelder;
mittelalterliche Burganlagen, Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
mittelalterliche, neuzeitliche Städte Euskirchen, Rheinbach;
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße.
25 / Aachen
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
fossilführende karbonische Kalke;
jungsteinsteinzeitlicher Bergbau am Lousberg;
römische Siedlung und römische Thermenanlagen in Aachen und Burtscheid;
frühmittelalterliche Pfalz und Dom (Welterbe) und Siedlungsplätze;
mittelalterliche Aachener Landwehr, Mühlen, Burganlagen;
frühneuzeitlicher Bergbau;
neuzeitliche Stadt mit Bausubstanz des 17. bis 19. Jh., Bade- und Parkanlagen (Bad Aachen);
Lousbergpark als älteste von Bürgern errichtete Parkanlage Mitteleuropas (1807);
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße;
Abschnitt der frühen Eisenbahnstrecke Aachen–Köln;
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
26 / Nordeifel – Römische Straße Köln–Trier
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
fossilführende devonische Kalke;
altsteinzeitliche Karsthöhle (Kartstein- oder Kakushöhle) in Mechernich-Eiserfey;
Bergbau seit der Vorgeschichte, Buntsandsteinabbau, Erzabbau und Metallverarbeitung;
römische Siedlungsplätze (Landgut Blankenheim), Tempelbezirke, Eifelwasserleitung;
römischer Straßentrassenkorridor Köln-Blankenheim-Trier mit begleitender Infrastruktur;
römischer Kalkabbau und Kalkverarbeitung;
mittelalterliche Burgen und Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
mittelalterliche Burg mit Wasserleitung und Blankenheim,
mittelalterliche Städte Blankenheim und Münstereifel;
Kalkmagerrasen als bedeutsame Biotopkomplexe aufgrund der besonderen Lage und Nutzung;
Radioteleskop auf dem Stockert bei Bad Münstereifel.
27 / Monschauer Land
Reiche und vielfältige Kulturlandschaft:
mittelalterliche Burg und Stadt Monschau,
zahlreiche bauliche und landschaftliche Relikte der Tuchindustrie (Rahmenberg);
bäuerliche Heckenlandschaft mit charakteristischem, einmaligem Haus- und Feldheckensystem;
Kloster Reichenstein;
Abschnitt der Vennbahn;
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 132
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
28 / Siebengebirge
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft von europäischer Bedeutung:
vorgeschichtlicher Ringwall Petersberg, vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
römischer Bergbau, Steinabbau, Hafen;
mittelalterliche Burganlagen und Stadt Königswinter;
Relikte des Zisterzienserklosters Heisterbach mit zugehörigen Anlagen (Klosterlandschaft Heister-
bach);
mittelalterlicher bis neuzeitlicher Steinabbau (verschiedene Gesteine zu unterschiedlichen Verwen-
dungszwecken);
frühester neuzeitlicher Braunkohlebergbau (18. Jh.) mit Alaungewinnung im Ennert (19. Jh.);
Weinbau seit dem Mittelalter, historische Waldnutzungsformen (z. B. Ramholzwirtschaft);
Ausgangspunkt der Rheinromantik (Kloster- und Burgruinen, Gebirgskulisse u.a.), touristische Er-
schließung seit dem frühen 19. Jh. (Wege, Aussichtspunkte, Zahnradbahnen, Gedenksteine, Ein-
kehrhäuser, Drachenhöhle u.a.), Sagenlandschaft (Nibelungenhalle Drachenhöhle);
Schloss Drachenburg und Park;
Hotels und Weingüter;
innere und äußere Blickbezüge (Tomburg, Kölner Dom, Godesburg, Eifelhöhen);
zweitältestes deutsches Naturschutzgebiet.
29 / Siegen und Umgebung
Spuren historischen Eisenerz-Abbaus (seit vor- und frühgeschichtlicher Zeit belegt, seit mittelalter-
licher Zeit von Silber), Siegerländer Hauberge, eisenzeitliche Wallburganlagen, Hohlwege, mittel-
alterliche Burganlagen,
Siegener Hecke, ein spätmittelalterliches bis neuzeitliches die gesamte Stadt Siegen umgebendes
Landwehrsystem,
Siegen mit dem Burgberg, die Nikolaikirche, das Obere Schloss und seine Altstadt,
„Alter Flecken“ Freudenberg,
ehemalige Stahlwerke Krupp mit Spitzkegelhalde in Siegen-Geisweid
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Seite 133