VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Ausfertigungsdatum:
04.12.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zu- sammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Le- bensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für An- gebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, ver- pflichtet beachtet werden müssen. Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektions- schutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen; dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen: 1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion! Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchge- führt werden. 2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten! Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Ab- standsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden. Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und ge- testete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl bezieht. 3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten! Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Per- sonen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Aus- breitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Ver- meidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt wer- den, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten. Stand 03.12.2021 4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen! Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden kön- nen und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer An- steckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta- Variante möglich. II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen 1. Verbindliche Regeln Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen: Sicherzustellen sind a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewa- schen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen, b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sani- tärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschut- zes Rechnung tragen, c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt, d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, län- gere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; die Tenside bezie- hungsweise Spülmittelmüssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen und das Virus zu inaktivieren, e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtü- cher zu verwenden sind, und f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Ver- halten durch Informationstafeln oder ähnliches. Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wir- kung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs. Stand 03.12.2021 Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße si- cherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen aus- geübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit er- höhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behör- den können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen. 2. Empfehlungen Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Ti- schen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzu- bringen. Stand 03.12.2021

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.