Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern

Vom 15. Juli 1960

Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 209) wird verordnet:

§ 1

Auswärtige Strafkammern werden gebildet: a) im Landgerichtsbezirk Bochumbei dem Amtsgericht Recklinghausen für den Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen, b) im Landgerichtsbezirk Münsterbei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken, c) im Landgerichtsbezirk Klevebei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg. Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 und in § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Anordnungen über die Bildung auswärtiger Strafkammern außer Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.