LR Nordrhein-Westfalen :
791
Gesetz
zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom
21. Juli 2000 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 487) wird nachstehend der Wortlaut des
Landschaftsgesetzes in der seit dem 15. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S. 710),
2. den am 30. Mai 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur
Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des
Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 382),
3. den am 30. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes zur
Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und
4. den am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen Artikel I des eingangs erwähnten
Gesetzes.
Die Ministerin für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 21.Juli 2000
Inhaltsverzeichnis
(Fn 15)
Abschnitt I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2a
Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von
Grundflächen
§ 2b
Biotopverbund
§ 2c
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 2d
Erziehung, Bildung und Information
§ 3
Allgemeine Pflichten
§ 3a
Vertragliche Vereinbarungen
§ 3b
Begriffsbestimmungen
§ 4
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 4a
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 5
Ersatzgeld
§ 5a
Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
§ 6
Verfahren bei Eingriffen
§ 7
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
Abschnitt II.
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht
§ 8
Landschaftsbehörden
§ 9
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit
§ 10
Untersuchungsrecht
§ 11
Beiräte
§ 11a
Biologische Stationen
§ 12
Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen
§ 12a
Verfahren
§ 12b
Rechtsbehelfe von Vereinen
§ 13
Landschaftswacht
§ 14
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Abschnitt III.
Landschaftsplanung
§ 15
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
§ 15a
Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
§ 16
Landschaftsplan
§ 17
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
§ 18
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
§ 19
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 20
Naturschutzgebiete
§ 21
Landschaftsschutzgebiete
§ 22
Naturdenkmale
§ 23
Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 24
Zweckbestimmung für Brachflächen
§ 25
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und
geschützten Landschaftsbestandteilen
§ 26
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Abschnitt IV.
Verfahren bei der Landschaftsplanung
§ 27
Aufstellung des Landschaftsplans
§ 27a
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 27b
Beteiligung der Bürger
§ 27c
Öffentliche Auslegung
§ 28
Anzeige des Landschaftsplans
§ 28a
In-Kraft-Treten des Landschaftsplans
§ 29
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des
Landschaftsplans
§ 30
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel
der Abwägung, Behebung von Fehlern
§ 31
Aufgaben im Anzeigeverfahren
§ 32
Experimentierklausel
Abschnitt V.
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
§ 33
Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
§ 34
Wirkung der Schutzausweisung
§ 35
Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
§ 36
Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
§ 36a
Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der
Landschaftsplanung
§ 37
Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen
Rechts
§ 38
Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur
Durchführung von Maßnahmen
§ 39
Allgemeine Duldungspflicht
§ 40
Besonderes Duldungsverhältnis
§ 41
Maßnahmen der Bodenordnung
§ 42
Entfallen
Abschnitt V a.
Schutzausweisungen
§ 42a
Schutzmaßnahmen
§ 42b
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen
§ 42c
Öffentliche Auslegung, Anhörung
§ 42d
Abgrenzung
§ 42e
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
Abschnitt VI.
Ergänzende Vorschriften
§ 43
Nationalparke
§ 44
Naturparke
§ 45
Baumschutzsatzung
§ 46
Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte
§ 47
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
§ 47a
Schutz der Alleen
§ 48
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
Abschnitt VI a.
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“
§ 48a
Allgemeine Vorschriften
§ 48b
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
§ 48c
Schutzausweisung
§ 48d
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,
Ausnahmen
§ 48e
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Abschnitt VII.
Erholung in der freien Landschaft
§ 49
Betretungsbefugnis
§ 50
Reiten in der freien Landschaft und im Walde
§ 51
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
§ 52
Ermächtigung
§ 53
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis
§ 54
Zulässigkeit von Sperren
§ 54a
Radfahr- und Reitverbote
§ 55
Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
§ 56
Freigabe der Ufer
§ 57
Bauverbote an Gewässern
§ 58
Entfallen
§ 59
Markierung von Wanderwegen
Abschnitt VIII.
Artenschutz
§ 60
Allgemeine Vorschriften
§ 61
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
§ 62
Gesetzlich geschützte Biotope
§ 63
Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 64
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
§ 65
Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen
§ 66
Entfallen
§ 67
Tiergehege
§ 68
Zoos
§ 68a
Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden
Abschnitt IX.
Befreiungen, Bußgeldvorschriften, besondere Ermächtigungen
§ 69
Befreiungen
§ 70
Bußgeldvorschriften
§ 71
Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten,
Verwaltungsbehörde
§ 72
Besondere Ermächtigungen
Abschnitt X.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73
Überleitung bestehender Verordnungen
§ 74
Landschaftspläne
§ 75
Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos
§ 76
Beiräte
§§ 77 - 83
Gegenstandslos
§ 84
Durchführungsvorschriften
§ 85
Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 86
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn
11)
Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
§ 2 (Fn
11)
Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere
nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur
Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den
Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen
Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich
abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen
Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen
erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht
erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder
Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass
sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre
Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus
geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht
land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke
beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu
ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren
Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung
oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind
zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau
von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten;
empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt
werden.
6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu
vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung
zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen
Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie
Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von
Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des
Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession,
Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung
oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
8. Zur Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten
und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und
Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der
Arten.
9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen
Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
10. Auch im besiedelten Bereich sind noch
vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe,
Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu
entwickeln.
11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung
für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in
der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr
benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der
natürlichen Entwicklung zu überlassen.
12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen
Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die
natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege,
Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass
die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich
gehalten werden.
13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt,
Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und
Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis-
und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung
sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo
notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich
zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für
die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch
natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
14. Historische Kulturlandschaften und
-landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von
besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder
schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und
Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln
zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein
frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten
Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die internationalen Bemühungen
und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des
europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu fördern. Sein
Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines
Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von
gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz „Natura 2000“
angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der
europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei
unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.
§ 2a (Fn 12)
Grundflächen der öffentlichen Hand,
Bereitstellen von Grundflächen
(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der
öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den
Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in
ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze
1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von
Grundflächen nicht entgegen.
(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen
Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich
für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der
Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in
angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen
Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege
vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(3) Unberührt von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die
Möglichkeit, Flächen als Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis 5a zu
nutzen.
§ 2b (Fn 12, 17)
Biotopverbund
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional
verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche
umfassen soll, darzustellen und festzusetzen. Der Biotopverbund soll
länderübergreifend erfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen stimmt sich hierzu
mit den angrenzenden Ländern ab.
(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen
Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch
der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura
2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und
Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und Elemente,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und
Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung
geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen
(Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um
einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
§ 2c (Fn 12, 17)
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die
besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu
berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 7 dieses Gesetzes.
(3) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich
genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage für den Naturhaushalt
bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen,
insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine
ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen
soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige vertragliche
Vereinbarungen und Förderprogramme.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die
Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der
guten fachlichen Praxis zu beachten:
1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die
Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige
Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet
werden.
2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen
sind zu unterlassen.
3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen
Landschaftselemente sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu
vermehren.
4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum
Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in
Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf
Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,
Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen
Fachrechts zu führen.
