Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) wird verordnet:
§ 1

Die Versorgungsämter sind zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen gemäß § 13 der Verordnung für solche Personen, die nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges tragen können.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1959 S. 141; geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 17. September 1959. Fn 3 § 2 u. § 3 neugefasst durch Art. 9 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.