Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW
zulässigen Handelsgeschäfte, Handwerker- und Dienstleistungen, soweit auf diese Anlage verwiesen
wird.
Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz
des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz
bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf.
auch darüber hinaus beachtet werden.
I. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des
Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten
a. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Augenbrauenzupfen,
Gesichtskosmetik, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.
b. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw.
Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer
Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
c. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt
zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung
möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter
Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
d. Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale
(Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
e. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe
entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal
kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die
Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung
an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und
generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten.
Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad
Celsius gewaschen werden.
f. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das
Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare
obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch
während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
g. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich
nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche erneut
benutzt werden.
h. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen.
Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
i. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu
stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und
sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
j. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens
2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
k. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
l. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden;
Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu
regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
m. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die
Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
n. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen;
Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.)
o. Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem
fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
p. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind.
zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.
q. Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln
des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a.
Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).
II. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des
Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
a. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach
Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu
dokumentieren.
b. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt
zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung
möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter
Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
c. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife
waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie
Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
d. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe
entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-
Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln.
Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung
gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor
der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.
e. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.
f. Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu
waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer
Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind.
g. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu
stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf.
vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
h. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine
räumliche Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen
den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen
i. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
j. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden;
Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt
ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
k. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen
und Kunden sind unzulässig.
l. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung ordnungsgemäß zu reinigen und
zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung sicher
zu entfernen.
m. Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin
ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
r. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte
Desinfektionstücher) müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener
Beutel) entfernt werden.
n. Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren
Beschäftigten die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und
verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).