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen,
naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu
bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist
einzuhalten. Das Nähere regelt das Landesforstgesetz.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer
sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser
Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei
Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere regelt das
Landesfischereigesetz.
§ 2d (Fn 12)
Erziehung, Bildung und Information
Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten
gegenüber der Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem
verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine
Verständnis für die Natur und Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und
Informationsträger auf allen Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für
Angebote über die
a) Bedeutung von Natur und Landschaft,
b) Aufgaben des Naturschutzes,
c) Grundlagen der Ökologie und der ökologischen
Zusammenhänge,
d) Rechtsgrundlagen des Natur- und
Umweltschutzes,
e) Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum
Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen Ansprüchen an die Nutzung der
Natur und ihren Schutz sowie über
f) ein natur- und landschaftsverträglich
ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben.
§ 3 (Fn
11)
Allgemeine Pflichten
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so
verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 3a (Fn 13)
Vertragliche Vereinbarungen
(1) Die zuständigen Landschaftsbehörden sollen prüfen, ob und inwieweit die
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch
vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Dies gilt
insbesondere für vertragliche Regelungen im Bereich der land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von Jagd- und
Fischereirechten, sowie im Rahmen von natur- und landschaftsverträglicher
sportlicher Betätigung in der freien Natur. Auch andere Behörden können durch
vertragliche Vereinbarungen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. § 36 Abs. 2 und die
sonstigen Befugnisse der Landschaftsbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon
unberührt.
(2) Nach Beendigung eines Vertrages kann die vorher rechtmäßig ausgeübte
Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vertrag keine entgegenstehenden
Regelungen enthält. Wird diese durch Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder
auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt oder untersagt, wird eine angemessene
Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 in Geld geleistet.
§ 3b (Fn 12)
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
finden Anwendung.
§ 4 (Fn 15)
Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere
1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab
2 m Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m2,
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von
Flugplätzen und Abfalldeponien,
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von
Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der
Landesbauordnung,
5. das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen
im Außenbereich,
6. der Ausbau von Gewässern,
7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder
nachhaltige Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes geschützten Flächen und Objekte,
8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen
und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind,
sowie von Tümpeln und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m2,
9. die Umwandlung von Wald,
10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage
von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt
oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar.
(3) Nicht als Eingriffe gelten
1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese Ziele und Grundsätze sind in der
Regel berücksichtigt, wenn die in § 2c Abs. 4 bis 6 dieses Gesetzes genannten Anforderungen
bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eingehalten
werden.
2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur
Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war,
soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der
Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt.
3. die Beseitigung von durch Sukzession
oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf
Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche
Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit),
4. die Verlegung von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei
angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,
5. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher
Verpflichtungen,
6. notwendige Unterhaltungs- sowie
Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines
gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,
7. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und
Schienenwegen.
§ 4a (Fn 12, 17)
Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen
innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren
(Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In
sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen
naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das
Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
(3) Bei der Festsetzung von Art
und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§
15 und 16 zu berücksichtigen. Hat ein Eingriff gleichzeitig positive
Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen
zu berücksichtigen. Durch Auswahl und Kombination geeigneter
Kompensationsflächen und –maßnahmen
ist die Inanspruchnahme von Flächen für diese Zwecke auf das unabdingbar
notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich
genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf
ökologisch höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer als diejenige für
den Eingriff sein.
(4) Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts kommen auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einer
naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung
des Biotop- und Artenschutzes dienen sowie Maßnahmen auf wechselnden Flächen,
wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten
Maßnahmenträger gewährleistet ist.
(5) Bei lang andauernden
Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden,
sind sie auf die Kompensation anzurechnen.
(6) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche
vorrangig, die
a) keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme
bewirken oder nach §5a Abs. 1 bereits durchgeführt und anerkannt sind,
b) auf eine ökologische Verbesserung bestehender
landwirtschaftlicher Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher Strukturen
gerichtet sind,
c) auf die Renaturierung nicht mehr benötigter
versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen
Entwicklung überlassen sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung
an anderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirken,
d) bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen
in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Regionen oder ortsnah
einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder
ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,
e) zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen
zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
dienen.
(7) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an
Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des
Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende
Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff
nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
(8) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4
vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende
Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach
diesem Gesetz möglich sind.
(9) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem
Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen
voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe,
dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für
die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die
Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert
werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist. Bei
Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die
Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den
Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 4a Abs. 4 nachweist.
(10) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die
Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§
7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass
der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur
Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nordrhein-Westfalen beteiligt worden sind.
§ 5 (Fn
15)
Ersatzgeld
(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise
kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht vor, so ist vom Verursacher ein Ersatz in Geld zu leisten. Das Ersatzgeld
bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die
Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Ist die Fläche für die
Kompensation größer als die für den Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen
der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil
Ersatz in Geld leisten. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie
Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld soll spätestens fünf Jahre nach der
Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung
vorhandener Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Das
Ersatzgeld kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines
Landschaftsplans verwendet werden.
(2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder
zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem Landesbetrieb Wald
und Holz zur Verfügung gestellt. Der Landesbetrieb Wald und Holz führt die Maßnahmen
im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch.
§ 5a (Fn 12, 17)
Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche
Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden
sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren
Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von
ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter
ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie
können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen
werden.
(2) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung Einzelheiten der
Führung des Ökokontos zu bestimmen.
§ 6 (Fn 15)
Verfahren bei Eingriffen
(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine
behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung,
sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine
Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften
zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 oder § 5 oder die
Untersagung nach § 4a Abs. 4 im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer
Verwaltungsebene - oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung
der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4
Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die
zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2
oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 als Nebenbestimmung fest.
(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach
öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der
Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan,
der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung
des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind
insbesondere
1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen
und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller
Biotope und der betroffenen Waldfläche,
2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem
Ablauf des Eingriffs und
3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem
Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der
Eingriffsfolgen.
Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die
Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen, wenn
dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere
des Eingriffs gefordert wird.
(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden
und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im
Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die Behörde oder juristische
Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer
Verwaltungsebene über die Maßnahmen nach § 4a Abs. 2, die Untersagung des
Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4a Abs. 4 oder das Ersatzgeld nach
§ 5 Abs. 1.
(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner
behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die
nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren
Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4a Abs. 2 und 4 und § 5
notwendigen Entscheidungen trifft. Soweit für Projekte zur Verwendung von
Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung
des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.
(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren
Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen
Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erteilt. Soweit es sich um
eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk
einer unteren Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde
zuständig.
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder
Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des
früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4a Abs. 2
oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an. Der Eingriff kann
untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene
Nebenbestimmung nicht erfüllt.
(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem
Entscheidungen nach § 4a Abs. 2 und 4 oder § 5 getroffen werden, den
Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande
Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) entsprechen.
(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden
sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem Zweck haben die für die
Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere
Landschaftsbehörde, bei denen das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie
Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und
nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen
Ausgleichsflächen,
1. die kleiner als 500 m² sind,
2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans
festgesetzt werden.
§ 7
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
(1) Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4 und § 42a Abs.
