Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
05.08.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928, 2931), wird verordnet:

§ 1

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen einzurichten, denen die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von anderen Familienkassen übertragen werden können.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.