Nordrhein-Westfalen

Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten

Vom 30. April 1919

Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:

Einziger Paragraph

Die Verfügungsbeschränkungen der im Artikel 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 gedachten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.

Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.

Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Preußische Staatsregierung.

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.