1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist die Entziehung oder
Belastung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum oder sonstigen
vermögenswerten Rechten im Wege der Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs-
und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV.NRW.S. 366) ist anzuwenden.
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, von Gemeinden,
Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig.
(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4
und § 42a Abs. 1 bis 3 oder für Festsetzungen nach den §§ 25 und 26
1. bisher ausgeübte rechtmäßige
Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt
oder erschwert werden,
2. Aufwendungen wertlos werden, die für
beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem
Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von
Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige
Vorteile ausgeglichen werden können,
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu
denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ist
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern und soweit die
Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise
ausgeglichen werden kann.
(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige
Landschaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen
anzustreben.
(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder
teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit
Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zumutbar ist,
das Grundstück zu behalten.
Abschnitt II
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht
§ 8 (Fn 13)
Landschaftsbehörden
(1) Oberste Landschaftsbehörde ist das für den Naturschutz zuständige
Ministerium. Höhere Landschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen. Untere
Landschaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Landschaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren
Landschaftsbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können
sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Landschaftsbehörden
unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die
gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde zu sichern.
Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
1. allgemeine Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
2. besondere Weisungen erteilen, wenn das
Verhalten der unteren Landschaftsbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung
nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.
Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der
Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die
Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche
Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich
ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den
Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen.
§ 9 (Fn 17)
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Die Landschaftsbehörden haben neben den ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen
sonstigen Aufgaben
1. die mit Fragen des Schutzes, der Pflege und
der Entwicklung der Landschaft befaßten öffentlichen
Stellen zu beraten und zu unterstützen,
2. die Einhaltung der in diesem Gesetz
enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gebote und Verbote sowie
der in anderen Gesetzen zum Schutze der Landschaft, des Naturhaushalts, von
Pflanzen oder Tieren erlassenen Vorschriften zu überwachen, soweit nicht auf
Grund eines anderen Gesetzes eine abweichende Zuständigkeit begründet ist und
3. die unmittelbar geltenden Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes auszuführen, soweit in Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist.
Die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes sowie § 60 Abs. 3 des
Landesforstgesetzes über die Beratung öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
(1a) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu
ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des
Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt
ist, ist die zuständige Behörde die untere Landschaftsbehörde.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Landschaftsbehörden bereits
bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu
unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die
Landschaftsbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(4) Unbeschadet der §§ 27b und 42c soll mit den Betroffenen bei örtlichen
Planungen, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, und bei
Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies nicht
schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies gilt auch für die
betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen Kreisimkerverbände.
§ 10 (Fn 15)
Untersuchungsrecht
(1) Die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dürfen Grundstücke
betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den
Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung der
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen und
-besitzer zeitnah in geeigneter Form erfolgt ist.
(2) Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.
§ 11 (Fn 15)
Beiräte
(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden
bei den unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei
Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen
Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von
Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und
3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft
entgegenwirken.
(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats
bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der
Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden
entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der
Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung entsprechend.
(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei
Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
und des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), drei Vertretern/innen der
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) und
einem/einer Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW),
- zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau
Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des
Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
- einem/einer Vertreter/in der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten
Landesvereinigung der Jäger,
- einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes
Nordrhein-Westfalen e.V. und
- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und
des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer
Imker e.V..
(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz
4 aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder
der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder
gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Landschaftsbehörde haben.
Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht
angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von
ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Landschaftsbehörde gesetzten
angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne
Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese
Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht
worden sind.
(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie
wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der
Beirat eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes
gilt entsprechend.
(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren
Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber
der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer
Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle
des Beirats beteiligt werden.
(8) Die oberste Landschaftsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem
Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Beiräte, insbesondere über die
Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer
Geschäftsordnung.
§ 11a (Fn 12, 18)
Biologische Stationen
Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der
Landschaftsbehörden auch Aufgaben der Betreuung von besonders geschützten
Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von
Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der
Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Die §§ 3a Abs. 1, 7 Abs.
4, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bleiben unberührt.
§ 12 (Fn
15)
Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen
(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt.
Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur
vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
fördert,
2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das
Gebiet des Landes erstreckt,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei
Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu
berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit ist und
6. den Eintritt als Mitglied, das in der
Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die
Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich
juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung
abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung
erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die
Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch die oberste Landschaftsbehörde ausgesprochen.
Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des
Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten
Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte
Vereine.
(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und
zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und
anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen
im Sinne der §§ 15 und 16,
3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des §
35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. bei der Vorbereitung von Programmen
staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren
und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
5. vor der Erteilung von Genehmigungen nach § 31
Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum
Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,
7. in Planfeststellungsverfahren, die von
Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu
erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.
§ 12a (Fn 13)
Verfahren
(1) Die nach § 12 anerkannten Vereine sind vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten
die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme
übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
(2) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in
anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann
auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des
Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält.
Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine
Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.
(3) Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach § 12 Abs.
3 entfällt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im
öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist den Vereinen sobald wie möglich der
Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem
Verfahren nach § 12 Abs. 3 entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe
personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender
schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis
dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft
erfolgen kann.
§ 12b(Fn 18)
Rechtsbehelfe von Verbänden
(1) Ein nach § 12 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt
zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen
gegen
1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum
Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie
2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die
mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden
ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz
1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes,
Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen
worden sind oder fortgelten, oder anderen
Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und
zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
dienen bestimmt sind, widerspricht,
2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich,
soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3. zur Mitwirkung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 und 7 berechtigt
war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm im Rahmen des § 12
Abs. 3 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt,
ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen
ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber
auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum
Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen
Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein
von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
§ 13 (Fn 15)
Landschaftswacht
(1) Die untere Landschaftsbehörde soll auf Vorschlag des Beirats Beauftragte
für den Außendienst bestellen; sie bilden die Landschaftswacht. Die
Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen
in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur
und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Landschaftswacht ist
eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Die untere Landschaftsbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die
Obliegenheiten der Landschaftswacht. Die oberste Landschaftsbehörde legt den
Rahmen der Dienstanweisung fest; es kann hierbei ein Dienstabzeichen
vorschreiben.
§ 14 (Fn 15)
Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die
Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes
1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die
Landschaftsplanung zu erarbeiten,
2. die gemäß § 19 geschützten Flächen und
Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,
3. den Zustand des Naturhaushalts und seine
Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen, die Einwirkung auf den
Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des
Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und gemäß § 12 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und
4. die in der Landschaftspflege tätigen
Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und
fachlich zu betreuen.
(2) Die oberste Landschaftsbehörde kann dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen weitere Aufgaben übertragen.
Abschnitt III
Landschaftsplanung
§ 15 (Fn 17)
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird von der obersten
Landschaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags ein
Landschaftsprogramm aufgestellt, das die landesweiten Leitbilder und
Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt.
Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit den anderen
raumbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des
Landesentwicklungsprogramms in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
aufgenommen.
