Anlage
GEBÜHRENTARIF
1
Staatliche Anerkennungen
1.1
Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes
stehen, als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 3300 bis 6700
1.2
Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der
Trägerschaft des Landes stehen, als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder
kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 1600 bis 3300
1.3
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 650 bis 1600
1.4
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 320 bis 800
1.5
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 160 bis 800
1.6
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 80 bis 480
2
Feststellung der Gleichwertigkeit
2.1
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfungs- oder Habilitationsordnung
Gebühr: Euro 600 bis 1.800
2.2
Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfungs- oder
Habilitationsordnung für diese Feststellung
Gebühr: Euro 240 bis 480
3
Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen
3.1
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einem hauptberuflich
Lehrenden für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht zu verleihen, die
Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder
„Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder
„Universitätsprofessor“ zu führen
Gebühr: Euro 60 bis 500
3.2
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule zur Erteilung der Erlaubnis,
dass ein entlassener hauptberuflich Lehrender die Bezeichnung „Professorin“ oder
„Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer
Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ weiterführen
darf
Gebühr: Euro 60 bis 120
3.3
Verzicht auf die Zustimmung nach § 73 Abs. 5 Satz 3 HG oder § 71 Abs. 5 Satz 3 KunstHG
Gebühr: Euro 500 bis 1150
3.4
Verlängerung des Verzichts auf die Zustimmung nach § 73 Abs. 5 Satz 3 HG oder § 71 Abs.
5 Satz 3 KunstHG
Gebühr: Euro 250 bis 580
3.5
Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer medizinischen Einrichtung
außerhalb der Hochschule das Recht zu verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu
bezeichnen
Gebühr: Euro 2400 bis 5700
3.6
Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer
medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht zu verleihen, sich als
Hochschuleinrichtung zu bezeichnen
Gebühr: Euro 1600 bis 2800
3.7
Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer Einrichtung außerhalb der
staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der
Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, eine geeignete Bezeichnung, im Falle
eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ zu verleihen
Gebühr: Euro 2000 bis 4000
3.8
Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer
Einrichtung außerhalb der staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen
Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, eine
geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches
Lehrkrankenhaus“ zu verleihen
Gebühr: Euro 1200 bis 2000 Euro
4
Sonstige Amtshandlungen
4.1
Feststellung nach § 75 Abs. 2 HG oder § 73 Abs. 2 KunstHG
Gebühr: Euro 110 bis 550
4.2
Verlängerung der Feststellung nach § 75 Abs. 2 HG oder § 73 Abs. 2 KunstHG
Gebühr: Euro 60 bis 280
Hinweis:
Die vorstehenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 4.1 und 4.2 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3
Antrag auf institutionelle Akkreditierung sowie Reakkreditierung einer staatlich anerkannten
Hochschule
Gebühr: Euro 2700 bis 6100
4.4
Ausstellung einer Führbarkeitsbescheinigung für im Ausland erworbene akademische Grade
Gebühr: Euro 55 bis 240