154 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 22. Februar 2008
Anlage
(zu § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungs- Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
dauer
15 Wochen Kreisordnungs- Amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen
behörden Mitteln und Bedarfsgegenständen insbesondere durch
– Mitwirkung bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
den Schutz der Gesundheit,
– Mitwirkung bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz
vor Täuschung
– Betriebskontrollen in Einzelhandelsbetrieben, die keine leicht verderb-
lichen Lebensmittel abgeben,
– Entnahme von Planproben und damit gemäß § 43 LFGB verbundene
Tätigkeiten,
– Entnahme von außerplanmäßigen Proben,
– Erfassung von überwachungsrelevanten Informationen und Unterlagen-
prüfung, insbesondere im Rahmen der Probenahme, der Überprüfung
der Rückverfolgbarkeit und von Rücknahmeanordnungen,
– Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit,
– Mitwirkung bei sonstigen durch die Lebensmittelkontrollbehörde oder
die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen,
– Kontrolle von Handelsklassen,
– Temperaturmessung.
8 Wochen Für den theoretischen 1. Allgemeine Rechtsgebiete (20 U-Std.)
Unterricht beauftragte
Einrichtung (aufge- Grundzüge des Verwaltungs- und Verfahrenshandeln, Verwaltungs-
teilt in 2 Module je technik;
4 Wochen/120 Unter- 2. Spezielle Rechtsgebiete (70 U-Std.)
richtsstunden)
Grundzüge des Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Handels-
klassenrecht;
3. Warenkunde einschließlich Probenahme bei Lebensmitteln,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (120 U-Std.);
4. Grundlagen der Lebensmittel- und Betriebshygiene einschließlich
betrieblicher Eigenkontrollen (26 U-Std.);
5. Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken in Bezug auf die
Kontrolltätigkeit (4 U-Std.).
3 Wochen Untersuchungs- – Organisation und Aufgaben einer Untersuchungseinrichtung, die Auf-
einrichtungen gaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnimmt;
– Grundsätze der Verknüpfung von Probenahme und Untersuchungszie-
len;
– Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmit-
teln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen;
– Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe;
– spezielle Warenkunde bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen.
26 Wochen
– GV. NRW. 2008 S. 150