(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abstimmung und Abwägung mit
anderen Belangen zusammenfassend im Regionalplan dargestellt; der Regionalplan
erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 15a (Fn 15)
Inhalt des Landschaftsprogramms,
Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zur Landschaftsplanung
(1) Das Landschaftsprogramm besteht aus Text und Karten; es enthält
1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft
sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,
2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und
Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
3. die Leitbilder und Erfordernisse des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) für die Entwicklung eines landesweiten
Biotopverbundsystems sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen
wildlebender Arten und bestimmter Gebiete von Natur und Landschaft im Sinne der
§§ 20 bis 23, 43 und 62,
b) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und
zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer
nachhaltigen Nutzung der Naturgüter dienen,
c) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und
Erholungsraum des Menschen,
d) zur Sicherung des Freiraums mit seinen
naturnahen Landschaftsstrukturen und Landschaftselementen.
(2) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den
Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält
1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft
sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,
2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und
Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden
Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund.
§ 16 (Fn 17)
Landschaftsplan
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im
Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die
sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2
ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen
und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des
Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des
Bauplanungsrechts.
Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches
trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann
sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf
diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 26
Abs. 2 ist insoweit nicht zulässig. Satz 4 gilt entsprechend für Satzungen
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne
aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die
Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem Umfang zu beachten, wie sie
den Zielen der Raumordnung entsprechen. Die bestehenden planerischen
Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Die
Verbindlichkeit des Landschaftsplans richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1 und 33
bis 41.
(3) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere
Landschaftspläne aufgestellt werden.
(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und
Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans
(Umweltbericht), Text und Erläuterungen, er enthält insbesondere
1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die
Landschaft (§ 18),
2. die Festsetzung besonders geschützter Teile
von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),
3. die Kennzeichnung der Bestandteile des
Biotopverbunds (§ 2b),
4. besondere Festsetzungen für die forstliche
Nutzung (§ 25),
5. die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen (§ 26).
§ 17 (Fn 19)
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans ist eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung
für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen
durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den
Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h und
14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach § 27a bis c durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan
erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich
erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.
(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines
Landschaftsplans nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren
nach § 27a bis c ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer
Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 29 Abs.
3 und 4.
(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach
den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.
§ 18 (Fn 15)
Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben als räumlich-fachliche
Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der
Landschaftsentwicklung Auskunft. Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des
Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere Entwicklungsziele kommen insbesondere in
Betracht
1. die Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die
landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer
gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen
Besonderheiten,
2. die Anreicherung einer Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,
3. die Wiederherstellung einer in ihrem
Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur
geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
4. der Ausbau der Landschaft für die Erholung.
Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche
Betätigungen in der freien Natur,
5. die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des
Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.
(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im
Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen
Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-,
wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.
§ 19
Besonders geschützte Teile von Natur
und Landschaft
Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden
Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 festzusetzen. Die
Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur
Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote.
§ 20 (Fn 13)
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder
Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder
hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung,
Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem
jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden;
hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
§ 21 (Fn
11)
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit
des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die
Erholung
erforderlich ist.
§ 22 (Fn 13)
Naturdenkmale
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende
Flächen bis fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder
Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
§ 23 (Fn 15)
Geschützte Landschaftsbestandteile
Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft
festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts-
und Landschaftsbildes oder
c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den
gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen
Landschaftsbestandteilen erstrecken.
§ 24
Zweckbestimmung für Brachflächen
(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) die
Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der
natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt,
bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die
wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen
zu berücksichtigen.
(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben
ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine
Nutzung ins Werk gesetzt ist.
§ 25 (Fn 17)
Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald
und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten
vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung
untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.
§ 26 (Fn 18)
Entwicklungs-, Pflege-
und Erschließungsmaßnahmen
(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der
nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft
und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich
sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 18 kann der
Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2
weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege
und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des
Erholungswertes von Natur und Landschaft (Landschaftsentwicklung) festsetzen.
(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die
1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege
naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und
zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender
Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch
auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer
landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze,
Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und
Einzelbäume,
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik erfüllen,
4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr
genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung,
Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer
nicht mehr genutzt werden,
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen
Elementen der Kulturlandschaft,
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im
besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente
insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und
8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und
naturverträgliche Erholung.
(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen
zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege
entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im
Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die
Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.
Abschnitt IV
Verfahren bei der Landschaftsplanung
§ 27 (Fn 15)
Aufstellung des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener
Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen,
ist ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen
aufeinander abgestimmt werden.
(3) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch
Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu
verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans
anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden
Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.
§ 27a
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt
werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt
beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der
Landschaftsplanung auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung
zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet
bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer
Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht
fristgemäß, so kann der Träger der Landschaftsplanung davon ausgehen, dass die
von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den
Landschaftsplan nicht berührt werden.
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach §
27c durchgeführt werden.
§ 27b
Beteiligung der Bürger
Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten;
ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die
Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 27c auch an,
wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
§ 27c
Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim
Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem
Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die nach § 27 a
Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß
vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen.
Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis
ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der
Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der
Vorlage des Landschaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken
und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung
beizufügen.
(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder
ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder
Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten
öffentlichen Auslegung abgesehen werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2
Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 28 (Fn 18)
Anzeige des Landschaftsplans
(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
(2) Die höhere Landschaftsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang
der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß
zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan
darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Landschaftsbehörde die
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten
Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie
keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren
Landschaftsbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.
§ 28a (Fn 17)
Inkrafttreten des Landschaftsplans
Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens
ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der
Landschaftsplan ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist
auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo
der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der
Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
§ 29 (Fn 15)
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung
des Landschaftsplans
(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch
für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.
(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung
nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27a bis 27c sowie der Anzeige
nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte
Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und
den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die
Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der
Anzeige nach § 28. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und
Anregungen nach § 27c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.
(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit
Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine
bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer
Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das
Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in
denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.
(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans
im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des
entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für
das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht
widersprochen hat.
(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich
die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall
kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.
§ 30 (Fn 17)
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27a, § 27c oder § 29
Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei
Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht
beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz
1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen
Vorschriften verkannt worden sind;
2. ein Beschluss des Trägers der
Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder
die Durchführung des Anzeigeverfahrens
nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des
Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für das
Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind
1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz
2,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des
Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des Landschaftsplans ist auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die
Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.
(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der
Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen
sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der
Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden
Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung
erneut in Kraft gesetzt werden.
§ 31 (Fn 17)
Aufgaben im Anzeigeverfahren
Die Verpflichtung der für das Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die
Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die
Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 30 nicht auswirkt, bleibt
unberührt.
§ 32 (Fn 19)
Experimentierklausel
Die Träger der Landschaftsplanung können neue Inhalte des Landschaftsplans
und neue Formen der Mitwirkung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes
erproben. Die Erprobung kann sich insbesondere erstrecken auf:
1. die Darstellung geeigneter Kompensationsflächen und die Beschreibung
hierfür geeigneter Kompensationsmaßnahmen,
2. die Darstellung von Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos nach §5a
geführt werden oder für ein solches geeignet sind (Flächenpool) und
3. die aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und
Institutionen in den Planungsprozess.
Abschnitt V
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
§ 33
Berücksichtigung der Entwicklungsziele
für die Landschaft
(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen
bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt werden.
(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6 sind
darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege-
und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das gleiche gilt für die
öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und
ähnlichen Maßnahmen.
