Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Vom 21. Juli 2018 (Fn
1)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke,
Kinderspielplätze
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte
§ 17 Bauarten
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von
Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von
CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im
Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung,
Zertifizierung
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 45 Blitzschutzanlagen
Siebenter
Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 46 Aufenthaltsräume
§ 47 Wohnungen
§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze
§ 49 Barrierefreies Bauen
§ 50 Sonderbauten
§ 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrschaft
§ 54 Entwurfsverfassende
§ 55 Unternehmen
§ 56 Bauleitende
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Bestehende Anlagen
Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 Grundsatz
§ 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 62 Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von
Anlagen
§ 63 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§ 64 Einfaches Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung
§ 67 Bauvorlageberechtigung
§ 68 Bautechnische Nachweise
§ 69 Abweichungen
§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Behandlung des Bauantrags
§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 76 Teilbaugenehmigung
§ 77 Vorbescheid
§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Einstellung von Arbeiten
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt
Bauüberwachung
§ 83 Bauüberwachung
§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt
Baulasten
§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Rechtsverordnungen
§ 88 Technische Baubestimmungen
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften
§ 91 Berichtspflicht
Hinweis: Außer den folgenden Normen tritt
das Gesetz zum 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 2des Gesetzes vom 21. Juli 2018
(GV. NRW. S. 421):
„(1) § 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, § 72 Absatz 3 bis 6, §
87 und § 89 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Landesbauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 2000 sowie die §§ 3, 17 bis 28, 86 Absatz 1 Nummer 2
und 3, Absatz 5 bis 7 und Absatz 11 und § 87 der Landesbauordnung 2016 vom 15.
Dezember 2016 (GV. NRW. 2016, S. 1162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
Dezember 2017 (GV. NRW. 2017, S. 1005) außer Kraft. Im Übrigen wird die
Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 aufgehoben.“
Die hier noch nicht angezeigten Normen können über den
oben stehenden Link „Norm ab 01.01.2019“ vollständig angezeigt werden.
§ 62
Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(2) Nicht genehmigungsbedürftig ist eine zeitlich begrenzte
Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von
erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen
Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten.
§ 72
Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit
(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu
gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind,
öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen
dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m²
Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn
dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher
ermöglicht wird, und
3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens
Sonderbauten nach § 47 Absatz 5 und § 50 Absatz 2 Nummer 8, 10, 11, 13 oder 14
sind,
ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne
des § 3 Absatz 5 a und 5 c Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt. Ist der
angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben
innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den
angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan
Rechnung getragen ist. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder 2,
finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
über Folgendes zu informieren:
1. über den Gegenstand des Vorhabens,
2. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der
der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann
Einsicht genommen werden kann,
3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und
Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
2017 (BGBl. I S. 3290) erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei
einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf
der Auslegungsfrist erheben können, dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit
Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind
und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das
Genehmigungsverfahren gilt,
4. dass die Zustellung der Entscheidung über die
Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich
über Folgendes zu informieren:
1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die
Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 und 56 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden,
den Entscheidungsentwurf,
3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die
Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die
der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat
zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten, sind nicht auszulegen, für sie gilt § 10 Absatz 2
Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich Einwendungen erheben, mit Ablauf dieser Frist sind alle
öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene
Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.
(6) Bei mehr als 20 Angrenzern, denen die Baugenehmigung
nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den
Absätzen 3 und 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt
zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, auf Auflagen ist
hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ist eine
Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über
das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.§ 74 Absatz 2
bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann
der Bescheid eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können. Mit dem Ende
der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine
Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
§ 87
Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 17
Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste
Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§
4 bis 51,
2. den Nachweis der Befähigung der in § 17 Absatz 6 und § 18
Absatz 3 genannten Personen, dabei können Mindestanforderungen an die
Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die
Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden,
3. die Überwachung von Tätigkeiten bei Bauarten nach § 17
Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach § 18 Absatz 4, dabei können für
die Überwachungsstellen über die in § 25 festgelegten Mindestanforderungen
hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und
die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,
4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in §§ 39
bis 41, insbesondere über Lüftungs- und Leitungsanlagen sowie über deren
Betrieb und über deren Aufstellräume,
5. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 42,
insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder
zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über
Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten,
Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
6. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich
aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlagen und Räume für Errichtung,
Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 49 Absatz 2 und
50), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche
Anlagen dieser Art,
7. wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und
die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
8. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem
Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen
werden, die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999
(GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S.
836) geändert worden ist, festzusetzen,
9. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch
schwieriger Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende
Bauten,
10. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 9 genannten
Fachleute,
11. die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 Absatz 2
und
12. berufsqualifizierende Abschlüsse nach § 57 Absatz 2.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur
Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur
Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht,
2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der
bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde
im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,
4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von
der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und
Bescheinigungen beauftragt werden,
5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit
der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen nach Absatz 1 Nummer 7
Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen und
6. die Berichtspflicht der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 91
Satz 2 und 3.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die
Verantwortlichen nach den §§ 53 bis 56 oder die Sachverständigen zu erfüllen
haben. Sie muss dies in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 tun. Dabei
können insbesondere die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden,
sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung
vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie
kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen
vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren
Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der
Sachverständigen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane
und das Prüfungsverfahren regeln.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum
bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und
Bescheinigungen und
3. das Verfahren im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben
unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten nach den §§ 53 bis
56 zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise dieser Personen, von Sachverständigen, Fachleuten
oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen
haben.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Befugnisse für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Behörden zu übertragen. Die Befugnis
nach Satz 1 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden,
die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren
Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. Die Befugnis darf nur
im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen und
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 1, die
Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln,
insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen § 17 Absatz 2 und §§ 20 bis 25 ganz oder
teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen
oder zulassen.
(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für
Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und
in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann
auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder
selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die
Baugenehmigung nach § 74 oder Zustimmung nach § 79 einschließlich etwaiger
Abweichungen nach § 69 einschließen sowie, dass § 35 des
Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
(9) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des
zuständigen Ausschusses des Landtags erlassen.
(10) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur
Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 89
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche
Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung
baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und
Gestaltung von Ortsbildern,
2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus
ortsgestalterischen Gründen,
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz 2),
4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze sowie der
Fahrradabstellplätze (§ 48 Absatz 3), die unter Berücksichtigung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der
Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für
Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit
Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und
Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und
Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und
die Höhe der Ablösebeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage
unterschiedlich geregelt werden kann,
5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter
und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die
Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt
werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt
werden dürfen,
6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit
dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen
einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung
sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
7. die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan
oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen
Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche
Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten
und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten
Teils, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 Baugesetzbuch
entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb
der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt
werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der
örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf
ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für
Kinder, Familie,
Flüchtlinge und
Integration
Der Minister der
Finanzen
Der Minister des
Innern
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und
Energie
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für
Verkehr
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und
Verbraucherschutz
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten
sowie Internationales
Fn 1
In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 421).