Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2004
Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 5. Juni 1956
Auf Grund des § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) i. Verb. mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung wird verordnet:
Die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten (§ 157 ZPO), wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen. Er kann das Verhandeln vor einem Gericht oder vor mehreren Gerichten gestatten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Arbeits- und Sozialministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.