Nordrhein-Westfalen

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 'Fn 2'

Ausfertigungsdatum:
04.06.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom 11. Februar 1949 'Fn 2'

Vom 12. Mai 1949

Erster Abschnitt

§§ 1 bis 14

Zweiter Abschnitt

§§ 15 bis 17

Dritter Abschnitt

Zu § 1 des Gesetzes

a) Die Freiheitsentziehung wird bei ununterbrochener Dauer vom Kalendertag ihres Beginns an nach vollen Monaten gerechnet.

In jedem Falle kann die Entschädigung nur gewährt werden, wenn mehr als 180 Tage einer Freiheitsentziehung festgestellt sind.

b) Die Freiheitsentziehung gilt als vollzogen, wenn sie innerhalb des deutschen Machtbereiches erfolgt ist. Hierzu gehören auch diejenigen Gebiete, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder mittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte; z. B. auch das gesamte französische Festland, Italien, Rumänien und die nordafrikanische Küste.

c) Wer als Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes anzusehen ist, ist nach dem Flüchtlingsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (§ 1) (vgl. GV. NW. Nr. 29 v. 25. 9. 1948) und den zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen zu entscheiden. Rückkehrende Emigranten, die früher in den Flüchtlingsgebieten ansässig waren, gelten ebenfalls als Flüchtlinge.

Zu § 3 des Gesetzes

Bei unterbrochener Dauer der Freiheitsentziehung werden die, die vollen Monate übersteigenden Resttage zusammengezählt. Je 30 Tage werden als ein Monat entschädigt; der übrigbleibende Rest wird als voller Monat gerechnet.

Zu § 4 des Gesetzes

,,Illegales Leben" liegt dann vor, wenn der politisch Verfolgte ohne polizeiliche Anmeldung oder ohne Lebensmittelkarten oder unter einem falschen Namen gelebt hat. Eine Entschädigung wird hierfür nur gewährt, wenn diese Tatsache im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt ist.

Zu § 6 des Gesetzes

Für die Zustimmung zur Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Gesetz ist der Innenminister zuständig.

Vierter Abschnitt

§ 17a

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2009 zu berichten. § 18 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.