Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Vom 11. Juli 1962

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und des Wirtschaftsausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.