und Wertermittlungsgebührenordnung · Nordrhein-Westfalen

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)

Ausfertigungsdatum:
05.07.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 391 verwaltung gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung zur §6 Durchführung des Gesetzes über die Landesvermes- Umsatzsteuer sung und das Liegenschaftskataster. Eine darüber hinaus gehende Bereitstellung erfolgt gemäß Num- Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterlie- mer 6. gen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüg- lich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. (4) Von der Erhebung der Kosten kann ganz oder teil- weise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsin- §7 genieurinnen und -ingenieure; § 4 bleibt hiervon unbe- Inkrafttreten, Außerkrafttreten, rührt. Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft (5) Das Innenministerium kann im Falle des Absatzes 4 und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Ermäßigung oder Befreiung anordnen, wenn eine ein- heitliche Regelung geboten ist. (2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, (6) Die Kosten- oder Gebührenfreiheit auf Grund ande- sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeit- rer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. punkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen. §3 (3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungster- Gebühren in besonderen Fällen min. (1) In begründeten Einzelfällen können von den Gebüh- rentarifen abweichende höhere Gebühren vereinbart Düsseldorf, den 5. Juli 2010 werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen. Der Innenminister (2) Für die Bereitstellung der analogen Standardausga- Dr. Ingo W o l f MdL ben und digitalen Daten (z. B. Teilmengen, besondere Auswertungen), die vom im Gebührentarif bemessenen Standard abweichen, kann eine von den Tarifstellen des Gebührentarifs abweichende Gebühr festgesetzt werden. Anlage Diese Gebühr ist in Anlehnung an die Tarifstellen des Gebührentarifs und unter Berücksichtigung des zusätz- Gebührentarif lichen Zeitaufwandes nach Tarifstelle 1.1 des Gebühren- (VermWertGebT) tarifs zu bemessen. Inhaltsübersicht (3) Gebührenpflichtige Amtshandlungen, die nicht unter 1 Basisregelungen Absatz 2 fallen und für die keine eigene Gebührentarif- 1.1 Zeitgebühr stelle vorgesehen ist, sind nach der Zeitgebühr abzurech- nen; Auslagen sind zu erstatten. 1.1.1 Zeitregelung (4) Werden Daten und Dienste aufgrund von Vereinba- 1.1.2 Pauschalregelung rungen zwischen den Ländern gemeinsam länderüber- 1.2 Auskünfte greifend bereitgestellt, können abweichende Gebühren- 1.3 Mehrausfertigungen regelungen für diese Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden. 1.4 Amtliche Beglaubigungen 1.5 Aktualisierungen §4 1.6 Historisch gewordene Daten und Ausgaben Abgebrochene Amtshandlungen 1.7 Mengenrabatte 1.7.1 Informationsmenge Landschaftsfläche (1) Der nach § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegte Rahmen ist nach 1.7.2 Informationsmenge Objekte dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamt- 1.7.3 Informationsmenge Pixel leistung zu bemessen. Werden gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 1.8 Datenformatrabatte keine Gebühren erhoben, können die allein dieser Amts- 1.9 Wertstufen handlung zuzuordnenden Auslagen abweichend von § 5 geltend gemacht werden. 1.10 Analoge Standardausgaben und digitale Daten (2) Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Daten zurück- 1.10.1 Interne Nutzung gezogen, bevor deren Bereitstellung erfolgt ist, so sind 1.10.2 Externe Nutzung keine Gebühren zu erheben. Allerdings können Auslagen 1.10.3 Rahmenverträge gemäß Absatz 1 sowie der bis dahin entstandene Auf- wand für Personalkosten nach Zeitgebühr, maximal in 1.10.4 Pauschaltarife Höhe der Gebühren für diese Amtshandlung, geltend 2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der gemacht werden. Landesvermessung (3) Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut bean- 2.1 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters tragt und können bereits erbrachte Leistungen verwen- det werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung 2.1.1 Analoge Standardausgaben angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßi- 2.1.2 Digitale Daten gung ist zu begründen. 2.1.3 Besondere Teilmengen der digitalen Daten §5 2.1.3.1 Rasterdaten der DGK5 und ABK Auslagen 2.1.3.2 Hausinformationen In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen enthal- 2.2 Geobasisdaten der Landesvermessung ten, die zur Durchführung der Amtshandlungen erfor- 2.2.1 Festpunktfeld derlich sind, soweit an anderer Stelle in dieser Gebüh- renordnung sowie im Gebührentarif nichts anderes 2.2.1.1 Analoge Standardausgaben geregelt ist. 2.2.1.2 Digitale Daten 392 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 2.2.2 Satellitenpositionierungsdienst 6 Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungs- ingenieure 2.2.3 Topographische Geobasisdaten 6.1 Zulassung 2.2.3.1 Analoge Standardausgaben 6.2 Vertreterbestellung 2.2.3.1.1 Standardausgaben 6.3 Vermessungsgenehmigung 2.2.3.1.2 Wunschblattschnitte 7 Amtliche Grundstückswertermittlung 2.2.3.2 Digitale Daten 7.1 Gutachten 2.2.3.2.1 Digitale Landschafts- modelle 7.1.1 Grundgebühr 2.2.3.2.2 Digitale Oberflächen- 7.1.2 Zuschläge und Geländemodelle 7.1.3 Abschläge 2.2.3.2.3 Digitale Bildmodelle 7.1.4 Wiederverwendung von Gutachten 2.2.3.2.4 Digitale Topographische 7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Karten Satz 5 BauGB 2.2.3.2.5 Digitale Daten des 7.3 Daten der Grundstückswertermittlung Freizeitkatasters 7.3.1 Analoge Standardausgaben 2.2.3.2.6 Digitale Verwaltungs- 7.3.1.1 Bodenrichtwerte grenzen 7.3.1.2 Kaufpreissammlung 3 Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse 7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht 3.1 Amtliche Lagepläne 7.3.1.4 Sonstige Auswertungen 3.1.1 Grundaufwand 7.3.2 Digitale Daten 3.1.1.1 Grundgebühr (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / 3.1.1.2 Schwierigkeitsgrad Gebühr Euro) 3.1.2 Über den Grundaufwand hinausgehende 1 Leistungen Basisregelungen 3.1.3 Wiederverwendung 1.1 3.1.4 Kombination von Anträgen Zeitgebühr 3.2 Unschädlichkeitszeugnisse Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des ein- gesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen 3.3 Beurkundung und Beglaubigung gemäß § 17 Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten VermKatG NRW Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Bei 4 Vermessungen Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise auch unvermeidbare Wartezeiten zu 4.1 Vermessungen von Grenzen berücksichtigen. 