§ 34 (Fn 15)
Wirkung der Schutzausweisung
(1) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im
Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 2c
Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines
Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.
(4a) Von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 können solche Ausnahmen
zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehen sind.
(4b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die beim
Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen
anderer Fachplanungsbehörden.
(4c) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den
Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Sie obliegen den
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen
und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer
Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft
obliegt unbeschadet des § 14 Abs. 1 Nr. 2 den unteren Landschaftsbehörden.
Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes
stehen, kann die oberste Landschaftsbehörde eine abweichende Regelung treffen.
(6) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans
gemäß § 24 widersprechen, sind verboten.
§ 35 (Fn 17)
Wirkungen der Festsetzungen
für die forstliche Nutzung
(1) Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu
beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet
wird, sind sie in diese aufzunehmen.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und
Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.
§ 36 (Fn 17)
Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die
Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum
Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den
Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11
Landesforstgesetz über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der
Vorschriften der §§ 38 bis 41 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt
insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 3. Kommt eine vertragliche
Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41
durchgeführt werden.
(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen
Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Landschaftsbehörde
unverzüglich durchzuführen.
§ 36a (Fn 12, 18)
Gesetzliches Vorkaufsrecht des
Trägers der Landschaftsplanung
Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23
sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken
zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Das
Vorkaufsrecht steht dem Träger der Landschaftsplanung nicht zu beim Kauf von
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht
darf bei bebauten Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders
nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert,
die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer Veräußerung zwischen
Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Beabsichtigt der Träger das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines
Landschaftsplanes oder für einen abgegrenzten Landschaftsraum nicht auszuüben,
ist dies durch den Träger zu beschließen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt
zu machen.
§ 37
Aufgaben anderer juristischer Personen
des öffentlichen Rechts
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des
öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des
Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür
festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
§ 38 (Fn 18)
Verpflichtung der Grundstückseigentümer
oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen
Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern
oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.
§ 39 (Fn 17)
Allgemeine Duldungspflicht
Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben, so kann die untere
Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung
der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren
Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt.
Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die
Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.
§ 40
Besonderes Duldungsverhältnis
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 nicht vor und kommt eine
vertragliche Vereinbarung nach § 36 Abs. 2 für die im Landschaftsplan
festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die
höhere Landschaftsbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein
besonderes Duldungsverhältnis begründen.
(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte
Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber
dem Rechtsnachfolger wirksam.
(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie
Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus
angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des
Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die
Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien
Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt
werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht
nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 24 Abs. 2 handelt.
(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach
Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine
Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.
(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Landschaftsbehörde
aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn
a) der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch
genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im
Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht
kommen kann oder
b) Gründe eintreten oder bekannt werden, auf
Grund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen
der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen.
Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.
§ 41
Maßnahmen der Bodenordnung
Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder
forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren
Landschaftsbehörde durch die für die Agrarordnung zuständigen Behörden nach den
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
§ 42
(entfallen)
Abschnitt Va
Schutzausweisungen
§ 42a (Fn 15)
Schutzmaßnahmen
(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere
Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile
ausweisen. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der
Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in
dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit
ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn.
11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die
ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen
auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß §
34Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die
Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt.
Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines
Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten
der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere
Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung
des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit
widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden
Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung
sind die nach § 12 anerkannten Vereine zu beteiligen.
(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne kann die untere Landschaftsbehörde in
entsprechender Anwendung der §§ 19, 20, 22 und 23 Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche
Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.
(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2
gilt § 34 entsprechend.
(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht
ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber
der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die
Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 42b (Fn 17)
Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen
Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach
§ 42a sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste
Landschaftsbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch
Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags
festlegen.
§ 42c
Öffentliche Auslegung, Anhörung
(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a ist mit den
dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren
Landschaftsbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, dass die
Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der
Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die
Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung
ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden
anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.
(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die
Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten.
Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen
Verordnung nach § 42a über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.
(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Landschaftsbehörde prüft
die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und
Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
§ 42d
Abgrenzung
(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen
Verordnung
a) zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten
zweifelsfrei erfassen läßt, oder
b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in
Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
c) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in
Karten darzustellen, die bei der erlassenden Landschaftsbehörde oder bei der
Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der
Verordnung zu benennen.
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche
Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten
Grundstücke als nicht betroffen.
(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die
geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke
anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der
Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende
Anwendung.
§ 42e (Fn 17)
Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach
§ 42a beabsichtigt ist, können durch die höhere Landschaftsbehörde oder mit
deren Ermächtigung durch die untere Landschaftsbehörde für höchstens vier Jahre
einstweilig sichergestellt werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe
der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den
Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung
ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche
Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 42d entsprechend.
(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines
geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im
Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere
Landschaftsbehörde erlassen werden.
(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
nach § 42c an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei
Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen
Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen
werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige
Landschaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem
weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte
rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen
Bekanntmachung nach § 42c ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan
vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger gemäß § 27b.
Abschnitt VI
Ergänzende Vorschriften
§ 43 (Fn
15)
Nationalparke
(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende
Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die
Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets
in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder
geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand
entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge
in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet
zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Rechtsverordnung
soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die
erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands
enthalten.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den
möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu
gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der
wissenschaftlichen Natur- und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen
Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der
durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie
Naturschutzgebiete zu schützen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan
zu übernehmen.
(4) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
1. die Überwachung der durch eine
Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote und
2. für die Erteilung von Befreiungen nach § 69
Abs. 1 Sätze 1 und 2 von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 71
Abs. 4 gilt entsprechend. § 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 finden keine
Anwendung.
§ 44 (Fn
11)
Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete,
die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder
Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen
Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger
Tourismus angestrebt wird,
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für
die Erholung vorgesehen sind,
5. der Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und
ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine
dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
6. besonders dazu geeignet sind,
eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken
unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen.
(3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen
erfüllen, werden von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der
Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder
Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen
entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.
§ 45
Baumschutzsatzung
Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne regeln.
§ 46
Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, die in
Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen gemäß § 62 liegen oder auf denen
sich geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale befinden, haben
Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete oder -objekte
zu dulden, soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn
der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.
§ 47 (Fn 15)
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes
und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken
sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für
Begleitgrün von Verkehrsanlagen; § 47a bleibt unberührt. Einer
besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht.
(2) Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht
beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden,
abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen und die
bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt.
§ 47a (Fn 19)
Schutz der Alleen
(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und
Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie
alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die
bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende
Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind
und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde
durchzuführen.
(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von
den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und
in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden
können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von
Kompensationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungs- und
Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein
landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen.
§ 48 (Fn 15)
Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse
einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die
Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung. Die
Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu deren
Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen kenntlich
gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt
die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die Bezeichnungen ,,Naturschutzgebiet",
,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,geschützter
Landschaftsbestandteil", ,,geschützter Biotop" und
,,Nationalpark" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile
von Natur und Landschaft verwendet werden.
(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum
Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht
benutzt werden.
Abschnitt VI a
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
§ 48a (Fn 15)
Allgemeine Vorschriften
Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
"Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die
unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2, 36, 37 Abs. 1 und 38 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in
anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 48b (Fn 15)
Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden nach den in
dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt.
