Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker

Ausfertigungsdatum:
03.12.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in den §§ 2 bis 4 etwas anderes geregelt ist:

1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),

2. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225),

3. Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311 ),

4. Bundes-Apothekerordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478),

5. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBL. I S. 2405),(bis 1. 10. 2003: in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 -BGBl. I S. 1593-),

6. Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37),

7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 3749),

8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh- APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761)

und

9. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)

in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des

§ 12 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Bundesärzteordnung, § 16 Abs. 1 sowie Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes und § 12 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung

die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Abschlussprüfung abgelegt wurde.

(3) Örtlich zuständig ist in den Fällen des §12 Abs. 2 und 2a der Bundes-Apothekerordnung die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellenden, die Apothekerinnen und Apotheker

1. ihren Wohnsitz haben oder 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer1 nicht gegeben ist, ihren Wohnsitz begründen wollen.

Ist eine Zuständigkeit nach Nummern1 und 2 nicht gegeben, ist örtlich zuständig in den Fällen des § 12 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellenden zuletzt ihren Wohnsitz gehabt haben, und in den Fällen des § 12 Abs. 2a der Bundes-Apothekerordnung die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

(4) Für die übrigen Entscheidungen nach

§ 12 der Bundesärzteordnung, § 16 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes sowie für die Entgegennahme der Entscheidung der Antragstellenden nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und nach § 20 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(5) Die Bezirksregierung ist auch beauftragte Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung für Ärzte.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 34c Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte und des § 4 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.

(7) Die Entscheidung über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitts nach § 34d Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte trifft die Bezirksregierung, die die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 oder 5 der Bundesärzteordnung erteilt hat.

§ 2

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 36a Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und des § 8 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

§ 3

(1) Landesprüfungsamt im Sinne des § 8 der Approbationsordnung für Ärzte und des § 5 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker sowie zuständige Behörde im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte, des § 60 der Approbationsordnung für Zahnärzte, des § 10 Abs. 3 und 4 des Psychotherapeutengesetzes und des § 6, im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts und des § 20 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie des § 6, im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts und des § 20 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und des § 11 Abs. 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Bezirksregierung Münster.

(2) Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Bundesärzteordnung, § 2 Abs. 2 Satz 7 des Psychotherapeutengesetzes sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Münster und die in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Zahnheilkundegesetzes vorgesehenen Prüfungen werden vor den Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe abgelegt.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung von Hochschulen als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie im Sinne des § 20 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

§ 4

Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker.

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten ( Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ( Fn3)

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - und aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 LOG NRW sowie

b) vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit aufgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 der

Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), des § 9 Abs. 4 Heilberufsgesetz ( HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), und des § 5 Abs. 2 LOG NRW.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 564; in Kraft getreten am 3. Dezember 2002. Fn 2 Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (GV. NRW. 2002 S. 564). Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 2.12.2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.