Verordnung
über die Gewährung und Bemessung von
Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von
Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Vom
17. Dezember 2004 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
November 1995 (GV. NRW. S. 1166) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember
2004 (GV. NRW. S. 779), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet:
§ 1 (Fn 7)
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die
Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an
Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen
der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß § 33 des
Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in
der jeweils geltenden Fassung. Ferner werden Bestimmungen über die
Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 37 des Landesbesoldungsgesetzes und die Gewährung
von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 62 des Landesbesoldungsgesetzes
getroffen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten auch für die
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
§ 2 (Fn 3,
5)
Leistungsbezüge
Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder
Bleibe-Leistungsbezüge)
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6
Funktions-Leistungsbezüge)
gewährt werden können.
§ 3 (Fn 5,
7)
Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs-
oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um
eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die
Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach § 34 des
Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im
Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere
Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge
kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen
berücksichtigt werden.
(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder
Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet
die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident auf
Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.
§ 4 (Fn 5,
7)
Besondere Leistungsbezüge
Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst,
Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre
erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den
Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu
berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der
Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von
Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür
keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 des Landesbesoldungsgesetzes) gewährt
wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in
begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. § 3 Abs. 2 gilt
entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in
einer Hochschulordnung regeln.
§ 5 (Fn 4,
5)
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet
werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen,
Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten,
Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
- Erfindungen und Patente,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von
Fachzeitschriften,
- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl.
Existenzgründungen,
- Drittmitteleinwerbungen,
- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen
außerhalb der Hochschule,
- internationale Kooperationen.
(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden
durch:
- Ergebnisse der Lehrevaluation,
- studentische Lehrveranstaltungskritik,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung
hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
- besonderes Engagement bei internationalen
Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration
ausländischer Studierender,
- besonderes Engagement bei der Studienreform
sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung
Studierender und Doktoranden,
- Auszeichnungen und Preise.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet
werden durch:
- herausragende Konzerttätigkeiten,
- Aufführungen, Ausstellungen,
- Auszeichnungen und Preise,
- Engagement bei künstlerischen
Entwicklungsvorhaben und Projekten.
(4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere
begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von
Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Entwicklung von
Weiterbildungsangeboten,
- besonders hoher Anteil an
Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.
(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere
begründet werden durch:
- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Leitung von bzw. Engagement in
Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- besonderes Engagement für die Gleichstellung
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
§ 6 (Fn 5,
7)
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie
sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions-
Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die
Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
teil.
(2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Fernuniversität Hagen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 49,7 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 42,1 von Hundert
c) der Deutschen Sporthochschule Köln
der Fachhochschule Köln
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert
d) der Hochschule für Musik Detmold
der Kunstakademie Düsseldorf
der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf
der Folkwang-Hochschule Essen
der Hochschule für Musik Köln
der Kunstakademie Münster
der Kunsthochschule für Medien Köln
der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Fachhochschule Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in
Bochum
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 26,7 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Jedes weitere hauptberufliche Mitglied der Hochschulleitung
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 30,3 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Fernuniversität Hagen
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 23,7 von Hundert
c) der Fachhochschule Köln
der Deutschen Sporthochschule Köln
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 16,1 von Hundert
d) der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Fachhochschule Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in
Bochum
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 11,4 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem
Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich
als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem
Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu
gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der
nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall
voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw.
Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen
Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt
werden.
(4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen
Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste
Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der
Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl
abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der
hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem
vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. Hauptberuflichen Dekaninnen und
Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt
werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt
verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu
berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und
Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer
Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis
zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung
sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener
Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des
Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und
Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu
berücksichtigen.
(6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen
Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige
Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von
Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des
Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den
übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin
oder der Präsident.
§ 7 (Fn 5,
7)
Ruhegehaltfähigkeit
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter
Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie
über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 37 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes
gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
§ 8 (Fn 5,
7)
Forschungs- und Lehrzulage
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für
Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben
durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des
Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen
Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung einer
Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen
Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und
Lehrvorhaben aus.
(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident
entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem
Drittmittelgeber.
§ 9 (Fn 5,
6)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S.
234))
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag
nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.
Fn 1
GV. NRW. S. 790, in Kraft getreten am 1. Januar 2005;
geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006
(GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 4 des
Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft
getreten am 1. Januar 2008; Artikel 4 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21.
April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009; Artikel 3
des Gesundheitsfachhochschulgesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516),
in Kraft getreten am 17. Oktober 2009; Artikel 4 der VO vom 23. November 2009
(GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009; Artikel 10 des
Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; Artikel 15 des Gesetzes vom 16.
September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014;
Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten mit Wirkung
vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft
getreten am 6. April 2017.
Fn 2
SGV. NRW. 20320.
Fn 3
§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 23.
November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.
Fn 4
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Hochschulmedizingesetzes
vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 5
§ 2 gestrichen, §§ 3 bis 10 umbenannt in §§ 2 bis 9 durch
Artikel 4 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.
255), in Kraft getreten am 29. April 2009.
Fn 6
§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16.
September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.
Fn 7
§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 zuletzt geändert durch Verordnung
vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017.