(2) Die höheren Landschaftsbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine
Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und
leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten,
die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG
erforderlich ist, der obersten Landschaftsbehörde zu. Die oberste
Landschaftsbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
92/43/EWG die von den höheren Landschaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge
sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an
das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung
herbei.
(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach
Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt das Verfahren nach den
Absätzen 1 und 2 entsprechend.
§ 48c (Fn 9)
Schutzausweisung
(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur
und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 zu erklären.
(2) Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den
jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll
dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote
und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass
den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben,
soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach
Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen
oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(4) Ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 10 Abs. 6
Bundesnaturschutzgesetz bekanntgemacht, sind darin alle Vorhaben, Maßnahmen,
Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem
Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu
erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären
Biotope oder prioritären Arten führen können,
unzulässig.
(5) Die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar
2005 (S. 66) – SMBl. NRW. Gl.-Nr.
1000 vom 17.12.2004 –bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind
durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils aufgeführten Gebietsabgrenzungen und
mit den dort genannten gebietsspezifischen Schutzzwecken nach Maßgabe der Sätze
3 bis 9 unter Schutz gestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, Anpassungen
der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes
durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der
tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu tragen. In Umsetzung der
Richtlinie 79/409/EWG, auch in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG, gelten
in den Europäischen Vogelschutzgebieten Absatz 4, die §§ 48d und 48e sowie
vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Satzes 8. In ihnen ist verboten
1. die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung
genehmigungsbedürftiger baulicher oder sonstiger Anlagen oder Vorhaben, sofern
diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung der
Brut-, Rast- und Schlafplätze der in der Richtlinie 79/409/EWG in Anhang I und
in Artikel 4 Abs. 2 genannten Arten,
3. die Störung und Vertreibung der vorgenannten
rastenden und brütenden Vogelarten und
4. das Fällen von Horst- und Höhlenbäumen.
Unberührt von den Verboten des Satzes 4 Nrn. 1 bis
4 bleiben
1. § 63 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes und
2. nicht vorsätzlich herbeigeführte
Beeinträchtigungen, Störungen oder Vertreibungen im Rahmen einer
ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder
der ordnungsgemäßen Jagd.
Ausgenommen von den Verboten sind Pläne und Projekte, die die
Voraussetzungen des § 48d Abs. 4 bis 7 erfüllen. Insoweit findet § 69 auf die
Europäischen Vogelschutzgebiete keine Anwendung. Darüber hinaus besteht für die
unteren Landschaftsbehörden die Verpflichtung, für die Europäischen
Vogelschutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen. Unter Beachtung
des Absatzes 4 und der §§ 48d und 48e können Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen auch durch vertragliche Vereinbarungen
festgelegt werden. Die Gebiete nach Satz 1 sind nachrichtlich in den
Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu
übernehmen. Alle Gebietskarten im Maßstab 1:5000 können bei den unteren
Landschaftsbehörden eingesehen werden.
§ 48d (Fn 3)
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei
Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Die Verträglichkeit des Projektes wird von der Behörde geprüft, die nach
anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme
einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der
Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren
unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde.
(3) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen
Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, hat der Projektträger
in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs-
oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der
Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in
Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann,
ist es unzulässig.
(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder
durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt
verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
zu erreichen, nicht gegeben sind.
(6) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre
Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit
der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich
günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden.
Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden,
wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde zuvor über das zuständige Ministerium
des Bundes eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(7) Soll ein Projekt nach Absatz 5 oder Absatz 6 zugelassen oder
durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem
Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet
die Kommission über das zuständige Ministerium des Bundes über die getroffenen
Maßnahmen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit
dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere
Rechtsvorschriften gelten.
§ 48e (Fn 13)
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im
Sinne des § 62 ist § 48d dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes
nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der
Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die
Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 48d Abs. 6 Satz 2 über
die Beteiligung der Kommission und nach § 48d Abs. 7 Satz 2 über die
Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft,
bleiben die §§4 bis 6 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 Abs. 3 und 21 des
Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.
Abschnitt VII
Erholung in der freien Landschaft
§ 49
Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade,
der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und
anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf
eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses
Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das
Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen
in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und
Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht
zu nehmen.
§ 50 (Fn 14)
Reiten in der freien Landschaft und im Walde
(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an
öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten
Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den
landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.
(2) Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen
(Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen
nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte
können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen
Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in
Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von
Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten
Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes
2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet
sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der
kreisfreien Stadt bekanntzugeben.
(3) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben
unberührt.
(4) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und
Nießbraucher bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird.
(5) Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten
erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender
oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen
und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten
werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu
kennzeichnen.
(6) Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zum Zwecke der Erholung
ausgeübt werden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder
aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Ausübung erfolgt auf
eigene Gefahr. § 49 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden,
den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes
und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.
§ 51
Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut
sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe
ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen
sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 zweckgebunden; sie fließt den
höheren Landschaftsbehörden zu.
§ 52 (Fn 15)
Ermächtigung
Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über die
Kennzeichnung nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und § 51 Abs. 1 zu regeln sowie die Höhe
der Abgabe nach § 51 Abs. 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem
voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie
nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können
besondere Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.
§ 53
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis
(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden
und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden.
(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich
gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass
ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur
unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die
untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder
sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der
Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
§ 54 (Fn 15)
Zulässigkeit von Sperren
(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50
Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten
untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer
oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die
untere Landschaftsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung
der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche
Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die
Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und
die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar
ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster
von der obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.
§ 54a
Radfahr- und Reitverbote
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und
geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter
Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und
Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht
beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
§ 55
Betretungsbefugnisse
in geschlossenen Ortschaften
Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie
Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen regeln.
§ 56
Freigabe der Ufer
(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer
oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das
Betreten im Umfang des § 53 Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in
angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die
Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.
(2) Im Übrigen kann die untere Landschaftsbehörde die Freigabe von
Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 49 bis 54 hinaus anordnen und
die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen
verlangen. Für den Ausgleich von Schäden, Wirtschaftserschwernissen,
Nutzungsbeschränkungen und zusätzlichen Aufwendungen gilt § 7.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in
anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.
§ 57 (Fn 15)
Bauverbote an Gewässern
(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Gewässern
erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha
in einem Abstand von 50 m, gerechnet von der Uferlinie, bauliche Anlagen nicht
errichtet werden. Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Bauverbot nach
Satz 1 auf weitere Gewässer ausdehnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für bauliche Anlagen, die der Benutzung, der
Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer dienen, sowie für Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen,
2. für Vorhaben, die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig waren,
3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs und
4. für Vorhaben, die den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde
zustande gekommen ist.
(3) Die höhere Landschaftsbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine
Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn
a) das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Die Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen verbunden sowie
widerruflich oder befristet erteilt werden.
§ 58
(entfallen)
§ 59 (Fn 15)
Markierung von Wanderwegen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von
Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren
Landschaftsbehörde erteilt.
(3) Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei
die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.