4.1.1 Gebührenparameter 1.1.1 4.1.1.1 Grenzlänge Zeitregelung 4.1.1.2 Fläche a) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fach- kraft, die Ingenieurleistungen erbringt 4.1.2 Teilungsvermessung Gebühr: 42 Euro 4.1.3 Sonderung b) Für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer sonsti- gen Fachkraft 4.1.4 Grenzvermessung Gebühr: 28 Euro 4.1.5 Amtliche Grenzanzeige 1.1.2 4.1.6 Vermessung an einer langgestreckten Pauschalregelung Anlage Als Gegenleistung für umfangreiche denselben Kosten- 4.1.6.1 Grundgebühr schuldner betreffende Amtshandlungen, die nach dem Zeitaufwand abzurechnen wären und deren Kosten 3 000 4.1.6.2 Schwierigkeitsgrad Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage 4.1.6.3 Flurstücksbildung des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kosten- 4.1.7 Umlegung nach dem Baugesetzbuch schuldner pauschal festgesetzt werden. (BauGB) 1.2 4.2 Gebäudeeinmessung Auskünfte 4.3 Zu- und Abschläge Erteilung von schwierigen oder aufwändigen Auskünften 4.3.1 Zurückstellung der Abmarkung und Beratungen (mündlich oder schriftlich), soweit in den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist 4.3.2 Erschwerniszuschlag Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1 4.3.3 Kombination von Anträgen 1.3 4.3.3.1 Anträge dieselben Tarifstellen Mehrausfertigungen betreffend Beantragte unbeglaubigte Mehrausfertigung, soweit in 4.3.3.2 Anträge unterschiedliche Tarif- den Tarifstellen nichts anderes geregelt ist stellen betreffend a) Formate bis DIN A3 je ausgefertigte Seite 5 Fortführungen des Liegenschaftskatasters Gebühr: 1 Euro 5.1 Bildung von Flurstücken b) Formate DIN A2 je ausgefertigte Seite Gebühr: 3 Euro 5.2 Sonstige Fortführungen c) Formate ab DIN A1 je ausgefertigte Seite 5.3 Durchsetzung von Vermessungspflichten Gebühr: 10 Euro Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 393 1.4 oder über eine eigene Tarifstelle verfügen. Die Tarifstelle Amtliche Beglaubigungen gilt nicht für in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge Standardausgaben. Für jeden Vorgang einer amtlichen Beglaubigung gemäß § 34 VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen dieser Verm- a) 100 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit Objekt- WertGebT nichts anderes geregelt ist struktur Gebühr: 10 Euro b) 90 Prozent der Gebühr für Vektordaten mit einge- 1.5 schränkter Objektstruktur Aktualisierungen c) 50 Prozent der Gebühr für Vektordaten ohne Objekt- Aktualisierung bereitgestellter digitaler Daten struktur Gebühr: 18 Prozent der für eine erstmalige Bereitstel- d) 25 Prozent der Gebühr für Rasterdaten lung der nach dieser Gebührenordnung anzusetzenden Gebühr 1.9 Ergänzende Regelung: Wertstufen Die Gebühr ist für die Aktualisierung einmal pro Nut- Diese Regelungen sind nur anzuwenden, soweit sie in den zungsjahr nach der erstmaligen Bereitstellung vorgese- jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt werden. Für hen. Für hiervon abweichende Aktualisierungszyklen die Ermittlung der Wertstufe (Buchstaben a bis e) ist der sind entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Die zutreffende aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zustän- Aktualisierungsgebühr ist unabhängig von der techni- digen Gutachterausschusses zu nehmen. Entsprechend schen Realisierung der Updatelieferung zu erheben (z. B. dem Bodenrichtwert ist die Prozentangabe nach den auch als Komplettupdate). Buchstaben a bis e ohne Interpolation festzulegen. 1.6 a) 60 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert bis Historisch gewordene Daten und Ausgaben einschließlich 10 Euro Analoge Ausgaben und digitale Daten zurückliegender b) 80 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert Jahre, die nicht dem aktuellen Stand entsprechen und über 10 bis einschließlich 80 Euro nicht als selbständige Produkte in den Tarifstellen auf- c) 100 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert geführt werden. über 80 bis einschließlich 250 Euro Gebühr: 100 Prozent der entsprechenden Gebühr d) 130 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert 1.7 über 250 bis einschließlich 600 Euro Mengenrabatte e) 170 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert Die Ermäßigungsregelungen (Prozentsätze bezogen auf über 600 Euro die Gebühr der Tarifstelle) sind nur anzuwenden, soweit sie in den jeweiligen Gebührenregelungen aufgeführt Treffen je Antrag mehrere Wertstufen zu, so ist eine Wert- werden. stufe plausibel festzulegen. 1.7.1 Ergänzende Regelungen: Informationsmenge Landschaftsfläche 1. Bei der Bildung von Baugrundstücken oder Auftei- a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem lung von Baugebieten, einschließlich der mitvermes- 500. qkm senen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. ist der Bodenrichtwert für vergleichbares baureifes b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 501. bis einschließlich Land anzusetzen. dem 5 000. qkm 2. Ist vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 5 001. bis einschließ- angegeben worden, so erfolgt die Zuordnung der lich dem 25 000. qkm Wertstufe nach dem Buchstaben b. d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 25 001. qkm 1.10 1.7.2 Analoge Standardausgaben und digitale Daten Informationsmenge Objekte Abhängig von der Art der Bereitstellung und Nutzung a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem sind die in den Tarifstellen 2 und 7 aufgeführten Gebüh- 10 000. Objekt ren für analoge Standardausgaben und digitale Daten nach folgenden Regeln zu bemessen. Die Tarifstellen b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließ- 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.4 gelten nicht für die Daten des lich dem 100 000. Objekt Satellitenpositionierungsdienstes (Tarifstelle 2.2.2). Kos- c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließ- ten für die Einrichtung und den Betrieb von Onlinever- lich dem 1 000 000. Objekt fahren für den direkten Zugriff des Nutzers sind nicht zu erheben. d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. Objekt 1.10.1 1.7.3 Interne Nutzung Informationsmenge Pixel Interne Nutzung ist die Verwendung für a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. MPx – den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließ- – die Geschäftsprozesse innerhalb des Unternehmens lich dem 10 000. MPx des Antragstellers sowie c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließ- – die zweckgebundene einmalige Weitergabe im Rah- lich dem 100 000. MPx men eines Auftragsverhältnisses ohne eine darüber d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis ein- hinausgehende Einbindung in eigene Produkte oder schließlich dem 1 000.000. MPx Dienste einschließlich bis zu 10 selbst angefertigter Mehrausfertigungen. e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. MPx a) Für die einmalige interne Nutzung durch direkten 1.8 Zugriff des Nutzers auf Datenformatrabatte aa) digitale Daten Die Prozentsätze sind anzuwenden, wenn die Vorhaltung Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für digitale Da- der digitalen Daten in einer höheren Qualität erfolgt und ten die digitalen Daten in einer niederen Qualität abgegeben werden. Sie gelten nicht für digitale Daten, die als Stan- bb) in digitale Bilddokumente umgewandelte analoge dard in den entsprechenden Formaten abgegeben werden Standardausgaben (z. B. PDF-Dateien) 394 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 Gebühr: 75 Prozent der Gebühr für analoge Stan- sich aus der Absatzmenge und dem kalkulierten Preis dardausgaben ohne Umsatzsteuer. Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis an oder kann er den Erlös cc) pixelorientierte Kartendarstellungsdienste nicht benennen, so ist der Erlös zu schätzen. Ist kein Gebühr: 0,10 Euro je angefangene MPx-Einheit oder nur ein geringer Erlös (Schutzgebühr etc.) vor- (1 Mio. Pixel) unter Anwendung der Mengenra- gesehen, so ist ein fiktiver am Zweck orientierter batte für die MPx nach Tarifstelle 1.7.3 Erlös zu schätzen. Es ist mindestens eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel- b) Für die einmalige interne Nutzung bei Zusammen- len 2 oder 7 zu erheben; für Folgelizenzverträge ent- stellung durch die Behörde von fällt die Erhebung dieser Mindestgebühr. Mit der aa) digitalen Daten Gebühr ist die Bereitstellung der erforderlichen ana- logen Ausgaben und digitalen Daten abgegolten. Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für digitale Da- ten Ergänzende Regelung: bb) analogen Standardausgaben oder in digitale Es werden keine Gebühren erhoben für das Recht zur Bilddokumente umgewandelten analogen Stan- Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, wenn es dardausgaben sich um eine einzige statische Darstellung von Daten je Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für analoge Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Standardausgaben Million Pixel handelt, der Zugang zur Webseite (Domain) kostenfrei ist und ein Link auf den Urheber der Daten c) Für die mehrmalige interne Nutzung sind in Abhän- (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinnge- gigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen mäß auch für andere Medien anzuwenden. Gebühren für die Nutzung gleichzeitig erfolgen soll, die Gebühren die Bereitstellung gemäß Tarifstelle 1.10.1 bleiben hier- nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit den nach- von unberührt. folgenden Prozentsätzen zu bemessen 1.10.3 aa) 100 Prozent der Gebühr bei bis zu 5 Arbeitsplät- zen Rahmenverträge bb) 150 Prozent der Gebühr bei bis zu 10 Arbeitsplät- Anstelle der Einzelanträge nach den Tarifstellen 1.10.1 zen Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a kann für den glei- chen Nutzungszweck ein Rahmenvertrag abgeschlossen cc) 200 Prozent der Gebühr bei bis zu 100 Arbeits- werden. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, plätzen soweit in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen, für die dd) 250 Prozent der Gebühr bei über 100 Arbeitsplät- gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 zen Jahr ab Antragsbeginn) anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bereitstellung durch die Ergänzende Regelung: Behörde oder durch direkten Zugriff des Nutzers erfolgt. Werden Gebührenbescheide vor Ablauf des Nutzungs- Ergänzende Regelungen: jahrs erstellt, sind die bis dahin angefallenen Mengenra- 1. Die einmalige interne Nutzung gemäß der Buchstaben batte zu berücksichtigen. Bei erneuten Gebührenbeschei- a und b beinhaltet auch den zweckgebundener Aus- den im laufenden Nutzungsjahr sind die auf den dann druck oder die zweckgebundene Speicherung, jedoch vorliegenden Datenmengen basierenden Gebühren zu nicht das Recht zum Aufbau einer Datenbank zur berechnen und die bereits gezahlten Gebühren anzurech- mehrfachen Nutzung (Buchstabe c). nen. 2. Bei Zusammenstellung von digitalen Daten durch die 1.10.4 Behörde ist mindestens eine Gebühr von 50 Euro zu Pauschaltarife erheben. 1.10.2 Soweit ein mindestens zweijähriger Nutzungsvertrag geschlossen wird, können anstelle der Einzelabrechnun- Externe Nutzung gen nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Externe Nutzung ist jede über die interne Nutzung hin- Buchstabe a nachfolgende Pauschalen vereinbart wer- ausgehende Weitergabe durch den Lizenznehmer an den. Die Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7 sind, soweit Dritte. in den jeweiligen Tarifstellen vorgesehen, für die gesamte Datenmenge des jeweiligen Nutzungsjahrs (1 Jahr ab a) Für die einmalige Nutzung durch direkten Zugriff Antragsbeginn) anzuwenden. eines Dritten über einen Lizenznehmer ist die Tarif- stelle 1.10.1 Buchstabe a anzuwenden. a) Zugriffsabhängiger Pauschaltarif b) Für die direkte Weitergabe ohne Veränderungen sowie Der Nutzungsumfang für das erste Nutzungsjahr ohne Einbindung in Produkte oder Dienste des wird abgeschätzt und der Gebührenermittlung für die Lizenznehmers (Wiederverkauf) werden dem Lizenz- Pauschale des ersten Jahres zugrunde gelegt. Die nehmer folgende Ermäßigungen der Gebühren nach Gebühren für die Folgejahre richten sich nach dem den Tarifstellen 2 oder 7 gewährt, soweit er mindes- Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres. Sollten im tens 100 Prozent der Gebühr vom Dritten erhebt. letzten Nutzungsjahr die Gebühren für die tatsächli- Für analoge Standardausgaben che Nutzung die Pauschalgebühr um mehr als 20 Pro- zent übersteigen, ist der Differenzbetrag nachzuerhe- aa) 30 Prozent Ermäßigung für das 1. bis 10. Exemp- ben. lar b) Gebietsabhängiger Pauschaltarif für digitale Daten bb) 40 Prozent Ermäßigung für das 11. bis 200. Exem- plar Für die aus einem zu vereinbarenden Gebiet bereitzu- cc) 50 Prozent Ermäßigung für das 201. bis 1 000. stellenden digitalen Daten ist je Nutzungsjahr eine Exemplar Pauschale in Höhe von 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2 oder 7 zu vereinbaren. Die Gebühr dd) 60 Prozent Ermäßigung ab dem 1 001. Exemplar ist unabhängig von der Anzahl der direkten Zugriffe Für digitale Daten oder in digitale Bilddokumente auf diese Daten. Die Abgrenzung des Gebietes erfolgt umgewandelte analoge Standardausgaben nach den Vorgaben der zuständigen Behörde. ee) 40 Prozent Ermäßigung 2 c) Für sonstige externe Nutzungen wird die Gebühr Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Lan- durch einen zu ermittelnden Prozentsatz vom Erlös desvermessung des jeweiligen Produkts des Lizenznehmers, in Abhängigkeit vom Anteil am Produkt sowie vom 2.1 Grad der Umarbeitung, erhoben. Der Erlös berechnet Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 395 2.1.1 renden Objekte der Objektbereiche „Bauwerke, Analoge Standardausgaben Einrichtungen und sonstige Angaben“ (in ALK die Folien 65 (alternativ 66), 81 + 82). a) Je Liegenschaftskarte Gebühr: 20 Euro Tatsächliche Nutzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Grunddatenbestand NRW zu führenden b) Je Amtliche Basiskarte 1 : 5 000 Objekte des Objektbereichs „Tatsächliche Nut- Gebühr: 15 Euro zung“ (in ALK die Folie 21). c) Je Flurstücksnachweis Bodenschätzung: Alle Bestandsdaten der nach dem Gebühr: 10 Euro Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte d) Je Flurstücks- und Eigentümernachweis der Objektgruppe „Bodenschätzung, Bewertung“ Gebühr: 10 Euro (in ALK die Folie 42). e) Je Grundstücksnachweis Relief/Geländeform: Alle Bestandsdaten der nach Gebühr: 10 Euro dem Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte des Objektbereichs „Relief“ (in ALK die f) Je Bestandsnachweis Folie 28). Gebühr: 20 Euro Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen: g) Je Dokument der Liegenschaftskatasterakten Die Objektarten „Klassifizierung nach Straßen- Gebühr: 10 Euro recht“, „Klassifizierung nach Wasserrecht“ und h) Liste der Daten zu Anschlusspunkten – je angefan- „Bau-, Raum- oder Bodenordnungsrecht“ gene 50 Anschlusspunkte b) Gebäude: Gebühr: 20 Euro Datenumfang: alle Bestandsdaten der nach dem i) Je Einzelnachweis zum Anschlusspunkt (einschließ- Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte lich Punktbeschreibung etc.) der Objektgruppen „Angaben zum Gebäude“ (in Gebühr: 10 Euro ALK die Folien 11, 84 und 86) sowie der damit j) Je Übersicht der Anschlusspunkte korrespondierenden „Angaben zur Lage“ und Gebühr: 10 Euro „Angaben zum Punktort“ (in ALK die Folie 53). Ergänzende Regelungen: Zählobjekt: ALKIS – AX_Gebäude; ALK – Objekte der Folien 011, 084 und 086 1. Die Gebühren gelten für Auszüge im Format bis ein- schließlich DIN A3. Für Auszüge im Format größer c) Eigentümer: DIN A3 bis einschließlich DIN A0 ist die doppelte Datenumfang: Alle Angaben der Objektarten- Gebühr zu erheben. gruppe „Personen- und Bestandsdaten“ zu allen 2. Standardausgaben betreffen sowohl die für NRW als Eigentümern, Erbbauberechtigten und ggf. Verwal- auch die bundesweit durch die AdV vorgegebenen tern etc. eines Bestandsverzeichnisses, einschließ- einheitlichen Standardausgaben. lich der Anschriften, soweit vorhanden (in ALB LB0/LE0 (Buchungskennzeichen)). 3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene kommunale Ausgaben aus dem Liegenschaftskataster, Zählobjekt: ALKIS – AX_Buchungsblatt, bei auf- d. h. Standardausgaben erweitert um Daten des Maxi- geteiltem Eigentum nur das fiktive Blatt; ALB – malprofils NRW (z. B. Anschriften), sind die Gebühren Anzahl der Flurstücke um 10 Prozent zu erhöhen. 