Verordnung
über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen
Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Vom 3. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz
2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)
verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium:
§ 1 (Fn 2)
Zur
Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1.
der Gemeinden,
2.
der Gemeindeverbände,
3.
des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die nachweislich mindestens sieben Jahre im
Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen
Feuerwehr tätig waren oder sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister
für Inneres und
Kommunales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Fn 1
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 369); geändert
durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4.
August 2017.
Fn 2
§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Juli 2017 (GV.
NRW. S. 691), in Kraft getreten am 4. August 2017.