Abschnitt VIII
Artenschutz
§ 60
Allgemeine Vorschriften
Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften
des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 61 (Fn
11)
Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere
und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen
oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen
von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt
Schmuckreisig zu entnehmen, gleichgültig, ob ein wirtschaftlicher Schaden
entsteht oder nicht,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten
wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders
geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu
sammeln.
(3) Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der
höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt
werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der
Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des
Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5.
Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten. Ausgenommen von der
Genehmigungspflicht sind
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und
Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen
einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des
Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder
Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der
Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes
oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten
oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit es aus
Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die höhere Landschaftsbehörde
anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur
entkommende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die
Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen,
beseitigt werden.
§ 62 (Fn
15)
Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche
fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der
dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder
naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen
Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-
und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen,
offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,
Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche
Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und
Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-,
Blockhalden- und Hangschuttwälder.
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die
Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.
Entsprechendes gilt für Pläne, durch die Rechte Dritter zur Durchführung von
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 rechtsverbindlich begründet werden sollen. In
diesen Plänen sind für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbindliche
Regelungen zu treffen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während
der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen
Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1
entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus
überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere
Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder
zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1
anzuwenden.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der
Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die untere
Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah in
geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme. Danach legt das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein
Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die
geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die
ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die Vorschriften
gelten auch bei Änderungen der geschützten Biotope.
(4) Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur
Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur
Verfügung zu stellen. Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und
Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf
ihrem Grundstück ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte
Maßnahme verboten ist.
(5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten
nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt auch für Flächen in rechtsverbindlichen
Bebauungsplänen, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum
zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der geplanten Nutzung.
(6) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 1
genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben, Ausschlussmerkmale
dafür festzulegen, die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher zu
benennen und, soweit erforderlich, Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen
festzulegen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und
Regelungsinhalte zu konkretisieren.
§ 63 (Fn 8)
Allgemeine Vorschriften
für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das
Artenschutzprogramm enthält
1. die Darstellung und Bewertung der unter dem
Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften
und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem
Bestand gefährdeten Arten,
2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele
sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.
(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten
besonders geschützter Arten Sorge tragen.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und
Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen
in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.
§ 64
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
(1) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen,
nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu
beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten.
Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.
2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden,
abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,
3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder
Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene
Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden
können.
§ 65 (Fn 15)
Kennzeichnung von Tieren,
Schutz von Bezeichnungen
(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die
Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von
Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. Die Rechtsverordnung kann
Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur
Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründen. § 1 Landesjagdgesetz
bleibt unberührt.
(2) Die Bezeichnungen ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte",
,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten",
,,Tiergarten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind,
dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde geführt werden.
§ 66
(entfallen)
§ 67 (Fn 5)
Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der
Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes
sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder
teilweise im Freien gehalten werden. Nicht als Tiergehege gelten Anlagen, in
denen ausschließlich Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes
gehalten wird, sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen
zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. Die Zweckänderung steht der
Errichtung oder Erweiterung gleich.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. weder der Naturhaushalt noch das
Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in
unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu
hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren
Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den
Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die
ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und
4. andere öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen
erlassen werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben
a) die Führung eines Gehegebuches,
b) die regelmäßige tierärztliche Betreuung,
c) die Verpflichtung zur amtstierärztlichen
Untersuchung verendeter Tiere,
d) die Einrichtung von Quarantänegattern,
e) Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder
f) Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße
Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind.
(4) Zusammen mit der Genehmigung soll über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln
zum Zwecke der Beizjagd.
§ 68 (Fn 6)
Zoos
(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild
lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens
sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse
- Tierhandlungen
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich
des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender
Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Die
Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen
nur erteilt werden, wenn
1. die Tiere so gehalten werden, dass den
biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung
getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung
und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
2. die Haltung der Tiere stets hohen
Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen
Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in
einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem
neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich
eingetragen werden,
4. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen
von Schadorganismen vorgebeugt wird,
5. die Aufklärung und das Bewusstsein der
Öffentlichkeit im Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere
durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen
Lebensräume gefördert wird und
6. der Zoo sich zumindest an einer der
nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung
der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die
Arterhaltung oder
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung
und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen
Kenntnissen und Fertigkeiten.
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich
entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von
Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die untere Landschaftsbehörde die
erforderlichen Anordnungen treffen.
(4) § 67 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 für Zoos keine Anwendung.
§ 68a (Fn 6)
Auskunfts- und Zutrittsrecht,
Maßnahmen der Behörden
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit
der Leitung betrauten Personen haben der unteren Landschaftsbehörde auf
Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der unteren Landschaftsbehörde beauftragten Personen sind
befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über
den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu
prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie
geschäftliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Wird ein Zoo, der nach § 68 einer Genehmigung bedarf, im Widerspruch zu
diesen Vorschriften errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so trifft
die untere Landschaftsbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der
Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen.
Die untere Landschaftsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo
ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.
(4) Kommt der Betreiber eines Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach,
so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der
Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In
diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen
Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des
Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder – falls erforderlich - zu
beseitigen. Die untere Landschaftsbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder
teilweise.
Abschnitt IX
Befreiungen, Bußgeldvorschriften,
besondere Ermächtigungen
§ 69 (Fn 15)
Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans kann die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
bb) zu einer nicht
gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des §5 angeordnet werden.
Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten
Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des
Kreises oder der kreisfreien Stadt über den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für
berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der
Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die untere Landschaftsbehörde die
Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach §8
Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 ist abweichend
von Absatz 1 der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind und die nach § 73 Abs. 1 weitergelten.
§ 70 (Fn 10)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach §
42e Abs. 1 Teile von Natur oder Landschaft nachteilig verändert oder einem
Veränderungsverbot nach § 42e Abs. 3 zuwiderhandelt,
2. einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4, § 42a Abs. 1
bis 3 oder § 43 in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer
ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile
oder Nationalparke enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan,
wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. gegen die in § 48c Abs. 5 aufgeführten Verbote
verstößt,
4. entgegen § 34 Abs. 6 Grundstücke in einer
Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht,
5. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Festsetzungen
des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,
6. entgegen § 47 Abs. 2 gesetzlich geschützte
Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,
7. entgegen § 51 Abs. 1 ohne ein gut sichtbares,
beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft
oder im Wald reitet,
8. eine nach § 54 gesperrte und als solche
ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet,
9. entgegen § 54a Satz 1 in Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen oder innerhalb
von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad
fährt oder reitet,
10.
a) entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende
Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre
Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von Bäumen, Sträuchern
oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder
b) entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder
sonstige wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur
geringer Menge für den eigenen Gebrauch sammelt.
11. entgegen § 62 Abs. 1 Maßnahmen oder
Handlungen vornimmt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung geschützter Biotope führen oder
führen können,
12. entgegen § 64 Abs. 1
a) die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen,
nichtbewirtschafteten Flächen oder an Straßen oder Wegrändern abbrennt,
beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig hält oder
b) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände rodet, abschneidet
oder zerstört oder
c) Bäume mit Horsten fällt oder Felsen oder
Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt,
13. (entfallen)
14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen
zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet,
erweitert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder
§ 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,
15. wer entgegen § 68 Abs. 2 und 3 einen Zoo ohne
Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren
Anordnung nach § 68a Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt.
16. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §
42e Abs. 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3, § 65 Abs. 1
oder § 72 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
17. einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 oder §
55 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 48 Abs. 3 die Bezeichnung
,,Naturschutzgebiet", ,,Landschaftsschutzgebiet",
,,Naturdenkmal", ,,geschützter Landschaftsbestandteil", ,,geschützter
Biotop" oder ,,Nationalpark" für Teile von Natur und Landschaft
verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,
2. entgegen § 48 Abs. 4 Kennzeichen oder
Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 48 Abs. 2 oder 3 zum Verwechseln
ähnlich sind,
3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen
oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 49, 50 oder 56
gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt,
4. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 wildlebende
Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet
oder ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten
beeinträchtigt oder zerstört oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 gebietsfremde
Tiere oder Pflanzen wildlebender oder nicht wildlebender Arten aussetzt oder in
der freien Natur ansiedelt,
5. entgegen § 65 Abs. 2 die Bezeichnung
,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation",
,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten", ,,Tierpark"
oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung
führt.
§ 71 (Fn 3)
Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen
mit Straftaten, Verwaltungsbehörde
(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 70 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000
Euro geahndet werden.
(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70
gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
(3) § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften
mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 17 die Gemeinde, im übrigen die untere Landschaftsbehörde.
§ 72 (Fn 4)
Besondere Ermächtigungen
(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann zur Sicherung der Ordnung in der
Feldflur durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten für Tauben
erlassen. Für Brieftauben dürfen die Sperrzeiten nur für die Zeit vom 15.
September bis 15. Mai während der Frühjahrs- und Herbstaussaat für die Dauer
von höchstens je 4 Wochen und nur für Werktage von Montag bis Freitag bis 17
Uhr angeordnet werden.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder zum Teil
der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. dem Direktor
der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft als Landesbeauftragten
übertragen.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 (Fn 15)
Überleitung bestehender Verordnungen
Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und
Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das
Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und
18 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), sowie der §§ 6,
7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31.
Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des
Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42a in
Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen
Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Landschaftsbehörde
ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Abs. 1 Satz 3 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528) findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen
keine Anwendung.
§ 74 (Fn 19)
Landschaftspläne
(1) § 16 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht für Landschaftspläne, mit deren
öffentlicher Auslegung nach § 27c in der bis zum 5. Juli 2007 geltenden Fassung
begonnen wurde oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft
bis zum 5. Juli 2007 beschlossen worden ist.
(2) Genehmigungsverfahren nach § 28, die vor dem 5. Juli 2007 förmlich
eingeleitet worden sind, werden nach den bis zu diesem Datum geltenden
Bestimmungen abgeschlossen.
(3) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen
Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.
(4) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005
wirksam geworden sind, gilt § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191).
§ 75 (Fn 7)
Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos
(1) Tiergehege und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen, die beim
Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt im
Sinne von § 67. Zur Herstellung der Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen
oder die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges oder der Anlage befristet
werden. § 67 Abs. 3 findet sinngemäße Anwendung.
(2) Ist für ein bestehendes Tiergehege eine Genehmigung nach § 4b des
Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGS. NW. S. 151), geändert durch
Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 437), erteilt, so verbleibt es mit der
Maßgabe bei dieser Genehmigung, dass für einen Widerruf das bisherige Recht als
fortbestehend gilt.
(3) Zoos, die nach § 68 Abs. 2 eine Genehmigung benötigen, müssen innerhalb
eines Jahres nach dem 8. April 2004 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer
Eröffnung über eine Genehmigung verfügen.
§ 76 (Fn 18)
Beiräte
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte bei den unteren
Landschaftsbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl
vorgesehenen Amtsdauer aus.
§ 77
Änderung der Landschaftsverbandsordnung
§ 78
Änderung des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband
Ruhrkohlenbezirk
§ 79
Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes
§ 80
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes
§ 81
Änderung des Abgrabungsgesetzes
§ 82
Änderung des Landesjagdgesetzes
§ 83
Änderung des Landesforstgesetzes
§ 84 (Fn 15)
Durchführungsvorschriften
Die oberste Landschaftsbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 85
Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 86 (Fn 18)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Landesregierung erstattet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen dieses
Gesetzes.
Neubekanntmachung
(Art. VII des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522))
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des
Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.
Fn 1
GV. NRW. 2000 S. 568, geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 15
d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar
2004; 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 8. April 2004;
Art. 6 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4.
Juni 2004; 1.3.2005 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 31. März 2005;
Art. I des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522), in Kraft getreten am 26.
Mai 2005; 15.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 35),in Kraft
getreten am 10. Januar 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW.
S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.
Fn 2
Der in der SGV. NRW. dargestellte Text des Landschaftsgesetzes ist eine
Neubekanntmachung, legitimiert durch das Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.
487), in Kraft getreten am 15. Juni 2000. Neubekanntmachungen enthalten keine
Angaben zum Inkrafttreten. Die Berichtspflicht ist eine Ergänzung, eingefügt
durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35).
Fn 3
§§ 48 d, 71, geändert durch Artikel 107 d. EuroAnpG
NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
Fn 4
§ 72 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.
Fn 5
§ 67 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.
Fn 6
§§ 68 u. 68a eingefügt durch Gesetz v.30. März 2004 (GV. NRW. S. 153); in
Kraft getreten am 8. April 2004.
Fn 7
§ 75 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Gesetz v.30. März 2004 (GV.
NRW. S. 153); in Kraft getreten am 8. April 2004.
Fn 8
§§ 42b, 63 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV.
NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 9
§ 48 c geändert durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 191); in Kraft
getreten am 31. März 2005.
Fn 10
§ 70 zuletzt geändert durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 191); in Kraft
getreten am 31. März 2005.
Fn 11
§§ 1, 2, 3, 21, 44, 61 Abs. 3 neu gefasst durch Art. I des Gesetzes v.
3.5.2005 (GV. NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 12
§§ 2a, 2b, 2c, 2d, 3b,
4a, 5a, 11a, 36a und 69 Abs. 1a eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S.
522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 13
§§ 3a Abs. 1, 8 Abs. 1, 12a, 20, 22, 48e geändert durch Art. I des
Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 14
§ 50 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW.
S. 522); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
Fn 15
Inhaltsverzeichnis und §§ 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 15a, 18, 23, 27,
29, 34, 42a, 43, 47, 48, 48a, 48b, 52, 54, 57, 59, 62, 65, 69, 73 und 84
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S.
226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.
Fn 16
In-Kraft-Treten: 10. Januar 2006.
Fn 17
§§ 2b, 2c, 4a, 5a, 9, 15, 16, 25, 28a, 30, 31, 35, 36, 39, 42b und 42e geändert
durch Art. I des Gesetzes v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten
am 5. Juli 2007.
Fn 18
§§ 11a, 12b, 26, 28, 36a, 38, 76 und 86 neu gefasst durch Art. I des
Gesetzes v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.
Fn 19
§§ 17, 32, 47a, 74 neu eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 19.6.2007
(GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.