2. Für noch nicht im maximalen Umfang des Modells 4. Die Gebühr für die Liegenschaftskarte gilt sowohl für zur Verfügung stehende Datensätze werden die Ausgaben mit als auch ohne Topographie und Boden- Gebührensätze für diese Standardabgabe nicht redu- schätzungsangaben. Entsprechendes gilt für die Amt- ziert. liche Basiskarte. Soweit noch die DGK 5 herausgege- 3. Für nach den Verwaltungsvorschriften zugelassene ben wird, gilt für diese die Gebühr für die Amtliche kommunale Daten des Maximalprofils NRW (z. B. Basiskarte. Anschriften) sind 10 Prozent der Gebühren nach 2.1.2 Buchstabe a zu erheben. Digitale Daten 4. Katalogdaten und Präsentationsobjekte sind grund- a) Je Datensatz Flurstück sätzlich mit der Gebühr für das jeweilige Produkt Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengen- bzw. den jeweiligen Datensatz abgegolten. rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 2.1.3 b) Je Datensatz Gebäude Besondere Teilmengen der digitalen Daten Gebühr: 1,80 Euro unter Anwendung der Mengen- 2.1.3.1 rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 Rasterdaten der DGK5 und ABK c) Je Datensatz Eigentümer Rasterdaten der DGK5 (eingescannt oder aus Vektorda- Gebühr: 0,90 Euro unter Anwendung der Mengen- ten abgeleitet) oder der ABK je qkm rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte Ergänzende Regelungen nach Tarifstelle 1.7.1 1. Maximaler Umfang der digitalen Daten: 2.1.3.2 a) Flurstück: Hausinformationen Datenumfang: Alle Bestandsdaten der nach dem a) je Hauskoordinatenpaar (HK) Grunddatenbestand NRW zu führenden Objekte Gebühr: 0,15 Euro unter Anwendung der Mengen- der Objektgruppen „Angaben zum Flurstück“ (in rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 ALK die Folie 1, 2 und 3) sowie der damit korres- b) je Hausumring (HU) pondierenden Objektarten „Buchungsblatt“ und Gebühr: 0,27 Euro unter Anwendung der Mengen- „Buchungsstelle“ und der korrespondierenden rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 Objektarten der Objektartengruppen „Angaben zur Lage“ und „Angaben zum Punktort“ (in ALK c) je Haupt- und Nebengebäude des 3D-Gebäudemo- die Folie 52). dells LoD1 (HU und Höhe) Gebühr: 0,36 Euro unter Anwendung der Mengenra- Zählobjekt: ALKIS – AX_Flurstück; ALK – batte nach Tarifstelle 1.7.2 Objekte der Folie 001 d) je Haupt- und Nebengebäude des 3D-Gebäudemo- Zudem sind im Datenumfang enthalten: dells LoD2 (HU und Höhe und Dachform) Charakteristische Topographie: Alle Bestandsdaten Gebühr: 0,54 Euro unter Anwendung der Mengen- der nach dem Grunddatenbestand NRW zu füh- rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 396 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 2.2 2.2.3.1.2 Geobasisdaten der Landesvermessung Wunschblattschnitte 2.2.1 Für die Ausgabe im Wunschblattschnitt, je angefangene Festpunktfeld qdm des gedruckten Kartenbildes ohne Berücksichtigung des Rahmens, der Legende o. ä. 2.2.1.1 a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100), Verwaltungskar- Analoge Standardausgaben ten 1 : 50 000 (SK 50 K) a) Punktliste – je angefangene 50 Punkte Gebühr: 0,15 Euro Gebühr: 20 Euro b) Luftbilderzeugnisse b) Je Einzelnachweis zum Festpunkt (einschließlich Gebühr: 0,75 Euro Punktbeschreibung) Ergänzende Regelung: Gebühr: 10 Euro Pro Ausdruck ist eine Mindestgebühr von 7 Euro zu c) Je Übersicht der Festpunkte (bis einschließlich DIN erheben. A3) 2.2.3.2 Gebühr: 10 Euro Digitale Daten d) Je Übersicht der Festpunkte (größer DIN A3) 2.2.3.2.1 Gebühr: 20 Euro Digitale Landschaftsmodelle 2.2.1.2 a) Je qkm Basis DLM Digitale Daten Gebühr: 7,50 Euro unter Anwendung der Mengen- a) Je Datensatz Lagefestpunkt rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Gebühr: 0,90 Euro b) Je qkm DLM 50 b) Je Datensatz Höhenfestpunkt Gebühr: 2,00 Euro unter Anwendung der Mengen- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Gebühr: 0,90 Euro Ergänzende Regelung: c) Je Datensatz Schwerefestpunkt Gebühr: 0,90 Euro Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitgestellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu d) Je Datensatz Grundnetz- und Referenzstationspunkt bemessen. Gebühr: 0,90 Euro a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung 2.2.2 b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr Satellitenpositionierungsdienst c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation Für die Nutzung der Dienste, je angefangene Minute d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer a) EPS über Ntrip e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete Gebühr: keine f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Höhenlinien b) HEPS über GSM und Ntrip Gebühr: 0,10 Euro 2.2.3.2.2 c) GPPS Digitale Oberflächen- und Geländemodelle Gebühr: 0,20 Euro a) Je qkm DOM 1 L, DGM 1 L, DGM 1 Ergänzende Regelungen: Gebühr: 80 Euro unter Anwendung der Mengen- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 1. Der Tarif Buchstabe c gilt für den über das Internet angeboten Selbstabruf. Werden die Daten durch die b) Je qkm DOM 10 L, DGM 10 L Behörde manuell zusammengestellt, ist der Aufwand Gebühr: 20 Euro unter Anwendung der Mengen- zusätzlich nach Zeitgebühr (Tarifstelle 1.1) abzurech- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 nen. c) Je qkm DGM 10 2. Die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengen- über NRW hinaus ist über die bundesweit agierende rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 zentrale Stelle mit den dort vorgesehenen Gebühren d) Je qkm DGM 25 bzw. Entgelten abzuwickeln. Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte 3. Folgende Pauschaltarife sind möglich: nach Tarifstelle 1.7.1 a) Für Buchstabe b: je Freischaltung einer registrier- e) Je qkm DGM 50 ten Telefonnummer 500 Euro pro Monat. Gebühr: 1 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Für Buchstabe c: je Referenzstation 1 000 Euro pro Monat. 2.2.3.2.3 2.2.3 Digitale Bildmodelle Topographische Geobasisdaten a) Je qkm DOP (Digitale Orthophotos) 10, DLB (Digitale Luftbilder) 10 2.2.3.1 Gebühr: 30 Euro unter Anwendung der Mengen- Analoge Ausgaben rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 2.2.3.1.1 b) Je qkm DOP 20, DOP 30, DLB 20, DLB 30 Standardausgaben Gebühr: 9 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Für die Ausgabe im festgelegten Blattschnitt, je Karten- c) Je qkm DOP 250 blatt Gebühr: 3 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte a) Hauptkartenwerke (TK 25, 50, 100) nach Tarifstelle 1.7.1 Gebühr: 5 Euro Ergänzende Regelung: b) Verwaltungs- und Übersichtskarten, Historische Kar- Bei den DLB beinhaltet die Gebühr auch – soweit bean- ten, Historische Luftbilderzeugnisse tragt – die Bereitstellung der Stereopartner und der Gebühr: 15 Euro Kalibrierungsinformationen Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 397 2.2.3.2.4 Der Grundaufwand deckt folgende Leistungen ab: Digitale Topographische Karten – Beschaffung der für die Anfertigung des Lageplans a) Je qkm DTK 10 notwendigen Unterlagen und Daten Gebühr: 4,00 Euro unter Anwendung der Mengen- – Beurteilung des Katasternachweises auf seine sachge- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 rechte Verwendbarkeit b) Je qkm DTK 25 – Eintragung der Angaben und Darstellungen des Lie- Gebühr: 1,00 Euro unter Anwendung der Mengen- genschaftskatasters in den Lageplan einschließlich rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Flurstücks- und Lagebezeichnungen, Eigentümeran- c) Je qkm DTK 50 gaben und Grundbuchbezeichnungen Gebühr: 0,30 Euro unter Anwendung der Mengen- – Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 Grundstücksgrenzen in den Lageplan, ggf. mit Grenz- d) Je qkm DTK 100 längen und Flächeninhalt Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengen- – Eintragung der im Liegenschaftskataster nachgewie- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 senen Gebäude in den Lageplan nach vorheriger ört- Ergänzende Regelungen: licher Überprüfung, ggf. mit geringfügigen Kontrollen oder Ergänzungen 1. Werden nur einzelne Objektartenbereiche bereitge- stellt, ist die Gebühr nach dem nachfolgenden Pro- – Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen zentsatz zu bemessen. vorhandener baulicher Anlagen zu neuen Grenzen a) 35 Prozent für den Objektartenbereich Siedlung – Beurteilung der bauplanungs- und bauordnungs- rechtlichen Gegebenheiten b) 35 Prozent für den Objektartenbereich Verkehr – Beurteilung privater grundstücksbezogener Rechte c) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation – Anfertigung des amtlichen Lageplans und seine Beur- d) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer kundung mit öffentlichem Glauben e) 5 Prozent für den Objektartenbereich Gebiete – Abgabe von bis zu 3 Mehrausfertigungen des amtli- f) 15 Prozent für den Objektartenbereich Höhenlinien chen Lageplans. 