Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Milchprämienverordnung

Ausfertigungsdatum:
05.08.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Milchprämienverordnung

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich Landwirtschaft als Landesbeauftragter ist zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung zur Milchprämie vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft und nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.