WissM NRW · Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-WissM NRW)

Ausfertigungsdatum:
06.01.2011
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für Amtshandlungen des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-WissM NRW)

Anlage GEBÜHRENTARIF 1 Staatliche Anerkennungen 1.1 Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule Gebühr: Euro 3300 bis 6700 1.2 Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule Gebühr: Euro 1600 bis 3300 1.3 Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort Gebühr: Euro 650 bis 1600 1.4 Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort Gebühr: Euro 320 bis 800 1.5 Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang Gebühr: Euro 160 bis 800 1.6 Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang Gebühr: Euro 80 bis 480 2 Feststellung der Gleichwertigkeit 2.1 Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfungs- oder Habilitationsordnung Gebühr: Euro 600 bis 1.800 2.2 Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfungs- oder Habilitationsordnung für diese Feststellung Gebühr: Euro 240 bis 480 3 Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen 3.1 Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einem hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen Gebühr: Euro 60 bis 500 3.2 Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule zur Erteilung der Erlaubnis, dass ein entlassener hauptberuflich Lehrender die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ weiterführen darf Gebühr: Euro 60 bis 120 3.3 Verzicht auf die Zustimmung nach § 73 Abs. 5 Satz 3 HG oder § 71 Abs. 5 Satz 3 KunstHG Gebühr: Euro 500 bis 1150 3.4 Verlängerung des Verzichts auf die Zustimmung nach § 73 Abs. 5 Satz 3 HG oder § 71 Abs. 5 Satz 3 KunstHG Gebühr: Euro 250 bis 580 3.5 Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht zu verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen Gebühr: Euro 2400 bis 5700 3.6 Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht zu verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen Gebühr: Euro 1600 bis 2800 3.7 Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer Einrichtung außerhalb der staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ zu verleihen Gebühr: Euro 2000 bis 4000 3.8 Verlängerung der Erlaubnis gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule, einer Einrichtung außerhalb der staatlich anerkannten Hochschule, die nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte dient, eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ zu verleihen Gebühr: Euro 1200 bis 2000 Euro 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Feststellung nach § 75 Abs. 2 HG oder § 73 Abs. 2 KunstHG Gebühr: Euro 110 bis 550 4.2 Verlängerung der Feststellung nach § 75 Abs. 2 HG oder § 73 Abs. 2 KunstHG Gebühr: Euro 60 bis 280 Hinweis: Die vorstehenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 4.1 und 4.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 4.3 Antrag auf institutionelle Akkreditierung sowie Reakkreditierung einer staatlich anerkannten Hochschule Gebühr: Euro 2700 bis 6100 4.4 Ausstellung einer Führbarkeitsbescheinigung für im Ausland erworbene akademische Grade Gebühr: Euro 55 bis 240

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.