2. Werden nur einzelne Objektartenbereiche der vorläu- 3.1.1.1 figen Ausgabe der DTK (DTK-V) bereitgestellt, ist die Grundgebühr Gebühr nach dem nachfolgenden Prozentsatz zu bemessen. Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von der Fläche des Antragsgrundstücks zu ermitteln. Das dem Antrags- a) 60 Prozent für den Objektartenbereich Grundriss / zweck unterliegende Antragsgrundstück wird festgelegt Schrift, Siedlung bei amtlichen Lageplänen nach b) 15 Prozent für den Objektartenbereich Vegetation – § 3 BauPrüfVO durch das Baugrundstück, c) 10 Prozent für den Objektartenbereich Gewässer – § 17 BauPrüfVO durch die neu entstehenden bebau- d) 15 Prozent für den Objektartenbereich Höhenlinien ten Teilflächen des zu teilenden Grundstücks, 2.2.3.2.5 – § 18 BauPrüfVO durch das durch die Baulast begüns- tigte Grundstück und die von der einzutragenden Digitale Daten des Freizeitkatasters Baulast belastete Fläche. a) Bezogen auf das Basis DLM, je qkm a) Flächen bis einschließlich 100 qm Gebühr: 1,50 Euro unter Anwendung der Mengen- Gebühr: 200 Euro rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 b) Flächen über 100 bis einschließlich 350 qm b) Bezogen auf die DTK 25, je qkm Gebühr: 360 Euro Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengen- rabatte nach Tarifstelle 1.7.1 c) Flächen über 350 bis einschließlich 750 qm 2.2.3.2.6 Gebühr: 540 Euro Digitale Verwaltungsgrenzen d) Flächen über 750 bis einschließlich 1 500 qm Gebühr: 720 Euro a) Abgeleitet aus dem Basis DLM, volle Punktdichte (DVG1) e) Flächen über 1 500 qm zusätzlich zur Gebühr nach Gebühr: 500 Euro Buchstabe d je weitere angefangene 1 500 qm Gebühr: 180 Euro b) Abgeleitet aus dem Basis DLM, ausgedünnte Punkt- dichte (DVG2) Ergänzende Regelung: Gebühr: 50 Euro Bei Antragsgrundstücken über 750 qm sind die hinsicht- 3 lich des Antragszwecks nicht bauplanungs- oder bauord- nungsrechtlich relevanten Flächen auszuschließen, wenn Amtliche Lagepläne und Unschädlichkeitszeugnisse sie mehr als die Hälfte der Fläche des Antragsgrund- 3.1 stücks in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist mindes- tens die Grundgebühr nach Buchstabe c anzusetzen. Amtliche Lagepläne 3.1.1.2 Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß § 3 Abs. 3, § 17 und § 18 BauPrüfVO und sonstige Lage- Schwierigkeitsgrad pläne nach § 3 BauPrüfVO abzurechnen, die auf Antrag Mit der Einordnung in den Schwierigkeitsgrad wird der mit öffentlichem Glauben zu beurkunden sind. Abwei- Aufwand zur Lageplanherstellung berücksichtigt, der chend von § 5 VermWertGebO NRW sind die benötigten aus den das Antragsgrundstück betreffenden Besonder- schriftlichen Auskünfte aus den Baulastenverzeichnissen heiten einschließlich des vorhandenen Umfeldes sowie als Auslagen geltend zu machen. aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen 3.1.1 Gegebenheiten abgeleitet werden kann. Grundaufwand Je Kriterium 1. bis 5. sind die Punktzahlen nach aufstei- Die Gebühr für den Grundaufwand ermittelt sich gendem Schwierigkeitsgrad in Ansatz zu bringen, darzu- legen und zu addieren: 1. durch die Grundgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1, 1. Qualität der im Liegenschaftskataster nachgewiese- 2. mit anschließender Anwendung des Schwierigkeits- nen Grenzen und Gebäude: 1 bis 3 Punkte grades nach Tarifstelle 3.1.1.2 und 2. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gegeben- 3. des Prozentwertes der Wertstufe nach Tarifstelle 1.9. heiten: 1 bis 3 Punkte 398 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 3. Umfang privater grundstücksbezogener Rechte: 1 Es ist die Summe der insgesamt benötigten Zeiten oder 2 Punkte anzusetzen. Die einzelnen Leistungen sind mit ihren Zeitanteilen im Kostenbescheid aufzuführen. 4. Geländebeschaffenheit: 1 oder 2 Punkte Gebühr: Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1 5. Umfang der vorhandenen baulichen Anlagen und der 3.1.3 weiteren Topografie: 1 bis 3 Punkte Wiederverwendung Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzulässig. Entspre- a) Wird ein amtlicher Lageplan auf der Basis eines chend der Anzahl der addierten Punkte ist der Schwie- bereits von derselben Vermessungsstelle erstellten rigkeitsgrad zu bemessen: amtlichen Lageplans gefertigt, der das jetzige Antragsgrundstück umfasste, so ermäßigt sich die a) 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 5 Gebühr um 50 Prozent des Betrages der Gebühr für Punkten den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1. b) 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 6 b) Werden für den amtlichen Lageplan anderweitig von bis 10 Punkten derselben Vermessungsstelle erhobene und abgerech- nete Daten verwendet, so sind diese Leistungen, c) 130 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 bei 11 soweit sie die Tarifstelle 3.1.2 betreffen, nicht erneut bis 13 Punkten für die Gebühr zu berücksichtigen. 3.1.2 Die Wiederverwendung ist im Kostenbescheid darzule- Über den Grundaufwand hinausgehende Leistungen gen. Erbringung weiterer notwendiger Leistungen, die über 3.1.4 den Grundaufwand hinaus erforderlich sind oder bean- Kombination von Anträgen tragt werden. Für in direktem örtlichen (benachbarte Antragsgrund- a) Örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen stücke mit mindestens einem gemeinsamen Punkt) und Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle zeitlichen (örtlich und häuslich gemeinsam bearbeitet) 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozent- Zusammenhang gemeinsam ausgeführte Anträge ermä- wertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). ßigen sich die erst für jeden Antrag separat zu berech- nenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden b) Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie Regelungen. der angrenzenden Verkehrsflächen und Eintragung in den Lageplan a) Für die gleichzeitige Anfertigung eines amtlichen Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 Lageplans nach § 18 BauPrüfVO mit einem amtlichen Lageplan nach § 3 oder § 17 BauPrüfVO ist die c) Topografische Aufmessung des Gebäudebestandes Gebühr für den amtlichen Lageplan nach § 18 Bau- und sonstiger baulicher Anlagen in Ergänzung des PrüfVO um 80 Prozent des Betrages der Gebühr für Katasternachweises und Eintragung in den Lageplan den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 zu ermäßi- Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 gen. d) Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrecht- b) Für sonstige gleichzeitige Anfertigungen mehrerer lichen Gegebenheiten in den Lageplan amtlicher Lagepläne sind die Gebühren jeweils um 40 Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 Prozent des jeweiligen Betrages der Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 zu ermäßigen. e) Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezo- Die höchste Gebühr für den Grundaufwand nach genen Rechten in den Lageplan Tarifstelle 3.1.1 eines amtlichen Lageplans ist dabei Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 jedoch nur um die Ermäßigung der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen; gibt es mehrere Anträge mit f) Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Bau- identischer höchster Gebühr gilt Satz 1. grundstücks nach Lage und Höhe und Eintragung in den Lageplan c) Für Kombinationen mit nach Tarifabschnitt 4 abzu- Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 rechnenden Anträgen ist die