Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum:
04.12.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 23. November 2010 (Fn 1) Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 3, 8 Absatz 2, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008(GV. NRW. S.706), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: § 1 Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für 1. Die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 2. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 und 3. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 10. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr         Fn 1 GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 4. Dezember 2010. Fn 2 SGV. NRW. 2005  

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.