Tarifstelle 4.3.3.2 anzu- wenden. g) Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter Topografie (z. B. Hydranten, Einzelbäume, Biotope, oberirdische 3.2 Leitungen) und Eintragung in den Lageplan Unschädlichkeitszeugnisse Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 Für die Verfügung über die Erteilung eines Unschädlich- h) Für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit keitszeugnisses sowie Ablehnung des Antrages zur Ertei- den notwendigen Stellplätzen und Abstandsflächen lung gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse sowie der geplanten Entwässerung in den Lageplan, Gebühr: 300 bis 3 000 Euro je Projektentwurf 3.3 Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Beurkundung und Beglaubigung gemäß § 17 VermKatG i) Weitere Leistungen NRW aa) Berechnung der Abstandflächen, Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW bb) baugeometrische Beurteilung und Beratung für Gebühr: keine das geplante Bauvorhaben einschließlich der Anpassung der Planung (z. B. wegen stark hängi- 4 gen Baugeländes, wegen schwieriger geometri- Vermessungen scher Verhältnisse des Baukörpers, wegen Berück- sichtigung vorhandener baulicher Anlagen) 4.1 Vermessungen von Grenzen cc) Ermittlung von grundstücksbezogenen Verhält- nis- und Ausnutzungszahlen mit Bezug auf vor- 4.1.1 handene, zulässige oder geplante Bauvorhaben (z. Gebührenparameter B. Prüfung der Vollgeschossigkeit, Berechnung von GRZ, GFZ und ggf. BMZ). 4.1.1.1 Grenzlänge dd) sonstige notwendige (z. B. Erhebungen zur Beur- teilung des Einfügens eines Projektes in Gebieten Jeweils für die Summe zusammenhängender Grenzlän- des § 34 BauGB) oder beantragte Leistungen (z. gen bestehender Flurstücksgrenzen, die zur sachgemäßen B. Erfassung von unterirdischen Leitungen oder Erledigung des Antrags auf ihre örtliche Übereinstim- von Altlasten, Erarbeitung von künftigen Baulas- mung mit dem Katasternachweis untersucht werden ten) und Eintragung in den Lageplan. müssen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 399 a) bis einschließlich 500 Meter je angefangene 50 Meter Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen Gebühr: 560 Euro 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) b) über 500 Meter, zusätzlich zur Gebühr nach Buch- stabe a, je weitere angefangene 50 Meter 4.1.6 Gebühr: 450 Euro Vermessung an einer langgestreckten Anlage Ergänzende Regelungen: Anstelle der Tarifstellen 4.1.2 (Teilung) und 4.1.4 (Grenz- 1. Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Grenz- vermessung) ist diese Tarifstelle anzuwenden bei Vermes- punkten größer als 150 m, sind bei der Ermittlung der sungen an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen. Gewässern, Deichen, Bahnkörpern, Versorgungseinrich- tungen und dgl. (Hauptanlagen), an denen Grenzen 2. Jeweils einmal 50 m sind anzusetzen, a) anlässlich ihrer Vorbereitung, Errichtung oder Verän- a) wenn sich die notwendige oder beantragte Unter- derung, suchung nur auf einen Grenzpunkt bezieht, b) zur Feststellung, b) für neu entstehende Flurstücke, für die keine Untersuchung bestehender Grenzen erforderlich c) zur Abmarkung oder amtlichen Bestätigung, ist (Inselflurstücke). mit einer Länge von mehr als 100 m eigenständig ver- 4.1.1.2 messen werden. Fläche Anlagen, die die Hauptanlage begleiten und mit ihr ver- Für jedes unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach messen werden (begleitende Anlagen), sind gebühren- Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entste- technisch nicht als eigenständig vermessene Anlagen hende Flurstück, anzusetzen; werden sie eigenständig vermessen, gelten sie gebührentechnisch als Hauptanlagen. a) bis einschließlich 10 qm Zur Vermessung gehört auch die Vermessung kreuzender Gebühr: 280 Euro oder abgehender Anlagen; sie werden unabhängig von b) über 10 bis einschließlich 100 qm ihrer Länge als eigenständige Anlagen unter Berücksich- Gebühr: 450 Euro tigung der entsprechenden Art der Anlage berücksich- tigt. c) über 100 bis einschließlich 1 000 qm Gebühr: 900 Euro Die Gebühr ermittelt sich d) über 1 000 bis einschließlich 5 000 qm 1. aus der Grundgebühr (Tarifstelle 4.1.6.1), Gebühr: 1 350 Euro 2. mit anschließender Anwendung des für den Schwie- e) über 5 000 bis einschließlich 10 000 qm rigkeitsgrad der Anlage zutreffenden Prozentwertes Gebühr: 2 250 Euro (Tarifstelle 4.1.6.2), f) über 10 000 qm zusätzlich zur Gebühr nach Buch- 3. zuzüglich der Gebühr für jedes neu entstehende Flur- stabe e, je weitere angefangene 5 000 qm stück (Tarifstelle 4.1.6.3). Gebühr: 1 100 Euro 4.1.6.1 Ergänzende Regelungen: Grundgebühr 1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht mög- Als Grenzlänge ist, anstelle der Definition und der ergän- lich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser zenden Regelungen in der Tarifstelle 4.1.1.1, die Summe Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils zusammenhängender Grenzlängen neuer Grenzen und diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig unveränderter Grenzen der langgestreckten Anlage zu zusammen zu fassen. betrachten, auf die sich der Antrag bezieht. Lücken im 2. Es sind keine Gebühren zu ermitteln für: Grenzverlauf bis 50 m unterbrechen nicht den Zusam- menhang der Grenzlänge. a) Flurstücke mit Flächen bis einschließlich 10 qm, sofern die Entstehung nicht ausdrücklicher Zweck a) Für die Grenzlänge einer einseitig oder die längere des Antrags war. Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage sowie für die Seiten begleitender Anlagen b) das jeweils größte neu entstehende Flurstück je Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle Altflurstück eines Eigentümers unter Beachtung 4.1.1.1 Buchstaben a und b der 1. ergänzenden Regel. b) Für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig 4.1.2 vermessenen Hauptanlage Teilungsvermessung Gebühr: 65 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 Buchstaben a und b Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 zuzüglich 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Ergänzende Regelungen: mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der 1. Wenn sich einseitig zu vermessende Hauptanlagen in Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) einem Teilbereich zu einer beidseitig vermessenen 4.1.3 Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen: Sonderung a) die Grenzlängen der einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage gemäß Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Buchstabe a. mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) b) die kürzeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage nach Buchstabe b. 4.1.4 Grenzvermessung 2. Die Längen begleitender Anlagen sind zusammenzu- fassen. Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der 4.1.6.2 Tarifstelle 1.9 (Wertstufe) Schwierigkeitsgrad 4.1.5 a) 50 Prozent für begleitende Anlagen zur Hauptanlage Amtliche Grenzanzeige b) 100 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnitt- lichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftliche Wege Amtliche Grenzanzeigen, durch die eine verbindliche in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Aussage zur Lage der Grenzen ohne Abmarkungen und Landschaftsplanung (z. B. Windschutzpflanzungen) Feststellungen gemäß §§ 19 und 20 VermKatG NRW getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben c) 140 Prozent für Hauptanlagen mit einer durchschnitt- beurkundet wird. lichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht den Buch- 400 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 staben b oder d zugeordnet werden können, und ein- a) NHK bis einschließlich 25 000 Euro gleisige Bahnanlagen Gebühr: 300 Euro d) 175 Prozent für mehrgleisige Bahnanlagen, Bundes- b) NHK über 25 000 bis einschließlich 75 000 Euro wasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und Straßen mit Gebühr: 480 Euro mehr als zwei Regelfahrspuren c) NHK über 75 000 bis einschließlich 300 000 Euro 4.1.6.3 Gebühr: 830 Euro Flurstücksbildung d) NHK über 300 000 bis einschließlich 600 000 Euro Für jedes aufgrund der Vermessung der langgestreckten Gebühr: 1 350 Euro Anlage unter Berücksichtigung von gleichzeitig nach e) NHK über 600 000 bis einschließlich 1 Mio. Euro Verschmelzung im Liegenschaftskataster neu entstan- Gebühr: 2 100 Euro dene Flurstück, unabhängig von den Regelungen der Tarifstelle 4.1.1.2, pauschal f) NHK über 1 Mio. bis einschließlich 15 Mio. Euro, Gebühr: 150 Euro zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e, je angefan- gene 500 000 Euro Ergänzende Regelungen: Gebühr: 300 Euro 1. Ist eine Verschmelzung von Altflurstücken nicht mög- g) NHK über 15 Mio. Euro, zusätzlich zur Gebühr nach lich sowie eine örtliche Grenzuntersuchung dieser Buchstabe f, je angefangene 5 Mio. Euro Flurstücksgrenzen nicht erforderlich, so sind jeweils Gebühr: 300 Euro diese Flurstücke eines Eigentümers flächenmäßig zusammen zu fassen. Ergänzende Regelung: 2. Neu gebildete Flurstücke, an deren Entstehung ein Für auf einem Grundstück (im Sinne der Grundbuchord- vom Anlass der eigenständigen Vermessung der lang- nung) gemeinsam eingemessene Gebäude ist die Summe gestreckten Anlage unabhängiges Interesse besteht, ihrer NHK der Gebührenermittlung zugrunde zu legen. sind als eigenständiger Antrag nach Tarifstelle 4.1.2 4.3 in Verbindung mit Tarifstelle 4.3.3 abzurechnen. Zu- und Abschläge 4.1.7 Die Zu- und Abschläge sind in der hier aufgeführten Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Reihenfolge durchzuführen. Vermessungen zur Durchführung der Umlegung nach 4.3.1 dem BauGB Zurückstellung der Abmarkung a) Vermessung der Verfahrengrenze einschließlich der Bei vorübergehender Zurückstellung von Abmarkungen unter Buchstabe b entstehenden Grenzen gemäß § 20 Abs. 3 VermKatG NRW ist die nach den Gebühr: 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle jeweils zutreffenden Tarifstellen ermittelte Gebühr im 4.1.1.1 mit anschließender Anwendung des Prozent- Verhältnis der zurückgestellten Abmarkungen zu den wertes der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). durchgeführten Abmarkungen aufzuteilen und nach fol- b) Im Zusammenhang mit der Vermessung der Verfah- genden Regelungen abzurechnen, rensgrenze erforderliche Teilungsvermessungen sind a) für den Zeitpunkt der Zurückstellung mit der Gebühr nach Buchstabe a abgegolten, soweit Gebühr: 100 Prozent der Gebühr für den Anteil der nicht mehr als 20 Prozent der Flurstücke des Umle- durchgeführten Abmarkungen sowie gungsgebietes, deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerlegen sind. Für jedes weitere dies- 70 Prozent der Gebühr für den Anteil der bezüglich zu zerlegende Flurstück zurückgestellten Abmarkungen Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 Buchstabe a b) für das Nachholen der Abmarkung mit anschließender Anwendung des Prozentwertes der Gebühr: 50 Prozent der Gebühr für den Anteil der Tarifstelle 1.9 (Wertstufe). zurückgestellten Abmarkungen c) Notwendige Neuvermessung des bereits im Liegen- 4.3.2 schaftskataster erfassten Gebäudebestandes, je Erschwerniszuschlag Gebäude Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.2 Buchstabe a Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z. B. infolge von Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb, Verschiebun- d) Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung, einschließ- gen der Erdoberfläche) ist ein Zuschlag zur Gebühr von lich der Vorbereitung und Übertragung in die Örtlich- 20 Prozent zu erheben und im Kostenbescheid darzule- keit sowie der Fertigung der Vermessungsschriften, gen. Gebühr: Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.2 mit anschlie- ßender Anwendung des Prozentwertes der Tarifstelle Ergänzende Regelung: 1.9 (Wertstufe). Bei Vermessungen, die nach Tarifstelle 4.1.6 abzurechnen Ergänzende Regelung: sind, ist an Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen immer eine außergewöhnliche Erschwernis gegeben. Die 1. Gebäudeeinmessungspflichten nach § 16 Abs. 2 Verm- geschlossene Ortslage wird bei klassifizierten Straßen KatG NRW sind als eigenständiger Antrag nach Tarif- begrenzt durch die Ortsdurchfahrtssteine oder ähnliche stelle 4.2 unter Beachtung der Tarifstelle 4.3.3 abzu- Kennzeichnungen, sonst durch die Ortseingangsschilder. rechnen. 4.3.3 2. Werden die Arbeiten nach den Tarifen der Buchstaben a bis d nicht von derselben Vermessungsstelle ausge- Kombination von Anträgen führt, ist jede Gebühr nach Buchstabe a bis d um 10 Für in direktem zeitlichen (örtlich und häuslich gemein- Prozent zu erhöhen. sam bearbeitet) und örtlichen Zusammenhang gemein- 4.2 sam ausgeführte Anträge nach dem Tarifabschnitt 4 ermäßigen sich die für jeden Antrag separat zu berech- Gebäudeeinmessung nenden Gebühren in der Reihenfolge der nachfolgenden Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für Gebäudeein- Regelungen. messungen nach § 16 Abs. 2 und 3 VermKatG NRW. Für 4.3.3.1 die Gebührenerhebung sind die Normalherstellungskos- Anträge dieselben Tarifstellen betreffend ten der Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001 (BS 12 a) Die Gebühren für gemeinsam ausgeführte Anträge, – 63 05 04 – 30/1) – Normalherstellungskosten 2000 die jeweils nach Tarifstelle 4.2 abzurechnen sind, (NHK 2000) – (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse ermäßigen sich um 20 Prozent, wobei die höchste 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und Gebühr um 20 Prozent der zweithöchsten Gebühr zu ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu ent- ermäßigen ist. Gibt es mehrere Anträge mit identi- nehmen. Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 scher höchster Gebühr, so sind alle Gebühren jeweils zu entnehmen, sind sie plausibel zu schätzen. um 20 Prozent zu ermäßigen. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 401 b) Für alle sonstigen gemeinsam ausgeführten Anträge, a) zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht und die nach derselben Tarifstelle abzurechnen sind, ist sonstigen Pflichten gemäß § 16 Abs. 3 VermKatG eine Gesamtgebühr für die zusammenhängend ausge- NRW, führte Vermessung zu berechnen. Diese Gesamtgebühr b) zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung ist dann im Verhältnis der Gebühren aufzuteilen, die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 VermKatG NRW, sich durch separate Bearbeitungen ergeben hätten; abweichend davon kann eine andere Kostenaufteilung veranlasst hat, zusätzlich zu den Vermessungskosten mit den Kostenschuldnern schriftlich vereinbart wer- Gebühr: 80 Euro den. 6 Der direkte örtliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsinge- betroffenen Flurstücke über jeweils mindestens einen nieure gemeinsamen Grenzpunkt verknüpft sind. 6.1 4.3.3.2 Zulassung Anträge unterschiedliche Tarifstellen betreffend Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsinge- Die Gebühren der gemeinsam ausgeführten Anträge, die nieurin oder eines -ingenieurs nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1 ermäßigt wurden, sind um Gebühr: 600 Euro 10 Prozent zu ermäßigen. Die Ermäßigung darf jedoch 6.2 maximal 10 Prozent der höchsten Gebühr eines der in Vertreterbestellung unmittelbarem örtlichen Zusammenhang gemeinsam ausgeführten Anträge betragen. Als unmittelbar örtlich Bestellung einer Vertretung der Öffentlich bestellten Ver- zusammenhängend gelten die Anträge, deren betroffene messungsingenieurin oder des -ingenieurs Flurstücke über mindestens einen gemeinsamen Grenz- Gebühr: 180 Euro punkt direkt mit den betroffenen Flurstücken des zu 6.3 ermäßigenden Antrages verknüpft sind. Bei der Anwen- dung des Satzes 2 ist auf die bereits ermäßigte Gebühr Vermessungsgenehmigung des gemeinsam ausgeführten Antrages Bezug zu nehmen. Erteilung einer Vermessungsgenehmigung Gebühr: 120 Euro 5 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 7 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und Bildung von Flurstücken der GAVO NRW beschriebenen Aufgaben der Gutachter- Die Gebühr für die beantragte Bildung von Flurstücken ausschüsse und ihrer Geschäftsstellen – mit Ausnahme im Liegenschaftskataster ermittelt sich der Sachverständigenleistungen nach dem Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – abzurech- 1. nach den nachfolgenden Tarifstellen der Buchstaben nen. a und b 7.1 2. mit anschließender Anwendung der Tarifstelle 1.9 Gutachten (Wertstufe). a) Gutachten über Mit der Gebühr sind die Bekanntgabe der Fortführung und zusätzlich eine Ausfertigung der Auflassungsschrif- – den Verkehrswert von bebauten und unbebauten ten (jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flur- Grundstücken, stücksnachweis und Kartenauszug) abgegolten. – den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken Für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks – die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust a) mit einer Fläche bis zu 10 qm und anderer Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 Gebühr: 135 Euro GAVO NRW) b) mit einer Fläche über 10 qm – die Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach Gebühr: 270 Euro § 154 Abs. 2 BauGB Ergänzende Regelungen: Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 1. Die Gebühr nach Buchstabe a gilt unabhängig vom b) Gutachten über Flächeninhalt der Flurstücke auch, wenn im Zusam- menhang mit einer vorab eingereichten Vermessung – Miet- und Pachtwerte (§ 5 Abs. 5 GAVO NRW) der Verfahrensgrenze eines Umlegungsgebietes neue – Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im Flurstücke durch Teilung gebildet werden. erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß 2. Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bil- § 5 Abs. 2 BKleingG dung von Flurstücken weitere Flurstücke von Amts Gebühr: 1 500 bis 3 000 Euro wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermitt- lung nicht zu berücksichtigen. c) Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses 3. Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschafts- Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Buch- kataster ist kostenfrei. staben a bzw. b Die Gebühren für Gutachten zu unterschiedlichen Wert- 4. Für jedes neu zu bildende Flurstück, dessen Abmar- ermittlungsstichtagen sind separat für jeden Stichtag zu kung vollständig oder teilweise zurückgestellt wurde, ermitteln. ist jeweils die Gebühr um 10 Prozent zu erhöhen. 7.1.1 5.2 Grundgebühr Sonstige Fortführungen Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gut- Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Lie- achten abschließend ermittelten Wert des begutachteten genschaftskataster auf Grund von Gebäudeeinmessun- Objekts zu ermitteln. gen, Urteilen etc. Gebühr: keine a) Wert bis 1 Mio. Euro Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 000 Euro 5.3 b) Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro Durchsetzung von Vermessungspflichten Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 000 Euro Soweit die Katasterbehörde die erforderliche Vermes- c) Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro sung Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 000 Euro 402 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 16. Juli 2010 d) Wert über 100 Mio. Euro b) Als grafische Übersicht je Gemeinde Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 000 Euro Gebühr: 50 bis 250 Euro Ergänzende Regelung: c) Bodenwertübersicht Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig Gebühr: keine mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie Ergänzende Regelung: die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abwei- chenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abge- Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem golten. gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausgehende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarif- 7.1.2 stelle 1.2 abzurechnen. Zuschläge 7.3.1.2 Zuschläge wegen erhöhten Aufwands, Kaufpreissammlung a) insgesamt bis 400 Euro, wenn Unterlagen gesondert a) Preisauskunft nach § 10 Abs. 2 bzw. 4 GAVO NRW erstellt werden müssen oder umfangreiche Recher- chen erforderlich sind. – einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichs- preise b) insgesamt bis 800 Euro, wenn besondere wertrele- Gebühr: 120 Euro vante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, sozialer Woh- – je weiteren mitgeteilten Vergleichspreis nungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht) zu berücksichti- Gebühr: 8 Euro gen sind. b) Allgemeine Preisauskunft c) insgesamt bis 1 200 Euro, wenn Baumängel oder Gebühr: 8 Euro -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruch- c) Allgemeine Preisauskunft mit anonymisierter Kauf- kosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu preisliste berücksichtigen sind. Gebühr: 28 Euro d) insgesamt bis 1 600 Euro für sonstige Erschwernisse d) Je standardisierten Auszug zum Immobilienrichtwert, bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften. mit schriftlicher Erläuterung Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern. Gebühr: 28 Euro 7.1.3 e) Immobilienpreisübersicht Abschläge Gebühr: keine Abschläge wegen verminderten Aufwands, 7.3.1.3 Grundstücksmarktbericht a) bis 500 Euro, wenn der Ermittlung unterschiedliche Wertermittlungsstichtage zugrunde zu legen sind. a) des Oberen Gutachterausschusses b) bis 500 Euro je zusätzlicher Wertermittlung bei der Gebühr: 60 Euro Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 b) der Gutachterausschüsse Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Boden- Gebühr: 52 Euro richtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB. c) Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht mit allge- c) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, bei der meinen Informationen Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Gebühr: keine Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Boden- richtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB. d) weitere Auszüge aus dem Grundstückmarktbericht, jeweils Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern. Gebühr: 12 Euro 7.1.4 7.3.1.4 Wiederverwendung von Gutachten Sonstige Auswertungen Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gut- a) Mietwertübersichten achterausschuss erstelltes Gutachten von diesem aktua- Gebühr: 15 bis 50 Euro lisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leis- tungen verwendet werden, so sind diese bei der b) Sonstige Auswertungen der Gutachterausschüsse oder Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. nach anderen Tarifstellen abzurechnen sind Gebühr: 30 bis 5 000 Euro 7.2 7.3.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB Digitale Daten a) Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag a) Je Bodenrichtwertdatensatz Gebühr: 1 500 Euro zuzüglich je besonderen Boden- Gebühr: 4 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte richtwert 200 Euro nach Tarifstelle 1.7.2 b) Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die b) Je Immobilienrichtwertdatensatz allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Gebühr: 10 Euro unter Anwendung der Mengen- Anpassung rabatte nach Tarifstelle 1.7.2 Gebühr: 100 Euro 7.3 Daten der Grundstückswertermittlung 7.3.1 Analoge Standardausgaben Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstabe c sind ausschließlich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Geschäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen. 7.3.1.1 Bodenrichtwerte a) Je standardisierten Auszug im DIN A4-Format Gebühr: 8 Euro – GV. NRW. 2010 S. 390

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.